Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2007 - 1 K 335/06

published on 21/03/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. März 2007 - 1 K 335/06
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Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 29.11.2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2006 sowie der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28.09.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück E.straße ... in B. M. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 an der Universität Tübingen Geowissenschaften. Er ist in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/4 am Nachlass seines verstorbenen Vaters beteiligt. Der Nachlass besteht aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück E.straße ... in B. M. Rechnerisch entfällt auf den Kläger somit 1/8 des Hausgrundstücks. Der Kläger verfügt außerdem über einen Bausparvertrag, ein Sparbuch und zwei Girokonten (Stand incl. Barvermögen zum 04.10.2005: 834,93 Euro, zum 04.07.2006: 372,69 Euro). Er bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 239,28 Euro monatlich. Für den Monat November 2006 wurde der Kläger von der Universität Tübingen als studentische Hilfskraft am Institut für Geowissenschaften, AB Mineralogie und Geodynamik eingestellt, als Vergütung erhielt er einen Betrag von 263,55 Euro.
Am 04.10.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Er legte ein Schreiben der Volksbank B. M. eG vor, wonach ihm kein Darlehen gewährt werden könne, da er kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Außerdem legte er eine Bestätigung der Landeskreditbank über Schulden (wohl bezogen auf das Grundstück) in Höhe von 12.590,05 Euro vor.
Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 ab. Es legte ein Vermögen des Klägers in Höhe von 22.335,93 Euro zugrunde. Darin enthalten ist 1/8 des vom Kläger mit 184.758,13 Euro bewerteten Hausgrundstücks. Nach Abzug des Anteils des Klägers an den Schulden und des Freibetrags (5.200,00 Euro) verblieb danach ein monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.427,99 Euro, das den Bedarf (530,00 Euro) überstieg.
Der Kläger legte am 02.01.2006 Widerspruch ein. Er ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten geltend machen, das Grundstück sei erheblich stärker belastet. Beim Tod des Vaters hätten die Schulden 102.066,13 Euro betragen. Eine Lebensversicherung, die zur Tilgung eines Teils der Schulden verwendet worden sei, sei nicht in den Nachlass gefallen, sondern habe allein der Mutter zugestanden. Das Vermögen des Klägers nach Abzug der Schulden betrage daher nur 10.336,50 Euro. Die Verwertung des Grundstücks würde zu einer unbilligen Härte führen. Die Miterben könnten ihn nicht auszahlen, da die Mutter nur eine Witwenrente beziehe und die Schwester noch in Ausbildung sei. Eine Zwangsversteigerung würde bedeuten, dass die Familie ihr Wohnhaus verliere. Es handele sich bei einer Gesamtbewertung um ein angemessenes Hausgrundstück, auch wenn der Richtwert für die Wohnfläche überschritten sei. Der Kläger legte zwei schriftliche Ablehnungen von Banken in Bezug auf seine Kreditanfragen (Darlehensbetrag: 30.000,-- Euro) vor. Im Schreiben der Volksbank B. M. eG vom 20.12.2005 ist insoweit ausgeführt, dass er über eigenes Einkommen verfügen müsse, um die Zins- bzw. Tilgungsleistung erbringen zu können. Im Schreiben der Sparkasse T. vom 22.12.2005 wurde die Ablehnung damit begründet, dass das Darlehen für die Laufzeit weder zins- noch tilgungsfrei bleiben könne, der Kläger jedoch keinerlei Ratenzahlung gewährleisten könne; auch die Werthaltigkeit der Sicherheit sei nicht ausreichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 wies das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schulden zum Todeszeitpunkt des Vaters könnten nicht berücksichtigt werden, da diese durch die Lebensversicherung abgelöst worden seien. Eine unbillige Härte liege ebenfalls nicht vor, es handele sich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Er vertritt die Auffassung, dass es für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nicht entscheidend darauf ankommen könne, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen sei oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance bestehe. Der Kläger könne seinen Erbanteil zur Finanzierung seines Studiums nicht verwerten.
