Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Nov. 2013 - 4 K 2179/12

published on 29/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Nov. 2013 - 4 K 2179/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die in Baden-Württemberg verschiedene berufsbildende Ersatzschulen betreibt, begehrt mit der vorliegenden Klage als Schulträgerin die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Schule „xxx Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien mit Sitz in xxx - unten KBFW -.
1. Bei der KBFW handelt es sich um eine Berufsfachschule nach § 11 SchG. Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung ergeben sich bezüglich der KBFW aus der Verordnung des Kultusministeriums, KM, über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen, 2BSFS-VO. Zielgruppe dieses Schultyps sind im Wesentlichen begabte Hauptschüler. Die Stundentafel sieht im Pflichtbereich pro Unterrichtswoche im 1. Schuljahr durchschnittlich 2 Stunden und im 2. Schuljahr durchschnittlich 1 Stunde Religionsunterricht vor.
Am 1.4.2008 erteilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin für die KBFW die Genehmigung nach § 4 PSchG.
Das Regierungspräsidium xxx - Abteilung Schule und Bildung - wies mit Rundschreiben vom 23.5.2008 an alle Privatschulleiter der berufsbildenden Ersatzschulen, Berufskollegs etc. im Regierungsbezirk xxx, darauf hin, dass der Religionsunterricht in Baden-Württemberg in allen Schulformen durch Art. 7 GG, Art. 18 LVerf und §§ 96 ff SchG festgelegt sei. Dies gelte auch für die beruflichen Ersatzschulen und Berufskollegs etc. Der Religionsunterricht werde an den öffentlichen beruflichen Schulen durchgängig erteilt, in der Regel in beiden Konfessionen. Ethik werde im Status des Schulversuchs unterrichtet und sei Ersatzfach, welches das Angebot von Religionslehreunterricht voraussetze. Die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte für Religion und Ethik richte sich nach § 5 Abs. 3 PSchG. Zusätzlich setze die Erteilung des katholischen und evangelischen Religionsunterrichts eine kirchliche Beauftragung (missio canonica und vocatio) voraus. Das Regierungspräsidium erwarte, dass die Versorgung mit Religionsunterricht und ggf. mit Ethikunterricht ab dem Schuljahr 2008/09 auch an allen privaten beruflichen Schulen erreicht werden könne. Bezüglich der Versorgung sei durch das Regierungspräsidium xxx mit den beiden großen christlichen Kirchen eine großzügige Auslegung des Gastrechtestatus vereinbart. Für kleinere Schulen solle es nach dieser Vereinbarung mit den Kirchen genügen, wenn eine Lehrkraft der evangelischen oder der römisch-katholischen Konfession eingestellt werde. Die Schüler könnten in diesem Fall den Unterricht in der je anderen Konfession mit allen Rechten und Pflichten besuchen. Dies gelte auch für Schüler, die keiner der beiden christlichen Großkirchen angehörten. Ethik könne als Ersatzfach für die Schüler angeboten werden, die nicht teilnahmepflichtig seien oder sich regulär vom Religionsunterricht abgemeldet hätten. Das geplante Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx sei mit den Vertretern der katholischen und evangelischen Kirchen, dem Regierungspräsidium xxx und den Vertretern für berufsbildende Schulen abgestimmt.
Mit Schreiben vom 30.5.2008 wies die Klägerin das Anliegen des Regierungspräsidiums xxx zurück.
Im Eilverfahren 4 K 3711/09 kamen die Beteiligten bezüglich der streitgegenständlichen staatlichen Anerkennung des Berufskollegs für Grafik Design - BKGD - der Klägerin im Vergleich vom 9.12.2009 überein, dass die Durchführung der Schulfremdenprüfung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens 4 K 3710/09 unter erleichterten Bedingungen (Abhaltung in den Schulräumen des BKGD, Berücksichtigung der Anmeldenoten, Formulierung der Prüfungsaufgaben in beruflichen Fächern durch die Klägerin, etc.) abzuhalten sei. Mit Beschluss vom 17.3.2011, 9 S 2608/10, gestattete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung für das BKGD vorläufig die Abhaltung von Prüfungen und die Erteilung von Zeugnissen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens 4 K 3710/09 erfolgte durch Beschluss vom 4.2.2013, 6 B 55.12, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4.10.2012, 9 S 1888/10, zurückwies. Die Handhabung der Abschlussprüfungen gemäß dem Beschluss vom 17.3.2011, 9 S 2608/10, wurde von den Beteiligten auf weitere nur genehmigte und nicht staatlich anerkannte Schulen der Klägerin, u.a. auch auf das KBFW, übertragen und von den Beteiligten bis zum Ende des Schuljahrs 2012/13 beibehalten. Eine Fortsetzung dieser Praxis über das Ende des Schuljahres 2012/13 hinaus wurde vom beklagten Land abgelehnt.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 beantragte die Klägerin die staatliche Anerkennung der KBFW.
Mit Schreiben an das Regierungspräsidium xxx vom 31.7.2011 rügte der Prüfungsvorsitzende für die Prüfung zur Fachschulreife 2011 an der KBFW, dass die Aufnahmevoraussetzungen bei 7 von 14 Schülern zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen hätten. Bei weiteren Schülern sei die Einhaltung der Aufnahmekriterien ungeklärt.
Mit Schreiben vom 25.3.2011 wiederholte die Klägerin den Antrag auf staatliche Anerkennung der KBFW und wies auf die fehlende Bescheidung des 2010 gestellten Antrags hin.
10 
Mit Schreiben vom 11.4.2011 wies das Regierungspräsidium xxx darauf hin, dass bezüglich des Berufskollegs Grafik-Design ein Musterverfahren zunächst beim Verwaltungsgericht Sigmaringen und beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim durchgeführt werde. Die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die Prüfung am BK Grafik-Design in der dortigen Schule zuzulassen, habe die Behörde auf die anderen Schularten der xxx übertragen. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache sehe die Behörde in der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Daher sei das Anliegen, also die abermals angemahnte staatliche Anerkennung der KBFW, unverständlich.
11 
Mit Schreiben des KM vom 21.5.2012 wurde die Klägerin auf die Anforderungen bezüglich der Qualifikation der an einer staatlich anerkannten privaten Ersatzschule eingesetzten Lehrkräfte hingewiesen (2/3 Quote).
12 
Am 1.8.2012 hat die Klägerin die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die KBFW habe sich seit 3 Jahren bewährt. Dennoch werde ihr die staatliche Anerkennung verweigert und ihre Schüler würden gezwungen, die Schulfremdenprüfung abzulegen. Dadurch sei die Klägerin im Markt benachteiligt. Sie habe einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung der KBFW. Anstelle von Religionsunterricht werde Ethikunterricht erteilt und kein Schüler ohne Abwahl des Religionsunterrichts aufgenommen. Soweit dies in den für das KBFW verwendeten Aufnahmeformularen nicht klar zum Ausdruck komme, stelle dies kein Abrücken von der Bekenntnisfreiheit der Schule dar, sondern lediglich ein Nachgeben der Klägerin unter behördlichem Druck. Die Regelung in der Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 f VVPSchG, dass Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssten, stehe dem Anerkennungsanspruch nicht entgegen. Sie sei mangels Verordnungsermächtigung bereits nichtig und im übrigen wegen des Widerspruchs zum Grundrecht der Privatschulfreiheit auch verfassungswidrig. Davon abgesehen sei der Begriff der Anstellungsfähigkeit unklar und bleibe daher im Dunkeln, nach welchen Kriterien die Behörde die Eignung der an der KBFW tätigen Lehrer verneint habe. Lehramtsstudiengänge zu den an den beruflichen Schulen gängigen Fächern existierten zum Teil nicht. Angesichts der starken Spezialisierung des Schultyps erscheine die 2/3 Quote willkürlich. Schließlich habe der Gesetzgeber in der Ermächtigungsgrundlage § 23 Nr. 1 b) PSchG die bisherige Formulierung „Ausbildung der Lehrer“ durch die Formulierung „Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer“ ersetzt, und damit gezeigt, dass nicht schematisch Anstellungsfähigkeit und Gleichartigkeit verlangt werden könnten. Bezüglich des weiteren umfangreichen Vortrags wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen verwiesen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das beklagte Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ihr für ihre Schule „xxx, Private Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien - xxx“ die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 PSchG zu verleihen.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt, die Anerkennungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die KBFW habe mehrfach gegen Aufnahmebestimmungen verstoßen. Außerdem sei die erforderliche Zahl von Lehrkräften mit Anstellungsfähigkeit im öffentlichen Schuldienst nicht erreicht. Schließlich biete die Schule auch keinen Religionsunterricht an. Nach der Überprüfung vom 11.7.2013 hält die Behörde der Schule noch das Fehlen einer ausreichenden Anzahl anstellungsfähiger Lehrer und das fehlende Angebot des Religionsunterrichts entgegen. Bezüglich des Religionsunterrichts sei das zur Abwahl verwendete Formular ungeeignet. Die streitgegenständliche Schule erfülle nach der Einschätzung des Regierungspräsidiums die Anerkennungsvoraussetzungen, von den Lehrkräften und Religion abgesehen, in allen Punkten.
