Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 04. Feb. 2010 - 4 A 2284/05
Gericht
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ficht einen Gebührenbescheid über Niederschlagswasser an.
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Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in Schwerin(-…), bestehend aus dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung …. Das Grundstück ist an die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung der Landeshauptstadt Schwerin angeschlossen.
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Die Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin wurde am 29. Juli 2002 ausgefertigt und im Stadtanzeiger vom 20. September 2002 öffentlich bekannt gemacht (im Folgenden: Abwassersatzung).
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Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung und Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Schwerin (Abwassergebührensatzung) wurde am 17. Dezember 1997 ausgefertigt und im Stadtanzeiger vom 21. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemacht, die 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 1998 im Stadtanzeiger vom 20. Dezember 1998, die 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1999 im Stadtanzeiger vom 24. Dezember 1999, die 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2000 im Stadtanzeiger vom 24. Dezember 2000, die Artikelsatzung zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen vom 24. August 2001 (Art. 13) im Stadtanzeiger vom 21. Oktober 2001 und die Änderungssatzung vom 7. November 2001 im Stadtanzeiger vom 25. November 2001.
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Mit Inkrafttreten der am 21. März 2003 ausgefertigten Satzung zur Aufhebung der Abwassergebührensatzung zum 1. April 2003 (Stadtanzeiger v. 29. März 2003, S. 12) gestaltete die Landeshauptstadt Schwerin das entsprechende Benutzungsverhältnis mit den zugleich veröffentlichten Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Landeshauptstadt Schwerin (Stadtanzeiger v. 29. März 2003, S. 7 ff.) privatrechtlich.
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Die Beklagte berechnete der Klägerin mit dem streitbefangenen Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 Niederschlagswassergebühren in Höhe von 3.444,95 €. Zugrunde gelegt wurden dabei … m² befestigte Grundstücksfläche.
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Dagegen legte die Klägerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch ein, ebenso gegen eine Rechnung vom 5. Dezember 2004 in Höhe von 9.210,47 € für den Abrechnungszeitraum des restlichen Kalenderjahres 2003. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen das grundsätzlich im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen Geltung beanspruchende Gesamtanlagenprinzip vor. Wegen der – näher dargestellten – Besonderheiten der Niederschlagsentwässerungsanlage in Schwerin-… sei das Organisationsermessen fehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt worden. Es hätte nicht zu einer Zusammenfassung technisch voneinander getrennter Anlagen zu einer rechtlichen Einheit und damit zu einheitlichen Gebührensätzen kommen dürfen. Die nachträglich übernommene Anlage in Schwerin-… sei hinsichtlich Arbeitsweise und Wirkung mit der übrigen öffentlichen Kanalisationsanlage im Stadtgebiet schlechthin nicht vergleichbar: Die Anlage sei früher durch die in Schwerin-… ansässigen Kombinate und Betriebe errichtet worden, die eine vollständig getrennte, voll funktionsfähige Ableitung des Niederschlagswassers ohne Bindung an das gemeindliche Abwassernetz errichteten. Auf der Basis von Einzelverträgen sei für die Regenwasserentsorgung ein Entgelt durch die angeschlossenen Nutzer entrichtet worden.
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Außerdem sei der Globalkalkulationsansatz rechtswidrig, weil die vorliegende Kalkulation gerade mit Blick auf den Kaufvertrag zwischen der T… mbH und dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin „Schweriner Abwasserentsorgung“ (SAE) vom 16. November/14. Dezember 2001 mit Blick auf den symbolischen Kaufpreis von 1,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer fehlerhaft sei. Für die Altanlage habe nicht ein Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation eingestellt werden dürfen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit er sich auf den Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 bezieht, mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Gemeinden und Zweckverbänden als Betreiber leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen ein weites betriebliches und als Satzungsgeber ein weites rechtliches Organisationsermessen zustehe. Sie könnten deshalb ohne weiteres verschiedene technische Anlagen und Systeme der Abwasserbeseitigung zu nur einer rechtlichen Anlage zusammenfassen. Das Zusammenfassen der einzelnen technischen Anlagen zur Niederschlagsentwässerung der Landeshauptstadt Schwerin sei auch nicht willkürlich. Die Arbeitsweisen und/oder Arbeitsergebnisse der verschiedenen separaten Niederschlagsentwässerungsanlagen seien nicht wesentlich verschieden, vielmehr sogar in ihrer Funktion und ihrer Wirkungsweise nach im Wesentlichen gleich. Es handele sich jeweils um Entwässerungskanäle nebst notwendiger Einrichtungen, die in ihrer Funktionsweise qualitativ gleichwertig seien. Auch die Wirkungsweise unterscheide sich nicht: Bei allen technischen Anlagen werde das Niederschlagswasser lediglich abgeleitet und in zulässiger Weise dem Wasserkreislauf wieder zugeführt. Dies unterschiede den vorliegenden Fall von denjenigen, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald zugrunde gelegen habe. Auf die weiter von der Klägerin aufgeführten tatsächlichen Umstände komme es bei der Beurteilung der Frage, ob die technische Anlage in Schwerin-… zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung gehöre, nicht an.
