Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2013 - 4 S 1569/12

published on 05/02/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2013 - 4 S 1569/12
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.
Der 1950 geborene Kläger steht als beamteter Bewährungshelfer (Oberamtsrat) im Dienst des beklagten Landes und war seit 1978 beim Landgericht ... tätig. Mit Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg (im Folgenden: Justizministerium) vom 29.08.1997 wurde er zum geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Dienststelle ...... bestimmt.
Zum 01.01.2007 übertrug der Beklagte die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH (im Folgenden: N. gGmbH). Am 06.12.2006 schloss er hierzu auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 01.07.2004 (GBl. S. 504) mit der N. gGmbH einen "Vertrag über die Beleihung der ... gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die ... gGmbH (Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag Bewährungs- und Gerichtshilfe )". Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, dass Anfang 2008 das neue Standortkonzept für die Bewährungs- und Gerichtshilfe umgesetzt werden solle. Dazu müssten die bisherigen Dienststellen aufgelöst und neue Einrichtungen und Außenstellen gegründet werden. Dies mache die Versetzung aller Mitarbeiter erforderlich. Es sei beabsichtigt, den Kläger an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... zu versetzen. Unter dem 01.10.2007 führte der Kläger daraufhin aus, er sei mit seiner Versetzung nicht einverstanden. Nach anwaltlicher Auskunft sei nicht auszuschließen, dass die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtswidrig sei. Er sei auch mit dem Entzug der bisherigen Funktionsstelle als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht einverstanden.
Mit Verfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 - zugestellt am 29.01.2008 - wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 01.02.2008 an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... versetzt.
Am 19.02.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es bisher keine eigenen Dienststellen der Bewährungshilfe gegeben habe. Es habe sich um Abteilungen der Landgerichte gehandelt, die nicht aufgelöst seien. Der Beklagte überschreite mit der Privatisierung die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Verlagerung von Hoheitsaufgaben im Justizbereich auf Private. Beamte hätten nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Diesem Anspruch trage die Versetzungsverfügung angesichts des Funktionsverlusts als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht Rechnung. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.11.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 wies das Justizministerium den Widerspruch zurück: Die Beleihung der N. gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei verfassungskonform. Durch eine vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als zulässig anerkannte Dienstleistungsüberlassung bleibe der Status der betroffenen Beamten im Wesentlichen unverändert. Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorliegende Sachverhalt sei mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Mit der Funktion des geschäftsführenden Bewährungshelfers sei keine statusrechtliche Veränderung des zwischen den Beteiligten bestehenden Beamtenverhältnisses verbunden gewesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der entsprechenden Funktion bestehe daher nicht. Das Amt des Klägers in beamtenrechtlicher Hinsicht werde durch die Versetzung in keiner Weise berührt.
Auf die am 25.03.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg - nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens - mit Urteil vom 10.07.2012 die Versetzungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anfechtungsklage zulässig sei. Weder sei die Klage auf etwas Unmögliches gerichtet, noch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten habe sich weder durch die gesetzliche Regelung als solche noch durch den Generalvertrag geändert. Der Generalvertrag betreffe das Verhältnis des Beklagten zur N. gGmbH und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Die Versetzungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Das LBGS enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Versetzung, so dass nur § 36 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung vom 19.03.1996 (a.F.) in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neugeschaffenen Dienststellen Behörden des Landes im organisatorischen Sinne seien. Die N. gGmbH sei eine rein private Gesellschaft, an der der Beklagte keine Anteile habe. Danach seien - trotz der Verwendung des Begriffs „Dienststellen“ - die Einrichtungen der N. gGmbH nicht in den Verwaltungsaufbau des Beklagten eingegliedert. Der Gesetzgeber habe auch nicht geregelt, dass Beamte zur N. gGmbH versetzt werden könnten oder sollten. Auch eine Ermächtigung entsprechend Art. 143a GG oder Art. 143b GG für die Beschäftigung von Landesbeamten außerhalb der Landesverwaltung bei der N. gGmbH existiere nicht. Da es sich bei der Einrichtung ... der N. gGmbH nicht um eine Dienststelle im organisatorischen Sinne handele, habe dem Kläger dort auch kein Amt nach § 36 Abs. 1 LBG a.F. übertragen werden können. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Umstand, dass der Kläger derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde, ändere hieran nichts. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergangenen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2011. Die Versetzungsverfügung könne auch nicht in eine Maßnahme umgedeutet werden, mit der die Zuordnung des Klägers zur Einrichtung ... der N. gGmbH zu erreichen sei. Gerade wegen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens sei es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen werde.