18 
Auf Anforderung des Gerichts wurden vom Regierungspräsidium xxx die Erlasse des KM zur 2/3-Regelung (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 f VVPSchG) und Merkblätter über den „Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst“ und über den „Direkteinstieg in den Schuldienst beruflicher Schulen als Wissenschaftlicher Lehrer“ vorgelegt. Weiter wurde dem Gericht das Ergebnis der Überprüfung des KBFW gemäß § 10 PSchG vom 11.7.2013 vorgelegt. Nach diesem Ergebnis ist von den an der KBFW eingesetzten 11 Lehrern einer im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig.
19 
Die Geschäftsführer der Klägerin xxx wurden in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2010 im Verfahren 4 K 3710/09 zur Sache angehört und machten dabei folgende Angaben:
20 
„Der neue Prospekt, in dem die Bekenntnisfreiheit angegeben wird, stamme aus dem Januar 2010. Die Schulen der Gesellschaft für Kommunikation (xxx) seien schon immer bekenntnisfrei geführt worden. Nur die Aufnahme der Bekenntnisfreiheit in den Prospekt erfolge erst jetzt. Man sei dabei, die alten Prospekte aufzubrauchen und durch die neuen zu ersetzen. In Ulm seien noch alte Prospekte vorhanden gewesen. Die xxx habe erkannt, dass sie mit der Bekenntnisfreiheit auch für sich werben könne. Dabei handele es sich nicht darum, den Schülern pro Woche eine weitere Unterrichtsstunde zu ersparen, indem man Religionsunterricht nicht anbiete. Vielmehr werde mit den bekenntnisfreien Schulen der xxx den Schülern eine attraktive Alternative geboten. Die Schulen der xxx hätten einen Migrantenanteil von ca. 30 % bis 40 %. Dabei dürfte der Migrantenanteil in den Schulen der xxx in xxx bei ca. 30 % liegen. Bei dem Migrantenanteil handele es sich zu einem großen Teil um muslimische Schüler. Bezüglich dieser Schüler und ihrer Eltern komme es bereits beim Vorstellungs- und Aufnahmegespräch regelmäßig zur besorgten Frage nach dem Religionsunterricht. Der Hinweis, dass Religion in der Schule nicht unterrichtet werde, erleichtere den Schülern und Eltern anderer Religionen die Entscheidung für die Schule. Diese Schüler seien von vornherein ausgegrenzt, wenn katholischer oder evangelischer Religionsunterricht durchgeführt werde, von dem sie ausgeschlossen seien. Die Entscheidung, sich vom Religionsunterricht abzumelden, verstärke die bestehende Integrationsproblematik und verhindere, dass die Schüler sich gleichwertig und angenommen fühlten. Im Gesellschaftsvertrag und in den Schüler- und Lehrerverträgen habe man die Bekenntnisfreiheit bisher nicht aufgenommen. Man habe dabei auch nicht gegen die Religionsfreiheit der Schüler verstoßen wollen. Der Gesellschaftsvertrag enthalte ein Indiz für die Bekenntnisfreiheit, indem er auf Hinweise auf ein Bekenntnis verzichte. Mit dem Verzicht auf Religionsunterricht solle auch vermieden werden, dass die Religionsgemeinschaften Einfluss auf den Unterricht und auf die Lehrerkollegien an den Schulen der xxx nehmen könnten. Dabei nehme die xxx keine feindliche Haltung zu den Religionsgemeinschaften ein. Es sei aber so, dass durch die Beschäftigung von Beauftragten der Großkirchen, die zugleich Schulträger und Konkurrenten der xxx seien, eine nicht gewünschte Gemengelage entstehe. Es komme hinzu, dass die xxx bei einem hohen Anteil muslimischer Schüler auch vermeiden wolle, für den Religionsunterricht weitere Religionsgemeinschaften aufnehmen zu müssen. Schließlich gebe es auch nicht genug Lehrkräfte für Religionsunterricht. Die Kirchen hätten nie erkennen lassen, dass sie an den beruflichen Schulen der xxx Religionsunterricht erteilen wollten. Die unmittelbare Konkurrentin der Klägerin im Bereich Berufskolleg Grafikdesign, die xxx in xxx, biete als öffentliche Schule keinen Religionsunterricht an. Das sei durch einen Telefonanruf von xxx bei der xxx in Erfahrung gebracht worden. Geschäftsführer Oberstudiendirektor xxx sei weiterhin als Lehrer, Schulleiter und Geschäftsführer tätig. Gesellschafter der xxx seien neben ihm und seinem Sohn xxx seine Frau und seine Tochter. Einen Beschluss der Gesellschafter zur Bekenntnisfreiheit der Schulen gebe es bisher nicht. Es habe bisher auch keine Gespräche über das Angebot von Religions- und Ethikunterricht gegeben. Ihm persönlich erscheine eine Trennung zwischen Staat und Kirchen schon wünschenswert, das gehört auch zu seiner Grundüberzeugung. Als Lebensform sei ihm das früher nicht so bewusst gewesen, jetzt im Alter würde es ihm schon widerstreben, Religionsunterricht anbieten zu müssen. Sein Erststudium sei Berufspädagogik und Schmückendes Gewerbe, sein Zweitstudium Politikwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften gewesen. Das Zweitstudium habe vielleicht zur Überzeugungsbildung beigetragen. Der Philosophie der Schulen der xxx entspreche es, den Schülern einen Neigungs- und Interessenunterricht zukommen zu lassen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, quasi ihre Hobbys zu pflegen und zum Beruf zu machen. Die Schüler mit einer Begabung im gestalterischen Bereich seien meistens durch den bisherigen Schulverlauf frustriert, insbesondere was das Fach Mathematik angehe. Ihrer gestalterischen Begabung würde an den Schulen der xxx entsprochen, wobei der Religionsunterricht keinen Stellenwert habe. Wenn man wie er in Schwaben aufgewachsen sei, sei klar, dass dies nicht gänzlich kirchenfern geschehen sei. Seine jetzige persönliche Distanz zur Kirche sei auch nicht durch Glaubensdinge, sondern eher durch kirchenpolitische Entscheidungen zustande gekommen. Es sei nur in ganz seltenen Fällen wegen religiöser Fragen an den Schulen der xxx zu Problemen gekommen. Er erinnere einen Fall eines muslimischen Vaters, der aus religiösen Gründen eine andere Behandlung seiner Tochter, einer Schülerin, verlangt habe. Dem sei er entgegen getreten. Bei missionierenden Schülern würde versucht werden, das Schulverhältnis zu beenden. Eine religiöse Beeinflussung durch Lehrer werde er ggf. durch Ausübung des Direktionsrechts abstellen. Geschäftsführer xxx sei ausgebildeter Modelltischler und Industriedesigner. Eine Lehrerausbildung habe er ebenfalls abgeschlossen. Von seiner Einstellung her sei er eher kirchenfern, besuche auch nicht die Kirche. Ihm sei Toleranz wichtiger. Dass auf Religionsunterricht in den Schulen der xxx verzichtet werde, sei daher für ihn selbstverständlich.“
21 
Die Beklagtenvertreter gaben in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2010, 4 K 3710/09, an:
22 
„Dass die Erteilung von Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen im Regierungsbezirk xxx ab 2008 eingefordert worden sei, liege an der Übernahme dieses Sachbereichs durch den Sachbearbeiter xxx. Dieser sei als Pädagoge zuvor mit Religionsunterricht befasst gewesen und habe daher Wert darauf gelegt, dass dieser auch im berufsbildenden Bereich erteilt werde. Im Regierungsbezirk xxx sei der Religionsunterricht an öffentlichen berufsbildenden Schulen zu etwa 85 % abgedeckt. Wenn die Klägerin an ihrem Grafikdesignkolleg Religionsunterricht anbiete, könne das Regierungspräsidium sicherstellen, dass auch die benachbarte öffentliche xxx für Grafik-Design Religionsunterricht erteile.“
23 
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2013 wurden in vorliegender Rechtssache folgende Erklärungen abgegeben:
24 
Klägerseite:
25 
Der Geschäftsführer der Klägerin xxx erklärt, dass die Schulbezeichnung (z.B. für die Berufsfachschule Wirtschaft/Medien) richtig laute: „xxx, Private zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft, Fachrichtung Medien“. Das gelte auch für die übrigen streitgegenständlichen Schulen. Schulträger sei jeweils ausschließlich die Klägerin. Bei der Verwaltungsgesellschaft xxx mbH, die auf den Internetseiten der xxx im Impressum erscheine, handele es sich um eine lediglich aus steuerlichen Gründen gegründete Verwaltungsgesellschaft der Klägerin, die keine Schulträgeraufgaben wahrnehme.
