Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Nov. 2016 - 10 K 7029/16

published on 22/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Nov. 2016 - 10 K 7029/16
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Tenor

Der Staatsanwaltschaft ... wird untersagt, über die Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine über den folgenden Inhalt hinausgehende Pressemitteilung zu veröffentlichen:

Das aufgrund der Strafanzeige seiner früheren Geliebten gegen einen ehemaligen Landesminister wegen des Verdachts, diese am Nachmittag des 12.05.2016 in einem Zimmer eines ... Hotels vergewaltigt zu haben, eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Verdacht konnte aufgrund der umfangreichen Ermittlungen nicht erhärtet werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je die Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und teilweise begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, insbesondere seines durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Er wendet sich dagegen, dass über die Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vergewaltigung die Öffentlichkeit auf dem Wege der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet wird. Sich gegen eine solche Pressemitteilung und deren konkrete Ausgestaltung erst im Nachhinein zu wehren, wäre offenkundig nicht geeignet, eine durch diese Pressemitteilung befürchtete rechtswidrige Rechtsverletzung zu verhindern. Daher liegt über das Bestehen eines Anordnungsgrundes hinaus auch ein Fall vor, in dem im Rahmen des Eilverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache hinzunehmen ist (vgl. dazu etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011 Rn. 175ff, bes. 176, 177 m. Nachw.).
2. Ein Anordnungsanspruch liegt - glaubhaft gemacht hinsichtlich der begehrten Unterlassung durch das Vorliegen des Entwurfs der von der Staatsanwaltschaft ... beabsichtigten Presseerklärung - insoweit vor, als für die genannte Pressemitteilung ein Inhalt vorgesehen war, der über das aus bisherigen Mitteilungen durch die Presse Bekannte hinausgehen würde.
Unabhängig davon, ob als Anspruchsgrundlage für ein Unterlassen aller Mitteilungen, die geeignet sind, das durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verletzen, § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB in analoger Anwendung herangezogen werden oder ob sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LPresseG ergibt, dass im Lichte dieses grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes auch Behörden, die verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen, dies nur ohne Verletzung schutzwürdiger privater Interessen tun dürfen, ergibt sich die genannte Grenze dessen, wozu die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Pressearbeit berechtigt ist, aus folgendem:
Die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, selbst wenn auch nur über die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens berichtet wird und sich die Identität des Betroffenen nicht durch seinen Namen, wohl aber durch nähere Charakterisierung seiner Person erschließen lässt. Schon der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen wegen eines schwerwiegenden Verdachts berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Juris Rn. 15 f.).
Da es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, ob dieses Recht im konkreten Fall in rechtswidriger Weise verletzt worden ist (BGH, a.a.O. Rn. 18). Konkret ist hier gegen das Persönlichkeitsrecht das durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ sowie das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Ausfluss dieser Rechte ist die bereits genannte Informationspflicht des § 4 Abs. 1 LPresseG, die ihrerseits ihre Grenze an der Schutzwürdigkeit privater Interessen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG) findet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 -, VBlBW 2014, 260-268 und Juris, dort Rn. 26).
Ob es an einem sich daraus ergebenden öffentlichen Informationsinteresse dann vollständig fehlen würde, wenn es sich beim Antragsteller um eine reine Privatperson handelte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Da der Antragsteller als Minister dem ersten Kabinett ... angehörte und das Geschehen, das zum Ermittlungsverfahren geführt hat, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Amtszeit steht, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Zumindest für die unmittelbar einer Amtszeit nachfolgende zeitliche Periode von - wenigen - Wochen kann ein - früherer - Amtsträger nicht erwarten, dass ein öffentliches Informationsinteresse vollständig entfällt, sondern muss ein „nachwirkendes Interesse“ an seiner Person hinnehmen (vgl. zur zeitlichen Nachwirkung und Abnahme eines öffentlichen Informationsinteresses LG München, Urteil vom 10.12.2014 - 9 O 17263/14 -, Juris Rn. 47, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2001 - 11 W 20/01 -, Juris Rn. 11).
Dieses Informationsinteresse kann - bezogen auf die hier allein in Rede stehende behördliche Pressemitteilung - auch nicht in mit Presseveröffentlichungen vergleichbarer Weise davon abhängig gemacht werden, ob sich die ursprüngliche Verdachts-Berichterstattung selbst in einem rechtlich zulässigen Rahmen bewegt hat (so BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 20), da die Staatsanwaltschaft zu dieser früheren Berichterstattung unstreitig nicht beigetragen hat, sondern mit der nun angekündigten Pressemitteilung lediglich - und erstmals - auf von dritter Seite tatsächlich erfolgte Berichterstattung bzw. auf das durch Dritte in Anspruch genommene Informationsinteresse reagiert.
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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht wird, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 28 m. Nachw.).