Mit Bescheid vom 28.09.2006 lehnte das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag des Klägers vom 04.07.2006 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 mit gleicher Begründung wie für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum ab. Zugrunde gelegt wurde ein Vermögen des Klägers in Höhe von 23.446,94 Euro, so dass nach Abzug des Anteils des Klägers an den Schulden und des Freibetrags (5.200,00 Euro) ein den Bedarf (530,00 Euro) übersteigendes monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.520,57 Euro verblieb. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 hat der Beklagte noch nicht entschieden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert.
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Er beantragt zuletzt,
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den Bescheid des Studentenwerks Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - vom 29. November 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sowie im Wege der Klageerweiterung den Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm im Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat der Klageerweiterung zugestimmt. In der Sache bekräftigt er seine Rechtsauffassung, dass eine unbillige Härte im Falle des Klägers nicht gegeben sei. Eine solche Härte liege nach Tz. 29.3.2a BAföG-VwV vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines i. S. des § 88 Abs. 7 Nr. 2 BSHG angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandeigentum stehen, führen würde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zumindest zwei der Kriterien, die für die Angemessenheit von der Rechtsprechung entwickelt worden seien und spezifisch in den Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg zum Ausdruck kämen, seien beim streitgegenständlichen Hausgrundstück überschritten. Die Grundstücksfläche sei mit 619 m² um 1/3 größer als die angemessene Grundstücksgröße von 400 m², und die Wohnfläche übersteige mit 155,86 m² um 25,86 m² die angemessene Wohnflächengröße. Diese Typisierungen und Pauschalierungen seien zur Abgrenzung erforderlich. Könne ein Hausgrundstück danach nicht mehr als angemessen angesehen werden, sei es einsatzpflichtig bzw. anrechnungsfähig, zumal es grundsätzlich verwertbar sei. Der Gesetzgeber zwinge den Kläger auch nicht faktisch in die missliche Konsequenz einer Verwertung. Er sage nur, dass vorhandenes Vermögen angerechnet werden müsse, was ebenso wie bei der Gewährung von Sozialhilfe zur Folge haben könne, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausgeschlossen sei. Nur wenn die Verwertung rechtlich oder faktisch ausgeschlossen sei, bleibe in diesem Sinne einsatzpflichtiges Vermögen anrechnungsfrei. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Möglichkeit habe, einen Studienkredit aufzunehmen. Dies sei schon deswegen beachtlich, weil alle Möglichkeiten der Finanzierung eines Studiums ausgeschöpft sein müssten, ehe öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.
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Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 16.03.2006 - 1 K 96/06 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 26.01.2006 bis 30.09.2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils am Hausgrundstück E.straße ... in B. M. unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Mit Beschluss vom 20.11.2006 - 1 K 1571/06 - ist eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten für den Zeitraum 31.10.2006 bis 30.09.2007 ausgesprochen worden.
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Mit Verfügung vom 08.05.2006 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,-- Euro bzw. 20.000,-- Euro einzuholen und die Kreditbedingungen (insbesondere Zinssatz, Rückzahlungsbedingungen) mitzuteilen. Hierzu hat er schriftliche Ablehnungen der Sparkasse T. vom 16.05.2006 sowie der Volksbank B. M. eG vom 16.05.2006 vorgelegt. Ergänzend hat er mit Schreiben vom 02.06.2006 mitteilen lassen, er habe sich um Angebote über einen KfW-Studienkredit bemüht, sei insoweit jedoch jeweils auf den Internetauftritt der KfW verwiesen worden. Danach betrage der Zinssatz für Darlehenszusagen ab 01.04.2006 nominal 5,10 % und effektiv 5,28 %, der garantierte Höchstzinssatz nominal 8,38 %. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.09.2005 - 7 S 2970/04 - jedoch entschieden habe, könne der Student nicht darauf verwiesen werden, dass er einen günstigen Bildungskredit der KfW-Bank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könne.