26 
Zur Verwendung der Ethik-/Religionsformulare führt Herr xxx aus, dass die Schulen nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen versucht hätten, mit dem Regierungspräsidium xxx zu einem Kompromiss zu kommen. Sie hätten das Zugeständnis machen wollen, dass Religionsunterricht gegeben werde, sobald sich mehr als 8 Schüler anmelden würden. Das Zugeständnis sei aus der Not geboren und man habe insofern nur dem ausgeübten Druck nachgegeben, um doch zu einer Anerkennung zu kommen. Dabei seien die Schulen weiterhin bekenntnisfrei. Die Schulen hätten die Bekenntnisfreiheit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen in die Schul- und Lehrerverträge und in die Prospekte und Informationsmaterialien aufgenommen. Die Bekenntnisfreiheit komme der Arbeit der Schulen wegen des hohen Migrantenanteils von zwei Dritteln mit Bereich der beruflichen Schulen zugute. Es habe landesweit noch keine Kirche der Klägerin Lehrkräfte für den Unterricht an ihren Schulen angeboten. Die Schulen der Klägerin würden ausschließlich Ethikunterricht erteilen. Soweit Stundenpläne hierfür noch die Bezeichnung Religion/Ethik enthalten hätten, sei dies falsch gewesen.
27 
Zur Personalsituation führen Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx aus, die Personalgewinnung sei im Bereich der beruflichen Schulen schwierig. Eine Weiterbildung des vorhandenen Personals im Sinne der besprochenen Möglichkeiten für Seiten- und Direkteinsteiger sei bisher weder beantragt noch in Angriff genommen worden. Die Schulaufsichtsbehörden hätten insofern die Klägerin nicht über bestehende Möglichkeiten informiert. Die Weiterbildung des vorhandenen Personals sei auch nicht in allen Fällen praktikabel, zum Beispiel wenn ein Lehrer nur für wenige Stunden in der Woche benötigt und eingesetzt werde. Der Klägerin würden auch keine garantierten Kapazitäten zur Weiterbildung ihrer vorhandenen Lehrkräfte angeboten. Bezüglich der Angebote an die Privatschule sei das Kontingent auf 5% der Plätze begrenzt. Die Klägerin sei auch nicht bereit, das vorhandene Personal wegen der Forderungen der Kultusverwaltung auf die Straße zu setzen. Für etliche Fächer zum Beispiel im Bereich Grafik-Design oder Mode-Design gebe es gar keine Lehramtsausbildung.
28 
Beklagtenseite:
29 
Frau xxx skizziert den Verlauf der Ausbildung für Seiten- und Direkteinsteiger. Diese durchliefen einen Vorbereitungsdienst und seien nach der Ausbildung anstellungsfähig im öffentlichen Schuldienst. Während der Ausbildung würden sie im Schuldienst eingesetzt mit einem auf 9 Stunden reduzierten Deputat. Sie hätten einen Mentor bis zur Prüfung. Diese Ausbildungsgänge seien auf Antrag auch für Privatschulen zugängig, wobei diese die Kosten anteilig zu übernehmen hätten. Herr xxx erklärt, die Direkteinsteiger würden von der Behörde auch bei Privatschulen vom Beginn ihrer Ausbildung an auf die 2/3 Quote angerechnet. Das gelte entsprechend für Teilnehmer von Kursen, die für Privatschulträger zu einem vergleichbaren Zweck durchgeführt würden. Frau xxx erklärt, die Freistellung von beamteten Lehrern für den Privatschuldienst werde nicht restriktiv gehandhabt, insofern sei entsprechenden Anträgen bisher immer entsprochen worden. Eine fachfremde Verwendung von Lehrern erfolge im öffentlichen Schuldienst nur dann, wenn eine fach nahe Verwendung möglich sei. Zum Beispiel könne man sich vorstellen, dass ein Physiklehrer für das Fach Mathematik eingesetzt werde.
30 
Das Gericht unterbreitete in Absprache mit den Beteiligten und im Interesse der betroffenen Schüler im Verfahren 4 K 3939/12 mit Beschluss vom 9.12.2013 einen Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO, wobei die Übernahme der Regelung für das vorliegende Verfahren vorgesehen war. Das beklagte Land lehnte die Einigung nicht generell ab, konnte aber einzelnen Regelungen nicht zustimmen. Eine Reaktion der Klägerin auf den Vergleichsvorschlag erfolgte nicht.
31 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Regierungspräsidiums xxx (2 Bände) und die Gerichtsakten aus den vorangegangenen Verfahren und dem Eilverfahren 4 K 116/14 vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage ist zulässig. Das beklagte Land hat zum Anerkennungsantrag der Klägerin vom 11.10.2010 bis heute keine Entscheidung getroffen. Zureichende Gründe für die Untätigkeit sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Dabei kann das Regierungspräsidium xxx seine Untätigkeit auch nicht mit der vorläufigen Gestattung der Durchführung von Abschlussprüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften rechtfertigen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.3.2011, 9 S 2608/10), da es sich insoweit nur um eine vorläufige Zwischenregelung handelt, welche den Anspruch auf Bescheidung des Anerkennungsantrags unberührt lässt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO liegen danach vor.
33 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Schule „xxx, Private Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien - mit Sitz in xxx“ - unten KBFW -. In der Folge bleibt die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage ohne Erfolg (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4/98 -, m.w.N.).
35 
Ein verfassungsverbürgter Anspruch auf staatliche Anerkennung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG existiert nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin verbietet das Grundgesetz es nicht, eine Gruppe der Ersatzschulen als anerkannte Privatschulen herauszuheben. Die Ausgestaltung der Anerkennung obliegt dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.4.2011 - 9 S 884/11 -, Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.3.2010 - 4 K 3710/09 -, Seite 15; Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage, Seite 216).
36 
Alleinige Anspruchsgrundlage ist daher § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 1.1.1990 (GBl. S. 105) in der Fassung vom 24.4.2012 (GBl. S. 209 f.) - Privatschulgesetz / PSchG -. Danach verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Somit erwächst erst durch die Anerkennung die Befugnis, ihren Schülern Leistungsnachweise mit öffentlich-rechtlicher Wirkung selbst zu erteilen. Demgemäß handelt es sich bei der Anerkennung als Ersatzschule um eine Beleihung mit staatlichen, hoheitlichen Befugnissen. Die Beliehene bleibt Privatrechtssubjekt, ist aber - funktionell - in die Staatsverwaltung einbezogen. Als Beliehene können anerkannte Privatschulen im Rahmen ihrer Kompetenzen Verwaltungsakte erlassen und sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage, Seite 216 m.w.N.).
37 
Die Klägerin hat gemäß § 10 Abs. 1 PSchG keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Schule „xxx, Private Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien -“. Denn sie erfüllt die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen nicht.
38 
1. Einsatz geeigneter Lehrkräfte
39 
Der Anerkennungsanspruch ist insofern nicht gegeben. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die von ihr im KBFW beschäftigten Lehrkräfte den Anforderungen an Lehrkräfte in öffentlichen Schulen entsprechen.
40 
a. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes vom 20.07.1971 (GBl. S. 346) in der Fassung vom 01.07.2004 (GBl. S. 502) - Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz / VVPSchG -, der § 10 Abs. 1 PSchG näher konkretisiert, ist gültig, wird vom beklagten Land durch die angegriffene 2/3-Regelung rechtmäßig ausgelegt und steht so dem Begehren der Klägerin entgegen.
