Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2004 - 15 K 650/03

published on 03/12/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2004 - 15 K 650/03
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 64-jährige Kläger begehrt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.
Der Kläger wurde 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1986 übte er das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters beim Amtsgericht ... aus. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 30.09.2000 in den Ruhestand versetzt ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, da bei ihm seit dem Jahr 2000 eine anerkannte Schwerbehinderung von 50 % GdB vorliegt und er das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Bereits am 02.08.2000 hatte er einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gestellt. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.09.2000 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 59,75 v. H. fest. Im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ersuchte der Beklagte das Gesundheitsamt des Landratsamtes ..., den Kläger auf Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) zu untersuchen. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 kam das Gesundheitsamt nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 17.10.2000 und unter Hinzuziehung verschiedener ärztlicher Berichte zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine komplette Dienstunfähigkeit sondern eine Teildienstfähigkeit vorliege, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab, weil der Kläger nicht dienstunfähig sei. Der Kläger erhob hiergegen am 22.12.2000 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 04.09.2001 aus: Der Gutachter habe nicht beachtet, dass sich die Dienstunfähigkeit auf das konkrete Amt beziehe, in welches er berufen worden sei. Der Begriff „Amt“ sei nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleich zu setzen, sondern betreffe „das Amt eines Hauptwachtmeisters beim Amtsgericht ...“. Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2001 trug er unter Vorlage ärztlicher Atteste aus dem Jahr 2000 ergänzend vor, dass das amtsärztliche Gutachten daran kranke, dass der untersuchende Arzt nicht ausreichend die Restleistungsfähigkeit auf den Bereich Akten und Postverkehr abgestellt habe.
Auf erneutes Ersuchen der Beklagten an das Gesundheitsamt des Landratsamtes ... teilte dieses in Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 12.11.2002 mit, dass die Prüfung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Befundberichte keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ergeben habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2003 zurück. Beim Kläger liege keine vollständige Dienstunfähigkeit vor. An die diesbezügliche Feststellung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes ... sei er gebunden und könne keine abweichende Entscheidung treffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers durch Übergabe-Einschreiben zugestellt, wobei der Bescheid ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte am 03.01.2003 zur Post aufgegeben wurde.
Am 10.02.2003 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Er sei wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Er leide unter zahlreichen körperlichen Funktionsstörungen. Diese hätten dazu geführt, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die an ihn gestellten Anforderungen eines ersten Hauptwachtmeisters zu erfüllen. Hierzu hätten unter anderem der Akten- und Postverkehr, die Gefangenenvorführung sowie die Führung des Aktenkellers gehört. Unter den Hauptwachtmeistern habe ein schlechtes Betriebsklima geherrscht, welches sich zunehmend negativ auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Dies habe zu der reaktiven Depression geführt. Dies sei vom Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden, zumal das Gesundheitsamt eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen habe. Es sei eine schematische Einordnung der objektiven Diagnosen erfolgt. Die subjektiven Beschwerden in Verbindung mit den ausgeübten Arbeiten sowie dem Arbeitsplatz seien außer Acht gelassen worden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.12.2004 erklärte der Kläger-Vertreter im Hinblick auf eine mögliche Verfristung der Klage, dass er seinen Akten nicht entnehmen könne, an welchem Tag ihm der Widerspruchbescheid des Beklagten zugestellt worden sei. Der Bescheid enthalte keinen Eingangsstempel. Er habe dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2003 mitgeteilt, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Deshalb gehe er davon aus, dass er den Bescheid nicht vor dem 08.01.2003 erhalten und rechtzeitig Klage erhoben habe. Zur Sache führte er aus, dass das Gesundheitsamt die Lage des Klägers nicht erkannt habe. Das Betriebsklima am Arbeitsplatz sei schlecht gewesen. Er sei ständig krank gewesen. Auch seine Nachfolgerin habe es dort nicht lange ausgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 aufzuheben, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG a.F. ab dem 01.10.2000 zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführung in den angefochtenen Bescheiden.