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Zudem sei die Kalkulation der Kosten nicht zu beanstanden. Es handele sich hier nicht um eine klassische Globalkalkulation. Jährlich würden die kalkulatorischen Kosten erneut berechnet und dementsprechend die Gebührensätze bzw. –entgelte angepasst. Insoweit handele es sich um eine Rechnungsperiodenkalkulation. Die Anlage aus Schwerin-… sei auch nicht mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation mit aufgenommen.
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Die Klägerin hat am 28. Oktober 2005 die vorliegende Klage erhoben, in der sie nicht nur den hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 angegriffen hat, sondern auch die gleichdatierende Entgeltabrechnung. Insoweit hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 3. November 2005 im Hinblick auf die Rechnung abgetrennt (Az.: 4 A 2309/05) und sodann an das zuständige Landgericht Schwerin verwiesen.
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Die Klägerin trägt unter Verweis auf die Widerspruchsbegründung vor:
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Die bestehende Gesamtanlage zur Regenwasser- und Abwasserentsorgung der Landeshauptstadt Schwerin im Allgemeinen sei getrennt von der isolierten Niederschlagsentwässerung im sogenannten … in Schwerin-… im Besonderen. Die auf der Basis des von der Beklagten reklamierten Gesamtanlagenprinzips verabschiedeten und festgesetzten Niederschlagswassergebühren seien daher im Ergebnis rechtlich nicht zulässig; sie verletzten das Willkürverbot. Es hätte jeweils eine isolierte Gebühr für die jeweilige Einzelanlage kalkuliert und beschlossen werden müssen. Dass die isolierte Niederschlagsentwässerung im … in Schwerin-… nicht als einzige technische Anlage von der Gesamtanlage der Niederschlagswasserbeseitigung getrennt sei, sondern zu dieser ca. 25 verschiedene technische Anlagen in verschiedenen Stadtgebieten gehörten, ändere daran nichts. Gerade die Niederschlagsentwässerung im streitigen Gebiet sei von der übrigen Niederschlagswasserentsorgung getrennt zu betrachten, denn es handele sich um eine technisch eigenständige Anlage, die zudem zu DDR-Zeiten im Privateigentum gestanden habe.
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Dieser Fehler auf der Ebene des Begriffs der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage schlage auf die dann gleichermaßen rechtswidrige Gebührenkalkulation auch insofern durch, als die Niederschlagsentwässerung im … in der Vergangenheit vom kommunalen System getrennt gewesen und zudem früher privat betrieben worden sei. Insoweit erscheine das Äquivalenzprinzip insofern verletzt, als die schlichte Eigentumsübertragung durch den Kaufvertrag aus dem Jahre 2001 für eine beklagtenseitig vorgenommene Subsumtion dieser Anlagen unter dem Oberbegriff der Gesamtanlage ausreichend sein solle. Das der Beklagten unstreitig einzuräumende Organisationsermessen finde jedenfalls dann seine Schranke, wenn gleichsam per Beschluss technisch selbständige Anlagen zur weiteren Verwaltung einer kommunalen Gesellschaft zugeordnet würden. Dieser schlichte Übertragungsakt führe rechtlich noch nicht zu einer einheitlich zu betrachtenden technischen Abwasserbeseitigungsanlage. Es komme deshalb auf die bereits in der Widerspruchsbegründung dargestellten tatsächlichen Umstände an. Zudem sei den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, ob die Stadtvertretung überhaupt ihr Organisationsermessen ausgeübt habe.