41 
Gestützt u.a. auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes vom 14.5.1968 (GBl. S. 223) in der Fassung vom 7.4.1970 (GBl. S. 130) bestimmt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG unter der Überschrift „Anerkennung von Ersatzschulen“, dass die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt werden, wenn a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt; b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird; c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist; d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden; e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt; f) „die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
42 
Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Vorgabe auch rechtmäßig ausgelegt. Hierzu wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 24.10.2012 - 12 K 2217/12 -, Juris, in überzeugender Weise ausgeführt:
43 
„1. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist verfassungskonform und gültig. Ausweislich ihres Vorspanns wurde die VVPSchG am 20.7.1971 (GBl. S. 346) u.a. auf Grund von § 25 PSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1968 (GBl. S. 228), an dem das Gesetz vom 7.4.1970 (GBl. S. 130) keine Änderungen vornahm, bekannt gemacht. § 25 PSchG 1968 lautete: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erlässt das zuständige Ministerium, die Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.“ Damit waren am 20.7.1971 Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV nach den damaligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend klar und bestimmt. Zwar findet sich im aktuell gültigen § 25 PSchG keine Ermächtigung mehr zum Erlass von Rechtsverordnungen; diese ist heute vielmehr in § 23 PSchG geregelt, worauf die VVPSchG nicht hinweist, aber auch nicht hinweisen muss. Dieser fehlende Hinweis macht die VVPSchG jedenfalls nicht verfassungswidrig. Zum einen wurde § 10 Abs. 1 PSchG, zu dessen Durchführung Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dient, - ebenso wie im Übrigen die VVPSchG selbst (vgl. die geringfügigen Änderungen seit 20.7.1971 in GBl. 1978 S. 577; GBl. 1985 S. 71; GBl. 1997 S. 278; GBl. 2004 S. 469; der Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist bis heute derselbe) - seit 1968 nicht wesentlich geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - juris Rn. 53); § 10 Abs. 1 PSchG ist vielmehr seit 1968 beinahe wortgleich geblieben. Zum anderen ist das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen ohne Einfluss (BVerfGE, a.a.O. Rn. 55, m.w.N.), und hier ist die Ermächtigungsgrundlage nicht einmal weggefallen, sondern nur in einem benachbarten Paragraphen neugefasst worden. Auch gegen das Zitiergebot von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wird nicht verstoßen, weil zutreffend zitiert wird und der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG im Übrigen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit behandelt werden kann. Hierdurch werden Sinn und Zweck des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, jedenfalls nicht beeinträchtigt. Der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG könnte wohl jederzeit durch Berichtigungsbekanntgabe im Gesetzblatt behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 8.07 - juris Rn. 22).
44 
2. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG durch die angegriffene 2/3-Vorgabe quantitativ rechtmäßig aus. Denn nach Satz 1 dieser Norm müssen die Ersatzschullehrer „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ kann als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gedeutet werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne der 2/3-Vorgabe stellt sich damit insoweit als durchaus großzügig dar und entspricht jedenfalls (noch) dem Bedeutungsgehalt von Satz 1 der Norm.
45 
3. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG auch qualitativ rechtmäßig aus, wenn er bei 2/3 der eingesetzten Privatschullehrkräfte die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis fordert, also regelmäßig die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung. Denn die Regelung in Buchstabe f verlangt ausdrücklich, dass die Lehrer „die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen“, die grundsätzlich ohne die Zweite Staatsprüfung nicht gegeben ist. Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD; GBl. 2004 S. 192) wird erst mit dem Bestehen dieser Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern erworben. Dass es hiervon für die sogenannten „Nichterfüller“ insbesondere bezüglich Spezialmaterien auch Ausnahmen geben kann, wie die von der Klägerin zitierte Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 27.01.2012 (ERL) illustriert, ändert an der Regelvoraussetzung der Zweiten Staatsprüfung nichts. Auch im Lichte der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Satz 1 PSchG, die von den „beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen“ sprechen, kann der Begriff der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nach Auffassung der Kammer korrekt nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne des Beklagten. Auch eine gespaltene Auslegung dieses Rechtsbegriffes einerseits für allgemeinbildende Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet mit Zweiter Staatsprüfung), andererseits für berufliche Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet ohne Zweite Staatsprüfung) ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, schon weil teilweise identische Schulabschlüsse (z.B. Hochschulreife) vergeben werden.
46 
Die einheitliche Auslegung entspricht im Übrigen der Ratio von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, die im Sinne einer „Qualitätssicherungsklausel“ konzipiert ist. Anders als bei der Genehmigung der Ersatzschulen gemäß § 5 PSchG geht es bei der staatlichen Anerkennung einer solchen Schule gemäß § 10 PSchG nicht um den Schulbetrieb an sich, sondern um die Frage, ob die Ersatzschule als staatlich Beliehene das hoheitliche Recht erhält, - ohne Schulfremdenprüfungen - selbst Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 PSchG). Durch diese Anerkennung kann die Ersatzschule mithin insoweit hoheitliche Funktionen ausüben, als sie den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt. Wenn aber an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden können wie an einer öffentlichen Schule, muss auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was neben vergleichbaren Lehrinhalten am besten durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werden kann. Es dürfte generell zutreffen, dass eine Lehrkraft mit (auch „schlechter“) Zweiter Staatsprüfung aufgrund der pädagogischen Ausbildung im Referendariat besser qualifiziert ist als eine Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung bzw. Zweite Staatsprüfung.
47 
Durch die Unterwerfung unter eine Schulfremdenprüfung wird der Schule im Übrigen nicht etwa die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Falle der anerkannten Ersatzschulen entbehrlich erscheint. Denn diese Ersatzschulen, die ein den öffentlichen Schulen im wesentlichen vergleichbares Lehrerkollegium aufweisen, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen und Standards. Es liegt im Wesen derartiger Berechtigungen, dass insoweit das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (so ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 34/36).
48 
4. Die angegriffene 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (a.a.O. Rn. 28/39), dass Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen darf. Es hat weiter ausgeführt, dass die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen, weil es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden. Das Verlangen etwa nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung sei aber nicht sachwidrig. Dasselbe gilt zweifellos für das Verlangen nach gleichartiger Qualifikation der Lehrkräfte, wenn diese an der Ersatzschule gleichartige Prüfungen abnehmen und gleichartige öffentlich-rechtliche Schulabschlüsse verleihen dürfen und damit etwa im Falle der Fachhochschulreife oder des Abiturs auch den Zugang zu staatlich finanzierten Hochschulen eröffnen.
49 
5. Auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die 2/3-Vorgabe nicht verletzt. Sollte der Beklagte tatsächlich über viele Jahre hinweg - unter anderer Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG - die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen auch für Privatschulen ausgesprochen haben, die kein Lehrerkollegium aufweisen, das überwiegend aus Lehrkräften mit Zweiter Staatsprüfung besteht, folgt hieraus heute kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Zum einen handelt es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG methodisch um keine Ermessensausübung, weswegen insoweit auch nicht die von der Klägerin behauptete Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein kann. Selbst wenn sich der Beklagte aber durch eine entsprechende Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte, stünde es ihm frei, seine Verwaltungspraxis nunmehr wegen Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund anderer - richtiger - Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu ändern. Wie die Kammer aus Parallelverfahren weiß, wird die 2/3-Vorgabe von dem Beklagten nunmehr strikt gehandhabt, weswegen eine Änderung „nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43) gegeben ist, die von früheren Bindungen über Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Dass dieser Änderung der Verwaltungspraxis sachwidrig das politische Ziel zugrundeliegen könnte, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs primär aus Konkurrenzgründen insgesamt zu reduzieren, wird von dem Beklagten bestritten. Die Kammer sieht hierfür keine hinreichenden Belege. Da die Klägerin ein Drittel ihrer Lehrkräfte auch ohne entsprechende Qualifikation einsetzen kann, wird sie durch das staatliche Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen nicht unangemessen benachteiligt und insoweit in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden derzeit landesweit maximal rund 16 % (3.419 von 20.916 Lehrkräften) und im Regierungsbezirk Stuttgart sogar nur rund 9 % (682 von 7.800 Lehrkräften) der sogenannten „Nichterfüller“ beschäftigt, d.h. deutlich weniger als die der Klägerin zugestandenen rund 33 %.