13 
Mit Beschluss vom 11.10.2004 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage hat keinen Erfolg.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Klägervertreter der angefochtene Widerspruchsbescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (Übergabe Einschreiben) zugestellt, der am 03.01.2003 zur Post gegeben wurde. Für diese von der Beklagten zulässigerweise gewählte Zustellungsart (§ 2 Abs. 2 LVwZG) bestimmt § 4 Abs. 1 LVwZG, dass der Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Anwendung der Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG wäre somit von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am Montag, den 06.01.2003, auszugehen. Dass der 06.01. in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, ist unerheblich, denn die Vermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG greift auch dann ein, wenn der 3. Tag, der für den Zeitpunkt der Zustellung und nicht für das Ende der Frist maßgebliche Tag, auf einen Feiertag fällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NvWZ 1992, 799). Die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, wäre damit verfristet erfolgt. Der Klägervertreter hat jedoch die Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG entkräftet. Zwar vermochte er einen Nachweis darüber, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, nicht vorzulegen. Er hat jedoch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 15.01.2003 zitiert, in dem er diesem mitteilte, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Klägervertreter bei der Berechnung der Frist ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Gericht davon aus, dass der Einschreibebrief tatsächlich nicht vor dem 08.01.2003 zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, noch rechtzeitig erfolgt ist.  Der Beklagte hat einen anderen Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen.
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden können. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 14 a Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich ist dabei die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage, weil der Kläger am 01.10.2002 schon Ruhestandsbeamter war (vgl. § 69 e BeamtVG), vorliegend also die seit 1992 geltende Fassung des BeamtVG (vgl. Art. 1, Nr. 6, 7 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2218). Danach erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und kumulativ die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er erfüllt jedoch die unter Nr. 2 des § 14 a Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen nicht. Denn hierfür müsste er entweder dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder entsprechenden Landesrechts, d.h. hier im Sinne des § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, sein (Nr. 2 a) oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2 b). Die unter Nr. 2 b genannte Alternative liegt beim Kläger nicht vor. Unter die „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen diejenigen, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen. Nicht hierunter fallen jedoch die sog. Antragsaltersgrenzen, wie beispielsweise das 60. Lebensjahr für Schwerbehinderte (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 14 a Rdnr. 24). Diese Regelung für Schwerbehinderte hat der Kläger aber für sich in Anspruch genommen und konnte daher gerade ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten (vgl. § 52 Nr. 2 LBG).
19 
Auch die unter Nr. 2 a gestellten Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar steht der Bejahung dieser Voraussetzungen nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht „wegen Dienstunfähigkeit“, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn die Dienstunfähigkeit muss nicht Grund für die Zurruhesetzung gewesen sein, maßgebend ist nur, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen ist oder jedenfalls später dienstunfähig geworden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.05.2004 - 28 A 197.00 - ; vgl. zur heutigen anderen Rechtslage BT-Drucks. 14/7064, S. 34 sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 14 a BeamtVG, Rdnr. 22 ). Jedoch ist der Kläger nach den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht als dienstunfähig anzusehen. Erforderlich hierfür wäre eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG), wobei Prüfungsmaßstab das funktionelle Amt im abstrakten Sinne ist, also das Amt Justizwachtmeister usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, DVBl 1998, 201; Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, DÖD 1991, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2726/99 -, IÖD 2002, 122).
20 
Nicht ausreichend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG ist hingegen das Vorliegen einer sog. begrenzten Dienstfähigkeit. Nach § 53 a Abs. 1 LBG, der durch Gesetz vom 04.04.2000 (GBl. S. 364) eingefügt wurde und am 01.05.2000 in Kraft trat (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 42 a Abs. 1 BBG), soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Diese statusrechtliche Regelung ist geschaffen worden, um dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes verstärkt Geltung zu verschaffen und damit zur Senkung der Versorgungskosten beizutragen. Der Beamte tritt nicht in den Ruhestand, sondern verbleibt im Status des Beamten im aktiven Dienst, der grundsätzlich Dienstbezüge erhält, die in dem Verhältnis der noch vorhandenen zur vollen Dienstfähigkeit entsprechend gekürzt werden. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist demnach nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG bzw. § 42 a Abs. 1 BBG (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., § 14 a Rdnr. 23). Eine Erstreckung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf begrenzt dienstfähige Beamte kommt deshalb nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG, der ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 BBG bzw. entsprechende Regelungen im Landesrecht verweist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die begrenzt dienstfähigen Beamten eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beanspruchen können, so hätte er nach Einführung des § 42 a Abs. 1 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Regelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG entsprechend anpassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen wurde auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) hierzu nicht zum Anlass genommen (vgl. auch BT-Drucks. 14/7064, S. 34, die insoweit keine weiterführenden Hinweise enthält). Eine solche Erstreckung würde auch dem bereits zitierten Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ widersprechen, denn anders als bei den „voll“ Dienstunfähigen ist bei den „begrenzt“ Dienstfähigen eine Weiterverwendung das angestrebte Ziel und nicht der vorzeitige Ruhestand mit einem erhöhten Ruhegehaltssatz.
