Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Okt. 2014 - 11 K 2460/14

published on 06/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Okt. 2014 - 11 K 2460/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ihres Auslandsstudiums von September 2013 bis August 2014 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem BAföG für einen Auslandsstudienabschnitt.
Die 1990 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2011/2012 das Fach Betriebswirtschaft (Internationales Marketing) im Bachelorstudiengang an der Hochschule Niederrhein. Nach dem 4. Fachsemester (Sommersemester 2013) beabsichtigte sie die Fortführung ihres Studiums für die Dauer von zwei Semestern in Frankreich und beantragte hierfür am 03.04.2013 Leistungen nach dem BAföG beim Beklagten. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 29.04.2013 die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen an, darunter auch den Leistungsnachweis zum Ende des 4. Fachsemesters am 31.08.2013 nach Formblatt 5 bzw. eine Bescheinigung der erreichten ECTS-Punkte, jeweils unter Hinweis auf die gesetzliche Frist. Mit Schreiben vom 04.07., 09.08. und 10.12.2013 erinnerte der Beklagte an die Vorlage dieses Nachweises.
Die Klägerin legte am 08.08.2013 eine Bescheinigung über die in den ersten drei Semestern erreichten ECTS-Punkte vor und veranlasste die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule Niederrhein vom 16.12.2013, eingegangen am 30.12.2013, womit ihr irrtümlich die Erbringung der bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2014 bestätigt worden war.
Hierauf lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 08.01.2014, zugestellt am 10.01.2014, ab mit der Begründung, nach der Bescheinigung vom 16.12.2013 habe die Klägerin nicht dem Leistungsstand des 4. Semesters zum 31.08.2014 erbracht.
Hiergegen erhob die Klägerin unter Vorlage des berichtigten Formblatts 5 mit Datum vom 10.01.2014 am 23.01.2014 Widerspruch und ließ zur Begründung durch ihre bevollmächtigten Eltern vorbringen: Die Klägerin habe sich um die Ausstellung der Bescheinigung frühzeitig bei der Hochschule bemüht und per eMail mit der dortigen Sachbearbeiterin kommuniziert. Dass dann ein Wechsel des Sachbearbeiters eingetreten und infolgedessen ihre Bitte um Ausstellung der Bescheinigung unbearbeitet geblieben sei, habe sie nicht mitbekommen, sondern darauf vertraut, dass die richtige Bescheinigung von der Hochschule an den Beklagten rechtzeitig übersandt würde. Erst aufgrund einer telefonischen Nachfrage am 13.12.2013 habe sie von den Umständen erfahren. Inzwischen habe sie eine berichtigte Fassung der Bescheinigung veranlasst, die sie dann vorgelegt habe. Die Klägerin habe ihr Interesse an der Erledigung der Formalitäten durch mehrfaches Nachhaken bei der Hochschule zum Ausdruck gebracht und trage keine Schuld daran, dass die richtige Bescheinigung erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorgelegt werden könne. – Dazu wurden Kopien des eMail-Verkehrs zwischen der Klägerin und der Hochschulverwaltung vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wurde ausgeführt: Es handele sich bei der Frist nach § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG um eine materielle Ausschlußfrist, in welche keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne. Dies verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben mit der Folge, dass die Leistung ausnahmsweise dennoch erbracht werden müsse, weil nicht die Beklagte die Fristversäumnis zu vertreten habe. Vielmehr habe die Klägerin die alleinige Pflicht und Verantwortung für die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung, und hierauf sei sie mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden. Schwierigkeiten bei der Abstimmung zwischen der Klägerin und der inländischen Hochschule könnten die Annahme eines Ausnahmefalles nicht rechtfertigen. – Der Widerspruchsbescheid wurde dem inzwischen bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.05.2014 zugestellt.
Am 27.05.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die sie mit dem bisherigen Vorbringen begründet.
Sie beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum ihres Auslandsstudiums von September 2013 bis August 2014 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist und wiederholt er die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird noch ausgeführt: Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne vorliegend nichts abgeleitet werden. Die bescheinigende Stelle sei die Hochschule, die entscheidende Behörde der Beklagte. Dieser habe keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hochschule, so dass deren eventuelles Verschulden nicht dem Beklagten zugerechnet werden könne. Auch sei es nicht Aufgabe des Beklagten, die Bescheinigungen durch die Hochschule zu überwachen, denn es obliege der Klägerin als Antragstellerin der Sozialleistungen, die notwendigen Unterlagen beizubringen.
