Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 2 S 1528/06

published on 06/11/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 2 S 1528/06
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 - teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum August 2005 bis April 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.4.2006.
Den dahingehenden Antrag des Klägers vom 11.7.2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2005 unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) nicht erfüllt seien, nachdem der Kläger zu den (allgemeinen) Leistungen nach dem SGB II einen (befristeten) Zuschlag nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes erhalte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis darauf, dass er bei Zahlung der Rundfunkgebühr nicht mehr das Existenzminimum erreiche, jedenfalls aber eine Härte vorliege, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertige. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2.1.2006 zurück.
Am 7.2.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und seinen im Vorverfahren eingenommenen Standpunkt verteidigt. Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, ist dieser entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Befreiung stelle eine soziale Leistung dar, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer erfolge. Eine enge Auslegung der Befreiungstatbestände sei deshalb geboten. Da eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt sei und es um ein Geschäft im Rahmen einer Massenverwaltung gehe, sei eine Einzelfallbetrachtung nicht geboten. Nach § 6 RGebStV scheide eine Befreiung aus, wenn der dort in Abs. 1 S. 1 Nr. 3 genannte Zuschlag bewilligt worden sei. Auf dessen Höhe könne es nicht ankommen. Stehe ein solcher Sachverhalt in Rede, könne nach der Rechtsprechung eine besondere, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht tragende Härte nicht angenommen werden.
Mit Urteil vom 27.4.2006 hat das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.4.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung auf Grund der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV zustehe. Diese Vorschrift sei nicht mit Blick auf die Tatbestände in Abs. 1 der Bestimmung von der Anwendung ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall sei deshalb gegeben, weil der Kläger den anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhalte, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liege; käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhalte. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei das Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung als Geschäft der Massenverwaltung auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen. Eine deshalb gerechtfertigte Typisierung mit der Folge der Ungleichbehandlung von Einzelfällen sei allerdings im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG nur dann zulässig, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität sei und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellten. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lasse sich dem Bewilligungsbescheid, der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen sei (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden und in welcher Höhe dies geschehen sei. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden sei, werde schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand lasse sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden könne. Die Absicht des Gesetzgebers, Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung besser zu stellen, werde überdies „konterkariert“, wenn derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte, Rundfunkgebühren entrichte und abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfüge als derjenige, der nicht in den Genuss des Zuschlags komme. Angesichts der geringen Beträge, die Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stünden, lasse sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Nachteile geringfügig und daher vernachlässigbar seien. Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestatte es, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziere sich auf Null, da nur mit einer Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden könne.
Der Beklagte hat am 28.6.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt, die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche der früheren Regelung mit der Folge, dass eine Befreiung nur bei atypischen Einzelfällen in Betracht komme und eine Umgehung der abschließend geregelten Befreiungsvoraussetzungen nach Abs. 1 der Vorschrift verhindert werden solle. Daher sei eine Befreiung wegen besonderer Härte ausgeschlossen, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhielten, zumal dies auch dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Dem werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht gerecht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
11 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Beklagen ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen; denn dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass über eine Befreiung nach Ermessen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
14 
(1) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745 - ber. GBl. 1992, 188, zuletzt geändert durch Art. 5 des am 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; dazu Gesetz vom 17.3.2005, GBl. S. 189) nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist - die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV genannten Leistungen mit Zuschlag erhält, ist ein Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, insoweit nicht gegeben.
15 
(2) Allerdings kommt im Fall des Klägers eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger unstreitig gestellt.
16 
(a) Auf § 6 Abs. 3 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Beklagten hier auch abzustellen. Dass diese Regelung nur mit der Einschränkung zu verstehen ist, ihre Anwendung scheide in solchen Fällen aus, die einem der in Abs. 1 beschriebenen Tatbeständen zuzuordnen sind, trifft - wie für die frühere Rechtslage wiederholt entschieden ist - zu. Danach ist § 6 Abs. 3 RGebStV - wie auch die Vorgängerregelung des § 2 BefrVO - als Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28.8.2006 - 2 S 844/06 -; Beschluss vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -; zum Ganzen auch Siekmann in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV RdNr. 31 m.w.N.). Insoweit ist die Erwägung des Beklagten auch zutreffend, ein anderes Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV führe zur „Umgehung“ der Grundtatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV.
17 
(b) Indes ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 RGebStV durch eine differenzierte Bestimmung des „Auffangtatbestands“ gem. § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen.
18 
(aa) Wie die Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV verdeutlichen, ist tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr das Einkommen (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), sondern der Empfang staatlicher Leistungen, wie er regelmäßig Ausdruck in einem Leistungsbescheid findet. Für die vorliegende Fallgestaltung ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV maßgeblich, wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II dann einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, wenn ihnen kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Auch in diesem Fall bleibt das Einkommen des Betroffenen ohne Bedeutung.
