Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Juli 2018 - 2 A 448/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsführer.
Gründe
I.
- 1
Der Erinnerungsführer wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Nichtfestsetzung von Avalkosten für eine Bankbürgschaft, die er dem Beklagten zur Sicherheit einer Rückbauverpflichtung übergeben hatte.
- 2
Der Erinnerungsführer zahlte zunächst als Sicherheit für eine Rückbauverpflichtung im April/Mai 2013 an den Beklagten einen Betrag i.H.v. 70.091,00 EURO auf ein Verwahrkonto. Am 22. Mai 2014 zahlte der Beklagte die Sicherheit nebst Zinsen wieder an den Erinnerungsführer zurück, nachdem dieser eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe übergeben hatte. Auf die am 4. März 2014 erhobene Klage des Erinnerungsführers hob die beschließende Kammer mit Urteil vom 3. März 2016 die Nebenbestimmung zu der dem Erinnerungsführer erteilten Baugenehmigung, die die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung begründete, auf und verpflichtete den Beklagten, die Bürgschaftsurkunde an den Erinnerungsführer herauszugeben.
- 3
Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2017 wurden die vom Beklagten an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten i.H.v. 7.378,55 EURO ohne die beantragte Avalprovision festgesetzt. Der Erinnerungsführer hat mit Erinnerung vom 7. August 2017 gerichtliche Entscheidung beantragt, soweit die von ihm auch zur Kostenerstattung beantragten Kosten zur Beibringung der Bürgschaftsurkunde i.H.V. 4.157,67 EURO nicht festgesetzt wurden. Der Beklagte ist der Auffassung, diese seien nicht erstattungsfähig.
II.
- 4
Über die Erinnerung, mit der eine Kostenfestsetzung nach § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angegriffen wird, entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage, § 165 Rn. 3).
- 6
Für die Erstattungsfähigkeit der Beteiligtenkosten kommt es darauf an, ob die entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 162 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, also erforderlich und geeignet waren. Nicht erstattungsfähig sind etwa Zinsaufwendungen zur Finanzierung von Prozesskosten. Auch Kreditkosten, die aufgewendet wurden, um eine Forderung unter Vorbehalt zu erfüllen, gehören nicht zu den notwendigen Aufwendungen, weil sie nicht dem Rechtsschutzbegehren dienen, sondern nur eine Zwangsvollstreckung verhindern sollen (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 33, beck-online). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendete Kosten einer Prozessbürgschaft als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich seien (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – VI ZB 46/05 – juris), während Beschaffungskosten für eine vom Gläubiger zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO seien (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 – VII ZB 56/13 – juris; sehr str. für Bürgschaftskosten zur Erlangung einer Vollziehungsaussetzung im steuerrechtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren: hierzu einerseits BFH, Urteil vom 8. Juni 1982 – VIII R 68/79 – (Kosten des AdV-Verfahrens); FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 3 KO 7/03 – (Kosten des Hauptsacheverfahrens); andererseits BFH, Beschluss vom 19. April 1972 – VII B 123/70 – (keine Kosten des Hauptsacheverfahrens); FG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 10 KO 1883/12 (keine Kosten des Hauptsacheverfahrens) –; FG Hamburg, Beschluss vom 13. März 2012 – 3 KO 220/11 – (keine Kosten des Hauptsacheverfahrens) sämtlichst zitiert nach juris).
- 7
Hinsichtlich der vom Erinnerungsführer für die hier in Rede stehende Bankbürgschaft aufwendeten Avalprovision handelt es sich ungeachtet der dargestellten Meinungsunterschiede bereits von vornherein nicht um im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Kosten. Denn der Erinnerungsführer hat die Bürgschaftsaufwendungen nicht zur Abwehr einer Vollstreckung aus einem gerichtlichen Titel geleistet. Vielmehr sind die streitgegenständlichen Aufwendungen für eine Bürgschaft entstanden, die der Erinnerungsführer im Verwaltungsverfahren auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung beigebracht hat. Der Erinnerungsführer hat mithin die (zunächst durch Zahlung geleistete und sodann durch die Bürgschaft ersetzte) Sicherheit außerhalb des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erbracht.
- 8
Dass die Ersetzung der Sicherheit durch eine Bankbürgschaft während des Erkenntnisverfahrens erfolgte, führt nicht dazu, dass es sich bei deren Kosten um notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem dem Urteil vom 3. März 2016 zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren handelt. Vielmehr bildete die Bankbürgschaft lediglich ein Surrogat für die zuvor auf das Verwahrkonto eingezahlte Sicherheit. In dieser Funktion sollte sie – wie die Einzahlung des Geldbetrages auf das Verwahrkonto – eine vermeintliche Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sicherstellen. Der Sache nach handelt es sich bei den von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Bürgschaftszinsen mithin um Aufwendungen, die im Vollzug des von ihm beanstandeten Verwaltungshandelns entstanden sind. Als solche können sie entweder der Ebene der Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zuzuordnen oder Gegenstand eines Schadensersatzbegehrens sein. Ihre Geltendmachung hat in beiden Fällen neben dem – hier klageweise erfolgreich geltend gemachten – Anspruch auf Aufhebung der zur Sicherheitsleistung auffordernden Nebenbestimmung im Erkenntnisverfahren zu erfolgen. Das schließt die Annahme aus, die Aufwendungen könnten (von der Kostenentscheidung des Urteils erfasste) Verfahrenskosten des auf Aufhebung der Nebenbestimmung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens sein.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) ist diesbezüglich ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.
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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.