Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Sept. 2017 - 2 A 1037/16 HGW

published on 06/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Sept. 2017 - 2 A 1037/16 HGW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig voll- streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

2

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10.08.2015 gegenüber dem für den Beklagten handelnden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung machte er das Vorliegen eines Ausnahme- und Härtefalls geltend, der seine Befreiung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] durch Gleichstellung mit den Empfängern von BAföG-Leistungen erfordere. Er sei (voraussichtlich noch bis zum Jahr 2016) Student und wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer seit September 2012 von dem Bezug von BAföG-Leistungen ausgeschlossen. Er lebe seit dem von den monatlichen Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von 667 EUR, von denen er sämtliche Ausgaben bestreiten müsse. Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift für BAföG-Empfänger in seinem Fall sei angemessen und notwendig. Der monatliche Rundfunkbeitrag sei gemessen am „Durchschnittsbürger“ ein relativ kleiner Betrag, gemessen an seinen momentanen Lebens- und Einkunftsverhältnissen und Ausgaben jedoch eine enorme Belastung.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18.12.2015 ab. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.01.2016 Widerspruch ein. Er machte mit diesem geltend, dass der Kläger nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBeiStV zu befreien sei und führte dies näher aus.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigen des Klägers gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Der Klägerbevollmächtigte hat das Empfangsbekenntnis nach seinen Angaben am 02.05.2016 unterschrieben und zurückgesandt; ein Eingang dieses Schriftstücks beim Beklagten ist nicht feststellbar.

6

Der Kläger hat am 31.06.2016 Klage erhoben.

7

Unter Wiederholung seiner bereits im Widerspruchsverfahren erfolgten Ausführungen und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 03.07.2013 – 27 K 35.13) führt der Kläger aus, dass seine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBeiStV erfolgen müsse. Der Vergleich mit der Beispielsregelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV zeige, dass eine Befreiung geboten sei, wenn das Einkommen des betreffenden Antragstellers unterhalb der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze liege und der Betreffende keinen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen oder Unterhaltsleistungen habe. Es könne keine Zahlung aus einem unterhalb des Existenzminimums des § 20 SGB II liegenden Einkommens verlangt werden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausschließlich deshalb von einem Bezug von BAföG-Leistungen ausgeschlossen sei, weil er die Studienhöchstdauer überschritten habe. Dies sei aber kein Sachverhalt, der für die Frage der Befreiung von der Beitragspflicht relevant sei. Der Kläger sei daher hinsichtlich der Beitragspflicht so zu behandeln, wie ein BAföG-Empfänger, also zu befreien.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2016 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger erfülle keinen der abschließend im RBeiStV geregelten Befreiungstatbestände. § 4 Abs. 6 RBeiStV sei gerade kein Auffangtatbestand, der sämtliche Personen erfasse, die ähnlich bedürftig sind, was der Beklagte näher ausführt. Als Student falle der Kläger in den von § 4 Abs. 1 RBeiStV erfassten Personenkreis, für den der Gesetzgeber die Befreiung nur bei Erhalt von BAföG-Leistungen geregelt habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

15

Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass sie binnen der Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] erhoben wurde. Danach muss die Verpflichtungsklage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Vorliegend ist die gemäß der §§ § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 5 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] gegen Empfangsbekenntnis veranlasste Zustellung des Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 bewirkt worden. Dies zugrunde gelegt, ist die Klageerhebung vom 31.05.2016 fristgerecht erfolgt.

16

Anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn die Zustellung des Widerspruchsbescheids gegen Empfangsbekenntnis deswegen als fehlgeschlagen angesehen werden würde, weil dem Beklagten das vom Klägerbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis nicht vorliegt. Bei fehlgeschlagener Zustellung wäre keine fristenauslösende Zustellung des Widerspruchsbescheids nach den §§ 74, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO erfolgt und die Klage bereits deshalb fristgerecht erhoben. Die einfache Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheid ist keine fristenauslösende Zustellung.

17

Die Klage ist aber unbegründet. Der den Befreiungsantrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.12.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf seinen Antrag vom 10.08.2016.

18

Dem Kläger steht für den beantragten Zeitraum seines ohne BAföG-Leistungen fortgeführten Studiums kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] zu. Er fiel nicht unter den dort erfassten Personenkreis, der eine der in der Vorschrift abschließend erfassten Sozialleistungen bezieht. Insbesondere war er nicht mehr den Studierenden zuzurechnen, die als Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBeiStV von der Beitragspflicht zu befreien sind, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und den Bezug der Ausbildungsförderung durch Vorlage des Bewilligungsbescheid nachweisen, denn der Kläger erhielt keine solche Ausbildungsförderung mehr.

19

Eine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBeiStV auf Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, scheidet im Hinblick auf den abschließenden Katalog der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBeiStV und das Bestehen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV aus. Sollte aus Gründen des höherrangigen Rechts eine Befreiung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBeiStV geboten sein, könnte dies durch eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBeiStV erfolgen. Einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 RBeiStV bedürfte es dafür nicht.

20

Der durch den Kläger geltend gemachte Sachverhalt begründet indes keinen Fall, der abweichend von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBeiStV einen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBeiStV entstehen ließ oder eine solche Rechtsauslegung durch höherrangiges Recht gebieten würde.