19 
(bb) Dementsprechend unterscheidet sich auch die Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV als "Auffangtatbestand" mit Blick auf Abs. 1 der Regelung von der früheren Rechtslage. Zwar sind - wie bei § 2 BefrVO - auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nur unberücksichtigte besondere Härtefälle erfasst, die nicht zur Umgehung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände führen dürfen. § 6 Abs. 3 RGebStV ist deshalb nach wie vor Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, die wegen des Hinzutretens besonderer Umstände von Abs. 1 nicht erfasst sind (so zu § 2 BefrVO: Siekmann, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.; im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -). Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung ist aber nicht mehr das „Einkommen“, sondern das Vorliegen eines Leistungsbescheides im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV. Ist demnach nur noch der dort angesprochene Bewilligungs- bzw. Leistungsbescheid maßgeblich, so liegt es nahe, die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen, soweit es bei der konkreten Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV wegen deren Auswirkung auf das Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen will. Denn wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Leistungsbescheid allein maßgeblich sein soll, müssen die Folgen eines mit ihm gewährten Zuschlags außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsbescheid mit Zuschlag dazu führt, dass mit Zahlung der Rundfunkgebühr letztlich eine Minderung des nach dem Leistungsbescheid zustehenden Geldbetrags bewirkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den Bescheid - und nicht an den dort festgesetzten Geldbetrag - abschließend die Befreiungsvoraussetzungen geregelt (dazu die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Geringfügigkeit der Zulage nach § 24 SGB II eingetreten ist, ist von ihm daher „billigend“ in Kauf genommen worden und daher regelmäßig nicht als „Härte“ zu beurteilen. Der Betroffene kann daher mit der Begründung, es sei wegen der geringen Höhe der Zulage eine Härte gegeben, weil die Rundfunkgebühr den ihm durch Leistungsbescheid bewilligten Betrag verringere, nicht durchdringen, er kann aber geltend machen, infolge weiterer Umstände sei ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261).
20 
(cc) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen. Die in Rede stehende Rundfunkgebühr ist eine - jedenfalls auch der Finanzierung dienende und daher - öffentliche Abgabe. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt es dementsprechend auf die Vollziehungsfolgen, mithin auf die Folgen der Durchsetzung der konkreten Zahlungspflicht einerseits und auf die wirtschaftliche Lage des von der Forderung Betroffenen andererseits an. Es sollen lediglich die mit der Vollziehung verbundenen persönlichen - nicht auch die in § 227 AO zusätzlich angesprochenen - sachlichen Härten ausgeschlossen werden (vgl. zur BefrVO auch Siekmann a.a.O.). Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 des § 6 RGebStV vorliegen, eine „vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (so die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Auf eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" beruft sich der Kläger, wenn er darauf abstellt, sein Einkommen betrage nicht einmal das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes. Mit dem Hinweis auf „Einkommen“, bzw. „Existenzminimum“ wird - wie dargelegt - nicht an einen Tatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV angeknüpft.
21 
(c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Beklagten bei Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen eröffnet ist. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht angenommene „Reduzierung des Ermessens auf Null“ nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensbeschränkung sind auch sonst nicht erkennbar. Ob der Beklagte mit dem Kläger von einer Beeinträchtigung des Existenzminimums ausgeht, namentlich dessen Hinweis auf ein Einkommen, das lediglich das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes betrage, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Härtefalls für ausreichend erachtet, ist nicht abschließend zu beurteilen. Abgesehen davon hat sich der Beklagte nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ausdrücklich eine Entscheidung über den „Härteantrag“ durch besonderen Bescheid vorbehalten. Eine solche Entscheidung ist nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht erfolgt. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch angezeigt, dem Beklagten diese Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, zumal eine Ermessensbeschränkung - soweit sie gesetzlich nicht angelegt ist -auch nur ausnahmsweise angenommen werden kann (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 40 RdNr. 57 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
12 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Beklagen ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen; denn dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass über eine Befreiung nach Ermessen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
14 
(1) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745 - ber. GBl. 1992, 188, zuletzt geändert durch Art. 5 des am 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; dazu Gesetz vom 17.3.2005, GBl. S. 189) nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist - die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV genannten Leistungen mit Zuschlag erhält, ist ein Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, insoweit nicht gegeben.
15 
(2) Allerdings kommt im Fall des Klägers eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger unstreitig gestellt.
16 
(a) Auf § 6 Abs. 3 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Beklagten hier auch abzustellen. Dass diese Regelung nur mit der Einschränkung zu verstehen ist, ihre Anwendung scheide in solchen Fällen aus, die einem der in Abs. 1 beschriebenen Tatbeständen zuzuordnen sind, trifft - wie für die frühere Rechtslage wiederholt entschieden ist - zu. Danach ist § 6 Abs. 3 RGebStV - wie auch die Vorgängerregelung des § 2 BefrVO - als Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28.8.2006 - 2 S 844/06 -; Beschluss vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -; zum Ganzen auch Siekmann in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV RdNr. 31 m.w.N.). Insoweit ist die Erwägung des Beklagten auch zutreffend, ein anderes Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV führe zur „Umgehung“ der Grundtatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV.
