Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15

published on 27/10/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 - 3 K 1285/15 - teilweise geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf 5.000,-- EUR, derjenige für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe geben dem Senat Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.01.2015 insgesamt abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids, soweit sich diese auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erstrecken, wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 3 und 6 des Bescheids angeordnet.
Die vom Senat im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Ungunsten des Interesses der Antragstellerin aus, vom Vollzug der Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht, soweit diese das Grundstück Flst.-Nr. xxx betreffen, einstweilen verschont zu bleiben. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage (auch) diese Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind (1.) Auch die Zwangsgeldandrohungen dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein (2.).
1. Die Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. xxx dürften auf Grundlage von § 3 Abs. 1 und 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung (AbwS) - vom 10.12.2012, geändert durch Satzung vom 09.12.2014, rechtmäßig ergangen sein. Danach sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, nach näherer Bestimmung der Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Antragsgegnerin im Rahmen des § 45b Abs. 1 und 2 WG (a.F.) zu überlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AbwS). Diese Voraussetzungen dürften hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin Flst.-Nr. xxx erfüllt sein.
a) Die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 3 AbwS sind gültig und dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Sie dürften ihre Grundlage in § 11 GemO und § 45b Abs. 4 WG a.F. (jetzt § 46 Abs. 4 und 5 WG) finden.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben; die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbetrieben oder Personen beschränken (§ 11 Abs. 2 GemO). § 11 GemO ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung, die als landesrechtliche Eingriffsgrundlage aus Gründen der Volksgesundheit Eingriffe in die Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG legitimieren kann (Senat, Urt. v. 20.09.2013 - 1 S 3072/11 -, VBlBW 2013, 73 m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang ermöglicht sie den nach Wasserrecht grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften (§ 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WG), diese Verpflichtung zu erfüllen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, NVwZ 2009, 298). Der Anschluss- und Benutzungszwang wird durch die Überlassungspflicht desjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, gegenüber dem Beseitigungspflichtigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WG) ergänzt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, 345). Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WG gestalten die Gemeinden die Überlassungspflicht durch Satzung aus, indem sie regeln, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihr das Abwasser zu überlassen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.1995 - 2 S 2568/92 -, juris). Darüber hinaus können sie Ausschlüsse von der Abwasserbeseitigung festlegen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG) sowie Ausnahmen von der Überlassungspflicht vorsehen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WG).
Die der geordneten Abwasserbeseitigung dienenden Ermächtigungen in § 11 GemO und § 46 Abs. 4 und 5 WG beziehen sich im Grundsatz nicht nur auf Schmutzwasser, also durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG), sondern auch auf Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG). Für die Überlassungspflicht folgt dies bereits daraus, dass § 46 WG zur Ausführung und Ergänzung des § 56 WHG an den in § 54 Abs. 1 WHG definierten Begriff „Abwasser“ anknüpft, ohne diesem einen abweichenden Bedeutungsgehalt zuzuweisen; zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 389) neugefassten Regelungen der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Gegenstand beziehen wollte als die das Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Flächen ausdrücklich einbeziehenden (§ 45a Abs. 3 WG a.F.) bisherigen Vorschriften (vgl. LT-Drs. 15/3760, S. 142 ff.). Aber auch der Begriff „Abwasserbeseitigung“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO umfasst neben den üblichen Arten von Schmutzwasser das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen. Angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 3 m.w.N.) hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft, wenn dieses von vornherein hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVGH, Urt. v. 28.10.1994, a.a.O.). Gegen die prinzipielle Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit durch das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses im Sinn des § 11 Abs. 1 GemO sichergestellt ist, dass die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner schadlosen Beseitigung, etwa der Versickerung oder der Einleitung in oberirdische Gewässer, genießt (vgl. BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008, a.a.O.).
Allerdings nimmt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden aus, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem - am 01.01.2014 erfolgten - Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet. Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WG). Der eine Beseitigungspflicht der Gemeinde notwendig voraussetzenden Überlassungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WG wird dadurch die Grundlage entzogen. Auch für einen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ist in diesem Umfang kein Raum (mehr). Denn mit dem Wegfall der Beseitigungspflicht entfällt nicht nur die Pflichtaufgabe der Gemeinde (zur Abwasserbeseitigung), sondern auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung überhaupt als öffentliche Aufgabe der Gemeinde (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2007 - 12 B 32.07 -, juris).
Die Abwassersatzung der Antragsgegnerin trägt dem Rechnung, indem trotz genereller Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anwendungsbereich der Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS) Anschlusszwang sowie Benutzungs- und Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AbwS nur „im Rahmen des § 45b Abs. 2 WG (a.F.)“ bestehen, dessen Satz 1 Nr. 3 ebenfalls vorgesehen hatte, dass für dezentral beseitigtes Niederschlagswasser die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt. Ob die Antragsgegnerin eine Anschlussanordnung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 WG getroffen hat, ist demgegenüber unerheblich, da das streitgegenständliche Grundstück vor dem 01.01.2014 bebaut worden ist.
b) Nach diesen rechtlichen Vorgaben dürften die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AbwS (auch) für das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt sein (vgl. zur grundstücksbezogenen Anknüpfung des Anschluss- und Benutzungszwangs Senat, Urt. v. 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, VBlBW 2009, 338).