50 
6. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG: Die „Gleichwertigkeit der Qualifikation im Sinne eines Nichtzurückstehens“ kann, unabhängig von der Frage, wie der Beklagte diese verwaltungstechnisch bei einer Privatschule vor der Anerkennung in concreto prüfen sollte, im Rahmen von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht maßgeblich sein, weil es nach dieser gesetzlichen Vorgabe eben einer „Anstellungsfähigkeit“ der Lehrkraft bedarf, die - auch bei tatsächlich hoher Qualifikation - ohne Zweite Staatsprüfung in der Regel nicht gegeben ist. Die 2/3-Vorgabe widerspricht auch nicht „in evidenter Weise der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG“. Denn diese Norm regelt die Genehmigung einer Ersatzschule und nicht deren staatliche Anerkennung, mithin einen wesentlich anderen Sachverhalt, und ist deshalb hier nicht maßgeblich; die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule darf - wegen ihrer hoheitlichen Befugnisse - von über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28/39). Der Vortrag der Klägerin, dass die Privatschulen am Lehrermarkt „gewissermaßen nehmen müssen, was übrig bleibt“, ist selbstredend nicht unplausibel, kann von der Kammer aber letztlich nicht überprüft werden. Unabhängig von der Möglichkeit der Beurlaubung von Lehrkräften bei Einstellung an einer Privatschule (Nr. 16 der VV zur Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 13.12.2011 - Az.: 22-6740.2/238) hat die Klägerin jedenfalls die, wenn sicher auch (finanziell) begrenzte Möglichkeit, einer entsprechenden Konkurrenzsituation durch attraktive Anstellungsmodalitäten entgegenzuwirken. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, die 2/3-Vorgabe bedrohe die Existenz einer Reihe von Privatschulen, ist sicher nicht unplausibel. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 37) hat jedoch ausgeführt, das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht sichere den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand. Aufgrund der derzeit offenbar allgemein schwierigen Situation am Berufsschullehrerarbeitsmarkt liegt im Falle der Klägerin auch keine „besondere Gegebenheit“ im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor, denn diese Situation belastet nicht nur die konkrete „betreffende Privatschule“ der Klägerin, sondern alle beruflichen Privatschulträger gleichermaßen. Auch Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG wird von dem Beklagten schließlich nicht verletzt. Hier wird in Satz 1 eine dreijährige Wartefrist und es werden in Satz 2 hiervon Ausnahmen geregelt. Dass die Ausnahmen in Satz 2 ausdrücklich nur von „Satz 1“ - und nicht etwa von allen Anforderungen des Absatzes 1 - befreien, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm und im Übrigen aus deren Sinn und Zweck. Denn Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG konkretisiert ausschließlich das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ aus § 10 Abs. 1 PSchG.
51 
Das erkennende Gericht verweist auf diese überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, schließt sich ihnen an und macht sie sich zu eigen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 1.2.2011 - 4 K 750/10 -). Die Voraussetzungen für die erstrebte staatliche Anerkennung liegen danach nicht vor. Die KBFW erfüllt die 2/3 Quote bei weitem nicht. Von den im Schuljahr 2012/13 in der KBFW eingesetzten 11 Lehrern war nach der Überprüfung des Regierungspräsidiums xxx vom 11.7.2013 ein einziger im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig. Das Gericht folgt den tatsächlichen Feststellungen des Regierungspräsidiums und legt sie der Entscheidung zugrunde. Zweifel bestehen insofern nicht, nachdem die Feststellungen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten werden.
52 
Ein Anerkennungsanspruch besteht danach nicht.
53 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Anwendung der Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG ohne Übergangsregelung zu unverhältnismäßigen Belastungen führt. Das beklagte Land fordert von den privaten Ersatzschulen etwa seit Beginn des Jahres 2012 die Einhaltung der 2/3 Regelung. Damit sind seit der Umstellung etwa 2 Jahre vergangen. Unter Berücksichtigung der vom beklagten Land angebotenen Nachschulungsmöglichkeiten für eingesetzte Lehrkräfte (Nichterfüller) und der Beschränkung auf 2/3 erscheint diese Zeitspanne - auch unter Berücksichtigung der nach den Angaben der Beteiligten angespannten Lage auf dem Personalmarkt - für die Anpassung des Lehrkörpers an die Erfordernisse für eine staatliche Anerkennung angemessen zu sein. Dies gilt auch deswegen, weil das Land für die Anrechnung auf die 2/3-Quote lediglich die Aufnahme der Nachschulung und nicht den Abschluss voraussetzt. Damit hatte es die Klägerin in der Hand, durch die Beteiligung an entsprechenden Kursen oder durch eigenständige Durchführung zeitnah die Erfüllung der 2/3-Quote zu erreichen. Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht nutzte, sondern stattdessen ausschließlich und bis heute auf ihrer anderen schulrechtlichen Einschätzung beharrte, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der dadurch provozierten Versagung der Anerkennung. Den Besonderheiten der für berufliche Schulen geltenden Anforderungen an die dort einzusetzenden Lehrkräfte wird - entgegen der Ansicht der Klägerin - bereits hinreichend durch die Beschränkung der Forderung der Anstellungsfähigkeit auf 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte entsprochen.
54 
b. Unabhängig von den obigen Ausführungen wäre ein Anerkennungsanspruch aber auch dann nicht gegeben, wenn mit der Klägerin von einer Unwirksamkeit der Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG ausgegangen würde. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass kein verfassungsverbürgter Anspruch auf staatliche Anerkennung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG existiert und dass als Anspruchsgrundlage daher ausschließlich § 10 Abs. 1 PSchG in Betracht kommt. Danach setzt der geltend gemachte Anerkennungsanspruch, unabhängig von der Gültigkeit der VVPSchG, aber voraus, dass die KBFW die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Zu diesen Anforderungen zählen selbstverständlich auch die Voraussetzungen für die Einstellung geeigneter Lehrkräfte. Diese Voraussetzungen sehen gemäß § 38 SchG in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs vom 10.1.2012, LVO-KM, regelmäßig einen Vorbereitungsdienst und den Abschluss des Zweiten Staatsexamens voraus (vgl. Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen, APrObSchhD). Nachdem die streitgegenständliche Schule diese Einstellungsvoraussetzungen aber ignoriert und im wesentlichen Lehrkräfte ohne Vorbereitungsdienst und ohne Zweites Staatsexamen einstellt, erfüllt sie - im Sinne des § 10 PSchG - die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen nicht. Wäre die VVPSchG insgesamt oder hinsichtlich der Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG unwirksam, würde der geltend gemachte Anerkennungsanspruch an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 PSchG scheitern. Wäre auch § 10 PSchG unwirksam, wie die Klägerin wohl meint, fehlte es an jeder rechtlichen Grundlage für die staatliche Anerkennung der Schule.
55 
Ein Anerkennungsanspruch besteht nach alldem gegenwärtig nicht.
56 
2. Religionsunterricht
57 
Öffentliche Schulen sind verpflichtet Religionsunterricht zu erteilen. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und den §§ 96 Abs. 1, 100a SchG, wonach Religionsunterricht an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist und für diejenigen Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, durch Ethikunterricht ersetzt werden kann (vgl. dazu auch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 21.12.2000 in der Fassung vom 15.5.2009 sowie Verwaltungsvorschrift Ethikunterricht vom 21.11.2001). Für öffentliche Kaufmännische Berufsfachschulen (Wirtschaftsschulen) ergibt sich aus der Verordnung des KM über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen und der danach geltenden Stundentafel (Anlage zu § 2 Abs. 2 2 BSFS-VO), dass zwei Stunden Religionsunterricht pro Unterrichtswoche im ersten Schuljahr und eine Stunde im zweiten Schuljahr obligatorisch sind. Danach sind die dem KBFW entsprechenden öffentlichen Schulen zur Erteilung von Religionsunterricht, ersatzweise Ethikunterricht, verpflichtet. Ob die staatliche Anerkennung danach auch am fehlenden Religionsunterrichtsangebot scheitert, kann das Gericht aber offen lassen, nachdem die Klage bereits aus anderen Gründen der Abweisung unterliegt. An seiner im Urteil vom 2.3.2010, 4 K 3710/09, dargestellten und begründeten Meinung, dass von einer bekenntnisfrei geführten beruflichen Schule die Abhaltung von Religionsunterricht für die staatliche Anerkennung jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn die ausschließliche Aufnahme von Schülern, die den Religionsunterricht abgewählt haben, und die Erteilung von Ethikunterricht sichergestellt sind, hält das Gericht jedoch fest (Umdruck Seiten 15 bis 16). Derzeit ist allerdings zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen bei der KBFW erfüllt sind. Ob es sich bei der KBFW um eine bekenntnisfrei geführte Schule handelt, ob nur Schüler aufgenommen werden, die den Religionsunterricht abgewählt haben, und ob ausschließlich Ethikunterricht angeboten wird, steht nicht fest. Die Vermutung des Beklagten, dass die Nichterteilung von Religions- und (anfänglich auch) Ethikunterricht am KBFW hauptsächlich auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruht, vermochte die Klägerin bisher nicht überzeugend zu widerlegen.