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Die Kalkulation sei insofern fehlerhaft, als sie den Globalkalkulationsansatz wähle, die Kosten jedoch jährlich neu berechne. Die Beklagte habe vorliegend keine „klassische“ Globalkalkulation durchgeführt, sondern bezüglich der kalkulatorischen Kosten eine Rechnungsperiodenkalkulation.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Das Organisationsermessen dergestalt, dass technisch getrennte Anlagen im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen als rechtlich einheitliche „öffentliche Einrichtung“ zusammengefasst würden, sei weit gefasst. Auf technische Unterschiede komme es grundsätzlich nicht an. Das Zusammenfassen der im Wesentlichen gleich arbeitenden ca. 25 verschiedenen technischen Anlagen zur Niederschlagsentwässerung sei jedenfalls nicht willkürlich. Jede Anlage arbeite technisch im Wesentlichen gleich: Das Niederschlagswasser laufe über Gräben und/oder Kanäle mit freiem Gefälle und/oder unter Druck zunächst in ein Rückhaltebecken und anschließend in ein Gewässer 2. Ordnung (Vorfluter) bzw. – im Mischsystem – zusammen mit Schmutzwasser in eine Kläranlage. Eine qualitativ wesentlich verschieden arbeitende Niederschlagsentwässerungsanlage (etwa eine, die Niederschlagswasser zu Trinkwasser aufbereite o. a.) werde nicht unterhalten.
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Die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung und deren Bestandteile seien in den §§ 1 Abs. 1, 3, 2 Ziff. 3 und 5 der Abwassersatzung hinreichend bestimmt definiert. Daraus gehe u. a. hervor, dass beim Mischsystem die Sammler sowohl von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungs- als auch von der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung genutzt würden.
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Die Gebührenkalkulation enthalte auch keinen problematischen Globalkalkulationsansatz. Das Vorgehen, jährlich die Globalberechnung zu hinterfragen und einen Über- oder Unterdeckungsausgleich vorzunehmen, entspreche den rechtlichen Erfordernissen des Äquivalenz- und Vorteilsprinzips sowie des Kostendeckungsprinzips mit seinem Kostenüber- und –unterschreitungsverbot. Vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im April 2005 sei es gängige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald gewesen, dass die Globalkalkulation hinreichend aktuell sein müsse, d. h. jedenfalls vier Jahre nach Erstellung der Globalberechnung zu hinterfragen sei. § 6 Abs. 2 S. 5 KAG a. F. sei dahingehend auszulegen gewesen, dass es im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gelegen habe, ob ein Unter- oder Überdeckungsausgleich in dem bzw. den (drei) Folgejahren vorgenommen werde. Auch nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes, aufgrund derer nunmehr ein Fünf-Jahres-Zeitraum als ausreichend angesehen werde, sei es dem Ortsgesetzgeber unbenommen, Über- oder Unterdeckungen in kürzeren Zeiträumen auszugleichen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
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Der Gebührenbescheid der Beklagten betreffend Niederschlagswasser vom 5. Dezember 2004 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Dem Bescheid fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage ist zwar die Abwassergebührensatzung vom 17. Dezember 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 2001 (im Folgenden: Abwassergebührensatzung). Diese Satzung hält aber im Hinblick auf die (Gebühren-)Regelungen zur öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung einer rechtlichen Prüfung nicht stand (dazu unter 1.). Auch das zuvor geltende Satzungswerk kann den Bescheid nicht – auch nicht teilumfänglich – stützen (dazu unter 2.).
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Dabei kann offen bleiben, ob Prüfungsmaßstab für das Satzungswerk das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, 916) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 438) oder aber das Kommunalabgabengesetz i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (KAG M-V) ist. Jedenfalls § 2 Abs. 1 KAG/KAG M-V hat sich auch unter der Geltung der am 31. März 2005 in Kraft getretenen Fassung des Kommunalabgabengesetzes nicht geändert.
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1. Die Abwassergebührensatzung ist hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren nichtig. Rechtsfehlerhaft sind hier jedenfalls die Regelung zur Entstehung der Gebühren(schuld) und die Gebührenkalkulation.
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b) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG/KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V. Die dort geregelten sechs Komplexe gehören zwingend zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung; fehlt nur eines dieser Kriterien in der Satzung, so ist die Abgabensatzung unwirksam (OVG Greifswald, Beschl. V. 6. September 2005 – 1 L 489/04 -, LKV 2006, 418 m. w. N.; Urt. V. 3. Juli 2002 – 4 K 35/01 -, zitiert nach juris; Aussprung in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2009, § 2 Anm. 2.4.; Driehaus in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 2 Rn. 50).
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Nach den vorgenannten Normen ist in einer Abgabensatzung zwar keine Regelung im Hinblick auf das Entstehen der konkreten Gebührenschuld erforderlich. Die Satzung muss aber das abstrakte Gebührenschuldverhältnis (die Gebührenpflicht) regeln. Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist ferner die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht (OVG Greifswald, Beschl. V. 6. September 2005, a. a. O., S. 419 m. w. N.; Urt. V. 25. Februar 1998 – 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, NordÖR 1998, 256, 257, Urteile v. 7. November 1996 – 4 K 11/96 -, RanB 1997, 179 = juris, Rn. 22, und 4 K 20/96; Siemers, in: Aussprung/ders./Holz, a. a. O., § 6 Anm. 8.2; Lohmann, in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 661). Bei satzungsgemäßen Jahresgebühren sollte in der Satzung, um eine zeitnahe Heranziehung zu ermöglichen, eine Aussage zu der Frage getroffen werden, ob die Gebühr bereits am Beginn des Kalenderjahres oder zu einem anderen Zeitpunkt entsteht, weil bei regelmäßig wiederkehrenden (Dauer-)Benutzungen die Gebührenschuld ansonsten erst mit Ablauf des Erhebungszeitraumes entsteht. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld somit grundsätzlich, d. h. wenn satzungsmäßig nichts Abweichendes bestimmt wird, erst im Ablauf des Kalenderjahres (OVG Greifswald, Beschl. V. 6. September 2005, a. a. O.; Urt. V. 25. Februar 1998, a. a. O., S. 257 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschl. V. 15. April 1993 – 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77; OVG Lüneburg, Beschl. V. 20. März 1997 – 9 L 2554/95 -, KStZ 1998, 135; Lichtenfeld, in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 721a).
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§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abwassergebührensatzung („Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Vorauszahlung“) lauten wie folgt:
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Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühr, die Sammelgrubenentsorgungsgebühr und die Niederschlagswassergebühr ist der Abrechnungszeitraum für den Wasserverbrauch (§ 24 AVBWasserV). Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums.
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Nach § 24 Abs. 1 der damit in Bezug genommenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV – vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750 ff., 1067) wird das Entgelt (hier dann: die Gebühr) nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens (hier dann: der Beklagten) monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. Die übrigen Absätze des § 24 AVBWasserV sind nicht einschlägig.
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Erhebungs- und Abrechnungszeitraum soll folglich gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abwassergebührensatzung nach Wahl der beklagten Behörde ein Monat oder ein anderer Zeitabschnitt, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreiben darf, sein. Damit entsteht die (jeweilige) Gebühr gemäß dieser Satzungsregelung – erstens – nach Wahl der Beklagten – und zweitens – entweder monatsweise oder in anderen Zeitabschnitten, die ein Jahr nicht wesentlich überschreiten dürfen. Dies ist rechtlich jeweils unzulässig.
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Der Verweis auf § 24 AVBWasserV ist so zu verstehen, dass hier die Verwaltung die Wahl hat, zwischen verschiedenen Abrechnungsintervallen zu wählen. Die Vorgaben für die Verwaltung, für welche Zeitabschnitte Heranziehungen vorzunehmen sind, sind aber vom Ortsgesetzgeber zu treffen; die Satzung darf nicht Wahlmöglichkeiten in das Ermessen der Abgaben erhebenden Behörde stellen (OVG Greifswald, Beschl. V. 6. September 2005, a. a. O., S. 419 zu einer vergleichbaren Satzungsbestimmung).
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Die vorliegende Satzungsregelung zur Entstehung der (hier: Niederschlagswasser-)Gebühr bzw. zum Ablauf des Erhebungszeitraums ist zudem auch unabhängig davon zu unbestimmt. Gerade der Erhebungszeitraum bzw. dessen Ende ist nicht hinreichend exakt geregelt. Aus § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abwassergebührensatzung ist (auch) nicht etwa zwingend zu entnehmen, dass hier (jedenfalls) eine Jahresgebühr vorliegen soll, die dann im Zweifel (bei fehlender näherer Regelung in der Satzung) mit Ablauf des jeweiligen (Kalender-)Jahres entstünde (vgl. OVG Greifswald, Beschl. V. 6. September 2005, a. a. O., S. 419 zu einer vergleichbaren Satzungsbestimmung). Dabei hilft es auch nichts, dass nach der Beschlussvorlage (zu Punkt 1.7) zur Abwassergebührensatzung 1997 wohl geplant war, diese Gebühr „als Jahresgebühr“ zu erheben; rechtstechnisch wäre dies in der Umsetzung jedenfalls missglückt. Die Satzung muss nicht nur aus sich selbst heraus verständlich sein, sondern die zwingenden Punkte für den Rechtsanwendenden selbst erkennbar hinreichend bestimmt bzw. eindeutig regeln.
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b) Außerdem leidet die Niederschlagswassergebührenkalkulation an einem schweren methodischen Fehler, der ebenfalls zur Unwirksamkeit der Abwassergebührensatzung jedenfalls im Hinblick auf die Niederschlagswassergebühr führt.
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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Gebührensatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Gebührensatzes bedarf es dabei einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. V. 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 -, juris, Rn. 63 m. w. N.; Urt. V. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, LKV 2001, 516; Aussprung, a. a. O., § 2 Anm. 8.3.3.1). Soweit hier das Kommunalabgabengesetz vor Inkrafttreten des 1. Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 den Prüfungsmaßstab vorgibt, bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische „Ergebniskontrolle“ des Gebührensatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. Aber auch unter der Geltung des seit dem 31. März 2005 geltenden Kommunalabgabengesetzes ist die Ungültigkeit einer Abgabensatzung nicht nur dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, sondern auch, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. V. 21. Oktober 2008 – 1 M 92/08 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, a. a. O., § 2 Anm. 8.3.5.2). So liegen die Dinge hier.
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Die Kalkulation der Abwassergebührensatzung muss sich an der Definition der öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung orientieren, die hier in der Abwassersatzung vom 29. Juli 2002 definiert ist. Nur die dort definierten Bestandteile sind in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren einzubeziehen.
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Nach § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung betreibt die Landeshauptstadt Schwerin drei selbständige öffentliche Einrichtungen im Bereich Abwasser, eine solche zur zentralen und eine zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie eine hier maßgebliche zur Niederschlagswasserbeseitigung.
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Nach § 1 Abs. 3 der Abwassersatzung bestimmt die Landeshauptstadt Schwerin zwar u. a. Lage, Art und Umfang der öffentlichen Entwässerungsanlagen, also auch die öffentliche Niederschlagsbeseitigungseinrichtung (§ 2 Nr. 11 der Abwassersatzung). Dies betrifft aber nur die konkret-gegenständliche Ausdehnung des (hier: Regen-)Entwässerungsnetzes, mit Blick auf die Formulierung des „Umfangs“ gleichwohl nicht den rechtlichen Umfang der jeweiligen öffentlichen Einrichtung, hier denjenigen zur Niederschlagswasserbeseitigung.
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Aus welchen Bestandteilen die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung besteht, wird in § 2 Nr. 3 lit. A bis c der Abwassersatzung definiert. Anders als in der Aufzählung, was zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehört (§ 2 Nr. 2 lit. B der Abwassersatzung), ist nach § 2 Nr. 3 der Abwassersatzung die „öffentliche(n) Kläranlage einschließlich aller ihrer technischen Einrichtungen“ nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, obwohl die Entwässerung zum Teil auch im Mischsystem vorgenommen wird.
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Gleichwohl sind in der Kalkulation für das Jahr 2002 die Niederschlagswassergebühren betreffend, die offenbar auch noch im Folgejahr (bzw. das 1. Quartal 2003) Gültigkeit hat, Kosten in Bezug auf die Kläranlage in Schwerin-… eingerechnet (z. B. Anlage 4 Blätter 1 und 2 der Kalkulation für das Jahr 2002). Die Kalkulation widerspricht insoweit dem satzungsrechtlichen Einrichtungsbegriff.
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Selbst wenn hier anzunehmen wäre, dass dieser methodische Fehler nicht die Feststellung unmöglich machte, ob gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot (erheblich) verstoßen wurde, und deshalb nicht schon – neben der satzungsfehlerhaften Entstehungsregelung – zur Ungültigkeit der Abgabensatzung führte, wäre hier zwar zu bedenken, dass die betroffene Körperschaft nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V berechtigt ist, der Kalkulation eine ergänzende Begründung oder einzelne Aufwands- und Kostenpositionen „nachzuschieben“, um den festgesetzten Gebührensatz zu rechtfertigen (vgl. Urt. Der Kammer vom 25. Januar 2007 – 4 A 217/06 -, S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks). Von diesem Recht hat die Beklagte hier allerdings keinen Gebrauch gemacht.
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c) Ob im Hinblick auf die zahlreichen Privilegierungen beim Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 5 der Abwassergebührensatzung (dortigen Abs. 5 bis 8) im Rahmen der Gebührenkalkulation die zutreffenden Grundstücksflächen ermittelt worden sind, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden, zumal entsprechende Unterlagen von der Beklagten nicht vorgelegt wurden. Insoweit sei hier nur darauf hingewiesen, dass die ohne Rücksicht auf den Umfang der „Versickerungsfläche“ geregelte Ermäßigungsvorschrift nach § 5 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung dazu führen dürfte, dass nahezu alle Grundstücke, soweit sie auch nur eine noch so kleine entsprechende Fläche zur Versickerung des Regenwassers aufweisen, in den Genuss der Ermäßigung kommen. Ob dies bei Betrachtung der vielen weiteren Ermäßigungsvorschriften, die allerdings nicht kumuliert zur Anwendung gelangen sollen (§ 5 Abs. 9 dieser Satzung), tatsächlich so umfassend vom Satzungsgeber gewollt ist, erscheint fraglich.
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d) Da die angefochtenen Bescheide sich bereits aus den oben genannten Gründen als rechtswidrig erweisen, kann offen bleiben, ob und inwieweit hier die öffentliche Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung in rechtlich einwandfreier Art und Weise gebildet worden ist. Dies gilt auch für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob hier das Organisationsermessen des Ortsgesetzgebers bei der satzungsmäßigen Bestimmung der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung dahingehend eingeschränkt war/ist, dass statt nur einer aus tatsächlichen Gründen mehrere (rechtliche) öffentliche Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (mit dann verschiedenen Gebührensätzen) hätten errichtet werden müssen bzw. ob der Satzungsgeber sein entsprechendes Ermessen überhaupt (erkennbar) ausgeübt hat.
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2. a) Auch die insoweit dann grundsätzlich wieder „auflebende“ alte Abwassergebührensatzung vom 11. Dezember 1996 (Stadtanzeiger vom 20. Dezember 1996) i. V. m. der Abwassersatzung vom 13. Dezember 1994 (Stadtanzeiger vom 18. Dezember 1994) i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 1996 (Stadtanzeiger vom 29. Dezember 1996) kann den streitbefangenen Bescheid weder voll- noch teilumfänglich tragen. Die Heranziehung als Rechtsgrundlage für die hier erhobene Forderung der Niederschlagswassergebühren scheitert bereits daran, dass der damalige Gebührentatbestand bzw. –maßstab ein gänzlich anderer war. Nach § 2 dieser Satzung wurden Gebühren für die an die öffentlichen Kanalisationsanlagen angeschlossenen Grundstücke, von denen Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Kanalbenutzungsgebühr), erhoben. Abwasser war nach § 2 Nr. 1 der Abwassersatzung auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Entwässerungsanlagen abfließende Wasser. Es gab insoweit indessen keine (eigene) Niederschlagswassergebühr, sondern nur die „Kanalbenutzungsgebühr“, die damals 6,34 DM/cbm Schmutzwasser (!) – nach der Definition von Abwasser in § 2 Nr. 1 der damaligen Abwassersatzung war das Schmutzwasser aber nur ein Teil des Abwassers, so vor allem neben dem weiter dort genannten Niederschlagswasser – betrug. Mangels eines wirksamen Gebührenmaßstabs für die Niederschlagsentwässerung ist diese Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der vorliegenden Niederschlagswassergebühr untauglich.
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b) Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend für die im Falle der Unwirksamkeit auch dieser Abwassergebührensatzung wieder auflebende Abwassergebührensatzung vom 10. Januar 1993 (Stadtanzeiger vom 10. Januar 1993) in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 17. April 1996 (Stadtanzeiger vom 21. April 1996) i. V. m. der Abwassersatzung vom 28. Juni 1991 (Amtliche Mitteilungen der Stadtverwaltung Schwerin vom 28. Juni 1991).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.