13 
Dem Gericht lagen die Akten der Behörden vor. Hierauf, auf die Gerichtsakten und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 VwGO eindeutig vorlagen.
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für ihr Auslandsstudium in Frankreich während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Insoweit ist zwischen den Beteiligten einzig die Frage streitig, ob die Versäumung der (Viermonats-) Frist nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG für die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorliegend zu einem Leistungsausschluss führt oder nicht.
17 
Dabei steht allerdings schon in Frage, ob die Klägerin die Vorlagefrist überhaupt versäumt hat. Denn die Bescheinigung der Hochschule Niederrhein vom 16.12.2013 lag dem Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 30.12.2013 vor. Die o.g. Viermonatsfrist lief erst am 31.12.2013 ab.
18 
Allerdings hat der Beklagte dagegen eingewandt, dass die Bescheinigung der Hochschule inhaltlich falsch war und diese Bescheinigung deshalb nicht gelten lassen, vielmehr hat er der Klägerin die Last für die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Bescheinigung zugeschrieben. Tatsächlich enthielt die Bescheinigung die Bestätigung, dass die Klägerin die bis zum Ende des 4. Semesters üblichen Leistungen am "28.02.2014" erbracht "hat". Diese Bescheinigung war ganz offenkundig fehlerhaft und diese offenkundige Fehlerhaftigkeit hätte dem Beklagten auch ins Auge springen müssen. Denn zum einen konnte eine Bescheinigung vom 16.12.2013 nicht Umstände feststellen, die sich erst in einem zukünftigen Zeitraum herausstellen konnten, zum anderen war klar, dass die Hochschule keinen Leistungsstand attestieren konnte, der über den bereits an dieser Hochschule erworbenen Leistungsstand hinausging. Mit anderen Worten: Da die Klägerin seit dem Wintersemester 2013/2014 an einer - zudem die Zuständigkeit des Beklagten begründenden - französischen Hochschule studierte, konnte die Hochschule Niederrhein nur den Leistungsstand bis zum Ende des Sommersemesters am 31.08.2013, also bis zum Ende des vierten Semesters der Klägerin, bescheinigen. Diese Bescheinigung ist logischerweise in der Bestätigung vom 16.12.2014 quasi als objektives Minus mit enthalten. Damit war der Nachweis des erforderlichen Leistungsstandes innerhalb der ersten vier Semester erbracht und hiervon hatte der Beklagte ausgehen.
19 
Auf die Frage, ob der Klägerin die Leistungen wegen Versäumnis der Frist nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG verweigert werden durfte, kommt es somit vorliegend nicht an. Hinzuweisen bleibt aber darauf, dass dem Beklagten auch bei Annahme einer Fristversäumnis die Verweigerung der Leistung nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - verwehrt wäre. Dies ist der Fall, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist. Diese Voraussetzungen liegen (ebenfalls) vor:
20 
Zwar ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5.A., Stand Januar 2011, Rz 20.1 zu § 48). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.07.2012, - 11 K 1347/12 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26.08.1981, - 5 B 90/80 -, ). Diese Möglichkeit hätte, wenn nicht schon am Mittwoch, dem 30.12.2014, jedenfalls danach bestanden. Es hätte sich um die Verifizierung der rechtzeitig eingegangenen Bescheinigung mit insoweit allenfalls zweifelhaftem Bestätigungsinhalt gehandelt. Dieser Rechtspflicht ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
21 
Die Klägerin trifft auch kein Verschulden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - vom Ausland aus bemüht hat, die Bescheinigung von der Hochschule rechtzeitig zu erhalten. Dabei waren problematische personelle Umstände bei der Hochschule zu überwinden, die zunächst von außen her kaum erkennbar waren und für welche die Klägerin nicht einzustehen hat. Vom Beklagten nicht bestritten und im Einzelnen in der vorgelegten "Chronologie" nochmals dargestellt, hat sich die Klägerin noch im September, also durchaus rechtzeitig im Rahmen der Viermonats-Frist, um die Ausstellung der Bescheinigung nach "Formblatt 5" bemüht und ist dabei auch in der Folgezeit "am Ball geblieben". Wegen des zunehmenden Zeitdrucks hat sie am 13.12.2014 die Hochschule gebeten, die Bescheinigung direkt dem Beklagten zuzusenden. Am Samstag, dem 21.12.2013, wurde ihr die Bescheinigung dennoch - in ihrer Abwesenheit - an ihre Heimatadresse zugesandt, von wo aus sie am selben Tage von ihrem Bruder an den Beklagten weiter geleitet wurde. Auch dies wurde vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Gleichwohl kam die Bescheinigung erst am 30.12.2013 beim Beklagten an, was angesichts von 2 Sonntagen, zwei Feiertagen und dem Heiligen Abend innerhalb dieser Zeitspanne nachvollziehbar erscheint.