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Mit weiterer Verfügung vom 22.12.2006 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, ein Angebot der KfW-Förderbank über einen Studienkredit, der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der seinem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück mit Einfamilienhaus E.straße ..., B. M. entspricht, sowie weiter beschränkt auf die Beleihungsgrenze, einzuholen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2007 ein von ihm online eingeholtes Vertragsangebot über einen KfW-Studienkredit vorgelegt.
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Der Kammer haben die Behördenakten und die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 K 96/06 und 1 K 1571/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das bisherige Begehren durch einen weiteren Antrag ergänzt oder nachträglich ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er der Erweiterung der Klage zustimmt.
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Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage, hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 nach § 75 VwGO in Form der Untätigkeitsklage, zulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 hat der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007. Sein Vermögen steht diesem Anspruch nicht entgegen.
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Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form des 1/8-Anteils des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück auf seinen Bedarf in Streit. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Der 1/8-Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück ist danach zwar Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.); dieses Vermögen hat allerdings gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben (2.).
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1. Der 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück gehört zu seinem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.
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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 -, BVerwGE 87, 284). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
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Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Wert des Hausgrundstücks mit 184.758,13 Euro anzusetzen, der Anteil des Klägers also mit 23.094,77 Euro.
27 
Wie hoch die abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, wonach sein Vermögen nach Abzug der Schulden nur noch 10.336,50 Euro betrage, käme die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Betracht. Denn der Freibetrag (5.200,00 Euro) wird danach unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens des Klägers in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung immer noch um 5.136,50 Euro (04.10.2005) bzw. 5.509,19 Euro (04.07.2006) überschritten. Dies entspricht einem monatlichen Anrechnungsbetrag (§ 30 BAföG) von 428,04 Euro bzw. 459,09 Euro. Darüber hinaus sind von dem Einkommen des Klägers laut den Bescheiden vom 29.11.2005 bzw. 28.09.2006 monatlich 138,00 Euro bzw. 127,00 Euro anrechenbar. Der Bedarf könnte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen - auch wenn man die Schulden entsprechend der Auffassung des Klägers berücksichtigt - vollständig durch Vermögen und Einkommen des Klägers gedeckt werden.
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2. Das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers bleibt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei.
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Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine „unbillige Härte“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie der Kläger eigenes Vermögen besitzen, insoweit grundsätzlich, d. h. über die gesetzlichen Freibeträge hinaus, keine Förderungsleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).
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Ausgehend hiervon kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbares Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Da es insoweit nicht darum geht, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (vgl. hierzu Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV -), ist es rechtlich unerheblich, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte „wirtschaftliche Verwertungshindernisse“ und den „Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt“ streng voneinander unterschieden. Wörtlich heißt es hierzu:
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„Den Grund, weshalb selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke überhaupt im Rahmen des Härtetatbestandes berücksichtigungsfähig sind, hat der Senat anderen Ableitungszusammenhängen entnommen als die Anrechnungsfreistellung wirtschaftlich nicht verwertbarer Vermögensgegenstände. Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267<270>). Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 <272>).“
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Für die Feststellung eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses kommt es deshalb nicht auf die Größe und den Wert der Immobilie bzw. ihre Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden an, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
33 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger kann seinen 1/8-Anteils als Miterbe an dem Hausgrundstück tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht zu zumutbaren Bedingungen verwerten. Deshalb kann dieses Vermögen auch nicht der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen.
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Eine Verwertung durch Veräußerung des Erbteils ist nicht zu realisieren, da die übrigen Miterben einen Erwerb ablehnen und hierzu aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage sind. Realistischerweise ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter den Erbteil des Klägers erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Mutter und der Schwester des Klägers möglicherweise ihr Eigentum an dem Hausgrundstück entzogen, falls der Erwerber des Erbteils die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft fordert. Ein Verlust des Eigentums droht ihnen auch, falls der Kläger selbst die Aufhebung der Erben- und Miteigentümergemeinschaft betreibt. Seine Mutter und Schwester würden dann zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung des Studiums beizutragen. Die Schwester des Klägers kann von vornherein nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Das Einkommen der Mutter unterschreitet die maßgeblichen Grenzen und § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens frei. Eine Verwertung ist unter solchen Umständen insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, Juris).
35 
Die Verwertung des Anteils am Hausgrundstück durch den Einsatz als Sicherheit für die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens zu marktüblichen Bedingungen ist ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat auf gerichtliche Verfügung Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von alternativ 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro eingeholt. Seine Kreditanfragen sind jeweils aufgrund nicht gegebener Kapitaldienstfähigkeit abgelehnt worden. Auf das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 19.01.2005 (a. a. O.) wird insoweit verwiesen. Die Kammer hatte in dem dortigen Verfahren Auskünfte des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands eingeholt. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, seien nicht üblich. Der Kläger verfügt nicht über Einkommen zur Zahlung der monatlichen Kreditbelastungen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er einen durch das Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Selbst wenn die Mutter und die Schwester des Klägers als Miteigentümer bzw. Miterben der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse mithin die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an den Kläger aus. Abgesehen davon wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638).
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Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass dieser einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen könne, für die Sicherheiten nicht beigebracht werden müssen. Dagegen dürfte bereits die Zweckbestimmung der Studienkredite sprechen. Jedenfalls wird hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt.
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Die Möglichkeit der Aufnahme eines so genannten Bildungskredites eröffnet die Chance der Studienfinanzierung für alle Studenten, unabhängig von ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen. Es handelt es sich eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG. Die Förderung nach dem BAföG wird hierdurch nicht ersetzt. Diese Zweckbestimmung der Studienkredite verbietet es von vornherein, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG; vgl. auch Tz. 21.4.9k BAföG-VwV). Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.10.2006 - 5 K 1320/05 -, Juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
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Darüber hinaus - und letztlich entscheidend - spricht gegen die Möglichkeit, den Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bildungskredits verweisen zu können, dass hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt wird. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist vorliegend, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit, zur Finanzierung des Studium einen Bildungskredit aufzunehmen, nichts zu ändern. Hierdurch wird weder die materielle Kreditwürdigkeit des Klägers noch sonst die Wahrscheinlichkeit der Begebung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens zu marktüblichen Bedingungen erhöht; es ist (weiterhin) nicht absehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger imstande sein wird, seinen Anteil an dem Hausgrundstück tatsächlich als Vermögen zu verwerten. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Bildungskredits steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück und der Zumutbarkeit dessen Verwertung; sie kann deshalb auch nicht der Annahme einer unbilligen Härte entgegenstehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
39 
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, Juris m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Studentenwerk die Möglichkeit, selbst das von den Banken versagte Darlehen zu gewähren, nach der Rechtslage nicht zur Verfügung.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
41 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob der Freistellung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses (§ 29 Abs. 3 BAföG) entgegensteht, dass der Auszubildende einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 19.09.2005 (a. a. O.) zwar bereits verneint. Allerdings wird hierdurch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beseitigt, da es sich um einen Fall revisiblen (Bundes-) Rechts handelt. Die grundsätzliche Bedeutung besteht in einem solchen Fall solange fort, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 36, 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Aus den gleichen Gründen hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 134 Abs. 2 I. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 erweitert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das bisherige Begehren durch einen weiteren Antrag ergänzt oder nachträglich ein weiterer Klagegrund in den Prozess eingeführt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er der Erweiterung der Klage zustimmt.
21 
Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage, hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2006 bis 09/2007 nach § 75 VwGO in Form der Untätigkeitsklage, zulässig. Über den Widerspruch des Klägers vom 16.10.2006 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 hat der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
22 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2005 bis 09/2006 und 10/2006 bis 09/2007. Sein Vermögen steht diesem Anspruch nicht entgegen.
