Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Apr. 2018 - 9 B 2/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.742.01 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie ist Eigentümerin des aus dem Flurstück xx der Flur x bestehenden Grundstücks mit der postalischen Anschrift S.-straße x.
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Am 14. April 2016 beschloss der Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt der Antragsgegnerin das Bauprogramm für den Ausbau der S.-straße von der Einmündung in die Strandallee bis zur Einmündung der Straße An der Acht in die Strandstraße. Die Straßenbauarbeiten haben Anfang des Jahres 2017 begonnen. Eine Fertigstellung der Baumaßnahme ist für April 2018 geplant.
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Für das Grundstück der Antragstellerin setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. November 2017 eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Straßenbaumaßnahme an den vorgenannten Straßen (Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Park- und Abstellflächen, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Begrünung und Möblierung) in Höhe des voraussichtlich entstehenden Betrages von 6.968,02 € (575,00 m² Grundstücksfläche; Nutzungsfaktor 1,0; Beitragssatz pro m² 12,118299 €) fest.
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Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2017 Widerspruch erheben. Ihr zugleich gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 3. November 2017 wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 abgelehnt.
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Über den Widerspruch war im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erkennende Kammer noch nicht entschieden worden.
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Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 11. Januar 2018, hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der streitbefangenen Maßnahme würde es sich lediglich um eine solche des Straßenunterhalts handeln, die ausschließlich aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren sei, zumal die Antragsgegnerin jahrelang der gebotenen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen sei. Beiträge könnten für derartige Maßnahmen dann jedoch nicht erhoben werden.
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Hinzu komme - so die Antragstellerin -, dass sich die Erschließungssituation für die einzelnen Grundstücke nicht verbessert habe. So hätten sich die Geräuschemissionen durch die Verlegung von kostenintensiven Platten und Steinen auf der Fahrbahn anstelle des bisherigen, kostengünstigeren Asphaltbelages erheblich erhöht. Zudem seien zahlreiche öffentliche Parkplätze am Fahrbahnrand - bisher befand sich auf der Nordseite der Fahrbahn ein wassergebundener Streifen, auf dem in Längsaufstellung geparkt wurde - entfallen. Die Schaffung von Parkbuchten sowie das Aufstellen von Halteverbotsschildern und diverser Poller und Findlingen im Vergleich zur ursprünglich vorhandenen Parksituation stelle keine Verbesserung dar. Zudem habe sich die Beleuchtungssituation erheblich verschlechtert. An diesem Umstand würden auch die neu aufgestellten 42 Aufsatzleuchten - zuvor vorhanden waren 18 Leuchten - nichts ändern. Dies zeige sich daran, dass in Teilbereichen - so auch in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin - ein ungehinderter Haus-zu-Haus-Verkehr nicht mehr möglich sei.
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Letztlich meint die Antragstellerin, der Nutzen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an den Baumaßnahmen dürfte derart groß sein, dass eine Beitragspflicht der Eigentümer mangels Vorliegens eines Anliegervorteils entfalle. Jedenfalls müsse die Antragsgegnerin einen höheren als den zugrunde gelegten Gemeindeanteil in Höhe von 25 v. H. tragen.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.11.2017 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Erhebung der Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag für die Straßenbaumaßnahme „S.-straße/An der Acht“ gemäß Bescheid vom 03.11.2017 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 14
Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der beabsichtigten und begonnenen Ausbaumaßnahme sei der Beitragsbestand der Erneuerung und der Verbesserung gegeben. Die beitragsrechtliche Lebensdauer der Straßenbestandteile sei überschritten. Der letzte Ausbau sei circa im Jahre 1965 erfolgt, liege somit mehr als 50 Jahre zurück.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2, 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von - wie hier - öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 18
Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der geforderten Vorauszahlung auf den Straßenbaubeitrag für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Auch bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alt. VwGO. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne sind dabei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des OVG Schleswig (nur) anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.12. 2007 - 2 MB 22/07 -, juris, Rdnr. 3 m.w.N.). Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 3. November 2017 liegen hier nicht vor. Dieser erweist sich nämlich nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag ist §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit §§ 1, 10 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2011 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2016 (im Folgenden: Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Diese Vorschriften rechtfertigen die mit Bescheid vom 3. November 2017 geltend gemachte Vorauszahlung dem Grunde wie der Höhe nach. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Dazu im Einzelnen:
1.
