Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2005 - 1 K 1027/04

published on 19/01/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2005 - 1 K 1027/04
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004.
Der Kläger studierte vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Ende des Sommersemesters 2002 P. an der Universität R. In dieser Zeit erhielt er vom Studentenwerk N./O. Ausbildungsförderung. Im Wintersemester 2002/2003 setzte der Kläger sein P.-studium an der Universität T. fort.
Am 24.10.2002 stellte der Kläger beim Studentenwerk T. einen Weiterförderungsantrag. Er legte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vor. Im Dezember legte er einen Einheitswertbescheid für die „Erbengemeinschaft L.“ des Finanzamts P. mit unleserlichem Datum vor, aus dem sich ergibt, dass er zu 1/8 an dem Grundstück M.weg ... in U. beteiligt ist und auf ihn ein Einheitswert in Höhe von 3.550,-- DM entfalle. Des Weiteren legte er am 19.12.2002 einen Erbschein vor. Er teilte mit, dass in dem Haus ausschließlich er und seine Mutter wohnten.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 in Höhe von 414,-- EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 23.01.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen zum Zeitwert des Grundstücks Im M.weg ... in U. vorzulegen.
Mit Schreiben vom 04.02.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, Nachweise über den Zeitwert des Grundstücks könnten nicht vorgelegt werden. Er gehe davon aus, dass dies auch nicht erforderlich sei. Bei der Immobilie handele es sich um das eigengenutzte Wohnhaus der Mutter des Klägers. Die Grundstücksgröße betrage 840 m². Das Gebäude sei im Jahr 1975 errichtet worden. Das Obergeschoss sei noch nicht vollständig ausgebaut. Der Kläger sei an einer Erbengemeinschaft bezüglich der Haushälfte, die seinem verstorbenen Vater gehört habe, beteiligt. Die andere Hälfte stehe im Eigentum seiner Mutter. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S. des § 88 BSHG. Die Mutter des Klägers sei aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage, Zahlungen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu erbringen.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. erstellte im Auftrag des Beklagten am 22.10.2003 ein Gutachten über den Zeitwert des Grundstücks. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück einen Wert von 269.000,-- EUR habe.
In einem internen Vermerk berechnete der Beklagte den Anteil des Klägers (1/8) mit 33.625,00 EUR.
Der Kläger stellte am 06.08.2003 einen Weiterförderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004.
10 
Mit Bescheid vom 27.11.2003 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Zeitraum 10/2002 bis 09/2003 auf 0,-- EUR fest (Blatt 1), forderte die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 4.968 EUR zurück und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004 ab (Blatt 2). Zur Begründung führte er aus, Ausbildungsförderung werde nicht bewilligt, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. In einer Anlage zum Bescheid vom 27.11.2003 führte der Beklagte aus, es werde Vermögen für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 nachträglich angerechnet. Dies führe dazu, dass Ausbildungsförderung im genannten Zeitraum nicht bewilligt und eine Überzahlung von 4.968,-- EUR (12 x 414,-- EUR) entstanden sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 22.01.2003 darauf hingewiesen worden, dass bei der Erstellung des Bescheides vom 27.12.2002 ein Fehler unterlaufen, der Bescheid möglicherweise fehlerhaft sei und eine mögliche Überzahlung ebenfalls zurückgefordert werden müsse. Die Fehlerhaftigkeit habe darin bestanden, dass er seinen Anteil am Grundstück aus dem Nachlass seines Vaters in seinem Antrag vom 24.10.2002 nicht angegeben habe und dieser Sachverhalt erst später aufgrund der Anfrage vom 05.12.2002 habe ermittelt werden können.
11 
Der Kläger legte am 29.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe kein einsetzbares Vermögen. Er gehe davon aus, dass bei seinem Erbteil die Voraussetzungen eines angemessenen Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorlägen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nur durch Zwangsversteigerung möglich. Diese sei ihm nicht zuzumuten, da er nicht verpflichtet sei, seiner eigenen Mutter die Lebensgrundlage zu entziehen. Es liege daher kein verwertbares Vermögen vor.
12 
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.04.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne keine Ausbildungsförderung erhalten, da er seinen Bedarf durch sein Vermögen auch nach Abzug des Freibetrags decken könne. Eine Härte, die die Freilassung eines weiteren Betrages ermögliche, liege nicht vor. Das Wohnhausgrundstück habe eine Wohnfläche von 140 m², wobei das Obergeschoss noch nicht ausgebaut sei. Es übersteige die Größe eines angemessenen Wohnhausgrundstücks, welche bei einem Wohnanspruch von zwei Personen 90 m² betrage.
13 
Der Kläger hat am 14.05.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei aufgrund seiner Einkommenssituation auf Ausbildungsförderung angewiesen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht möglich. Seine Mutter beziehe lediglich Witwenrente und trage hiervon die gesamten Hauslasten und Nebenkosten. Weiteres Vermögen aus seinem Erbanteil stehe ihm nicht zu. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Seine Verwertung könne daher nicht verlangt werden.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides.
19 
Das Gericht hat den Kläger im Eilverfahren 1 K 1028/04 mit Schreiben vom 29.07.2004 aufgefordert darzulegen, ob er mit seinem Erbteil als Sicherheit ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.08.2004 mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Er hat dazu Bestätigungen der Raiffeisenbank im S. B. W. und der Sparkasse P. vorgelegt und mitgeteilt, er habe von der HypoVereinsbank P. und der VR-Bank P. mündlich Absagen erhalten.
20 
Die Kammer hat wegen der Möglichkeiten für die Bewilligung eines Darlehens Auskünfte beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband eingeholt.
21 
Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers beim Studentenwerk T. und die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren 1 K 1028/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
23 
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
24 
Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
26 
Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
27 
Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
28 
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
29 
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
30 
Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
31 
Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
32 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet.
23 
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung.
24 
Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
26 
Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB).
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Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen.
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Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt.
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Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes.
30 
Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen.
31 
Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46).
32 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de
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published on 21/03/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 29.11.2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2006 sowie der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28.09.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
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Annotations

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.