Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15

published on 20/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er war bis Dezember 2013 bei der Polizeidirektion H. beschäftigt. Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurden die Polizeidirektionen B., G., H. und U. mit Wirkung zum 01.01.2014 in ein gemeinsames Polizeipräsidium U. überführt. Um eine sozialgerechte Auswahl für die damit verbundene Neubesetzung der Dienstposten zu ermöglichen, führte der Beklagte ein sog. zweistufiges Interessenbekundungsverfahren durch: In einem Anhörungsverfahren konnten die von der Reform betroffenen Beamten ihre Wünsche in Bezug auf den zukünftigen Einsatzort angeben. Daneben bestand die Möglichkeit, Sozialkriterien anzugeben, die einer möglichen Versetzung im Wege stehen könnten. Nach Durchführung dieser ersten Anhörungsrunde wurden Gruppen aus fachkundigem Personal eingerichtet, sog. „Projekte“, die u. a. für die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens auf örtlicher Ebene zuständig waren. Grundlage hierfür war eine „Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Umsetzung der Polizeireform“ zwischen dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Hauptpersonalrat der Polizei sowie das „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ vom 08.03.2013 des Projekts Polizeireform beim Innenministerium Baden-Württemberg. Nach dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren war es vorrangiges Ziel, Personalmaßnahmen möglichst sozialverträglich zu gestalten. Zu den Reformzielen habe dem Konzept zufolge auch die Vorgabe gehört, eine zukunfts- und leistungsfähige Polizeiorganisation zu gewährleisten. Personalwirtschaftlich gesehen bedürfe es daher für die Personalplanung regelmäßig einer Ermessensentscheidung, die sowohl persönlich-soziale als auch dienstliche Belange angemessen zu gewichten und abzuwägen zu habe. Soweit dienstlich möglich, sei der dabei bestehende Ermessensspielraum konsequent zu Gunsten der Beschäftigten im Sinne der sozialverträglichen Umsetzung auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang gehe es „nicht um Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“.
In einem ersten Zuordnungsschritt nahm das „Projekt U.“ eine vorläufige Zuordnung des Personals für den Bereich des künftigen Polizeipräsidiums U., allein an den Erstwünschen der Betroffenen orientiert, vor. Nach Auswertung ergab sich an den bisherigen Standorten der örtlichen Polizeidirektionen B., G. und H. den Darstellungen des Beklagten zufolge ein deutlicher Personalüberhang, dem ein Personalmangel am neuen Polizeipräsidium in U. gegenüber stand. In einem zweiten Schritt versuchte das „Projekt U.“ durch die Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche der Betroffenen einen vertretbaren Ausgleich zu finden, ohne dass dies jedoch aus Sicht des Beklagten zu einer wesentlichen Verbesserungen der Personalverteilung führte. Das zugrundeliegende Konzept des Beklagten basierte auf der Vorstellung, dass sich im Idealfall am Ende einer der Verwendungswünsche mit den nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ zu besetzenden Stellen decken sollte; ansonsten sollten in einem dritten Schritt funktionsfähige Einheiten gebildet werden. In der praktischen Anwendung des Konzepts mussten nach Einschätzung des Beklagten viele Betroffene orientiert am Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ im Rahmen der ersten Schleife der Interessenabwägung entgegen ihrer Verwendungswünsche den neu gebildeten Aufgabenbereichen zugeordnet werden. Für alle Fälle, in denen keine wunschgemäße Verwendung möglich war, sollten im Rahmen einer Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall die geltend gemachten Sozialkriterien mit den dienstlichen Interessen abgewogen und auf dieser Basis durch die zuständige personalverwaltende Stelle zuletzt die Individualentscheidung getroffen werden. Nach Bekanntgabe der beabsichtigten Verwendung der einzelnen Beamten und Mitarbeiter sollte für die Betroffenen erneut die Möglichkeit bestehen, sich zu äußern und insbesondere zu berücksichtigende Sozialkriterien vorzubringen. Danach sollte eine erneute Abwägung der dienstlichen Interessen - insbesondere dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ - mit den vorgebrachten Sozialkriterien über die Versetzung erfolgen.
Der Kläger gab im Rahmen des geschilderten Anhörungsverfahrens als Erstwunsch „Polizeipräsidium U./Kriminalpolizeidirektion/Kriminalkommissariat H.“ und als Zweitwunsch „Polizeipräsidium U./Direktion Reviere/Polizeirevier H.“ an. Einen Drittwunsch gab er nicht an. Als berücksichtigungsfähige Sozialkriterien gab er den Umstand an, seine Familie habe nur ein Auto, ferner seine pflegedürftige Mutter, die nun größere Entfernung zum Dienstort, seine von ihm voll finanzierten studierenden Töchter sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei örtlichen Vereinen.
Das damals zuständige Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - verfügte mit Bescheid vom 02.12.2013 die Versetzung des Klägers von der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, zum Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, M. Platz ... in U. mit Wirkung zum 01.01.2014. Die Versetzung sei notwendig, da die bisherige Dienststelle nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (PolRG) mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. Sie sei sachlich geboten und gerechtfertigt, da sie dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ folge und auch in der Gesamtabwägung verhältnismäßig sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, der Dienstherr habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Versetzungsverfügung sei formelhaft und gehe nicht auf seine Belange ein.
