Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2005 - 7 S 3012/04

published on 19/12/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2005 - 7 S 3012/04
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Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Magisterstudium in den Fächern Germanistik / Mittlere und Neuere Geschichte / Romanistik an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004.
Die Klägerin stellte am 07.02.2003 einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten. Sie gab an, als Einkommen über eine Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich zu verfügen. Ihr Vater sei Empfänger von Arbeitslosengeld. Als Erbin nach ihrer Mutter verfüge sie über die Hälfte eines 394/1000 Miteigentumsanteils, verbunden mit Wohnungseigentum, an dem Grundstück B. x – Flurstück Nr. 91/16 – in L sowie über Miteigentum zu 1/2 an dem Grundstück B. xx – Flurstück Nr.91/20 –; letzteres stelle eine Hangfläche mit Garten dar. Es handele sich um eine Wohnung auf den beiden Grundstücken. Ihrem Vater stehe ein lebenslänglicher unentgeltlicher Nießbrauch an dem hälftigen Erbteil ihrer Mutter zu. Sie wohne zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwester in der Wohnung, die einen geschätzten Verkehrswert von 50.000 Euro habe.
Mit Bescheid vom 27.06.2003, zur Post gegeben am 11.07.2003, lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Der Betrag des anzurechnenden Vermögens übersteige den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 530 Euro. Als anzurechnendes Vermögen sei – nach einem Abzug für die Wertminderung aufgrund des Nießbrauchsrechts ihres Vaters – ein Betrag von 18.389,78 Euro anzusetzen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.07.2003 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie zu Lebzeiten ihres Vaters aus dem Grundstück keinen Nutzen ziehen könne. Eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch Verkauf oder Beleihung sei daher nicht möglich, zumal sie nicht kreditwürdig sei, da sie nicht über Einkommen verfüge.
Auf eine Anfrage des Beklagten teilte die Stadt L unter dem 23.20.2003 mit, dass der Wert der Eigentumswohnung zwar nicht ohne weiteres prüfbar sei; der Wert von 50.000 Euro könne aber angesetzt werden. Der Bodenwert für das angrenzende Grundstück, bei dem es sich um ein unbebaubares Hanggrundstück handele, sei mit 1,50 Euro pro Quadratmeter anzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003, als Einschreiben zur Post gegeben am 27.11.2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Der Zeitwert der der Klägerin zum Teil gehörenden Eigentumswohnung dürfte entsprechend ihrem Versicherungswert 72.050 Euro betragen. Hinzu komme der Bodenwert des Hanggrundstücks in Höhe von 1.321,50 Euro. Von der ihr zustehenden Hälfte sei der anteilige Nießbrauchswert abzuziehen. Das anzurechnende Vermögen betrage im Ergebnis 8.710,63 Euro oder monatlich 725,88 Euro und übersteige somit den monatlichen Bedarf der Klägerin.
Die Klägerin hat am 17.12.2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie einen Beschluss des Senats vom 03.08.1998 – 7 S 690/98 – Bezug genommen. Eine Beleihung ihres Grundstücksanteils sei nicht möglich; dies ergebe sich aus einem Schreiben der Volksbank xxx-xx x vom 18.07.2003.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 27.06.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, über ihren Antrag vom 07.02.2003 auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 erneut zu entscheiden.
10 
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Klageabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen: Ein rechtliches Verwertungshindernis bezüglich der Wohnung sei in dem Nießbrauchsrecht des Vaters nicht zu erblicken. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb eine Beleihung nicht möglich sein solle. Eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG liege nicht vor.
11 
Mit Urteil vom 17.11.2004 – 10 K 4809/03 – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten diesen verpflichtet, über den Förderungsantrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung heißt es: Bei dem vom Beklagten berücksichtigten Grundeigentum handele es sich um Vermögen im Sinne von §§ 26 ff. BAföG. Mangels rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwertungshindernisse sei dieses grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Jedoch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vor. Dies komme auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vermögen nicht um ein angemessenes Hausgrundstück und damit nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BAföG handele; vielmehr könnten auch die von § 88 Abs. 3 Satz 1 und § 89 BSHG erfassten Sachverhalte im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden. Dies sei dann anzunehmen, wenn es unbillig erscheine, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, wenn dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. So liege der Fall – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 Abs. 3 und § 89 BSHG – auch hier. Es stehe aufgrund verschiedener Bankauskünfte fest, dass die Klägerin unter den bei Antragstellung vorliegenden Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Zinsen erhalten könne. Eine Verwertung des von der Klägerin und ihren Angehörigen bewohnten Familienheims würde eine Härte im Sinne des §§ 88 Abs. 3, 89 BSHG darstellen, die im vorliegenden Fall unbillig wäre. Zwar seien weder der Miteigentumsanteil der Klägerin an der Eigentumswohnung noch der Anteil an dem Hanggrundstück als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen. Doch liege deswegen eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, jedenfalls aber im Sinne von § 89 BAföG vor, weil die Klägerin und ihre Schwester nach einem etwaigen Verkauf der Wohnung Wohnraum anmieten müssten, was zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde. Zudem sei die sofortige Verwertung des Erbteils der Klägerin nicht möglich, da zunächst die Erbauseinandersetzung erfolgen müsse. Außerdem erscheine eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung kaum möglich, solange der Nießbrauch zugunsten des Vaters der Klägerin bestehe. Die daraus folgende Härte sei auch unbillig, da der Klägerin die Verschiebung der Aufnahme ihres Studiums nicht zuzumuten sei. Nicht verkannt werde, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 BSHG Sozialhilfe lediglich als Darlehen gewährt werde. Entsprechende Sachverhalte müssten im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG ebenfalls Berücksichtigung finden. So erscheine es nicht ausgeschlossen, Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens zu gewähren. Der Beklagte habe von seinem ihm damit eröffneten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung nicht vorlägen, habe die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Das Urteil wurde der Klägerin am 03.12.2004 und dem Beklagten am 09.12.2004 zugestellt.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb einer vom Senat gewährten Verlängerung der Begründungsfrist am 11.03.2005 begründet. Für eine Anwendung der §§ 88 und 89 BSHG im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG sei schon deswegen kein Raum, weil das Bundesausbildungsförderungsgesetz insoweit nicht lückenhaft sei. Dieses enthalte vielmehr sowohl hinsichtlich des anrechnungsfreien Vermögens als auch hinsichtlich der Förderungsarten in § 29 Abs. 1 BAföG und § 17 BAföG abschließende Sonderregelungen. Eine Härte liege nach der den Beklagten bindenden Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz nur vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Verwertung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen Hausgrundstücks führen würde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG könne auch bei einem nicht angemessenen Hausgrundstück vorliegen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der dem Vater der Klägerin zustehende Nießbrauch stehe einer Verwertung der Wohnung nicht entgegen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne kein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten; dies ergebe sich gerade nicht aus der eingeholten Bankauskunft. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass die Klägerin unvollständige Angaben bezüglich ihres Immobilieneigentums gemacht habe. Die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsnachweise beträfen nicht die Eigentumswohnung, sondern eine Scheune auf dem benachbarten Hanggrundstück (B. xx), weshalb die bisherigen Berechnungen des Vermögenswertes unzutreffend seien. Die Angaben der Klägerin im bisherigen Verfahren seien unwahr. Bezüglich der beiden fraglichen Grundstücke sei aufgrund der von der Klägerin mittlerweile vorgelegten Versicherungsnachweise von einem Wert von 379.024,88 Euro auszugehen; der Klägerin sei hiervon ein Betrag von 184.312,44 Euro anzurechnen. Das Nießbrauchsrecht des Vaters sei insoweit mangels Eintragung ins Grundbuch unbeachtlich. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse seien die gesamten Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hinfällig.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2004 – 10 K 4809/03 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Existenz der Scheune, bei der es sich in Wahrheit um ein kleines Gartenhäuschen handele, auf dem Grundstück B. xx sei bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich auf dem Grundstück B. x ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen befinde. Sie sei Miteigentümerin einer dieser Wohnungen, die sich im obersten Geschoss des Hauses befinde und in der ihr Vater lebe. Die anderen Wohnungen seien schon vor Jahren an Dritte veräußert worden. Unmittelbar angebaut an dieses Gebäude sei das Gartenhäuschen, bei welchem es sich wohl um das in den Versicherungsunterlagen genannte Gebäude auf der B. xx handele. In diesem eingeschossigen Gebäude, das etwa 12 qm Fläche habe und nicht zur Wohnnutzung geeignet sei, bewahre ihr Vater seine Gartengeräte auf. Darunter, aber ohne direkte Verbindung zu dem Gartenhäuschen, befinde sich ein – von dem Nachbargebäude aus zugänglicher – Keller. Auf der anderen Seite des Grundstücks B. x liege die Garage. Zum Wert dieser Immobilien könne sie nichts sagen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die dem Senat vorliegenden Behördenakten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 erst am 07.12.2005 zugestellt und damit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet.
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der – zulässigen – Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte und ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligte Neubescheidung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung hat.
20 
Zwischen den Beteiligten steht nur die Frage im Streit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen und der Beklagte auf dieser rechtlichen Grundlage zu einer Ermessensentscheidung zu verpflichten ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den Eigentumsanteilen der Klägerin an den Immobilien in L um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist aber nicht zu dessen Verwertung verpflichtet, weil dies für sie eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen würde.
21 
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden unter anderem sein Vermögen – nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG – anzurechnen. Dazu gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch unbewegliche Sachen, hier also das Immobilieneigentum der Klägerin. Dieses besteht aus Miteigentumsanteilen an den Grundstücken B. x und B. xx in L. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit zugehöriger Garage und ein Gartenhäuschen. Der Senat hat keinen Anlass, an den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Bestand und zur Zusammensetzung ihres Vermögens gemachten Angaben zu zweifeln, da sie mit den vorliegenden Grundbuchauszügen übereinstimmen und von der Vertreterin des Beklagten auch nicht bestritten worden sind. Diese Angaben sind plausibel und stimmen inhaltlich mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überein. Die vom Beklagten zuletzt übermittelten Versicherungsunterlagen bezüglich des Gebäudes B str. x beziehen sich offensichtlich auf das gesamte Gebäude mit allen Wohnungen. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich auf den Grundstücken neben dem Mehrfamilienwohnhaus und der Garage nur noch das Gartenhäuschen befindet. In den Versicherungsunterlagen ist insoweit zwar von einem "Wohn-, Büro-, Dienstgebäude" die Rede. Dass sich ein (zusätzliches) derartiges Gebäude auf dem Grundstück B str. xx befindet, hält der Senat indessen für ausgeschlossen, zumal die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 die Angaben der Klägerin bestätigt.
22 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Immobilieneigentum kein objektives rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die fraglichen Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin mit einem Nießbrauch belastet sind; diese Umstände erschweren allenfalls die Verwertung, machen sie aber nicht rechtlich unmöglich (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 44.81 –, NVwZ 1985, 585 <586 f.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 – 7 S 2970/04 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 27 Rn. 6).
23 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur Verwertung ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet ist, weil dies zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, BVerwGE 88, 303 <306 ff.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).
24 
Der Senat hat zur Frage der Anrechnungsfreistellung von wirtschaftlich nicht verwertbarem Vermögen in seinem – ebenfalls gegen den Beklagten ergangenen und ihm daher bekannten – Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
25 
"Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 <307>) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Und wörtlich weiter:
26 
‚Zu diesen Typisierungen gehört - worauf der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 bereits hingewiesen hat (vgl. aaO S. 14); ebenso BVerwGE 87, 284) - auch diejenige, daß der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, daß der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen.’
27 
Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303<306 ff.>). Von daher kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung."
28 
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung durch die Klägerin zu verneinen. Eine solche wirtschaftlich unmögliche Vermögensverwertung von der Klägerin zu verlangen, erschiene als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft und würde eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen.
29 
So scheidet zunächst eine Beleihung der Miteigentumsanteile aus. Dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht am 15.11.2004 eingeholten Bankauskunft der Volksbank xxx-xx x.x., aus der Ablehnung einer Kreditgewährung an die Klägerin durch Schreiben dieser Bank vom 18.07.2003 sowie aus zahlreichen entsprechenden Bankauskünften in vergleichbaren Fällen, die im Einzelnen im Senatsurteil vom 19.09.2005 genannt sind. Eine Beleihung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Bezieherin einer Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich war und es ihr daher an der Kreditwürdigkeit fehlte. Der Senat hat zur Frage der Kreditwürdigkeit im Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
30 
"Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers werden allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen."
31 
Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Selbst wenn also die Schwester der Klägerin als Miterbin der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Abgesehen davon wäre eine solche Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde.
32 
Eine realistische Verwertungschance ist aber auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin an den Grundstücken zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder – nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – über ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint indessen schon deswegen fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Hinzu kommt, dass das Mehrfamilienhaus nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 wohl der Sanierung bedarf, was die Veräußerungschancen weiter schmälert. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Erwerber Interesse an dem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus stehenden Gartenhäuschen – unabhängig davon, auf welchem der beiden Grundstücke sich dieses befindet – haben könnte, über das seitens der Klägerin ebenfalls nicht im Ganzen verfügt werden könnte.
33 
Zu berücksichtigen ist außerdem der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 30.03.1982 Anspruch auf den "lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem hälftigen Erbanteil der Ehefrau" hat. Auch dies steht einer Verwertung der Grundstücke entgegen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein derartiges Nießbrauchsrecht der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um wirksam zu sein. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Vater vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen, stellt eine zusätzliche faktische Belastung der Grundstücke dar und mindert die Verwertungsaussichten weiter, weil ein potenzieller Erwerber damit rechnen müsste, an einer Eigennutzung der Wohnung auf unabsehbare Zeit gehindert zu sein und möglicherweise einen Rechtsstreit wegen des Bestehens dieses Nießbrauchs mit ungewissem Ausgang führen zu müssen.
34 
Damit scheidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch eine Vermögensverwertung in Form der Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück B str. xx aus, bei dem noch hinzukommt, dass es nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 unbebaubar ist. Auch im Hinblick auf diesen Anteil kann aus den dargelegten Gründen kein Erwerbsinteresse eines Dritten angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form ein Erwerber diesen Anteil nutzen könnte.
35 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine sonstige Form der Verwertung des Immobilieneigentums der Klägerin in Betracht käme.
36 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der fraglichen Immobilien, auch wenn die Klägerin hierzu keine Angaben machen konnte und an der vom Beklagten vorgenommenen Wertermittlung auf der Grundlage der Versicherungsunterlagen Zweifel im Hinblick darauf bestehen könnten, dass der so festgestellte Wert sich nicht am Zeitwert, sondern an den Wiederaufbaukosten und damit am Neuwert orientiert (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 28 Rn. 6). Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 65.84 –, BVerwGE 74, 267 <270>). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen, und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312). Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 erst am 07.12.2005 zugestellt und damit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet.
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der – zulässigen – Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte und ihr vom Verwaltungsgericht zugebilligte Neubescheidung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung hat.
20 
Zwischen den Beteiligten steht nur die Frage im Streit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen und der Beklagte auf dieser rechtlichen Grundlage zu einer Ermessensentscheidung zu verpflichten ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Zwar handelt es sich bei den Eigentumsanteilen der Klägerin an den Immobilien in L um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin ist aber nicht zu dessen Verwertung verpflichtet, weil dies für sie eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellen würde.
21 
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden unter anderem sein Vermögen – nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG – anzurechnen. Dazu gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch unbewegliche Sachen, hier also das Immobilieneigentum der Klägerin. Dieses besteht aus Miteigentumsanteilen an den Grundstücken B. x und B. xx in L. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit zugehöriger Garage und ein Gartenhäuschen. Der Senat hat keinen Anlass, an den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Bestand und zur Zusammensetzung ihres Vermögens gemachten Angaben zu zweifeln, da sie mit den vorliegenden Grundbuchauszügen übereinstimmen und von der Vertreterin des Beklagten auch nicht bestritten worden sind. Diese Angaben sind plausibel und stimmen inhaltlich mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überein. Die vom Beklagten zuletzt übermittelten Versicherungsunterlagen bezüglich des Gebäudes B str. x beziehen sich offensichtlich auf das gesamte Gebäude mit allen Wohnungen. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich auf den Grundstücken neben dem Mehrfamilienwohnhaus und der Garage nur noch das Gartenhäuschen befindet. In den Versicherungsunterlagen ist insoweit zwar von einem "Wohn-, Büro-, Dienstgebäude" die Rede. Dass sich ein (zusätzliches) derartiges Gebäude auf dem Grundstück B str. xx befindet, hält der Senat indessen für ausgeschlossen, zumal die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 die Angaben der Klägerin bestätigt.
22 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Immobilieneigentum kein objektives rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die fraglichen Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin mit einem Nießbrauch belastet sind; diese Umstände erschweren allenfalls die Verwertung, machen sie aber nicht rechtlich unmöglich (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 44.81 –, NVwZ 1985, 585 <586 f.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 – 7 S 2970/04 –; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 27 Rn. 6).
23 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht zur Verwertung ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet ist, weil dies zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, BVerwGE 88, 303 <306 ff.>; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).
24 
Der Senat hat zur Frage der Anrechnungsfreistellung von wirtschaftlich nicht verwertbarem Vermögen in seinem – ebenfalls gegen den Beklagten ergangenen und ihm daher bekannten – Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
25 
"Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 <307>) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Und wörtlich weiter:
26 
‚Zu diesen Typisierungen gehört - worauf der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 bereits hingewiesen hat (vgl. aaO S. 14); ebenso BVerwGE 87, 284) - auch diejenige, daß der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, daß das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, daß der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen.’
27 
Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303<306 ff.>). Von daher kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung."
28 
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist auch im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung durch die Klägerin zu verneinen. Eine solche wirtschaftlich unmögliche Vermögensverwertung von der Klägerin zu verlangen, erschiene als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft und würde eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen.
29 
So scheidet zunächst eine Beleihung der Miteigentumsanteile aus. Dies ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht am 15.11.2004 eingeholten Bankauskunft der Volksbank xxx-xx x.x., aus der Ablehnung einer Kreditgewährung an die Klägerin durch Schreiben dieser Bank vom 18.07.2003 sowie aus zahlreichen entsprechenden Bankauskünften in vergleichbaren Fällen, die im Einzelnen im Senatsurteil vom 19.09.2005 genannt sind. Eine Beleihung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Bezieherin einer Halbwaisenrente in Höhe von 56,58 Euro monatlich war und es ihr daher an der Kreditwürdigkeit fehlte. Der Senat hat zur Frage der Kreditwürdigkeit im Urteil vom 19.09.2005 Folgendes ausgeführt:
30 
"Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers werden allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen."
31 
Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Selbst wenn also die Schwester der Klägerin als Miterbin der Bestellung eines Grundpfandrechts als Sicherheit für eine entsprechende Darlehensgewährung zustimmen würden, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Abgesehen davon wäre eine solche Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde.
32 
Eine realistische Verwertungschance ist aber auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin an den Grundstücken zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder – nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – über ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint indessen schon deswegen fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Hinzu kommt, dass das Mehrfamilienhaus nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 wohl der Sanierung bedarf, was die Veräußerungschancen weiter schmälert. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Erwerber Interesse an dem in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus stehenden Gartenhäuschen – unabhängig davon, auf welchem der beiden Grundstücke sich dieses befindet – haben könnte, über das seitens der Klägerin ebenfalls nicht im Ganzen verfügt werden könnte.
33 
Zu berücksichtigen ist außerdem der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 30.03.1982 Anspruch auf den "lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem hälftigen Erbanteil der Ehefrau" hat. Auch dies steht einer Verwertung der Grundstücke entgegen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein derartiges Nießbrauchsrecht der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um wirksam zu sein. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Vater vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen, stellt eine zusätzliche faktische Belastung der Grundstücke dar und mindert die Verwertungsaussichten weiter, weil ein potenzieller Erwerber damit rechnen müsste, an einer Eigennutzung der Wohnung auf unabsehbare Zeit gehindert zu sein und möglicherweise einen Rechtsstreit wegen des Bestehens dieses Nießbrauchs mit ungewissem Ausgang führen zu müssen.
34 
Damit scheidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch eine Vermögensverwertung in Form der Veräußerung des Anteils der Klägerin an dem Grundstück B str. xx aus, bei dem noch hinzukommt, dass es nach der Auskunft des Bürgermeisteramts L vom 23.10.2003 unbebaubar ist. Auch im Hinblick auf diesen Anteil kann aus den dargelegten Gründen kein Erwerbsinteresse eines Dritten angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form ein Erwerber diesen Anteil nutzen könnte.
35 
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine sonstige Form der Verwertung des Immobilieneigentums der Klägerin in Betracht käme.
36 
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Wert der fraglichen Immobilien, auch wenn die Klägerin hierzu keine Angaben machen konnte und an der vom Beklagten vorgenommenen Wertermittlung auf der Grundlage der Versicherungsunterlagen Zweifel im Hinblick darauf bestehen könnten, dass der so festgestellte Wert sich nicht am Zeitwert, sondern an den Wiederaufbaukosten und damit am Neuwert orientiert (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 28 Rn. 6). Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 – 5 C 65.84 –, BVerwGE 74, 267 <270>). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen, und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312). Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 21/03/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 29.11.2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2006 sowie der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 28.09.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
published on 15/05/2006 00:00

Tenor Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch d
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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.