Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Juni 2016 - 2 K 4725/13

published on 23/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Juni 2016 - 2 K 4725/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes.
Der am ...1950 geborene Kläger stand zuletzt als Seminarschulrat beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung S... im Dienst des Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG wegen seiner Schwerbehinderung (GdB: 50) mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16.09.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 61,96 v.H. - seine Versorgungsbezüge fest.
Mit Bescheid vom 25.09.2013 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen - nicht bei den Behördenakten befindlichen - Antrag des Klägers (Schreiben vom 20.09.2013) auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 28 Abs. 4 LBeamtVG ab. Zur Begründung hieß es, der Eintritt in den Ruhestand sei nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit erfolgt.
Der Kläger legte am 14.10.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, von seinen fünfundvierzig Dienstjahren im öffentlichen Dienst sei er zehn Jahre lang im Arbeiter- und Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit in die Rentenversicherung einbezahlt. Die daraus resultierende Rente von ca. 250 EUR könne er erst am 01.03.2016 als Regelaltersrente erhalten. Er könne zwar gut akzeptieren, dass die Zeit der Beschäftigung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelte, aber nicht verstehen, dass diese Rente erst in zwei Jahren und vier Monaten „wirksam“ werde. Nach seinem Verständnis erfülle der „Ruhestand mit 63 für Schwerbehinderte“ den Tatbestand der besonderen Altersgrenze im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger sei auf eigenen Antrag und nicht wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne des § 28 LBeamtVG in den Ruhestand getreten. Beamte im Schuldienst träten mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr zuzüglich der Zusatzmonate vollendeten. Dies stelle eine besondere Altersgrenze dar. Für den Kläger wäre diese besondere Altersgrenze am 31.07.2015 erreicht gewesen. Er sei jedoch aufgrund einer Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte früher als regulär in den Ruhestand getreten.
Der Kläger hat am 25.11.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und sei wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. § 36 Abs. 1 LBG normiere die gesetzliche Regelaltersgrenze; für Lehrer statuiere Absatz 2 dieser Bestimmung eine besondere gesetzliche Regelaltersgrenze, was durch die Regelung in § 28 Abs. 1 LBeamtVG bestätigt werde. In gleicher Weise stelle auch die - in seinem Fall angewandte - Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG eine Altersgrenze dar, die vom Regelfall abweiche und deshalb eine besondere Altersgrenze sei. Diese Auslegung nach Wortlaut und Systematik werde durch die Gesetzesbegründung unterstützt, da auch dort auf Versorgungslücken Bezug genommen werde und auch beim Kläger eine solche bis zu seinem Rentenbezug (ab 01.03.2016) vorliege. Die weiteren Voraussetzungen des § 28 LBeamtVG seien unstreitig erfüllt.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 25.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz des Klägers nach § 28 LBeamtVG für die Zeit ab dem 01.11.2013 bis zum 29.03.2016 vorübergehend zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, in der Gesetzesbegründung werde auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 14a BeamtVG Bezug genommen. Eine besondere Altersgrenze im Sinne des Gesetzes liege vor, wenn der Beamte „kraft Gesetzes“ - und nicht aus sonstigen Gründen - in den Ruhestand trete. Im Fall der Antragsaltersgrenzen erfolge die vorzeitige Zurruhesetzung nicht auf Veranlassung des Dienstherrn, sondern auf Initiative des Beamten. Da dieser selbst über die Inanspruchnahme entscheide, müsse er dadurch entstehende Versorgungslücken hinnehmen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes für die Zeit ab dem 01.11.2013; die dies versagenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sind folglich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 28 Abs. 1 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der nach den einschlägigen Bestimmungen berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und sie bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben (Nr. 1), wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben (Nr. 2 a) und b)), einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben (Nr. 3) und keine - bzw. nur geringe - Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 5 beziehen (Nr. 4). Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der Alternativen in Nummer 2 - konkret Nr. 2 b) - erfüllt, ob er also „wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten“ ist. Das ist bei einer Zurruhesetzung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - wie hier - nicht der Fall.