58 
3. Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
59 
Das Gericht hat nicht geprüft, ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der von der Klägerin in der KBFW eingesetzten Lehrkräfte im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 PSchG genügend gesichert ist. Eine solche Prüfung durfte hier deswegen unterbleiben, weil die Klägerin bereits wegen der unter 1. aufgeführten Gründe keinen Anerkennungsanspruch besitzt. Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen weist das Gericht aber auf Folgendes hin: Der Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte kommt bei staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen eine besondere Bedeutung zu. Denn das Fehlen dieser Sicherung kann die objektive Leistungsmessung und die leistungsgemäße Benotung gefährden. Eine unangemessene wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit der Lehrkräfte (zum Beispiel durch Beschäftigung als Scheinselbständige) kann zu einem Missbrauch der der Schule verliehenen Befugnisse und dabei zu einer Verzerrung im wirtschaftlichen Wettbewerb der Schulträger führen.
60 
Nach alldem ist die Klage unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
61 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
62 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
32 
Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage ist zulässig. Das beklagte Land hat zum Anerkennungsantrag der Klägerin vom 11.10.2010 bis heute keine Entscheidung getroffen. Zureichende Gründe für die Untätigkeit sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Dabei kann das Regierungspräsidium xxx seine Untätigkeit auch nicht mit der vorläufigen Gestattung der Durchführung von Abschlussprüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften rechtfertigen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.3.2011, 9 S 2608/10), da es sich insoweit nur um eine vorläufige Zwischenregelung handelt, welche den Anspruch auf Bescheidung des Anerkennungsantrags unberührt lässt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO liegen danach vor.
33 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Schule „xxx, Private Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien - mit Sitz in xxx“ - unten KBFW -. In der Folge bleibt die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage ohne Erfolg (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4/98 -, m.w.N.).
35 
Ein verfassungsverbürgter Anspruch auf staatliche Anerkennung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG existiert nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin verbietet das Grundgesetz es nicht, eine Gruppe der Ersatzschulen als anerkannte Privatschulen herauszuheben. Die Ausgestaltung der Anerkennung obliegt dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.4.2011 - 9 S 884/11 -, Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.3.2010 - 4 K 3710/09 -, Seite 15; Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage, Seite 216).
36 
Alleinige Anspruchsgrundlage ist daher § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 1.1.1990 (GBl. S. 105) in der Fassung vom 24.4.2012 (GBl. S. 209 f.) - Privatschulgesetz / PSchG -. Danach verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Somit erwächst erst durch die Anerkennung die Befugnis, ihren Schülern Leistungsnachweise mit öffentlich-rechtlicher Wirkung selbst zu erteilen. Demgemäß handelt es sich bei der Anerkennung als Ersatzschule um eine Beleihung mit staatlichen, hoheitlichen Befugnissen. Die Beliehene bleibt Privatrechtssubjekt, ist aber - funktionell - in die Staatsverwaltung einbezogen. Als Beliehene können anerkannte Privatschulen im Rahmen ihrer Kompetenzen Verwaltungsakte erlassen und sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage, Seite 216 m.w.N.).
37 
Die Klägerin hat gemäß § 10 Abs. 1 PSchG keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihre Schule „xxx, Private Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien -“. Denn sie erfüllt die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen nicht.
38 
1. Einsatz geeigneter Lehrkräfte
39 
Der Anerkennungsanspruch ist insofern nicht gegeben. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die von ihr im KBFW beschäftigten Lehrkräfte den Anforderungen an Lehrkräfte in öffentlichen Schulen entsprechen.
40 
a. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes vom 20.07.1971 (GBl. S. 346) in der Fassung vom 01.07.2004 (GBl. S. 502) - Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz / VVPSchG -, der § 10 Abs. 1 PSchG näher konkretisiert, ist gültig, wird vom beklagten Land durch die angegriffene 2/3-Regelung rechtmäßig ausgelegt und steht so dem Begehren der Klägerin entgegen.
41 
Gestützt u.a. auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 und 25 des Privatschulgesetzes vom 14.5.1968 (GBl. S. 223) in der Fassung vom 7.4.1970 (GBl. S. 130) bestimmt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG unter der Überschrift „Anerkennung von Ersatzschulen“, dass die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt werden, wenn a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt; b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird; c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist; d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden; e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt; f) „die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Norm muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt; Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
42 
Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist gültig und wird von dem Beklagten durch die angegriffene 2/3-Vorgabe auch rechtmäßig ausgelegt. Hierzu wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 24.10.2012 - 12 K 2217/12 -, Juris, in überzeugender Weise ausgeführt:
43 
„1. Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist verfassungskonform und gültig. Ausweislich ihres Vorspanns wurde die VVPSchG am 20.7.1971 (GBl. S. 346) u.a. auf Grund von § 25 PSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1968 (GBl. S. 228), an dem das Gesetz vom 7.4.1970 (GBl. S. 130) keine Änderungen vornahm, bekannt gemacht. § 25 PSchG 1968 lautete: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erlässt das zuständige Ministerium, die Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.“ Damit waren am 20.7.1971 Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV nach den damaligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend klar und bestimmt. Zwar findet sich im aktuell gültigen § 25 PSchG keine Ermächtigung mehr zum Erlass von Rechtsverordnungen; diese ist heute vielmehr in § 23 PSchG geregelt, worauf die VVPSchG nicht hinweist, aber auch nicht hinweisen muss. Dieser fehlende Hinweis macht die VVPSchG jedenfalls nicht verfassungswidrig. Zum einen wurde § 10 Abs. 1 PSchG, zu dessen Durchführung Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG dient, - ebenso wie im Übrigen die VVPSchG selbst (vgl. die geringfügigen Änderungen seit 20.7.1971 in GBl. 1978 S. 577; GBl. 1985 S. 71; GBl. 1997 S. 278; GBl. 2004 S. 469; der Wortlaut von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist bis heute derselbe) - seit 1968 nicht wesentlich geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - juris Rn. 53); § 10 Abs. 1 PSchG ist vielmehr seit 1968 beinahe wortgleich geblieben. Zum anderen ist das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen ohne Einfluss (BVerfGE, a.a.O. Rn. 55, m.w.N.), und hier ist die Ermächtigungsgrundlage nicht einmal weggefallen, sondern nur in einem benachbarten Paragraphen neugefasst worden. Auch gegen das Zitiergebot von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV wird nicht verstoßen, weil zutreffend zitiert wird und der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG im Übrigen im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit behandelt werden kann. Hierdurch werden Sinn und Zweck des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, jedenfalls nicht beeinträchtigt. Der fehlende Hinweis auf die heutige Fassung des § 23 PSchG könnte wohl jederzeit durch Berichtigungsbekanntgabe im Gesetzblatt behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 8.07 - juris Rn. 22).
44 
2. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG durch die angegriffene 2/3-Vorgabe quantitativ rechtmäßig aus. Denn nach Satz 1 dieser Norm müssen die Ersatzschullehrer „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ kann als „von Ausnahmen abgesehen immer“ bzw. „im Großen und Ganzen“, jedenfalls aber als „deutlich überwiegend“ gedeutet werden. Die Auslegung des Beklagten im Sinne der 2/3-Vorgabe stellt sich damit insoweit als durchaus großzügig dar und entspricht jedenfalls (noch) dem Bedeutungsgehalt von Satz 1 der Norm.