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Die Antragsgegnerin verfügt mit ihrer SBS über eine wirksame Beitragssatzung. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtliche Fehler liegen nicht vor.
2.
- 22
Die Vorauszahlung wurde entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, § 10 Satz 1 SBS erst nach Beginn der Baumaßnahme Anfang 2017 und vor deren Abschluss, der für April 2018 geplant ist, erhoben. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Ermessensentscheidung zur Erhebung einer Vorauszahlung ist ausweislich des angefochtenen Bescheides vom 3. November 2017 gleichfalls getroffen worden.
3.
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Bei der S.-straße und der Straße An der Acht handelt es sich - davon gehen auch die Beteiligten aus - nicht nur um öffentliche Straßen im Sinne von § 57 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein, die nach dieser Überleitungsvorschrift als gewidmet anzusehen sind, sondern zugleich um eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SBS, die sich von der Einmündung Strandstraße in die Straße An der Acht (landseitig) bis zur Einmündung S.-straße in die Strandallee erstreckt.
- 24
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sowie des OVG Schleswig ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung kommt es, ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, bei natürlicher Betrachtungsweise auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges an, zum Beispiel auf die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (vgl. VG Schleswig, U. v. 19.05.2016 - 9 A 124/15 -, juris, Rdnr. 30; OVG Schleswig, B. v. 25.01.2012 - 4 MB 2/12 -; U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris, Rdnr. 52). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (VG Schleswig, a.a.O. m.w.N.). Auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht an (VG Schleswig, U. v. 18.05.2016 - 9 A 143/15 -, juris, Rdnr. 37 m.w.N.).
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Den vorgenannten Grundsätzen entsprechend gilt Folgendes:
- 26
Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Bildmaterials (vgl. Bl. 38 d. Beiakte B zur GA) mündet die Straße An der Acht von Osten gesehen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - bei im Wesentlichen gleichbleibender Fahrbahnbreite in Asphalt und auch sonst vergleichbaren Teileinrichtungen - in die S.-straße ein und vermittelt durch die nach Westen verlaufende Kurve sowie die Fortwirkung eines Bebauungszusammenhanges den Eindruck, die Straße An der Acht (landseitig) würde sich in der S.-straße fortsetzen. Die S.-straße und die Straße An der Acht (landseitig) weisen keinerlei Veränderungen auf, so dass es gerechtfertigt wäre, die Straßen als jeweils eigenständige öffentliche Einrichtung anzusehen.
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Dass die Straße An der Acht (landseitig) im Bereich der Einmündung ihre Fortsetzung in Richtung Norden findet, rechtfertigt keine andere Schlussfolgerung. Ins Gewicht fällt insofern zunächst der unterschiedliche Ausbauzustand der Straße An der Acht, nämlich erst Asphalt im landseitigen Bereich, dann Schotter beziehungsweise Sand im strandseitigen Bereich. Zugleich wird die Straße An der Acht nach dem äußeren Erscheinungsbild dadurch getrennt, dass sich nunmehr im strandseitigen Bereich auf beiden Seiten Bäume befinden, welche zuvor nicht in gleichem Maße vorhanden sind. Hinzu kommt letztlich, dass ab diesem Bereich die Verkehrsfunktion der Straße geändert wird, nämlich nunmehr im Wesentlichen als Parkfläche für Strandbesucher und nicht mehr überwiegend dem Anliegerverkehr dient.