16 
Der für die Auslegung des Gesetzes im ersten Zugriff maßgebliche Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG spricht schon gegen die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung; ein auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzter Beamter ist nicht „in den Ruhestand getreten“ (so zur Parallelvorschrift in § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, Juris).
17 
Diese Normverständnis wird überdies auch durch Sinn und Zweck der Bestimmung und die Systematik des dazugehörigen beamtenrechtlichen Regelungsgefüges getragen. Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen dem Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes einerseits - sei es durch Erreichen der allgemeinen (z.B. § 36 Abs. 1 LBG) oder einer „besonderen“ (z.B. § 36 Abs. 2 bis 4 LBG) Altersgrenze - und der Versetzung in denselben auf Antrag (§ 40 LBG) andererseits. Daran knüpft die versorgungsrechtliche Regelung in § 28 LBeamtVG an und greift einleitend explizit beide Varianten („… in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind…“) auf. Damit differenziert der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen gesetzlichen Altersgrenzen und sog. Antragsaltersgrenzen, von denen der Beamte selbst Gebrauch machen kann. Auch und gerade die Gegenüberstellung der beiden Alternativen in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG selbst und das vom Gesetzgeber für die zweite Alternative offenkundig gesehene Regelungsbedürfnis zeigen eindrücklich auf, dass der Antragsruhestand gerade nicht mit dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze im hier in Rede stehenden Sinn einhergeht (vgl. allgemein zur Formenstrenge in diesem Zusammenhang und zur Bedeutung des Antragserfordernisses etwa auch mit Blick auf den Zurruhesetzungsgrund und damit den Gegenstand der nachfolgenden Statusentscheidung des Dienstherrn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Besondere Altersgrenzen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG sind vielmehr nur solche, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen (VG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2004 - 15 K 650/03 -, Juris; Strötz, in: GKÖD, § 14a BeamtVG, Rn. 14; Kümmel, BeamtVG, § 14a, Rn. 34).
18 
Auch die aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ableitbaren, mit ihr verfolgten Intentionen führen auf keine andere Beurteilung (vgl. zum Nachfolgenden - ausgehend vom bayerischen Landesrecht - BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, Juris). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 516). Hintergrund dieser Bestimmung waren die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93; Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20; BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 C 2.92 -, Juris, unter Verweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften BT-Drs. 10/4225 S. 21). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können.
19 
Vor diesem Hintergrund begünstigt § 28 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten, mit dem etwaige Versorgungslücken bewusst in Kauf genommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, Juris; Kümmel, BeamtVG, § 14 a, a.a.O.). Dies bestätigt - anders als der Kläger meint - auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -, LT-Drs. 14/6694 S. 516 f.). Wenn es dort heißt (Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier),
20 
„Durch den Zusatz in Absatz 1 Nr. 2 b wird klargestellt, dass auch Beamte mit einer Sonderantragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz von dieser Regelung profitieren,sobald diese Personen die für sie maßgebliche besondere Altersgrenze erreichen. Es würde sonst eine Versorgungslücke für die Zeit des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zur Regelaltersgrenze für Antragszurruhesetzungen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Justizvollzugsdienstes entstehen, da grundsätzlich bei Antragszurruhesetzungen nach der allgemeinen Antragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz keine nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet.“
21 
kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem vorzeitigen Antragsruhestand lediglich für die Zeit des fiktiven Erreichens einer späteren besonderen Altersgrenze bis zur allgemeinen Altersgrenze und die Kompensation von Versorgungslücken vorsehen wollte, die jedenfalls dann für den Beamten unabwendbar eingetreten wären, wenn der Beamte nicht von der Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag Gebrauch gemacht hätte; konkret für den Kläger wäre folglich eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes allenfalls ab dem Zeitpunkt des (fiktiven) Erreichens der besonderen Altersgrenze für Lehrer an öffentlichen Schulen (§ 36 Abs. 2 LBG) zum 01.08.2015 möglich gewesen, die aber auf ihn - entgegen der im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Sachlage - als zuletzt nicht an einer öffentlichen Schule beschäftigten Seminarschulrat keine Anwendung findet.