22 
Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beklagten angesichts der dargelegten Verletzung der ihm obliegenden Rechtspflicht, den wahren Inhalt der Bescheinigung nötigenfalls bei der Hochschule selbst zu eruieren, auch der Rückzug auf die Versäumnis der Viermonats-Frist als treuewidrig verwehrt.
23 
Darauf, dass die Viermonats-Frist keine absolute, den Verlust des materiellen Rechts zwingend nach sich ziehende Ausschlusswirkung haben kann, hat die erkennende Kammer in dem Urteil vom 26.07.2012 (aaO.) bereits für den Fall hingewiesen, dass die positive Bescheinigung von der Hochschule im Ergebnis zu Unrecht verwehrt wird, weil etwa Streit über die Bewertung einer dafür maßgeblichen Prüfungsleistung besteht. Es lassen sich zahlreiche weitere Beispiele finden, die ebenfalls eine Überschreitung der Viermonats-Frist gebieten, etwa dann, wenn die Bescheinigung falsch erteilt wird und der Auszubildende darauf angewiesen wird, die "richtige" Bescheinigung auf dem Rechtswege zu erstreiten (vgl. hierzu und zur Verwaltungsakts-Qualität der Bescheinigung nach § 48 BAföG vgl. Fischer, aaO., Rz. 20.2). Mangels Fristversäumnis kommt es hierauf vorliegend aber nicht mehr an.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
25 
Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO war die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, gegenüber der geballten Kompetenz der Fachbehörde auf anwaltliche Hilfe zu verzichten, zumal der Beklagte ihr die Leistungen zu Unrecht verweigert hat.

Gründe

14 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 VwGO eindeutig vorlagen.
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für ihr Auslandsstudium in Frankreich während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Insoweit ist zwischen den Beteiligten einzig die Frage streitig, ob die Versäumung der (Viermonats-) Frist nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG für die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorliegend zu einem Leistungsausschluss führt oder nicht.
17 
Dabei steht allerdings schon in Frage, ob die Klägerin die Vorlagefrist überhaupt versäumt hat. Denn die Bescheinigung der Hochschule Niederrhein vom 16.12.2013 lag dem Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 30.12.2013 vor. Die o.g. Viermonatsfrist lief erst am 31.12.2013 ab.
18 
Allerdings hat der Beklagte dagegen eingewandt, dass die Bescheinigung der Hochschule inhaltlich falsch war und diese Bescheinigung deshalb nicht gelten lassen, vielmehr hat er der Klägerin die Last für die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Bescheinigung zugeschrieben. Tatsächlich enthielt die Bescheinigung die Bestätigung, dass die Klägerin die bis zum Ende des 4. Semesters üblichen Leistungen am "28.02.2014" erbracht "hat". Diese Bescheinigung war ganz offenkundig fehlerhaft und diese offenkundige Fehlerhaftigkeit hätte dem Beklagten auch ins Auge springen müssen. Denn zum einen konnte eine Bescheinigung vom 16.12.2013 nicht Umstände feststellen, die sich erst in einem zukünftigen Zeitraum herausstellen konnten, zum anderen war klar, dass die Hochschule keinen Leistungsstand attestieren konnte, der über den bereits an dieser Hochschule erworbenen Leistungsstand hinausging. Mit anderen Worten: Da die Klägerin seit dem Wintersemester 2013/2014 an einer - zudem die Zuständigkeit des Beklagten begründenden - französischen Hochschule studierte, konnte die Hochschule Niederrhein nur den Leistungsstand bis zum Ende des Sommersemesters am 31.08.2013, also bis zum Ende des vierten Semesters der Klägerin, bescheinigen. Diese Bescheinigung ist logischerweise in der Bestätigung vom 16.12.2014 quasi als objektives Minus mit enthalten. Damit war der Nachweis des erforderlichen Leistungsstandes innerhalb der ersten vier Semester erbracht und hiervon hatte der Beklagte ausgehen.