21 
Nach den vom Beklagten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes .... eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 LBG ist, sondern begrenzt dienstfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 14 a Abs. 1 BeamtVG berufen kann. Das Gesundheitsamt hat den Kläger am 17.10.2000 persönlich untersucht. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Hinzuziehung weiterer ärztlicher Befundberichte aus den Jahren 2000 und davor kam es zu dem Schluss, dass beim Kläger von einer Teildienstfähigkeit auszugehen sei, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Diese Bewertung entspricht aber der Definition der begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Bewertung des Gesundheitsamtes in Zweifel zu ziehen. Das Gesundheitsamt führt in seinem Gutachten vom 03.11.2000 aus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Regelung des Postverkehrs, Bedienung der Frankiermaschine und Regelung des Aktenverkehrs einschließlich Aufsicht über den Aktenkeller bestanden habe. Daneben sei er für Gefangenenvorführung und -bewachung zuständig gewesen. Es lägen bei ihm zwar verschiedene Vorerkrankungen vor, die auch ständig oder zeitweise behandlungsbedürftig seien. Diese bedingten aber keine komplette Dienstunfähigkeit. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs. Dieses amtsärztliche Gutachten gibt damit aber hinreichend Aufschluss darüber, wie sich die festgestellten Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt als Erstem Justizhauptwachtmeister beim Amtsgericht ... obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, auswirkt und welche Auswirkungen sich hieraus für den Dienstbetrieb ergeben. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein hoher Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel guten Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Der Amtsarzt ist von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vorzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2002 - 1 D 3/02 -, zum Vergleich mit privatärztlichen Gutachten). Die Ausführungen des Klägers begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Gesundheitsamtes. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichte, die das Gesundheitsamt bei seiner Bewertung im Übrigen berücksichtigt hat, stehen nicht im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes. Es handelt sich vornehmlich um Befundberichte, die sich zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers bereits nicht äußern. Dem Schreiben der Dres. med. ... vom 13.03.2000 an Dr. med. ... ist lediglich zu entnehmen, dass „zumindest die Vorstellung mit 60 in Rente zu gehen, ärztlicherseits zu befürworten ist“. Allerdings heißt es dann weiter: „auch wenn dazwischen vielleicht durchaus ein Arbeitsversuch gemacht werden sollte“. Auch diesen Ausführungen ist damit aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, d.h. die Dienstfähigkeit nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben ist. Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass das Betriebsklima an seinem Arbeitsplatz schlecht gewesen und er ständig krank gewesen sei, vermag dies die Bewertung des Gesundheitsamtes nicht in Frage zu stellen. Das schlechte Betriebsklima mag der Gesundheit des Klägers abträglich gewesen sein. Dass es dazu geführt hat, dass der Kläger in einem Maße erkrankte, welches zur Dienstunfähigkeit geführt hat, lässt sich aber nicht feststellen. Dies um so weniger, als der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eben gerade nicht mit Dienstunfähigkeit begründet hat, was ihm aber grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn er längerfristig erkrankt gewesen wäre (vgl. hierzu § 53 Abs. 1 LBG).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage hat keinen Erfolg.