21

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag [RGebStV] enthält auch die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel, sondern beschränkt sich auf „besondere“ Härtefälle, und nimmt damit von vorneherein die Lebenssachverhalte von der Anwendung aus, die mit den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBeiStV (früher § 6 Abs. 1 RGebStV) abschließend geregelt sind (VG Greifswald in std. Rspr., z.B. Urt. v. 19.04.2016 – 2 A 448/14 - und - 2 A 1193/14 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34/10 – Juris, zum früheren § 6 Abs. 3 und Abs. 1 RGebStV).

22

Eine Ausnahme davon sieht § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV zwar insoweit vor, als danach ein Härtefall insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBeiStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenden Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dem lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber mit dieser erstmals im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Regelung nunmehr generell die Fälle als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBeiStV erfassen wollte in denen der Rundfunkbeitrag nicht aus einem die sozialrechtliche Bedarfsgrenze übersteigenden vorhandenen Einkommen geleistet werden kann. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV bezieht sich allein auf die einkommensschwachen Rundfunkteilnehmer, die nachweislich nur deshalb von einem Bezug der Sozialleistungen ausgeschlossen sind, weil ihr Einkommen geringfügig über dem Bedarf liegt und geht auf eine speziell diese Fälle betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 und v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08 -, jeweils in Juris). Dem lässt sich kein Willen des Gesetzgebers entnehmen, mit der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV eine über diese unmittelbar erfasste Fallkonstellation hinaus gehenden erweiterten Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBeiStV schaffen zu wollen.

23

Dies zugrunde gelegt, kann der vom Kläger als Befreiungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt eines einkommensschwachen Studenten nicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV erfasst werden, weil § 4 Abs. 1 RBeiStV sowohl die Fälle abschließend regelt, in denen wegen geringen Einkommens von der Beitragspflicht zu befreien ist, als auch die Fälle, in denen Studierende zu befreien sind.

24

Danach können wegen ihres geringen Einkommens nur die Empfänger der in § 4 Abs. 1 RBeiStV aufgezählten Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Studierende können nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 a) RBeiStV nur dann befreit werden, wenn sie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] sind.

25

In den Fällen, in denen ein studierender Rundfunkteilnehmer keine BAföG-Leistungen bezieht, liegt keine vom Gesetzgeber „übersehene“ atypische Konstellation vor, die deswegen einen besonderen Härtefall annehmen lassen würde. Dabei ist unerheblich, ob der Studierende deswegen keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, weil er sie nicht beantragt hat, oder weil sie ihm mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nicht zustehen. § 4 Abs. 1 RBeiStV überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder anderen Vorschriften haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkbeiträgen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2009 – 2 A 1306/07 – zum Rundfunkgebührenrecht mw.Nw.; zu § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBeiStV zuletzt Urt. v. 24.01.2017 – 2 A 1122/15 HGW -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 K 2595/13 -, Juris; VG Ansbach, Beschl. v. 18.12.2013 – AN 6 K 13.01024 -, Juris; VG Leipzig, Urt. v. 16.07.2014 – 1 K 3881/13-, Juris).

26

Der Studierende, der kein BAföG bezieht, hat auch dann keinen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV, wenn sein Einkommen unterhalb des fiktiv für seinen Fall zu errechnenden Bedarfs nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch II [SGB II] oder sonstiger Bedarfsgrenzen des Sozialleistungsrechts liegt. Auch dabei handelt es sich nicht um eine durch den Gesetzgeber als atypisch nicht vorhersehbar gewesene Fallkonstellation, die somit als besonderer Härtefall berücksichtigt werden könnte.

27

Anderes folgt auch nicht aus den durch den Kläger zur Begründung seiner Auffassung angeführten verfassungsrechtlichen Rechten auf Schutz des wirtschaftlichen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG).

28

Die sozialstaatliche Förderung des Studierenden erfolgt nach anderen gesetzlichen Vorgaben als die der Sozialleistungsempfänger. Studierende haben grundsätzlich unabhängig von ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage selbst dann keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe, wenn sie auch kein BAföG erhalten (§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII). Für die Dauer des Studiums begrenzt sich der staatliche Schutz des Existenzminimums insofern nach den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetz. Anhaltspunkte dafür, dass dies verfassungswidrig sein könnte, bestehen aufgrund der Freiwilligkeit des Studiums und der schon daraus resultierenden unterschiedlichen Lebenslagen von Studierenden und arbeitssuchenden oder sozialhilfebedürftigen Menschen nicht. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eines anderen Verwaltungsgerichts im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV eine Gleichstellung der Studierenden im sozialstaatlichen Schutz des Existenzminimums für geboten erachtet wurde (so VG Berlin, Urt. v. 03.07.2013 – 27 K 35.13 – zitiert nach Juris; aufgehoben in der Rechtsmittelinstanz), beruht dies auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Unterschieden. Der genannten Rechtsprechung ist daher nicht zu folgen (VG Greifswald, Urt. v. 24.01.2017 – 2 A 1122/15 -). Abweichendes dazu vertritt im Übrigen auch nicht das Verwaltungsgerichts München in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 28.11.2014 – M 6a S 14.3626 - (Juris). Das Verwaltungsgericht München hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die vom dortigen Antragsteller herangezogene Urteilsentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin eine andere Fallkonstellation betroffen habe.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit für die Fälle des Rechtsstreits um Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

30

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.