22 
Für eine analoge Anwendung der Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 1 LBeamtVG ist schon mit Blick auf diejenige in der zweiten Alternative der Nr. 2 b) kein Raum, die gerade den hier streitigen Fall betrifft; hat der Gesetzgeber damit den hier streitigen Sachverhalt und die dahinter stehende Interessenlage geregelt, kann von einer - für die Begründung einer Analogie erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung ohnehin besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2003 - 4 S 2191/00 -, VBlBW 2003, 472; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein sollte. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris). Insoweit käme allenfalls eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308), wie sie vom Kläger indes nicht erhoben worden ist.
23 
Die vom Kläger schriftsätzlich hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht. Ein irgendwie geartetes Entscheidungsermessen ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 LBeamtVG nicht eingeräumt (§ 28 Abs. 4 LBeamtVG: „wird auf Antrag vorgenommen“).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes für die Zeit ab dem 01.11.2013; die dies versagenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sind folglich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 28 Abs. 1 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der nach den einschlägigen Bestimmungen berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und sie bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben (Nr. 1), wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben (Nr. 2 a) und b)), einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben (Nr. 3) und keine - bzw. nur geringe - Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 5 beziehen (Nr. 4). Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der Alternativen in Nummer 2 - konkret Nr. 2 b) - erfüllt, ob er also „wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten“ ist. Das ist bei einer Zurruhesetzung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - wie hier - nicht der Fall.
16 
Der für die Auslegung des Gesetzes im ersten Zugriff maßgebliche Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG spricht schon gegen die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung; ein auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzter Beamter ist nicht „in den Ruhestand getreten“ (so zur Parallelvorschrift in § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, Juris).
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Diese Normverständnis wird überdies auch durch Sinn und Zweck der Bestimmung und die Systematik des dazugehörigen beamtenrechtlichen Regelungsgefüges getragen. Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen dem Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes einerseits - sei es durch Erreichen der allgemeinen (z.B. § 36 Abs. 1 LBG) oder einer „besonderen“ (z.B. § 36 Abs. 2 bis 4 LBG) Altersgrenze - und der Versetzung in denselben auf Antrag (§ 40 LBG) andererseits. Daran knüpft die versorgungsrechtliche Regelung in § 28 LBeamtVG an und greift einleitend explizit beide Varianten („… in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind…“) auf. Damit differenziert der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen gesetzlichen Altersgrenzen und sog. Antragsaltersgrenzen, von denen der Beamte selbst Gebrauch machen kann. Auch und gerade die Gegenüberstellung der beiden Alternativen in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG selbst und das vom Gesetzgeber für die zweite Alternative offenkundig gesehene Regelungsbedürfnis zeigen eindrücklich auf, dass der Antragsruhestand gerade nicht mit dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze im hier in Rede stehenden Sinn einhergeht (vgl. allgemein zur Formenstrenge in diesem Zusammenhang und zur Bedeutung des Antragserfordernisses etwa auch mit Blick auf den Zurruhesetzungsgrund und damit den Gegenstand der nachfolgenden Statusentscheidung des Dienstherrn: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Besondere Altersgrenzen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG sind vielmehr nur solche, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen (VG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2004 - 15 K 650/03 -, Juris; Strötz, in: GKÖD, § 14a BeamtVG, Rn. 14; Kümmel, BeamtVG, § 14a, Rn. 34).
