Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 A 222/15 HGW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Die Klägerin beantragte gegenüber dem für den Beklagten handelnden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ihre Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung ihres Antrags vom 12.11.2013 berief sie sich mit am 28.04.2014 eingereichten Unterlagen auf das Vorliegen eines Härtefalls. Sie sei Studentin und erhalte nur auf Grund ihres Alters kein BAföG. Als Studentin könne sie keine anderen Sozialleistungen beziehen. Sie finanziere das Studium durch Nebenjobs und Wohngeld und habe einen Darlehensvertrag abschließen müssen, da sie auch die Krankenkasse selbst bezahlen müsse, das Geld aber nicht zum Leben reiche. Die Koppelung Arbeit und Studium sei anstrengend genug, weitere finanzielle Belastungen könne sie nicht mehr tragen, da sie bereits auf alles verzichte. Sie hoffe durch das Studium ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu verbessern und nehme dafür bereits einige Jahre einiges in Kauf. Die Klägerin hoffe auf eine individuelle Prüfung.
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Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.05.2014 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht unter einen der mit § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Personenkreise der Sozialleistungsempfänger, für die eine Befreiung möglich sei, falle.
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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2014 Widerspruch ein. Ergänzend zu ihrem im Antrag vorgetragenen und sinngemäß wiederholten Gründen führte die Klägerin aus, dass sie momentan mit zwei Nebenjobs durchschnittlich 360 € im Monat verdiene, im Krankheitsfall kein Einkommen erziele und Krankenversicherungskosten in Höhe von 152 € monatlich zu zahlen habe. Einen Studierendenkredit könne sie aufgrund ihres Alters nicht aufnehmen. Ein Sozialhilfeempfänger habe mehr Geld zum Leben als sie, was die Klägerin näher ausführte. Sie sehe diese Benachteiligung gegenüber Sozialhilfeempfängern als Ungerechtigkeit an und bitte nochmals um individuelle Prüfung ihres Falles.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es könne auch keine Befreiung der Klägerin nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfolgen, was der Beklagte näher ausführte.
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Am 09.03.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie macht geltend, dass Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands sei die Berücksichtigung des geringen Einkommens des Betreffenden, was aus formalistischen Gründen an den Bezug bestimmter Sozialleistungen geknüpft werde. Mit dem von Wohngeld beziehe sie eine Sozialleistung, die eine Bedürftigkeit ausweise.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 07.05.2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2015 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin erfülle keinen der abschließend im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abschließend geregelten Befreiungstatbestände. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei gerade kein Auffangtatbestand, der sämtliche Personen erfasse, die ähnlich bedürftig sind, was der Beklagte näher ausführt. Als Studentin falle die Klägerin in den von § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Personenkreis, für den der Gesetzgeber die Befreiung nur bei Erhalt von BAföG-Leistungen geregelt habe. Wohngeld sei keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Leistungen und werde auch im Gegensatz zu den dortigen Sozialleistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der eine solche Befreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.05.2014 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].
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Der Klägerin steht zum einen kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] zu. Sie fällt nicht unter den dort erfassten Personenkreis, der eine der in der Vorschrift abschließend erfassten Sozialleistungen bezieht. Insbesondere ist sie nicht den Studierenden zuzurechnen, die als Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 4 Abs. 5 a) RBeiStV von der Beitragspflicht zu befreien sind, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und den Bezug der Ausbildungsförderung durch Vorlage des Bewilligungsbescheid nachweisen. Die Klägerin erhält keine solche Ausbildungsförderung.
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Die Klägerin hat zum anderen auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
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Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag [RGebStV] enthält auch die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV keine allgemeine Härte-Auffangklausel, sondern beschränkt sich auf „besondere“ Härtefälle, und nimmt damit von vorneherein die Lebenssachverhalte von der Anwendung aus, die mit den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBeiStV (früher § 6 Abs. 1 RGebStV) abschließend geregelt sind (VG Greifswald in std. Rspr., z.B. Urt. v. 19.04.2016 – 2 A 448/14 - und - 2 A 1193/14 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34/10 – Juris, zum früheren § 6 Abs. 3 und Abs. 1 RGebStV).
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Dies zugrunde gelegt, kann der von der Klägerin als Befreiungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt einer einkommensschwachen Studentin nicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV erfasst werden, weil § 4 Abs. 1 RBeiStV sowohl die Fälle abschließend regelt, in denen wegen geringen Einkommens von der Beitragspflicht zu befreien ist, als auch die Fälle, in denen Studierende zu befreien sind.
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Danach können wegen ihres geringen Einkommens nur die Empfänger der in § 4 Abs. 1 RBeiStV aufgezählten Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Studierende können nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 a) RBeiStV nur dann befreit werden, wenn sie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind.
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In den Fällen, in denen ein studierender Rundfunkteilnehmer von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und als Student kraft Gesetzes auch von den allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, liegt keine vom Gesetzgeber „übersehene“ atypische Konstellation vor, die deswegen einen besonderen Härtefall annehmen lassen würde. Sie überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem BAföG oder anderen Vorschriften haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkbeiträge. Schließt der Gesetzgeber - wie im Fall der Klägerin - einen Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, wegen Nichterfüllung der persönlichen Fördervoraussetzungen von der Ausbildungsförderung und von der Gewährung von Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung aus, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkbeiträge aus sozialen Gründen zu gewähren. Mutet der Sozialgesetzgeber den Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, zu, die Deckung Ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems aus selbst zu beschaffenden Mitteln sicherzustellen, so gilt dies auch für die mit den Befreiungstatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags übernommene Wertung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2009 – 2 A 1306/07 – zum Rundfunkgebührenrecht mw.Nw., sowie zum Rundfunkbeitragsrecht – jeweils in Juris mit w.Nw.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 K 2595/13 -; VG Ansbach, Beschl. v. 18.12.2013 – AN 6 K 13.01024 -; VG Leipzig, Urt. v. 16.07.2014 – 1 K 3881/13).
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Insofern folgt für den fehlenden Anspruch der vom Leistungsbezug ausgeschlossenen Studierenden auf eine Freistellung von den Rundfunkabgaben auch nichts anderes aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Befreiungsanspruch von Personengruppen, die allein wegen einer geringen Einkommensüberschreitung keine Sozialleistungen erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 und v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08). Zu diesem Personenkreis, für den § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV die Härtefallregelung ausdrücklich für anwendbar erklärt, gehört die Klägerin, die nicht wegen einer Einkommensüberschreitung, sondern wegen Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen ist, nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit für die Fälle des Rechtsstreits um Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.