Das Polizeipräsidium U. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 zurück. Zur Begründung hieß es nach ausführlicher Darstellung des konzeptionellen Ablaufs des Interessenbekundungsverfahrens und der dort vom Kläger vorgebrachten Belange u. a., es sei nicht möglich gewesen, alle Wünsche hinsichtlich des Dienstortes zu erfüllen. Aus diesem Grund habe als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt werden müssen, der nur bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Angesichts der Angaben des Klägers im Interessenbekundungsverfahren sei ihm die Versetzung zuzumuten.
Am 20.11.2014 hat der Kläger beim VG Stuttgart Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2015 an das VG Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung trägt er vor: Das beklagte Land habe nicht nachweisen können, dass überhaupt eine Abwägung im Rahmen der Entscheidung über seine Versetzung stattgefunden habe. Es bestünde vielmehr der Verdacht, dass allein danach entschieden worden sei, welcher Besoldungsgruppe die von der Entscheidung Betroffenen angehörten. Insofern seien Beamte mit geringerer Besoldungsgruppe - wie er - nicht mit ihren Wünschen berücksichtigt worden. Abgesehen davon bearbeite er nun andere Delikte als in H.. Er sei Spezialist für Rauschgiftdelikte und entsprechend in H. eingesetzt gewesen. Nun bearbeite er fast ausschließlich Raubdelikte. Damit sei kein dienstliches Interesse erkennbar, ihn in U. einzusetzen. Die Distanz zum neuen Dienstort sei erheblich weiter als vom Dienstherrn angenommen. Seine Frau arbeite zwar auch in U., jedoch an einem anderen Standort, weshalb sie einen Parkplatz in der Mitte ihrer beider Arbeitsplätze anmieten müssten. Daher komme zu der Fahrtzeit noch ein erheblicher Fußweg hinzu. Zudem befinde sich seine Mutter inzwischen in einem Pflegeheim in H.; er besuche sie mehrmals in der Woche. Er sei niemals aufgefordert worden, Nachweise für die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter beizubringen. Des Weiteren unterstütze er seine zwei studierenden Töchter finanziell voll; die dritte wolle in wenigen Jahren auch studieren. Der ganzen Familie stünde nur ein Auto zur Verfügung, die Anschaffung eines Zweitwagens sei finanziell nicht machbar. Dadurch sei es ihm nicht immer möglich, an Sondereinsätzen am Abend und an Wochenenden teilzunehmen. Dies sei ihm im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs bereits negativ ausgelegt worden. Er verfüge über gewichtige Sozialkriterien, weswegen ihn die Versetzung hart treffe. Er verwahre sich gegen die Behauptung, dass ihn die Maßnahme im Vergleich zu anderen am wenigsten hart treffe.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16.10.2014 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt: Es hätten nicht alle Ortswünsche berücksichtigt werden können. Dies hätte einen enormen Personalüberhang an den bisherigen Standorten zur Folge gehabt. Daher sei als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt worden, der nur ausnahmsweise bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Der Kläger verfüge über keine solchen gewichtigen berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Weitere Unterlagen als die bisher vorgelegten über die Durchführung der Polizeistrukturreform in jedem Einzelfall seien nicht vorhanden. Die mit der Versetzungsentscheidung des Klägers zusammenhängende Interessenabwägung und Ermessensausübung habe - wie im Widerspruchsbescheid dokumentiert - im erforderlichen Maß stattgefunden, sei zunächst jedoch ausschließlich in einer geschlossenen Computer-Anwendung (Software) zum Interessenbekundungsverfahren dokumentiert worden. Auf diese sei kein Zugriff mehr möglich. Das Fachwissen des Klägers werde auch in U. entsprechend verwendet, im Übrigen sei es wichtig, dass die einzusetzenden Kriminalbeamten mehrere verschiedene Delikte bearbeiten könnten.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wie folgt ergänzt: Das beschlossene Konzept spreche unentwegt davon, dass die betroffenen Beamten sozialverträglich zu versetzen seien. Damit müsse der Dienstherr eine Auswahlentscheidung - ähnlich wie in einem Konkurrentenstreitverfahren - dahingehend treffen, wer von der geplanten Versetzung am wenigsten hart betroffen sei. Er habe somit in Konkurrenz zu den anderen zu versetzenden Kollegen gestanden. Insofern sei jedoch in keiner Weise dokumentiert, dass eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung stattgefunden habe.
15 
Die Vertreterin des Beklagten hat demgegenüber ausführlich erläutert, wie das Interessenbekundungsverfahren praktisch durchgeführt worden sei. Der Beamte sei stets individuell betrachtet worden. In einem ersten Schritt sei nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ eine Planung erstellt worden. In einem zweiten Schritt seien die Sozialkriterien überprüft worden. Dabei sei die geplante Versetzung des einzelnen Beamten isoliert danach betrachtet worden, ob ihm die Versetzung trotz der vorgebrachten Sozialbelange zuzumuten sei. Ein Vergleich der Beamten untereinander - insbesondere der angegebenen Sozialkriterien - habe bei alldem gerade nicht stattgefunden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
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Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
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Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
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Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
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Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
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Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 22/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller w
published on 05/02/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelassen
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published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.