10 
Bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx handelt es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um ein bebautes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde dargelegt und durch Vorlage eines aktuellen Lageplans und von Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass sich auf dem Grundstück eine Scheune befindet; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. Auf dem Grundstück fällt somit jedenfalls von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser (Niederschlagswasser) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS an; auch dies hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.10.2015 nicht (mehr) in Frage gestellt.
11 
Die Abwasserüberlassungspflicht und der Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück Flst.-Nr. xxx dürften nicht wegen Wegfalls der Beseitigungspflicht der Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG entfallen. Denn nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt.
12 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 45b Abs. 3 Satz 3 WG a.F. (jetzt § 46 Abs. 3 WG) erlassenen Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (NiedSchlWasBesV) vom 22.03.1999 (GBl. S. 157) wird Niederschlagswasser dezentral eingeleitet, wenn es versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Für das dezentrale Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zweck seiner schadlosen Beseitigung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Bestimmungen der §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV eingehalten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NiedSchlWasBesV), oder wenn die dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NiedSchlWasBesV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiedSchlWasBesV darf Niederschlagswasser unter anderem erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von Dachflächen stammt, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen. Schadlos beseitigt wird Niederschlagswasser von Dachflächen, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem Boden oder über Mulden-Rigolen-Elemente in das Grundwasser versickert wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 NiedSchlWasBesV); Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern darf nicht ohne Erlaubnis dezentral beseitigt werden (§ 3 Satz 2 NiedSchlWasBesV). Sind die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung nach den §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV nicht erfüllt, ist das Niederschlagswasser nicht generell von der dezentralen Beseitigung ausgeschlossen; vielmehr ist dann im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Zulassung zur dezentralen Beseitigung zu entscheiden, soweit ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG; § 14 Abs. 1 Nr. 5 WG) verwirklicht ist (vgl. Begründung zur Niederschlagsverordnung vom 22. März 1999, S. 2).
13 
Die Antragstellerin hat nach Hinweis des Berichterstatters auf die vorgenannten Regelungen der Niederschlagswasserverordnung nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt wären. Der pauschale Vortrag im Schriftsatz vom 07.10.2015, dass das von den Dachflächen des Scheunentrakts abfließende Niederschlagswasser direkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx versickern könne, genügt hierfür ersichtlich nicht. Denn es fehlt jede Angabe dazu, ob und gegebenenfalls wie den Anforderungen an eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NiedSchlWasBesV Rechnung getragen wird, und dass etwaige hierzu errichtete Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind und betrieben werden (§ 2 Abs. 3 NiedSchlWasBesV). Insbesondere dem erstinstanzlichen Vortrag, dass die Abwässer aus dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befindlichen Wohnhaus seit vielen Jahren in eine Fäkaliengrube entsorgt würden, lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung des auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx anfallenden Niederschlagswassers, die Feststellungen zu Art und Weise von dessen Versickerung entbehrlich machte, ist der Antragstellerin nicht erteilt worden. Für eine Verzichtbarkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 3 NiedSchlWasBesV ist ebenfalls nichts erkennbar.
14 
c) Auch der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx nicht an die xxx angrenze und deshalb nicht erschlossen werden müsse, führt voraussichtlich nicht zu einem Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht. Zwar ist Voraussetzung für die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für eine Abwasseranlage, dass das Grundstück überhaupt von dieser Anlage erschlossen wird, was wiederum voraussetzt, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004 - 1 S 2121/03 - und v. 20.09.2012, a.a.O. , jeweils m.w.N.). Dies dürfte indes hier der Fall sein.
15 
Dass ein Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxx an die öffentliche Abwasseranlage aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück dann, wenn es nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen zu werden; maßgeblich für die Frage, ob eine Anschlussmöglichkeit „unter gewöhnlichen Umständen“ besteht, sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004 und v. 20.09.2012, jeweils a.a.O.). Hiernach dürfte die tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das Grundstück Flst.-Nr. xxx gegeben sein. Denn die betriebsbereite öffentliche Abwasseranlage ist unmittelbar vor dem an die kanalisierte xxx angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. xxx hergestellt, und das weniger als 15 m von der xxx entfernt liegende Hinterliegergrundstück dürfte technisch ohne Weiteres an diese Leitung anschließbar sein. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung pauschal behauptet, der Grundstücksanschluss sei allenfalls zur Aufnahme des Niederschlagswassers der auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befindlichen Scheune geeignet, sowie die technische Anschlussmöglichkeit des Wohnhauses an die Abwasseranlage in Abrede stellt, hat sie diesen Vortrag weder substantiiert noch gar glaubhaft gemacht.