16 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Klägervertreter der angefochtene Widerspruchsbescheid durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (Übergabe Einschreiben) zugestellt, der am 03.01.2003 zur Post gegeben wurde. Für diese von der Beklagten zulässigerweise gewählte Zustellungsart (§ 2 Abs. 2 LVwZG) bestimmt § 4 Abs. 1 LVwZG, dass der Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Anwendung der Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG wäre somit von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am Montag, den 06.01.2003, auszugehen. Dass der 06.01. in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, ist unerheblich, denn die Vermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG greift auch dann ein, wenn der 3. Tag, der für den Zeitpunkt der Zustellung und nicht für das Ende der Frist maßgebliche Tag, auf einen Feiertag fällt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NvWZ 1992, 799). Die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, wäre damit verfristet erfolgt. Der Klägervertreter hat jedoch die Zustellungsvermutung des § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwZG entkräftet. Zwar vermochte er einen Nachweis darüber, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, nicht vorzulegen. Er hat jedoch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 15.01.2003 zitiert, in dem er diesem mitteilte, dass bis spätestens 10.02.2003 Klage zu erheben sei. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Klägervertreter bei der Berechnung der Frist ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Gericht davon aus, dass der Einschreibebrief tatsächlich nicht vor dem 08.01.2003 zugegangen ist, so dass die Klageerhebung am Montag, den 10.02.2003, noch rechtzeitig erfolgt ist.  Der Beklagte hat einen anderen Zeitpunkt des Zugangs nicht nachgewiesen.
17 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes, weshalb die beantragte Verpflichtung des Beklagten nicht hat ausgesprochen werden können. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.12.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 14 a Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich ist dabei die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage, weil der Kläger am 01.10.2002 schon Ruhestandsbeamter war (vgl. § 69 e BeamtVG), vorliegend also die seit 1992 geltende Fassung des BeamtVG (vgl. Art. 1, Nr. 6, 7 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2218). Danach erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und kumulativ die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Er erfüllt jedoch die unter Nr. 2 des § 14 a Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen nicht. Denn hierfür müsste er entweder dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder entsprechenden Landesrechts, d.h. hier im Sinne des § 53 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, sein (Nr. 2 a) oder wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2 b). Die unter Nr. 2 b genannte Alternative liegt beim Kläger nicht vor. Unter die „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen diejenigen, die im Gegensatz zur allgemeinen Altersgrenze einen Eintritt in den Ruhestand zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt bestimmen. Nicht hierunter fallen jedoch die sog. Antragsaltersgrenzen, wie beispielsweise das 60. Lebensjahr für Schwerbehinderte (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, § 14 a Rdnr. 24). Diese Regelung für Schwerbehinderte hat der Kläger aber für sich in Anspruch genommen und konnte daher gerade ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten (vgl. § 52 Nr. 2 LBG).
19 
Auch die unter Nr. 2 a gestellten Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar steht der Bejahung dieser Voraussetzungen nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht „wegen Dienstunfähigkeit“, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn die Dienstunfähigkeit muss nicht Grund für die Zurruhesetzung gewesen sein, maßgebend ist nur, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen ist oder jedenfalls später dienstunfähig geworden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.05.2004 - 28 A 197.00 - ; vgl. zur heutigen anderen Rechtslage BT-Drucks. 14/7064, S. 34 sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 14 a BeamtVG, Rdnr. 22 ). Jedoch ist der Kläger nach den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit geltenden Regelungen in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht als dienstunfähig anzusehen. Erforderlich hierfür wäre eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG), wobei Prüfungsmaßstab das funktionelle Amt im abstrakten Sinne ist, also das Amt Justizwachtmeister usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, DVBl 1998, 201; Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, DÖD 1991, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2726/99 -, IÖD 2002, 122).
20 
Nicht ausreichend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG ist hingegen das Vorliegen einer sog. begrenzten Dienstfähigkeit. Nach § 53 a Abs. 1 LBG, der durch Gesetz vom 04.04.2000 (GBl. S. 364) eingefügt wurde und am 01.05.2000 in Kraft trat (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 42 a Abs. 1 BBG), soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Diese statusrechtliche Regelung ist geschaffen worden, um dem Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes verstärkt Geltung zu verschaffen und damit zur Senkung der Versorgungskosten beizutragen. Der Beamte tritt nicht in den Ruhestand, sondern verbleibt im Status des Beamten im aktiven Dienst, der grundsätzlich Dienstbezüge erhält, die in dem Verhältnis der noch vorhandenen zur vollen Dienstfähigkeit entsprechend gekürzt werden. Der begrenzt dienstfähige Beamte ist demnach nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG bzw. § 42 a Abs. 1 BBG (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., § 14 a Rdnr. 23). Eine Erstreckung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf begrenzt dienstfähige Beamte kommt deshalb nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG, der ausdrücklich auf § 42 Abs. 1 BBG bzw. entsprechende Regelungen im Landesrecht verweist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die begrenzt dienstfähigen Beamten eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beanspruchen können, so hätte er nach Einführung des § 42 a Abs. 1 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Regelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG entsprechend anpassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen wurde auch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) hierzu nicht zum Anlass genommen (vgl. auch BT-Drucks. 14/7064, S. 34, die insoweit keine weiterführenden Hinweise enthält). Eine solche Erstreckung würde auch dem bereits zitierten Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ widersprechen, denn anders als bei den „voll“ Dienstunfähigen ist bei den „begrenzt“ Dienstfähigen eine Weiterverwendung das angestrebte Ziel und nicht der vorzeitige Ruhestand mit einem erhöhten Ruhegehaltssatz.