45 
3. Der Beklagte legt Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG auch qualitativ rechtmäßig aus, wenn er bei 2/3 der eingesetzten Privatschullehrkräfte die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis fordert, also regelmäßig die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Lehramts- bzw. Staatsprüfung. Denn die Regelung in Buchstabe f verlangt ausdrücklich, dass die Lehrer „die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen“, die grundsätzlich ohne die Zweite Staatsprüfung nicht gegeben ist. Gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD; GBl. 2004 S. 192) wird erst mit dem Bestehen dieser Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen mit der Lehrbefähigung in den Ausbildungsfächern erworben. Dass es hiervon für die sogenannten „Nichterfüller“ insbesondere bezüglich Spezialmaterien auch Ausnahmen geben kann, wie die von der Klägerin zitierte Nr. 3.5 der Eingruppierungs-Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 27.01.2012 (ERL) illustriert, ändert an der Regelvoraussetzung der Zweiten Staatsprüfung nichts. Auch im Lichte der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Satz 1 PSchG, die von den „beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung als Lehrer an öffentlichen Schulen“ sprechen, kann der Begriff der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nach Auffassung der Kammer korrekt nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne des Beklagten. Auch eine gespaltene Auslegung dieses Rechtsbegriffes einerseits für allgemeinbildende Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet mit Zweiter Staatsprüfung), andererseits für berufliche Schulen („Anstellungsfähigkeit“ bedeutet ohne Zweite Staatsprüfung) ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich, schon weil teilweise identische Schulabschlüsse (z.B. Hochschulreife) vergeben werden.
46 
Die einheitliche Auslegung entspricht im Übrigen der Ratio von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, die im Sinne einer „Qualitätssicherungsklausel“ konzipiert ist. Anders als bei der Genehmigung der Ersatzschulen gemäß § 5 PSchG geht es bei der staatlichen Anerkennung einer solchen Schule gemäß § 10 PSchG nicht um den Schulbetrieb an sich, sondern um die Frage, ob die Ersatzschule als staatlich Beliehene das hoheitliche Recht erhält, - ohne Schulfremdenprüfungen - selbst Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 PSchG). Durch diese Anerkennung kann die Ersatzschule mithin insoweit hoheitliche Funktionen ausüben, als sie den Bildungsgrad ihrer Schüler mit öffentlich-rechtlicher „Außenwirkung“ feststellt. Wenn aber an einer Ersatzschule die gleichartigen Schulabschlüsse erworben werden können wie an einer öffentlichen Schule, muss auch die zugrunde liegende Schulbildung qualitativ gleichartig sein, was neben vergleichbaren Lehrinhalten am besten durch vergleichbar ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte garantiert werden kann. Es dürfte generell zutreffen, dass eine Lehrkraft mit (auch „schlechter“) Zweiter Staatsprüfung aufgrund der pädagogischen Ausbildung im Referendariat besser qualifiziert ist als eine Lehrkraft ohne eine solche Ausbildung bzw. Zweite Staatsprüfung.
47 
Durch die Unterwerfung unter eine Schulfremdenprüfung wird der Schule im Übrigen nicht etwa die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen abgesprochen. Vielmehr wird lediglich bei der Feststellung, ob der die Berechtigungen vermittelnde Leistungserfolg im Einzelfall erreicht ist, über die nicht anerkannten Ersatzschulen eine besondere, der Bedeutung der Berechtigungen angemessene Kontrolle ausgeübt, die im Falle der anerkannten Ersatzschulen entbehrlich erscheint. Denn diese Ersatzschulen, die ein den öffentlichen Schulen im wesentlichen vergleichbares Lehrerkollegium aufweisen, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen und Standards. Es liegt im Wesen derartiger Berechtigungen, dass insoweit das Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (so ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 34/36).
48 
4. Die angegriffene 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (a.a.O. Rn. 28/39), dass Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung der Ersatzschulen gewährt und der Landesgesetzgeber deshalb die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen darf. Es hat weiter ausgeführt, dass die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebotes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen, weil es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden würden. Das Verlangen etwa nach Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der öffentlichen Schulen als Bedingung für die Anerkennung sei aber nicht sachwidrig. Dasselbe gilt zweifellos für das Verlangen nach gleichartiger Qualifikation der Lehrkräfte, wenn diese an der Ersatzschule gleichartige Prüfungen abnehmen und gleichartige öffentlich-rechtliche Schulabschlüsse verleihen dürfen und damit etwa im Falle der Fachhochschulreife oder des Abiturs auch den Zugang zu staatlich finanzierten Hochschulen eröffnen.
49 
5. Auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die 2/3-Vorgabe nicht verletzt. Sollte der Beklagte tatsächlich über viele Jahre hinweg - unter anderer Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG - die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen auch für Privatschulen ausgesprochen haben, die kein Lehrerkollegium aufweisen, das überwiegend aus Lehrkräften mit Zweiter Staatsprüfung besteht, folgt hieraus heute kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 PSchG. Zum einen handelt es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anstellungsfähigkeit“ in Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG methodisch um keine Ermessensausübung, weswegen insoweit auch nicht die von der Klägerin behauptete Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige gleichartige Ermessensbetätigung eingetreten sein kann. Selbst wenn sich der Beklagte aber durch eine entsprechende Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte, stünde es ihm frei, seine Verwaltungspraxis nunmehr wegen Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund anderer - richtiger - Auslegung von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG zu ändern. Wie die Kammer aus Parallelverfahren weiß, wird die 2/3-Vorgabe von dem Beklagten nunmehr strikt gehandhabt, weswegen eine Änderung „nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43) gegeben ist, die von früheren Bindungen über Art. 3 Abs. 1 GG befreit. Dass dieser Änderung der Verwaltungspraxis sachwidrig das politische Ziel zugrundeliegen könnte, die Anzahl der Privatschulen im Bereich der Berufsfachschulen und Berufskollegs primär aus Konkurrenzgründen insgesamt zu reduzieren, wird von dem Beklagten bestritten. Die Kammer sieht hierfür keine hinreichenden Belege. Da die Klägerin ein Drittel ihrer Lehrkräfte auch ohne entsprechende Qualifikation einsetzen kann, wird sie durch das staatliche Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern an beruflichen Schulen nicht unangemessen benachteiligt und insoweit in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden derzeit landesweit maximal rund 16 % (3.419 von 20.916 Lehrkräften) und im Regierungsbezirk Stuttgart sogar nur rund 9 % (682 von 7.800 Lehrkräften) der sogenannten „Nichterfüller“ beschäftigt, d.h. deutlich weniger als die der Klägerin zugestandenen rund 33 %.
50 
6. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 1 PSchG: Die „Gleichwertigkeit der Qualifikation im Sinne eines Nichtzurückstehens“ kann, unabhängig von der Frage, wie der Beklagte diese verwaltungstechnisch bei einer Privatschule vor der Anerkennung in concreto prüfen sollte, im Rahmen von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG nicht maßgeblich sein, weil es nach dieser gesetzlichen Vorgabe eben einer „Anstellungsfähigkeit“ der Lehrkraft bedarf, die - auch bei tatsächlich hoher Qualifikation - ohne Zweite Staatsprüfung in der Regel nicht gegeben ist. Die 2/3-Vorgabe widerspricht auch nicht „in evidenter Weise der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG“. Denn diese Norm regelt die Genehmigung einer Ersatzschule und nicht deren staatliche Anerkennung, mithin einen wesentlich anderen Sachverhalt, und ist deshalb hier nicht maßgeblich; die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule darf - wegen ihrer hoheitlichen Befugnisse - von über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehenden Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 28/39). Der Vortrag der Klägerin, dass die Privatschulen am Lehrermarkt „gewissermaßen nehmen müssen, was übrig bleibt“, ist selbstredend nicht unplausibel, kann von der Kammer aber letztlich nicht überprüft werden. Unabhängig von der Möglichkeit der Beurlaubung von Lehrkräften bei Einstellung an einer Privatschule (Nr. 16 der VV zur Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 13.12.2011 - Az.: 22-6740.2/238) hat die Klägerin jedenfalls die, wenn sicher auch (finanziell) begrenzte Möglichkeit, einer entsprechenden Konkurrenzsituation durch attraktive Anstellungsmodalitäten entgegenzuwirken. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, die 2/3-Vorgabe bedrohe die Existenz einer Reihe von Privatschulen, ist sicher nicht unplausibel. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 37) hat jedoch ausgeführt, das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht sichere den Ersatzschulen im freien Wettbewerb keinen Schutz auf Bestand. Aufgrund der derzeit offenbar allgemein schwierigen Situation am Berufsschullehrerarbeitsmarkt liegt im Falle der Klägerin auch keine „besondere Gegebenheit“ im Sinne von Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG vor, denn diese Situation belastet nicht nur die konkrete „betreffende Privatschule“ der Klägerin, sondern alle beruflichen Privatschulträger gleichermaßen. Auch Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG wird von dem Beklagten schließlich nicht verletzt. Hier wird in Satz 1 eine dreijährige Wartefrist und es werden in Satz 2 hiervon Ausnahmen geregelt. Dass die Ausnahmen in Satz 2 ausdrücklich nur von „Satz 1“ - und nicht etwa von allen Anforderungen des Absatzes 1 - befreien, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm und im Übrigen aus deren Sinn und Zweck. Denn Ziffer 12 Abs. 2 VVPSchG konkretisiert ausschließlich das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ aus § 10 Abs. 1 PSchG.