17 
(b) Indes ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 RGebStV durch eine differenzierte Bestimmung des „Auffangtatbestands“ gem. § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen.
18 
(aa) Wie die Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV verdeutlichen, ist tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr das Einkommen (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), sondern der Empfang staatlicher Leistungen, wie er regelmäßig Ausdruck in einem Leistungsbescheid findet. Für die vorliegende Fallgestaltung ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV maßgeblich, wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II dann einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, wenn ihnen kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Auch in diesem Fall bleibt das Einkommen des Betroffenen ohne Bedeutung.
19 
(bb) Dementsprechend unterscheidet sich auch die Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV als "Auffangtatbestand" mit Blick auf Abs. 1 der Regelung von der früheren Rechtslage. Zwar sind - wie bei § 2 BefrVO - auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nur unberücksichtigte besondere Härtefälle erfasst, die nicht zur Umgehung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände führen dürfen. § 6 Abs. 3 RGebStV ist deshalb nach wie vor Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, die wegen des Hinzutretens besonderer Umstände von Abs. 1 nicht erfasst sind (so zu § 2 BefrVO: Siekmann, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.; im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -). Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung ist aber nicht mehr das „Einkommen“, sondern das Vorliegen eines Leistungsbescheides im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV. Ist demnach nur noch der dort angesprochene Bewilligungs- bzw. Leistungsbescheid maßgeblich, so liegt es nahe, die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen, soweit es bei der konkreten Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV wegen deren Auswirkung auf das Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen will. Denn wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Leistungsbescheid allein maßgeblich sein soll, müssen die Folgen eines mit ihm gewährten Zuschlags außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsbescheid mit Zuschlag dazu führt, dass mit Zahlung der Rundfunkgebühr letztlich eine Minderung des nach dem Leistungsbescheid zustehenden Geldbetrags bewirkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den Bescheid - und nicht an den dort festgesetzten Geldbetrag - abschließend die Befreiungsvoraussetzungen geregelt (dazu die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Geringfügigkeit der Zulage nach § 24 SGB II eingetreten ist, ist von ihm daher „billigend“ in Kauf genommen worden und daher regelmäßig nicht als „Härte“ zu beurteilen. Der Betroffene kann daher mit der Begründung, es sei wegen der geringen Höhe der Zulage eine Härte gegeben, weil die Rundfunkgebühr den ihm durch Leistungsbescheid bewilligten Betrag verringere, nicht durchdringen, er kann aber geltend machen, infolge weiterer Umstände sei ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261).
20 
(cc) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen. Die in Rede stehende Rundfunkgebühr ist eine - jedenfalls auch der Finanzierung dienende und daher - öffentliche Abgabe. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt es dementsprechend auf die Vollziehungsfolgen, mithin auf die Folgen der Durchsetzung der konkreten Zahlungspflicht einerseits und auf die wirtschaftliche Lage des von der Forderung Betroffenen andererseits an. Es sollen lediglich die mit der Vollziehung verbundenen persönlichen - nicht auch die in § 227 AO zusätzlich angesprochenen - sachlichen Härten ausgeschlossen werden (vgl. zur BefrVO auch Siekmann a.a.O.). Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 des § 6 RGebStV vorliegen, eine „vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (so die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Auf eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" beruft sich der Kläger, wenn er darauf abstellt, sein Einkommen betrage nicht einmal das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes. Mit dem Hinweis auf „Einkommen“, bzw. „Existenzminimum“ wird - wie dargelegt - nicht an einen Tatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV angeknüpft.
21 
(c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Beklagten bei Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen eröffnet ist. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht angenommene „Reduzierung des Ermessens auf Null“ nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensbeschränkung sind auch sonst nicht erkennbar. Ob der Beklagte mit dem Kläger von einer Beeinträchtigung des Existenzminimums ausgeht, namentlich dessen Hinweis auf ein Einkommen, das lediglich das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes betrage, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Härtefalls für ausreichend erachtet, ist nicht abschließend zu beurteilen. Abgesehen davon hat sich der Beklagte nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ausdrücklich eine Entscheidung über den „Härteantrag“ durch besonderen Bescheid vorbehalten. Eine solche Entscheidung ist nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht erfolgt. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch angezeigt, dem Beklagten diese Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, zumal eine Ermessensbeschränkung - soweit sie gesetzlich nicht angelegt ist -auch nur ausnahmsweise angenommen werden kann (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 40 RdNr. 57 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 27/04/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befrei
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published on 22/04/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.207 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunk
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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.