19 
Auf die Frage, ob der Klägerin die Leistungen wegen Versäumnis der Frist nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG verweigert werden durfte, kommt es somit vorliegend nicht an. Hinzuweisen bleibt aber darauf, dass dem Beklagten auch bei Annahme einer Fristversäumnis die Verweigerung der Leistung nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - verwehrt wäre. Dies ist der Fall, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist. Diese Voraussetzungen liegen (ebenfalls) vor:
20 
Zwar ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5.A., Stand Januar 2011, Rz 20.1 zu § 48). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.07.2012, - 11 K 1347/12 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26.08.1981, - 5 B 90/80 -, ). Diese Möglichkeit hätte, wenn nicht schon am Mittwoch, dem 30.12.2014, jedenfalls danach bestanden. Es hätte sich um die Verifizierung der rechtzeitig eingegangenen Bescheinigung mit insoweit allenfalls zweifelhaftem Bestätigungsinhalt gehandelt. Dieser Rechtspflicht ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
21 
Die Klägerin trifft auch kein Verschulden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - vom Ausland aus bemüht hat, die Bescheinigung von der Hochschule rechtzeitig zu erhalten. Dabei waren problematische personelle Umstände bei der Hochschule zu überwinden, die zunächst von außen her kaum erkennbar waren und für welche die Klägerin nicht einzustehen hat. Vom Beklagten nicht bestritten und im Einzelnen in der vorgelegten "Chronologie" nochmals dargestellt, hat sich die Klägerin noch im September, also durchaus rechtzeitig im Rahmen der Viermonats-Frist, um die Ausstellung der Bescheinigung nach "Formblatt 5" bemüht und ist dabei auch in der Folgezeit "am Ball geblieben". Wegen des zunehmenden Zeitdrucks hat sie am 13.12.2014 die Hochschule gebeten, die Bescheinigung direkt dem Beklagten zuzusenden. Am Samstag, dem 21.12.2013, wurde ihr die Bescheinigung dennoch - in ihrer Abwesenheit - an ihre Heimatadresse zugesandt, von wo aus sie am selben Tage von ihrem Bruder an den Beklagten weiter geleitet wurde. Auch dies wurde vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Gleichwohl kam die Bescheinigung erst am 30.12.2013 beim Beklagten an, was angesichts von 2 Sonntagen, zwei Feiertagen und dem Heiligen Abend innerhalb dieser Zeitspanne nachvollziehbar erscheint.
22 
Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beklagten angesichts der dargelegten Verletzung der ihm obliegenden Rechtspflicht, den wahren Inhalt der Bescheinigung nötigenfalls bei der Hochschule selbst zu eruieren, auch der Rückzug auf die Versäumnis der Viermonats-Frist als treuewidrig verwehrt.
23 
Darauf, dass die Viermonats-Frist keine absolute, den Verlust des materiellen Rechts zwingend nach sich ziehende Ausschlusswirkung haben kann, hat die erkennende Kammer in dem Urteil vom 26.07.2012 (aaO.) bereits für den Fall hingewiesen, dass die positive Bescheinigung von der Hochschule im Ergebnis zu Unrecht verwehrt wird, weil etwa Streit über die Bewertung einer dafür maßgeblichen Prüfungsleistung besteht. Es lassen sich zahlreiche weitere Beispiele finden, die ebenfalls eine Überschreitung der Viermonats-Frist gebieten, etwa dann, wenn die Bescheinigung falsch erteilt wird und der Auszubildende darauf angewiesen wird, die "richtige" Bescheinigung auf dem Rechtswege zu erstreiten (vgl. hierzu und zur Verwaltungsakts-Qualität der Bescheinigung nach § 48 BAföG vgl. Fischer, aaO., Rz. 20.2). Mangels Fristversäumnis kommt es hierauf vorliegend aber nicht mehr an.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
25 
Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO war die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, gegenüber der geballten Kompetenz der Fachbehörde auf anwaltliche Hilfe zu verzichten, zumal der Beklagte ihr die Leistungen zu Unrecht verweigert hat.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/07/2012 00:00

Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.