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Mit Rücksicht auf die vorzunehmende Gesamtschau all dieser tatsächlichen Umstände - bilden die S.-straße und die Straße An der Acht (landseitig) damit bei summarischer Prüfung eine einheitliche öffentliche Einrichtung.
4.
- 29
Die erkennende Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Antragsgegnerin durchzuführende beziehungsweise durchgeführte Baumaßnahme eine - über eine bloße Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehende und deshalb - beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SBS darstellt.
- 30
Ausweislich des die Baumaßnahme beschreibenden Bauprogramms (Stand 10. März 2016; Bl. 26 ff. d. Beiakte B zur GA), das am 14. April 2016 vom Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt beschlossen wurde, tritt an die Stelle des bisherigen Fahrbahnoberbaus ein neuer, insgesamt 60 cm starker Aufbau. Erstmalig soll eine Wasserlaufrinne aus Pflaster in 30 cm Breite angelegt werden. Die Fahrbahn wird seitlich mit Granittiefbordsteinen mit Fase eingefasst. Die Fahrbahnbreite wird in der Straße An der Acht von 5,75 m auf 5,50 m zu Gunsten des Ausbaus des Gehweges reduziert. Befestigte Gehwege sollen geschaffen werden und teilweise einen neuen Gesamtaufbau erhalten. Zudem sollen erstmalig in der S.-straße öffentliche Parkstände als Längs- sowie Queraufsteller geschaffen und als solche ausgewiesen sowie die Straßenentwässerung und -beleuchtung komplett erneuert, letztere zugleich verbessert und erweitert werden, ebenso die Rinnen- und Randsteine. Zugleich sollen erstmalig 66 Poller als Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg, Straßenbegleitgrün, eine Sitzbank, ein Abfallbehälter und 10 Fahrradbügel grundhaft hergestellt werden.
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Die Baumaßnahme ist somit dadurch gekennzeichnet, dass die öffentliche Einrichtung beziehungsweise die Teileinrichtungen grundlegend erneuert beziehungsweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst wurden beziehungsweise werden sollen. Hierbei handelt es sich um notwendige Erneuerungs- beziehungsweise (vorteilhafte) Verbesserungsmaßnahmen und damit um beitragsfähige Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SBS. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG spricht zwar nur von notwendigen (öffentlichen) Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen, jedoch können Beiträge für Ausbau-/Erneuerungsmaßnahmen an notwendigen (öffentlichen) Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn diese - einschließlich Art und Umfang - ihrerseits notwendig sind (VG Schleswig, U. v. 18.05.2016, a.a.O., juris, Rdnr. 44). Hinsichtlich der Frage, ob ein Erneuerungsbedarf gegeben ist, besteht ein gemeindliches Einschätzungsermessen; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422).
- 32
Notwendig ist die Erneuerung immer dann, wenn die jeweilige Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig ist und deshalb Erneuerungsbedarf besteht. Indiz dafür ist der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer. Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen
- 33
Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich; sie liegt für Fahrbahnen, Gehwegen und Straßenbeleuchtung im Allgemeinen bei 25 Jahren, bei der Straßenentwässerung bei 50 Jahren (vgl. st.Rspr., vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, juris, Rdnr. 30; vgl. auch Habermann, KAG-Kommentar, Stand: Januar 2018, § 8 KAG, Rdnr. 147a).
- 34
Die erkennende Kammer geht nach Aktenlage davon aus, dass jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit der letzte Ausbau im Jahre 1965, also vor mehr als 50 Jahren, erfolgte. Dafür sprechen nicht nur der mit Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 3. April 2018 beigefügte Aktenvermerk und die Rechnungen betreffend die Straßenbeleuchtung in der S.-straße sowie ein Auszug aus der Software zur Leistungsauskunft, sondern auch das zur Akte gereichte Bildmaterial sowie das Bauprogramm, die den schlechten und technisch unzureichenden Zustand der Teileinrichtungen vor Beginn des Ausbaus dokumentieren (Bl. 15 ff. sowie 38 ff. d. