Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Okt. 2018 - W 3 K 17.893

published on 25/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Okt. 2018 - W 3 K 17.893
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg. Sie beantragte hierfür die Gewährung von Ausbildungsförderung.

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Vater und einem Bruder Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter. Zu dem Nachlass gehört insbesondere ein mit einem Wohnhaus (Gasthaus und Pension) bebautes Grundstück (Fl.Nr. ...) mit einer Gesamtfläche von 9.519 m²; davon bebaut 1.620 m². Außerdem gehören zum Nachlass eine Anzahl von Wiesen/Ackerland und ein Wald. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Härtefreibetrag.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bezüglich des bebauten Grundstücks mit Gasthaus/Pension werde dem Antrag auf Feststellung einer besonderen Härte stattgegeben. Aufgrund der übrigen vorhandenen Grundstücke ergebe sich ein monatlich zu berücksichtigendes Vermögen von 885,92 EUR, welches den Bedarf der Klägerin in Höhe von 649,00 EUR übersteige. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen wurde auf der Basis eines Quadratmeter-Preises von 0,50 bis 0,75 EUR, den die Gemeinde E* … mitgeteilt hatte, ein Gesamtwert der Grundstücke von 67.038,50 EUR errechnet; der der Klägerin zustehende Anteil von einem Viertel beträgt 16.759,62 EUR. Unter Hinzurechnung eines weiteren Grundstückes sowie sonstigem Vermögen ergab sich ein Gesamtvermögen in Höhe von 18.131,11 EUR. Unter Abzug des Freibetrages ergab sich ein einzusetzendes Vermögen von 10.631,11 EUR. Die von der Klägerin nachgewiesenen Schulden hätten nicht abgezogen werden können, da das Studentenwerk davon ausgehe, dass diese Schulden im Zusammenhang mit dem Erhalt bzw. dem Betrieb des Gasthofes/der Pension stehen würden. Da aber dieses Grundstück aus der Vermögensermittlung herausgenommen worden sei, könnten auch Schulden, die im Zusammenhang mit diesem Grundstück stünden, im Rahmen der Vermögensermittlung nicht berücksichtigt werden. Auch das Wohnrecht der Großmutter der Klägerin könne nicht im Rahmen der Schulden berücksichtigt werden. Zwar wäre dieses grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen, jedoch ergebe sich aus dem Übergabevertrag, dass ausschließlich das bereits freigestellte Grundstück Fl.Nr. ... zur Absicherung des Wohnrechts und der sonstigen Rechte aus dem Übergabevertrag diene.

Der gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017, zugestellt am 22. Juli 2017, zurückgewiesen.

II.

Mit ihrer am 21. August 2017 erhobenen Klage ließ die Klägerin zuletzt beantragen,

der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von BAföG für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin - wie bereits im Widerspruchsverfahren - vorbringen: Die Familie sei nicht nur durch den frühen Krebstod der Mutter der Klägerin, sondern auch durch den ein Jahr zuvor stattgefundenen Unfalltod des mittleren Bruders traumatisiert gewesen. Dadurch sei es schwierig gewesen, den Geschäftsbetrieb der Gastwirtschaft aufrechtzuerhalten und den aus dem abgeschlossenen Leibgeding resultierenden Verpflichtungen gegenüber der Großmutter zu genügen. Zwar sei das Leibgeding nur auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eingetragen. Es bestehe aber eine moralische Verpflichtung, dass die nicht von der grundbuchrechtlichen Sicherung umfassten Grundstücke bis zur endgültigen Erfüllung des Leibgedings nicht zu verwerten seien. Darüber hinaus sei die Klägerin als Miterbin in alle rechtlichen Verpflichtungen der Erblasserin eingetreten. Daraus folge insbesondere auch, dass sie außerhalb der dinglichen Vereinbarung schuldrechtlich für den Vertrag einzustehen habe. Zwar könnten theoretisch die Grundstücke durch Zwangsversteigerung verwertet werden. Die Miterben hätten den Verkauf der Grundstücke oder einen Kauf des Miteigentumsanteils der Klägerin abgelehnt. Die Zwangsversteigerung und der Verlust der Grundstücke würde für die Klägerin eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Leibgedingsberechtigten begründen. Darüber hinaus sei der finanzielle Erfolg genauso fraglich wie die entstehenden finanziellen Belastungen durch Steuern, Abgaben und Kosten, denn teilweise würden die Grundstücke zur Einkommenserzielung genutzt. Diese Einkünfte könnten durch die Veräußerung nicht mehr getätigt werden. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, wegen einer einmaligen Zahlung auf jährliche Pachteinnahmen zu verzichten. Somit würde ein schwerer Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft vorliegen, welcher nach Nr. 29.3.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 BAföG eine unbillige Härte darstelle, weswegen ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben müsse. Durch die Zwangsversteigerung würde eine Familie das Zuhause verlieren, das seit sechs Generationen in Familienbesitz sei. Zudem seien die betroffenen Grundstücke im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Entnahme würde einen erheblichen rechnerischen Veräußerungsgewinn auslösen und entsprechende Steuern auslösen. Der mögliche Erlös der Klägerin müsste mit den Miterben geteilt werden. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Grundstücke der Absicherung von Bankdarlehen dienen würden, welche den Betrieb der Gaststätte sichern würden. Diese würden im Fall einer Zwangsversteigerung sofort wieder fällig gestellt und würden einen etwaigen Erlös zum großen Teil wieder aufkonsumieren. Somit müssten die Vermögenswerte zwingend anrechnungsfrei bleiben. Ohne Ausbildungsförderung wäre die Klägerin zu einer Zwangsversteigerung gezwungen, welche rechtlich kaum durchsetzbar und zudem ein schwerer Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft wäre. Außerdem würde die Klägerin auf ein Recht verwiesen, welches sie nicht durchsetzen könne, weil es zum einen das dingliche Leibgeding der Großmutter sichere und zum anderen gegen den Willen der übrigen Miterben erfolgen müsste. Die Entzweiung der Familie wäre wohl die zwingende Folge.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Ablehnung von Ausbildungsförderung sei rechtmäßig. Die Erbengemeinschaft verfüge außer dem frei gestellten Grundstück über eine Vielzahl von Grundstücken. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es nicht möglich sein sollte, einzelne dieser Grundstücke im Wege einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verwerten und aus diesem Betrag die Kosten der Ausbildung der Klägerin zu finanzieren. Dass die Auseinandersetzung möglicherweise nur gegen den Willen der Miterben möglich sei, stelle keine besondere Härte dar. Die rechtliche Möglichkeit der Auseinandersetzung auch gegen den Willen der Miterben sei gegeben. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bereits ein bebautes und als Wohnstatt genutztes Grundstück freigestellt worden sei, das einen erheblichen Vermögenswert darstelle.

Die Klägerseite trug mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 vor, der Beklagte gehe im Zeitpunkt der Antragstellung fehlerhaft von einem Vermögenswert in Höhe von 18.131,11 EUR aus. Maßgeblich sei der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Der nunmehr durchgeführte Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke habe gezeigt, dass der angesetzte Bodenrichtwert nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen habe. Die Grundstücke seien im Dezember 2017 zu einem Preis von 50.000,00 EUR veräußert worden. Der erzielte Erlös sei unmittelbar für die Tilgung korrespondierender Schulden der Erbengemeinschaft verwendet worden. Es habe noch eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 33.994,27 EUR sowie eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von 15.128,02 EUR bestanden, für welche die Grundstücke als Sicherheit gedient hätten. Im Ergebnis hätte der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung das beantragte BAföG bewilligt werden müssen. Dies folge bereits daraus, dass gemäß § 1922 BGB die Erbin alle Rechte und Pflichten der Erblasserin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme, somit auch die Verbindlichkeiten. Diese hätten berücksichtigt werden müssen, da der innere Zusammenhang zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten nicht aus dem BAföG, sondern aus §§ 1922 ff. BGB folgen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach §§ 1, 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf u.a. das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf einen Freibetrag von 7.500,00 EUR - einzusetzen.

Nach diesen Maßstäben ist der Anteil der Klägerin von einem Viertel am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich. Insbesondere besteht kein rechtliches Verwertungshindernis deshalb, weil die Grundstücke Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft sind, welcher die Klägerin angehört. Nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG herausfallen. Ebenso begründet die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... (... …straße ...) lastende Reallast zur Sicherung des Leibgedinges für die Großeltern der Klägerin kein rechtliches Verwertungshindernis. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit bliebe im Falle eine Zwangsversteigerung (§ 2042 i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB) bestehen (§§ 44 Abs. 1, 52 ZVG), sie hindert aber eine solche nicht.

Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient diese Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögenanrechnung zugrundeliegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Zugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 14). § 29 Abs. 3 BAföG dient damit u.a. auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die dadurch entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Härteklausel als Ausnahmevorschrift ausgestaltet ist, über die sich allgemeine Gesetzeshärten nicht beseitigen lassen und deren Auslegung sich am Zweck des Gesetzes auszurichten hat. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach gesteht der Gesetzgeber Auszubildenden, die wie die Klägerin eigenes Vermögen besitzen, über die gesetzlichen Freibeträge hinaus keine Förderleistungen zu. Der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 21.3.2007 - 1 K 335/06 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstückes zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest der wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1991- 5 C 33/87- juris Rn. 21; VG Karlsruhe. U.v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - juris Rn. 22). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfes gar nicht verfügbar ist. Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinn als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance im maßgeblichen Bewilligungszeitraum besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich aktuell verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgebend ist eine interessensabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 16).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Studentenwerk Würzburg zu Recht die Forderung einer Verwertung des Hausgrundstückes (Fl.Nr. ... - …str. ...) als besondere Härte angesehen und deshalb den Wert dieses Grundstückes nicht als Vermögen berücksichtigt. Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes „angemessenes Wohngrundstück“ im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 -; U.v. 12.6.1986 - 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 - alle: juris). Dennoch ist davon auszugehen, dass die Forderung des Einsatzes dieses Vermögensteils eine besondere Härte für die Klägerin bedeuten würde, weil es zum Verlust des Familienheimes der Klägerin und ihrer Angehörigen führen würde. Hinsichtlich der Restfläche des nur zum geringen Teil bebauten Grundstückes dürfte es bei realistischer Betrachtungsweise kaum Kaufinteressenten geben. Somit wäre eine Verwertung dieses Grundstücksteiles zumindest im Bewilligungszeitraum nicht realisierbar.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der übrigen Grundstücke der Erbengemeinschaft. Es handelt sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen, die nach den Angaben der Klägerin verpachtet sind, sowie um ein Waldgrundstück. Auch wenn die anderen Miteigentümer nicht geneigt sind, diese zu veräußern oder den Miteigentumsanteil der Klägerin zu übernehmen, sind diese Grundstücke objektiv verwertbar. Der Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB) oder über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Die landwirtschaftlichen Grundstücke werden nicht von der Erbengemeinschaft bewirtschaftet, sondern sind verpachtet. Dass die landwirtschaftlichen Grundstücke mit Grundschulden belastet sind, hätte einer Verwertung nicht entgegengestanden. Grundschulden dienen als Sicherheit, d. h. sie werden im Regelfall erst dann fällig, wenn der durch sie abgesicherte Kredit nicht mehr bedient wird. Vorliegend war insbesondere auch nicht davon auszugehen, wie von der Klägerin vorgetragen wurde, dass im Falle des Verkaufs von Grundstücken alle Darlehen sofort fällig geworden wären. Denn bei der Ablösung der Darlehen - nach dem Verkauf von Grundstücken im Dezember 2017 - wurde von der Bank Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung verlangt.

Das Vermögen, das im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigen ist, wurde auch zutreffend ermittelt. Hinsichtlich der Bewertung von Vermögensgegenständen ist nach § 28 Abs. 1 BAföG der Wert eines Gegenstandes nach der Höhe des Zeitwertes zu bestimmen. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte Verkehrswert für die landwirtschaftlichen Grundstücke (zwischen 0,50 und 0,75 EUR/m²) jedenfalls nicht überhöht war. Bei einem Verkauf eines Teils der Grundstücke konnte ein höherer Preis als der geschätzte Wert erzielt werden (Erlös: 50.000,00EUR, Schätzwert: 36.759,00 EUR).

Von dem nach § 28 Abs. 1 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass (alle) bestehenden Schulden der Erbengemeinschaft vom Wert der Grundstücke abgezogen werden müssten, weil diese Schulden durch Grundschulden gesichert werden, die auf dem Gesamtgrundbesitz lasten. Die Beklagtenseite geht dagegen davon aus, dass die Schulden mit dem Betrieb/Erhalt der Gaststätte/Pension auf dem von der Verwertung frei gestellten Grundstück zusammenhängen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.

Wenn ein oder mehrere bestimmte Gegenstände den weiteren Teil des Vermögens bilden, kann es aus Gründen der Verwaltungsökonomie angeraten sein, diese Gegenstände überhaupt nicht als Vermögen zu erfassen. Dadurch kann die häufig aufwändige Wertermittlung erspart werden. Wird so verfahren, so sind auch die mit dem jeweiligen Gegenstand verbundenen Schulden und Lasten nicht zu berücksichtigen. Es wäre unzulässig, etwa ein kleines Hausgrundstück anrechnungsfrei zu stellen, die für seinen Erwerb aufgenommenen Hypothekendarlehen aber von dem übrigen Vermögen abzuziehen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: April 2016, § 29 Rn. 12).

Die Schulden der Erbengemeinschaft sind keine Schulden, die im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Grundstücken stehen. Die Annahme des Beklagten, dass die insgesamt auf dem Grundbesitz lastenden Schulden mit dem Erhalt und Betrieb der Gastwirtschaft/Pension zusammenhängen, hat sich im Verfahren als zutreffend herausgestellt. Die Klägerseite hat nachgewiesen, dass die ersten Darlehen, die durch Grundschulden auf dem Gesamtbesitz abgesichert wurden, im Zusammenhang mit einem Hochwasser im Jahre 1978 aufgenommen wurden. Selbst wenn - wie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht - von dem Hochwasser auch die landwirtschaftlichen Flächen betroffen gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, dass für die Wiederherstellung (Reinigung? Aufschüttungen?) landwirtschaftlicher Flächen Aufwendungen in einer solchen Höhe erforderlich gewesen sein könnten, dass diese nach nahezu 40 Jahren noch nicht getilgt wären. Insgesamt sind für den gesamten Grundbesitz Buchgrundschulden in Höhe von 250.000,00 DM eingetragen. Diese Schulden waren zum Zeitpunkt der Übergabe des Grundbesitzes an die Mutter der Klägerin noch nicht vollständig getilgt. Laut Übergabevertrag vom 18. April 2001 waren die Grundschulden noch in Höhe von 120.000,00 DM valutiert. Spätere Kredite dienten anscheinend auch dazu, frühere Darlehensverpflichtungen abzulösen. So hat die Erblasserin im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 90.000,00 DM aufgenommen, mit dem laut Darlehensvertrag ein Darlehen Nr. …0 abgelöst wurde. Ein von der Erbengemeinschaft im Jahr 2014 aufgenommenes Darlehen diente der Rückzahlung eines früheren Darlehens mit der Nr. … …8. Eine Beziehung der Darlehensschulden zu den landwirtschaftlichen Grundstücken ergibt sich allein aufgrund der von Mutter der Klägerin mit der Bank abgeschlossenen Zweckvereinbarung, wonach zur Absicherung von Krediten und Darlehen die auf dem Gesamtgrundbesitz lastenden Grundschulden dienen sollen. Somit ist die Vorgehensweise des Beklagten, das Grundstück Fl.Nr. * insgesamt von der Verwertung frei zu stellen, im Gegenzug aber auch die mit diesem Grundstück verbundenen Schulden unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden.

Dass zwischenzeitlich ein Teil der Grundstücke verkauft wurde und von dem Verkaufserlös Schulden zurückgezahlt wurden, führt nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 erlangt. Denn maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG).

Aus diesem Grund konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/03/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 29.11.2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2006 sowie der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28.09.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
published on 23/11/2005 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 werden aufgehoben. Das Studentenwerk Karlsruhe wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzl
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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.