16 
Auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit dürfte im Fall des (Hinterlieger-) Grundstücks Flst.-Nr. xxx gegeben sein, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 20.09.2012, a.a.O.). Ein Hinterliegergrundstück ist rechtlich nur dann an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar, wenn das Durchleitungsrecht durch das Zwischengrundstück auf Dauer dinglich gesichert ist, sei es öffentlich-rechtlich in Gestalt einer Baulast oder zivilrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004, a.a.O. m.w.N.). Stehen - wie hier - Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum, ist beim bebauten Hinterliegergrundstück dieses Recht gesichert, wenn im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks an einen Dritten zulasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entsteht (§ 918 Abs. 2 BGB), was voraussetzt, dass die benötigte Entsorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 20.09.2012, a.a.O. m.w.N.). Dies dürfte hier der Fall sein. Nach Aktenlage ist das Grundstück Flst.-Nr. xxx wegemäßig auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx angewiesen, da es über keine eigene Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt.
17 
d) Sonstige Umstände, die dem Anschluss- und Benutzungszwang und der Abwasserüberlassungspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. xxx entgegenstehen könnten, sind weder von der Antragstellerin dargetan noch ersichtlich. Soweit sie sinngemäß geltend macht, der Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxx an den öffentlichen Abwasserkanal sei ihr wegen der höheren Kosten infolge der Lage des Grundstücksanschlusses in der äußersten Ecke des Grundstücks beim Schuppen wirtschaftlich unzumutbar, berührt dies nicht ihre grundsätzliche Verpflichtung, den Anschluss herzustellen und die öffentliche Abwasserbeseitigung zu benutzen. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind allein bei der Frage zu prüfen, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 AbwS zu gewähren ist (vgl. Senat, Urt. v. 20.06.1994 - 1 S 2393/93 -, BWGZ 1995, 33). Ein Befreiungsantrag ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; im Gegenteil hat die Antragstellerin nach Aktenlage einen solchen Antrag bislang nicht gestellt.
18 
2. Die Zwangsgeldandrohungen in den Nummern 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.01.2015 dürften auf Grundlage von § 2 Nr. 2, §§ 19, 20 und 23 LVwVfG ebenfalls rechtmäßig ergangen sein. Insbesondere sind sie voraussichtlich hinreichend bestimmt und hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder als verhältnismäßig anzusehen.
19 
§ 20 Abs. 4 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds „in bestimmter Höhe“ erfolgt. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 m.w.N.; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101). Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, obgleich die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der sich auf beide Grundstücke der Antragstellerin beziehenden Handlungsgebote in den Nummern 1 (Anschlusszwang) und 4 (Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht) des angefochtenen Bescheids jeweils nur ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR beziehungsweise 250,-- EUR angedroht hat. Denn der Wortlaut der Zwangsgeldandrohungen und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder lassen die Auslegung zu, dass die Antragsgegnerin das volle Zwangsgeld jeweils für jeden einzelnen Verstoß gegen den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht androhen wollte, für beide Grundstücke zusammen aber auch nicht mehr als 3.500,-- EUR beziehungsweise 250,-- EUR. Eine solche „gebündelte“ Zwangsgeldandrohung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, wenn der angedrohte Betrag für jede einzelne der umstrittenen Handlungspflichten und besonders im Fall weitgehender Teilerfüllung für die letzte, noch nicht erfüllte Handlungspflicht nicht unangemessen hoch ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1980 - III 1381/79 -, juris). So liegt der Fall hier. Was Nummer 3 des angefochtenen Bescheids angeht, ist nicht erkennbar, dass das angedrohte Zwangsgeld von 3.500,-- EUR zu den voraussichtlichen Kosten des Anschlusses nur eines der beiden Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage außer Verhältnis stünde (zur Maßgeblichkeit des mutmaßlichen wirtschaftlichen Interesses an einer Nichtbefolgung der Anordnung vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.04.2013 - 4 A 260/12 -, DVBl 2013, 867). Soweit es Nummer 6 des angefochtenen Bescheids betrifft, bestehen gegen die Androhung eines Zwangsgelds von 250,-- EUR für die Nichterfüllung der Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht mit nur einem der beiden Grundstücke schon im Hinblick auf die geringe Höhe des angedrohten Betrages keine Bedenken.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht ist für jedes der Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe der der Antragstellerin hieraus entstehenden Kosten jeweils der Auffangwert anzusetzen, wobei dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Die unselbstständigen Zwangsgeldandrohungen sind bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.04.2011 - 1 S 2849/10 -, VBlBW 2011, 425). Danach ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR, während für das seinem Umfang nach auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx beschränkte Beschwerdeverfahren 2.500,-- EUR festzusetzen sind.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 06/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a
published on 12/04/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Re
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Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufs
published on 21/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die (Teil-)Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang für das von ihm in seinem Rinderstall benötigte Brauchwasser.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.