23 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form des 1/8-Anteils des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück auf seinen Bedarf in Streit. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Der 1/8-Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück ist danach zwar Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.); dieses Vermögen hat allerdings gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben (2.).
24 
1. Der 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück gehört zu seinem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.
25 
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71/86 -, BVerwGE 87, 284). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
26 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Wert des Hausgrundstücks mit 184.758,13 Euro anzusetzen, der Anteil des Klägers also mit 23.094,77 Euro.
27 
Wie hoch die abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, wonach sein Vermögen nach Abzug der Schulden nur noch 10.336,50 Euro betrage, käme die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht in Betracht. Denn der Freibetrag (5.200,00 Euro) wird danach unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens des Klägers in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung immer noch um 5.136,50 Euro (04.10.2005) bzw. 5.509,19 Euro (04.07.2006) überschritten. Dies entspricht einem monatlichen Anrechnungsbetrag (§ 30 BAföG) von 428,04 Euro bzw. 459,09 Euro. Darüber hinaus sind von dem Einkommen des Klägers laut den Bescheiden vom 29.11.2005 bzw. 28.09.2006 monatlich 138,00 Euro bzw. 127,00 Euro anrechenbar. Der Bedarf könnte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen - auch wenn man die Schulden entsprechend der Auffassung des Klägers berücksichtigt - vollständig durch Vermögen und Einkommen des Klägers gedeckt werden.
28 
2. Das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers bleibt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei.
29 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aufgabe dieser Härteklausel ist es, im Einzelfall unangemessene Folgen zu vermeiden, die sich bei der gesetzmäßigen Anwendung der pauschalierten Vermögensanrechnungsvorschriften ergeben können. Wann eine „unbillige Härte“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch nicht beschränkt durch das der Behörde eingeräumte Rechtsfolgeermessen - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie der Kläger eigenes Vermögen besitzen, insoweit grundsätzlich, d. h. über die gesetzlichen Freibeträge hinaus, keine Förderungsleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).
30 
Ausgehend hiervon kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Zu den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Typisierungen gehört nämlich auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbares Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Da es insoweit nicht darum geht, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (vgl. hierzu Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV -), ist es rechtlich unerheblich, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte „wirtschaftliche Verwertungshindernisse“ und den „Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt“ streng voneinander unterschieden. Wörtlich heißt es hierzu:
31 
„Den Grund, weshalb selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke überhaupt im Rahmen des Härtetatbestandes berücksichtigungsfähig sind, hat der Senat anderen Ableitungszusammenhängen entnommen als die Anrechnungsfreistellung wirtschaftlich nicht verwertbarer Vermögensgegenstände. Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267<270>). Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 <272>).“
32 
Für die Feststellung eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses kommt es deshalb nicht auf die Größe und den Wert der Immobilie bzw. ihre Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden an, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
33 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger kann seinen 1/8-Anteils als Miterbe an dem Hausgrundstück tatsächlich nicht, jedenfalls aber nicht zu zumutbaren Bedingungen verwerten. Deshalb kann dieses Vermögen auch nicht der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehen.
34 
Eine Verwertung durch Veräußerung des Erbteils ist nicht zu realisieren, da die übrigen Miterben einen Erwerb ablehnen und hierzu aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage sind. Realistischerweise ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter den Erbteil des Klägers erwerben wird, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Mutter und der Schwester des Klägers möglicherweise ihr Eigentum an dem Hausgrundstück entzogen, falls der Erwerber des Erbteils die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft fordert. Ein Verlust des Eigentums droht ihnen auch, falls der Kläger selbst die Aufhebung der Erben- und Miteigentümergemeinschaft betreibt. Seine Mutter und Schwester würden dann zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung des Studiums beizutragen. Die Schwester des Klägers kann von vornherein nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Das Einkommen der Mutter unterschreitet die maßgeblichen Grenzen und § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens frei. Eine Verwertung ist unter solchen Umständen insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, Juris).