18 
Auch die aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ableitbaren, mit ihr verfolgten Intentionen führen auf keine andere Beurteilung (vgl. zum Nachfolgenden - ausgehend vom bayerischen Landesrecht - BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, Juris). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 516). Hintergrund dieser Bestimmung waren die Einschränkungen im Rentenversicherungsrecht durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), wonach ein Rentenanspruch wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann besteht, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit mindestens 60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Diese nach der verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf spätere Beamte nicht zu beanstandende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78) führt dazu, dass Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben können und so bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen sind, die deshalb unverhältnismäßig gering bleiben, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93; Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG greifen die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). § 14a BeamtVG und § 28 LBeamtVG wirken dieser „Versorgungslücke“ bei sog. gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20; BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 C 2.92 -, Juris, unter Verweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften BT-Drs. 10/4225 S. 21). Sie greifen hierbei über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleichen versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und in der für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen der Rentenversicherung entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht ausgeschöpft werden können.
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Vor diesem Hintergrund begünstigt § 28 Abs. 1 LBeamtVG gerade nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten, mit dem etwaige Versorgungslücken bewusst in Kauf genommen werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2014 - 12 A 214/13 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, Juris; Kümmel, BeamtVG, § 14 a, a.a.O.). Dies bestätigt - anders als der Kläger meint - auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -, LT-Drs. 14/6694 S. 516 f.). Wenn es dort heißt (Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier),
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„Durch den Zusatz in Absatz 1 Nr. 2 b wird klargestellt, dass auch Beamte mit einer Sonderantragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz von dieser Regelung profitieren,sobald diese Personen die für sie maßgebliche besondere Altersgrenze erreichen. Es würde sonst eine Versorgungslücke für die Zeit des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zur Regelaltersgrenze für Antragszurruhesetzungen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Justizvollzugsdienstes entstehen, da grundsätzlich bei Antragszurruhesetzungen nach der allgemeinen Antragsaltersgrenze nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz keine nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet.“
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kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem vorzeitigen Antragsruhestand lediglich für die Zeit des fiktiven Erreichens einer späteren besonderen Altersgrenze bis zur allgemeinen Altersgrenze und die Kompensation von Versorgungslücken vorsehen wollte, die jedenfalls dann für den Beamten unabwendbar eingetreten wären, wenn der Beamte nicht von der Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag Gebrauch gemacht hätte; konkret für den Kläger wäre folglich eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes allenfalls ab dem Zeitpunkt des (fiktiven) Erreichens der besonderen Altersgrenze für Lehrer an öffentlichen Schulen (§ 36 Abs. 2 LBG) zum 01.08.2015 möglich gewesen, die aber auf ihn - entgegen der im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Sachlage - als zuletzt nicht an einer öffentlichen Schule beschäftigten Seminarschulrat keine Anwendung findet.
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Für eine analoge Anwendung der Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 1 LBeamtVG ist schon mit Blick auf diejenige in der zweiten Alternative der Nr. 2 b) kein Raum, die gerade den hier streitigen Fall betrifft; hat der Gesetzgeber damit den hier streitigen Sachverhalt und die dahinter stehende Interessenlage geregelt, kann von einer - für die Begründung einer Analogie erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung ohnehin besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2003 - 4 S 2191/00 -, VBlBW 2003, 472; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941 -, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein sollte. Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungs- und Versorgungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Durch die Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung bzw. Versorgung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris). Insoweit käme allenfalls eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die dem Beamten bzw. dem Versorgungsempfänger gewährte Besoldung bzw. Versorgung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308), wie sie vom Kläger indes nicht erhoben worden ist.
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Die vom Kläger schriftsätzlich hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht. Ein irgendwie geartetes Entscheidungsermessen ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der Anwendung des § 28 Abs. 1 LBeamtVG nicht eingeräumt (§ 28 Abs. 4 LBeamtVG: „wird auf Antrag vorgenommen“).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
published on 02/05/2012 00:00

Tenor Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist
published on 03/12/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der 64-jährige Kläger begehrt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 2  Der Kläger wurde 1977 zum
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Annotations

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.