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Mit diesem gesteigerten Vertrauen einher geht die Verpflichtung, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen auch dann, wenn es sich nicht um die Mitteilung der Einleitung sondern - lediglich - um die Bekanntgabe der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens handelt, durch diesen im Grundsatz entlastenden Umstand nicht zusätzlich zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO - wie vorliegend geschehen - auch der Rehabilitation des Betroffenen dient (BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90 -, BGHSt 37, 79, 83). Aus diesem Rehabilitationszweck folgt zwingend, dass auch unter Berücksichtigung eines noch bestehenden öffentlichen Informationsinteresses dieses nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führen darf.
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Daher sind als schutzwürdige Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verletzend und damit unzulässig sämtliche Angaben anzusehen, die, auch wo es sich um rein tatsächliche Umstände handelt, über einen Sachverhalt hinausgehen, wie er durch frühere Veröffentlichungen in der Presse oder in sonstigen Medien einschließlich dem Internet bekannt geworden ist. Dabei kommt es jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Antragsgegner zu diesen früheren Veröffentlichungen nicht durch eigene Angaben beigetragen hat, nicht darauf an, ob dieser Sachverhalt in rechtmäßiger oder in rechtswidriger Weise bekannt geworden ist.
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Aus der gesteigerten Verantwortung des Antragsgegners für die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers und dem Verbot, im Rahmen der Bekanntgabe der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts die Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte zu vertiefen, folgt im konkreten Fall, dass über den im Tenor genannten Inhalt einer möglichen Pressemitteilung hinausgehende Angaben über die angestellten Ermittlungen und deren Ergebnis unzulässig sind, da sie geeignet wären, die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers weitergehend zu verletzen, als dies im Rahmen der gebotenen Information der Öffentlichkeit unumgänglich ist. Das gilt insbesondere, soweit weitere Maßnahmen wegen Fehlens des hierfür erforderlichen öffentlichen Interesses unterblieben sind.
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3. Der darüber hinausgehende Antrag des Antragstellers, jegliche Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ... zur Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zu unterlassen, war hingegen unter Beachtung der unter 2. angeführten Kriterien abzulehnen.
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Auch wenn der Antragsteller derzeit kein öffentliches Amt mehr bekleidet, so muss er doch ein über seine frühere Amtszeit hinausgehendes öffentliches Interesse an seiner Person und seinem Verhalten hinnehmen. Angesichts dieses fortbestehenden öffentlichen Interesses entspricht es der Informationspflicht der Staatsanwaltschaft ..., über den Ausgang eines in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat - hier eines Verbrechens - gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu berichten. Soweit hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht über die bereits erfolgte Beeinträchtigung hinaus verletzt wird, liegt ein Ausnahmefall des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht vor. Dies ist auch hinsichtlich der Beziehung der Anzeigeerstatterin zum Antragsteller nicht anzunehmen, da auch diese Inhalt von Presseveröffentlichungen ist, auf die auch heute noch zugegriffen werden kann. Vielmehr durfte die Staatsanwaltschaft ... bei ihrer Entscheidung, ob eine Pressemitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens herausgegeben werden soll, auch berücksichtigen, dass damit die Beendigung eines durch das Ermittlungsverfahrens begonnen „Störzustandes“ kundgetan wird und dies auch im objektiven Interesse des Betroffenen liegt (vgl. zum Berichtigungsanspruch nach Beendigung eines Störzustandes und der zu wählenden schonendsten Maßnahme zu dessen Beseitigung BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14 -, BGHZ 203, 239-256 und Juris, dort Rn. 38-40).
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4. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihrer Pressemitteilung folgenden Zusatz hinzuzufügen,
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„Die Staatsanwaltschaft ... weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich zur Herausgabe dieser Pressemitteilung aus dem Gleichheitsgrundsatz gegenüber den Medien verpflichtet sieht, indes keine Abwägung dahingehend vorgenommen hat, ob auch eine Veröffentlichung der Inhalte der Pressemitteilung durch Empfänger der Pressemitteilung in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Landesministers rechtmäßig wären.“
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wird abgelehnt. In der Tat ist es Aufgabe der Medien, in eigener Verantwortung abzuwägen und zu prüfen, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 28) bzw. ob eine erteilte Auskunft unverändert veröffentlicht werden darf (VG Berlin, Beschluss vom 05.10.2000 - 27 A 262.00 -, NJW 2001, 3799-3802 und Juris, dort LS 4). Indes kann der Antragsgegner nicht dazu verpflichtet werden, auf die Einhaltung der - bestehenden - rechtlichen Grenzen gesondert hinzuweisen, da er über den Inhalt seiner eigenen Pressemitteilung hinaus weder hierfür verantwortlich ist noch Hinweise dafür vorliegen - vom Antragsteller auch nicht behauptet werden -, dass der Antragsgegner gegenüber der Presse oder sonstigen Medien Anlass zu entsprechender Besorgnis gegeben hätte, etwa zu unreflektierten Mitteilungen animiert hätte.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich mangels differenzierender Angaben zum Wert des als verletzt bezeichneten Persönlichkeitsrechts aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird von einer Reduzierung des vollen Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der vorliegend anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.