Am 01.08.2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, denn der Kläger könne von einer Aufhebung der Versetzungsverfügung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Vorteil haben. Das Justizministerium könne den Kläger aus Rechtsgründen nicht anders als bisher beschäftigen. Dieser sei zu Recht durch eine dienstrechtliche Maßnahme in Form der Versetzung der Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe ... zugeordnet worden. Das Verwaltungsgericht habe die durch § 8 Nr. 10 LBGS geschaffene Rechtslage zu Unrecht unbeachtet gelassen, wonach es sich bei den Standorten der Bewährungs- und Gerichtshilfe kraft Gesetzes auch um Dienststellen handele. Das Verwaltungsgericht nehme irrtümlich an, der Kläger sei zu dem freien Träger versetzt worden. Tatsächlich aber sei er an eine Dienststelle des Landes versetzt worden. Die räumlich-gegenständlichen Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe hätten seit dem 01.01.2007 eine rechtliche Doppelnatur. Sie seien Dienststellen des Landes im Sinne des § 36 LBG a.F./§ 24 LBG n.F, in denen zugleich die Niederlassungen des freien Trägers untergebracht seien. Sie würden zusammengefasst als „Einrichtungen“ bezeichnet. Der Dienststellencharakter der Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei durch Gesetz festgelegt und daher für Verwaltung und Gerichte verbindlich. Der Gesetzgeber habe anstelle der vom Verwaltungsgericht vermissten Anordnung der Versetzung den zum selben Ergebnis führenden Weg gewählt, festzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienststelle“ vorlägen. Der Landesgesetzgeber bewege sich damit im bundesrechtlichen Rahmen. Die Standorte seien aber auch nach dem zu § 36 LBG a.F. entwickelten allgemeinen Begriff als Dienststellen anzusehen, denn sie seien tatsächlich in einem entsprechenden Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, obwohl der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Eine Rechtsverletzung aus anderen Gründen liege ebenfalls nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft bestünden nicht. Die Funktion des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer sei kraft Gesetzes erloschen und nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung. Ihr Verlust berühre auch nicht das statusrechtliche Amt des Klägers.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, dass er anderweitig amts- angemessen beschäftigt werden müsse, wenn die Versetzung aufgehoben werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die bisherigen Dienststellen aufgelöst worden seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. § 36 LBG a.F. trage die Verfügung nicht. Eine Versetzung in diesem Sinne liege nicht vor, da die Einrichtung ... der N. gGmbH keine Behörde des Beklagten sei. Dass es sich um keine Dienststelle des Landes handele, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass es der Beklagte mit eben dieser Begründung abgelehnt habe, der Errichtung eines Bezirkspersonalrats zuzustimmen, und sich stattdessen für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Personalräte als Ansprechpartner der ... Geschäftsführung ausgesprochen habe. Dieses Gremium sei aber im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Gespräche nach § 66 LPVG des örtlichen Personalrats mit dem Einrichtungsleiter, da dieser nicht der Dienstvorgesetzte der dort tätigen Beamten sei. Die N. gGmbH sei keine Behörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, weil sie nicht in den entsprechenden Rechtsträger eingegliedert sei. Dabei sei es völlig unerheblich, ob dem Gesetzgeber bei der Bezeichnung der Standorte als Dienststellen nicht irgendeine, sondern gerade die heute vorhandene Struktur vor Augen gestanden habe, d.h. die örtliche Verteilung der Dienststellen des Landes und ihre Verzahnung mit den Niederlassungen des freien Trägers zu (nach außen) einheitlichen Einrichtungen. Die in Rede stehenden Stellen seien jedenfalls nicht tatsächlich so in einem Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, dass sie auch nach der allgemeinen Definition als Dienststellen anzusehen seien, zumal der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Der Tatsache, dass das Land keine Anteile am freien Träger halte, könne nicht mit dem Abstellen auf hierarchische Argumente begegnet werden. Das Verwaltungsgericht verweise zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben könne. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hieran ändere der Umstand nichts, dass er derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
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Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/01/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 6 K 2306/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der am ... geborene Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes. 2 Er war bis Dezember 2013 bei der P
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Annotations

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.