51 
Das erkennende Gericht verweist auf diese überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, schließt sich ihnen an und macht sie sich zu eigen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 1.2.2011 - 4 K 750/10 -). Die Voraussetzungen für die erstrebte staatliche Anerkennung liegen danach nicht vor. Die KBFW erfüllt die 2/3 Quote bei weitem nicht. Von den im Schuljahr 2012/13 in der KBFW eingesetzten 11 Lehrern war nach der Überprüfung des Regierungspräsidiums xxx vom 11.7.2013 ein einziger im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig. Das Gericht folgt den tatsächlichen Feststellungen des Regierungspräsidiums und legt sie der Entscheidung zugrunde. Zweifel bestehen insofern nicht, nachdem die Feststellungen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten werden.
52 
Ein Anerkennungsanspruch besteht danach nicht.
53 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Anwendung der Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG ohne Übergangsregelung zu unverhältnismäßigen Belastungen führt. Das beklagte Land fordert von den privaten Ersatzschulen etwa seit Beginn des Jahres 2012 die Einhaltung der 2/3 Regelung. Damit sind seit der Umstellung etwa 2 Jahre vergangen. Unter Berücksichtigung der vom beklagten Land angebotenen Nachschulungsmöglichkeiten für eingesetzte Lehrkräfte (Nichterfüller) und der Beschränkung auf 2/3 erscheint diese Zeitspanne - auch unter Berücksichtigung der nach den Angaben der Beteiligten angespannten Lage auf dem Personalmarkt - für die Anpassung des Lehrkörpers an die Erfordernisse für eine staatliche Anerkennung angemessen zu sein. Dies gilt auch deswegen, weil das Land für die Anrechnung auf die 2/3-Quote lediglich die Aufnahme der Nachschulung und nicht den Abschluss voraussetzt. Damit hatte es die Klägerin in der Hand, durch die Beteiligung an entsprechenden Kursen oder durch eigenständige Durchführung zeitnah die Erfüllung der 2/3-Quote zu erreichen. Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht nutzte, sondern stattdessen ausschließlich und bis heute auf ihrer anderen schulrechtlichen Einschätzung beharrte, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der dadurch provozierten Versagung der Anerkennung. Den Besonderheiten der für berufliche Schulen geltenden Anforderungen an die dort einzusetzenden Lehrkräfte wird - entgegen der Ansicht der Klägerin - bereits hinreichend durch die Beschränkung der Forderung der Anstellungsfähigkeit auf 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte entsprochen.
54 
b. Unabhängig von den obigen Ausführungen wäre ein Anerkennungsanspruch aber auch dann nicht gegeben, wenn mit der Klägerin von einer Unwirksamkeit der Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG ausgegangen würde. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass kein verfassungsverbürgter Anspruch auf staatliche Anerkennung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG existiert und dass als Anspruchsgrundlage daher ausschließlich § 10 Abs. 1 PSchG in Betracht kommt. Danach setzt der geltend gemachte Anerkennungsanspruch, unabhängig von der Gültigkeit der VVPSchG, aber voraus, dass die KBFW die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Zu diesen Anforderungen zählen selbstverständlich auch die Voraussetzungen für die Einstellung geeigneter Lehrkräfte. Diese Voraussetzungen sehen gemäß § 38 SchG in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs vom 10.1.2012, LVO-KM, regelmäßig einen Vorbereitungsdienst und den Abschluss des Zweiten Staatsexamens voraus (vgl. Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen, APrObSchhD). Nachdem die streitgegenständliche Schule diese Einstellungsvoraussetzungen aber ignoriert und im wesentlichen Lehrkräfte ohne Vorbereitungsdienst und ohne Zweites Staatsexamen einstellt, erfüllt sie - im Sinne des § 10 PSchG - die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen nicht. Wäre die VVPSchG insgesamt oder hinsichtlich der Ziffer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG unwirksam, würde der geltend gemachte Anerkennungsanspruch an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 PSchG scheitern. Wäre auch § 10 PSchG unwirksam, wie die Klägerin wohl meint, fehlte es an jeder rechtlichen Grundlage für die staatliche Anerkennung der Schule.
55 
Ein Anerkennungsanspruch besteht nach alldem gegenwärtig nicht.
56 
2. Religionsunterricht
57 
Öffentliche Schulen sind verpflichtet Religionsunterricht zu erteilen. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und den §§ 96 Abs. 1, 100a SchG, wonach Religionsunterricht an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist und für diejenigen Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, durch Ethikunterricht ersetzt werden kann (vgl. dazu auch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 21.12.2000 in der Fassung vom 15.5.2009 sowie Verwaltungsvorschrift Ethikunterricht vom 21.11.2001). Für öffentliche Kaufmännische Berufsfachschulen (Wirtschaftsschulen) ergibt sich aus der Verordnung des KM über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen und der danach geltenden Stundentafel (Anlage zu § 2 Abs. 2 2 BSFS-VO), dass zwei Stunden Religionsunterricht pro Unterrichtswoche im ersten Schuljahr und eine Stunde im zweiten Schuljahr obligatorisch sind. Danach sind die dem KBFW entsprechenden öffentlichen Schulen zur Erteilung von Religionsunterricht, ersatzweise Ethikunterricht, verpflichtet. Ob die staatliche Anerkennung danach auch am fehlenden Religionsunterrichtsangebot scheitert, kann das Gericht aber offen lassen, nachdem die Klage bereits aus anderen Gründen der Abweisung unterliegt. An seiner im Urteil vom 2.3.2010, 4 K 3710/09, dargestellten und begründeten Meinung, dass von einer bekenntnisfrei geführten beruflichen Schule die Abhaltung von Religionsunterricht für die staatliche Anerkennung jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn die ausschließliche Aufnahme von Schülern, die den Religionsunterricht abgewählt haben, und die Erteilung von Ethikunterricht sichergestellt sind, hält das Gericht jedoch fest (Umdruck Seiten 15 bis 16). Derzeit ist allerdings zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen bei der KBFW erfüllt sind. Ob es sich bei der KBFW um eine bekenntnisfrei geführte Schule handelt, ob nur Schüler aufgenommen werden, die den Religionsunterricht abgewählt haben, und ob ausschließlich Ethikunterricht angeboten wird, steht nicht fest. Die Vermutung des Beklagten, dass die Nichterteilung von Religions- und (anfänglich auch) Ethikunterricht am KBFW hauptsächlich auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruht, vermochte die Klägerin bisher nicht überzeugend zu widerlegen.
58 
3. Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
59 
Das Gericht hat nicht geprüft, ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der von der Klägerin in der KBFW eingesetzten Lehrkräfte im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 PSchG genügend gesichert ist. Eine solche Prüfung durfte hier deswegen unterbleiben, weil die Klägerin bereits wegen der unter 1. aufgeführten Gründe keinen Anerkennungsanspruch besitzt. Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen weist das Gericht aber auf Folgendes hin: Der Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte kommt bei staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen eine besondere Bedeutung zu. Denn das Fehlen dieser Sicherung kann die objektive Leistungsmessung und die leistungsgemäße Benotung gefährden. Eine unangemessene wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit der Lehrkräfte (zum Beispiel durch Beschäftigung als Scheinselbständige) kann zu einem Missbrauch der der Schule verliehenen Befugnisse und dabei zu einer Verzerrung im wirtschaftlichen Wettbewerb der Schulträger führen.
60 
Nach alldem ist die Klage unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
61 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
62 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzoll. 2 Die Klägerin ist Inhaberin der Bewilligung einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung des Hauptzollamts X vom 02.10.2008, die auf die
published on 24/10/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Verleihung der Eigenschaft einer (staatlich) anerkannten Ersatzschule für ihr Kaufmännisches Berufskol
published on 23/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 750/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 08/04/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2011 - 4 K 1449/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdev
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.