35 
Die Verwertung des Anteils am Hausgrundstück durch den Einsatz als Sicherheit für die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens zu marktüblichen Bedingungen ist ebenfalls nicht möglich. Der Kläger hat auf gerichtliche Verfügung Angebote über Studienkredite bis zu einem Gesamtbetrag von alternativ 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro eingeholt. Seine Kreditanfragen sind jeweils aufgrund nicht gegebener Kapitaldienstfähigkeit abgelehnt worden. Auf das dem Beklagten bekannte Urteil der Kammer vom 19.01.2005 (a. a. O.) wird insoweit verwiesen. Die Kammer hatte in dem dortigen Verfahren Auskünfte des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands eingeholt. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, seien nicht üblich. Der Kläger verfügt nicht über Einkommen zur Zahlung der monatlichen Kreditbelastungen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er einen durch das Grundstück zu sichernden Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Selbst wenn die Mutter und die Schwester des Klägers als Miteigentümer bzw. Miterben der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse mithin die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an den Kläger aus. Abgesehen davon wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -, FamRZ 2006, 1638).
36 
Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass dieser einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen könne, für die Sicherheiten nicht beigebracht werden müssen. Dagegen dürfte bereits die Zweckbestimmung der Studienkredite sprechen. Jedenfalls wird hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt.
37 
Die Möglichkeit der Aufnahme eines so genannten Bildungskredites eröffnet die Chance der Studienfinanzierung für alle Studenten, unabhängig von ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen. Es handelt es sich eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende neben und unabhängig von Leistungen nach dem BAföG. Die Förderung nach dem BAföG wird hierdurch nicht ersetzt. Diese Zweckbestimmung der Studienkredite verbietet es von vornherein, diese einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG; vgl. auch Tz. 21.4.9k BAföG-VwV). Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.10.2006 - 5 K 1320/05 -, Juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
38 
Darüber hinaus - und letztlich entscheidend - spricht gegen die Möglichkeit, den Kläger auf die Inanspruchnahme eines Bildungskredits verweisen zu können, dass hierdurch das wirtschaftliche Verwertungshindernis nicht beseitigt wird. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist vorliegend, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit, zur Finanzierung des Studium einen Bildungskredit aufzunehmen, nichts zu ändern. Hierdurch wird weder die materielle Kreditwürdigkeit des Klägers noch sonst die Wahrscheinlichkeit der Begebung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens zu marktüblichen Bedingungen erhöht; es ist (weiterhin) nicht absehbar, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger imstande sein wird, seinen Anteil an dem Hausgrundstück tatsächlich als Vermögen zu verwerten. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Bildungskredits steht mithin in keinem Zusammenhang mit dem 1/8-Anteil des Klägers als Miterbe an dem Hausgrundstück und der Zumutbarkeit dessen Verwertung; sie kann deshalb auch nicht der Annahme einer unbilligen Härte entgegenstehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a. a. O.).
39 
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das auf den 1/8-Anteil als Miterbe an dem Hausgrundstück entfallende Vermögen des Klägers anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 -, Juris m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem Studentenwerk die Möglichkeit, selbst das von den Banken versagte Darlehen zu gewähren, nach der Rechtslage nicht zur Verfügung.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
41 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob der Freistellung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses (§ 29 Abs. 3 BAföG) entgegensteht, dass der Auszubildende einen günstigen Bildungskredit der KfW-Förderbank oder einen entsprechenden Studienkredit in Anspruch nehmen kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 19.09.2005 (a. a. O.) zwar bereits verneint. Allerdings wird hierdurch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beseitigt, da es sich um einen Fall revisiblen (Bundes-) Rechts handelt. Die grundsätzliche Bedeutung besteht in einem solchen Fall solange fort, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 36, 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Aus den gleichen Gründen hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 134 Abs. 2 I. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/12/2005 00:00

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Magisterstudium in den Fächern Germanistik / Mittlere und Neuere Geschichte / Romanistik an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März
published on 19/01/2005 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeit
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung
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Annotations

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.