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Nach den vom Beklagten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes .... eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2000 und 12.11.2002 ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 LBG ist, sondern begrenzt dienstfähig im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG, mit der Folge, dass er sich nicht auf § 14 a Abs. 1 BeamtVG berufen kann. Das Gesundheitsamt hat den Kläger am 17.10.2000 persönlich untersucht. Auf Grund dieser Untersuchung und unter Hinzuziehung weiterer ärztlicher Befundberichte aus den Jahren 2000 und davor kam es zu dem Schluss, dass beim Kläger von einer Teildienstfähigkeit auszugehen sei, die mindestens noch 50 % der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Diese Bewertung entspricht aber der Definition der begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 LBG. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Bewertung des Gesundheitsamtes in Zweifel zu ziehen. Das Gesundheitsamt führt in seinem Gutachten vom 03.11.2000 aus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Regelung des Postverkehrs, Bedienung der Frankiermaschine und Regelung des Aktenverkehrs einschließlich Aufsicht über den Aktenkeller bestanden habe. Daneben sei er für Gefangenenvorführung und -bewachung zuständig gewesen. Es lägen bei ihm zwar verschiedene Vorerkrankungen vor, die auch ständig oder zeitweise behandlungsbedürftig seien. Diese bedingten aber keine komplette Dienstunfähigkeit. Für gewisse Teilbereiche der Tätigkeit bestehe Dienstunfähigkeit. Dies betreffe die Aufgabe der Gefangenenvorführung und -bewachung. Keine Dienstunfähigkeit bestehe für die Bearbeitung des Akten- und Postverkehrs. Dieses amtsärztliche Gutachten gibt damit aber hinreichend Aufschluss darüber, wie sich die festgestellten Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt als Erstem Justizhauptwachtmeister beim Amtsgericht ... obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, auswirkt und welche Auswirkungen sich hieraus für den Dienstbetrieb ergeben. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ein hoher Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel guten Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Der Amtsarzt ist von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vorzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein hohes Gewicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.10.2002 - 1 D 3/02 -, zum Vergleich mit privatärztlichen Gutachten). Die Ausführungen des Klägers begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Gesundheitsamtes. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Berichte, die das Gesundheitsamt bei seiner Bewertung im Übrigen berücksichtigt hat, stehen nicht im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes. Es handelt sich vornehmlich um Befundberichte, die sich zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers bereits nicht äußern. Dem Schreiben der Dres. med. ... vom 13.03.2000 an Dr. med. ... ist lediglich zu entnehmen, dass „zumindest die Vorstellung mit 60 in Rente zu gehen, ärztlicherseits zu befürworten ist“. Allerdings heißt es dann weiter: „auch wenn dazwischen vielleicht durchaus ein Arbeitsversuch gemacht werden sollte“. Auch diesen Ausführungen ist damit aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, d.h. die Dienstfähigkeit nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gegeben ist. Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass das Betriebsklima an seinem Arbeitsplatz schlecht gewesen und er ständig krank gewesen sei, vermag dies die Bewertung des Gesundheitsamtes nicht in Frage zu stellen. Das schlechte Betriebsklima mag der Gesundheit des Klägers abträglich gewesen sein. Dass es dazu geführt hat, dass der Kläger in einem Maße erkrankte, welches zur Dienstunfähigkeit geführt hat, lässt sich aber nicht feststellen. Dies um so weniger, als der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eben gerade nicht mit Dienstunfähigkeit begründet hat, was ihm aber grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn er längerfristig erkrankt gewesen wäre (vgl. hierzu § 53 Abs. 1 LBG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes.2 Der am ...1950 geborene Kläger stand zuletzt als Seminarschulrat beim Staatlichen S
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.