Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2017 - 4 A 2868/15 SN

published on 05/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2017 - 4 A 2868/15 SN
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wasser- und Schmutzwassergebühren.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der in N. gelegenen fünf Grundstücke N. W. 1a-c, N. W. 2a-c, H.-Str. 5d-g sowie H.-Str. 4a und 4b. Die Grundstücke sind sowohl an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage als auch an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands angeschlossen.

3

Mit fünf Bescheiden vom 16.12.2014 zog die Beklagte die Klägerin für die oben genannten Verbrauchsstellen zu Trink- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 37.808,47 € für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.11.2014 heran.

4

Die gegen die Gebührenfestsetzungen gerichteten Widersprüche vom 06.01.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29.06. und 01.07.2015 zurück.

5

Am 24.07.2015 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie ist der Auffassung, dass der Zeitraum, für welchen die Gebührenpflicht entstehen solle, satzungsrechtlich nicht wirksam geregelt sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Wassergebührensatzung und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung betrage der Erhebungszeitraum für die Gebühren 12 Monate. Ob es sich hierbei um ein Kalenderjahr oder einen anderen Zeitraum handele, werde nicht deutlich. Die Regelungen ließen vermuten, dass der Erhebungszeitraum individuell nach Entstehung der jeweiligen Gebührenpflicht beginne. Nach Auffassung des Sächsischen OVG (Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 5 A 474/11) müsse der Gebührenschuldner jedoch anhand der Bestimmungen der Satzung in der Lage sein zu erkennen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welchen Abständen er Gebühren zu entrichten habe. Es mangele somit an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, da die Satzungen des Zweckverbands den Beginn des Zeitraums, für den die Gebührenpflicht entstehen solle, nicht wirksam („taggenau“) festlege. Darüber hinaus begegne die Fälligkeitsregelung rechtlichen Bedenken, da diese widersprüchlich sei. Letztlich resultiere die Rechtswidrigkeit der Bescheide daraus, dass der Erhebungszeitraum nicht dem Kalkulationszeitraum entspreche.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten über die Erhebung der Gebühren für Trink- und Abwasser vom 16.12. 2014 und ihre Widerspruchsbescheide vom 29.06. und 01.07.2015 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

und verteidigt die ergangenen Bescheide.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Die Gebührenbescheide für Trink- und Schmutzwasser der Beklagten vom 16.12.2014 sind – ebenso wie die Widerspruchsbescheide vom 29.06. und 01.07.2015 – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

Rechtsgrundlagen sind für die Trinkwassergebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wismar (GS-W) vom 03.03.2010 in der Fassung der rückwirkenden 6. Änderungssatzung vom 09.09.2015 und für die Schmutzwassergebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (GS-SW) vom 03.03.2010 in der Fassung der rückwirkenden 5. Änderungssatzung vom 09.09.2015.

15

Die satzungsrechtlichen Regelungen zum Entstehen der Gebührenpflicht und zur Fälligkeit sind nicht zu beanstanden.

16

1. Eine Abgabensatzung muss nach § 2 Abs. 1 KAG MV im Interesse der Klarheit den Zeitpunkt des Entstehens und die Fälligkeit der Abgabe regeln. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden von den streitgegenständlichen Satzungen erfüllt.

17

a) Die GS-W enthält in § 4 Abs. 1 die Regelung, die Gebührenpflicht entsteht für die Grundgebühr mit dem Tag, an dem das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen wird, für die Zusatzgebühr mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die GS-SW enthält in § 6 eine ähnliche Regelung, nach der die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen oder dezentralen Schmutzwasserbeseitigung entsteht. Damit ist das abstrakte Gebührenschuldverhältnis (Gebührenpflicht) gemeint. § 2 Abs. 1 KAG M-V ist nicht zu entnehmen, dass in der Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich ist. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Kommunalabgabengesetz nicht entnehmen.

18

Es darf nicht übersehen werden, dass die Entstehung der Gebührenpflicht nicht mit der Entstehung der Gebührenschuld identisch ist (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand November 2015, § 6 Erl. 8.2, S. 166). Eine satzungsrechtliche Regelung hinsichtlich des Entstehens der konkreten Gebührenschuld lässt sich § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht entnehmen.

19

b) Bei Gebühren, die darüber hinaus für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist zudem die Festlegung des Zeitintervalls in der Gebührensatzung erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht (Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum, vgl. Siemers, a.a.O.). Eine Satzungsbestimmung zur Entstehung einer Benutzungsgebühr, die der Verwaltung die Wahl überlässt, zwischen verschiedenen Abrechnungsintervallen zu wählen, ist rechtlich nicht zulässig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.09.2005, Az.: 1 L 489/04, juris, Rn. 15; VG Schwerin, Urt. v. 04.02.2010, Az.: 4 A 2284/05, juris, Rn. 36). Dem genügen die Satzungen, denn sie regeln in § 6 Abs. 1 Satz 1 GS-W bzw. in § 8 Abs. 1 Satz 1 GS-SW, dass der jeweilige Erhebungszeitraum für die Grund- und Zusatzgebühr 12 Monate beträgt. Dabei handelt es sich nicht um das Kalenderjahr, ohne dass diese Regelung Probleme mit der Bestimmtheit von Rechtsnormen erzeugt.

20

Da sowohl die Entstehung der jeweiligen Gebühren(-pflicht) und im Anschluss hieran der Erhebungszeitraum klar festgelegt worden sind, finden die Gebühren insofern eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage.

21

c) Allerdings ergeben sich Unklarheiten zunächst aus abweichenden satzungsrechtlichen Regelungen zur Entstehung der Gebührenschuld. § 6 Abs. 1 Satz 2 GS-W und § 8 Abs. 1 Satz 2 GS-WS bestimmen, dass die Gebührenschuld mit Erlass und Fälligkeit des Gebührenbescheids entsteht. In § 6 Abs. 2 Satz 1 GS-W und in § 8 Abs. 2 Satz 1 GS-SW wird abweichend geregelt, dass die Gebührenschuld mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes entsteht. Diese Widersprüchlichkeit führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Satzungswerkes insgesamt (vgl. Siemers, a.a.O.). Die beiden Regelungen stehen vorliegend allerdings in einem solchen inhaltlichen Widerspruch zueinander, dass die Anwendung der einen Vorschrift unauflösbar die Beachtung der anderen ausschließt. Grundsätzlich sind Unklarheiten in einer Satzung im Wege einer Auslegung zu klären. Der Konflikt ist vorliegend über einen Blick auf die Entstehungsgeschichte der widersprüchlichen Vorschriften zu lösen. Mit der Einführung des zwölfmonatigen Erhebungszeitraumes durch Änderungssatzung und dem damit verbundenen Entstehungszeitpunkt verdrängt dann die neue Regelung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GS-W und aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GS-WS) die ältere Regelung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GS-W und in § 8 Abs. 2 Satz 1 GS-SW). Es kann von einem Redaktionsversehen des Änderungssatzungsgebers ausgegangen werden, die letztgenannten alten Regelungen zu streichen (Grundsatz „jüngeres Recht bricht älteres Recht“ - „lex posterior derogat legi prior“).

22

Für diesen Rechtsgrundsatz besteht nur dann kein Raum, wenn für die beiden sich widersprechenden Regelungen eine normerhaltende Auslegung möglich ist, die beiden Vorschriften einen Anwendungsbereich belässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014, Az.: 1 L 49/14, juris, Rn. 31). So liegt der Fall hier aber nicht. Beide satzungsrechtlichen Regelungen schließen sich gegenseitig aus, sodass die letzte mit der sechsten bzw. fünften Änderungssatzung eingeführte neuere Satzungsregelung Geltung beansprucht. Zur Vermeidung weiterer Irritationen auf Seiten der Abgabenschuldner sollte die ältere Regelung bei der nächsten Gelegenheit durch die Verbandsversammlung beseitigt werden.

23

2. Des Weiteren finden sich in den Satzungen auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelungen zur Fälligkeit.

24

Die Fälligkeit muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Gebührensatzung bestimmt werden. Sie kann nicht vor der Entstehung der Gebühr liegen und, soweit sich der Gebührenbetrag nicht unmittelbar aus der Gebührensatzung ergibt, auch nicht vor der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. Ausreichend ist vor diesem Hintergrund eine Satzungsbestimmung, nach der die Gebühr bei Anforderung oder beispielsweise einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig wird. Diesen Vorgaben entsprechen die Satzungsbestimmungen des Zweckverbandes. So ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 GS-W und aus § 8 Abs. 4 Satz 2 GS-SW, dass die die Abschläge übersteigenden Gebühren zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig werden.

3.

25

a) Nach der Änderung der entsprechenden Regelungen in dem jeweiligen Gebührensatzungswerk – zuvor galt mehrere Jahre als Erhebungszeitraum das Kalenderjahr - durfte die Beklagte insoweit ein so genanntes „rollierendes System“ für die Erhebungszeiträume mit der Folge „variabler“ Entstehungszeitpunkte der jeweiligen Gebührenschulden einsetzen, also einen Veranlagungszeitraum, der nur in der Summe einem Jahr entspricht, wählen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt dies nicht dazu, dass die Beklagte die Erhebungszeiträume frei wählt, diese erstrecken sich vielmehr stets auf 12 Monate. Das „rollierende System“ hat lediglich Auswirkungen auf den Beginn des Erhebungszeitraumes, jedoch nicht – was tatsächlich zu beanstanden wäre - auf dessen Länge.

26

b) Der Umstand, dass der Kalkulationszeitraum vorliegend nicht dem Erhebungszeitraum entspricht, begegnet keinen Bedenken. Eine Grundregel dergestalt, dass beide Zeiträume deckungsgleich sein müssen, kann dem Kommunalabgabengesetz nicht entnommen werden.

27

In diesem Zusammenhang ist zwar prinzipiell der Grundsatz der Periodengerechtigkeit zu beachten, der besagt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 1 K 28/11, juris, Rn. 26; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 6 Rn. 92).

28

Die Kalkulation eines Gebührensatzes ist jedoch eine auf einer Prognose basierende Aussage über die voraussichtlich innerhalb des Kalkulationszeitraumes entstehenden Kosten, welche es auf die Gebührenschuldner zu verteilen gilt. Diese Prognose ist abhängig von den voraussichtlichen Kosten für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung und der Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Gebührenschuldner innerhalb des Prognoseintervalls. Eine solche Entscheidung über erst zukünftig entstehende Kosten ist stets mit gewissen Unsicherheiten verbunden.

29

Dabei erlaubt § 6 Abs. 2d Satz 1 KAG M-V die zeitliche Ausdehnung des Kalkulationszeitraumes unter anderem bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung auf einen länger als jährlichen Zeitraum, der allerdings nicht mehr als fünf Jahre umfassen soll.

30

Die Erhebung von Benutzungsgebühren aufgrund einer prognostizierten Entwicklung bedeutet nicht, dass nur die Kosten umgelegt werden, die tatsächlich bereits entstanden sind, sondern vielmehr die Kosten zu verteilen sind, die voraussichtlich insgesamt entstehen werden. Deshalb kann es im Kalkulationszeitraum zu Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen kommen.

31

Durch die Wahl eines längeren - den Veranlagungszeitraum übersteigenden - Kalkulationszeitraumes können so zu erwartende Kostensteigerungen über einen längeren Zeitraum auf die Gebührenschuldner „linear“ verteilt werden. Unter Zugrundelegung eines beispielsweise drei Jahre langen Kalkulationszeitraums führt die nivellierende Verteilung einer prognostizierten Kostensteigerung auf alle drei Jahre dazu, dass die Gebührenpflichtigen in ein oder ggf. zwei Jahren dieser Kalkulationsperiode eine gegenüber dem in diesen Jahren jeweils isoliert ermittelten „eigentlichen“ Gebührensatz höhere Gebühr zahlten, was wiederum durch eine gegenüber dem isoliert kalkulierten Gebührensatz niedrigere Gebühr in dem oder den übrigen Jahr/en der Kalkulation ausgeglichen würde.

32

Die durch die prognostizierte Gebühr möglicherweise entstehenden Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen sollen bzw. müssen zudem - abermals unter Durchbrechung des Prinzips der Periodengerechtigkeit - gemäß § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V nach Ablauf des mehrjährigen Kalkulationszeitraumes ausgeglichen werden. Übersteigt nämlich am Ende dieses Zeitraumes das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraumes auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Auch wenn diese Norm kein Instrument darstellt, um methodische Fehler einer vorangegangenen Kalkulation auszugleichen (vgl. OVG M-V, a.a.O., Rn. 29), ist sie gleichwohl Ausdruck der - insoweit gelockerten – Anforderungen mit Blick auf den Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Sie erlaubt dem Satzungsgeber, in den vorgegebenen Grenzen und mit den damit verbundenen Konsequenzen Kalkulationszeitraum und Veranlagungszeitraum unabhängig voneinander zu gestalten. Dies kann dazu führen, dass die Gebührenpflichtigen nach dem Ende eines Kalkulationszeitraumes unter Zugrundelegung des dann geltenden Gebührensatzes innerhalb des für den Ausgleich vorgesehenen Zeitraumes im Falle einer Kostenüberdeckung weniger und im Falle einer Kostenunterdeckung mehr belastet werden (dürfen).

33

Sofern wie vorliegend im Rahmen der Abrechnung die unterschiedlichen Kalkulationszeiträume - mit den möglicherweise unterschiedlich hohen Gebührensätzen - Berücksichtigung finden, kann es dem Satzungsgeber nicht verwehrt werden, die Erhebungszeiträume so zu gestalten, dass sie dem Kalkulationszeitraum nicht entsprechen oder sich über mehrere Kalkulationszeiträume erstrecken.

34

4. Da es insoweit im Benutzungsgebührenrecht kein abweichendes materielles Recht gibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige des Erlasses der Widerspruchsbescheide (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1989, Az.: 7 B 21/89, juris, Rn. 4; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 97 f. m. w. N.).

35

a) Die sechste Änderungssatzung zur GS-W ist rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt worden. Somit ist diesbezüglich die rückwirkend in Kraft getretene Satzung als maßgebliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen mit der Folge, dass insoweit im Hinblick auf die Trinkwassergebühren das „rollierende System“ Anwendung finden konnte.

36

b) Gleiches gilt für die fünfte Änderungssatzung zur GS-SW, welche ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt wurde.

37

Die Frage der teilumfänglichen Heranziehung für zwei satzungsrechtliche Erhebungszeiträume, also ein „Crossover“ von Quartalen der Kalenderjahre 2013 und 2014, stellt sich vorliegend nicht (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 30.07.2015, Az.: 4 A 202/11).

38

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht die Kammer ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

40

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

41

Beschluss

42

Der Streitwert wird auf 37.808,47 EUR festgesetzt.

43

Gründe:

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 07/10/2015 00:00

Tatbestand 5 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Niederschlagswassergebührensatzung. 6 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt B-Stadt. Die Antragsgegnerin betreibt in ihrem Stadtgebiet eine öffentliche Einri
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Tenor Der Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom 7. Oktober 2010, Bescheidsnummer VR 78061, und die Widerspruchsbescheide vom 30. Dezember 2010 werden aufgehoben, soweit darin Trink- und Schmutzwassergebühren über 612,86 € hinaus festgesetzt we
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published on 04/02/2010 00:00

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Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten Trink-/Schmutzwasser vom 8. Juni 2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 werden aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Gebühren für Schmutzwasser den Betrag von 160,90 € überschreiten.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.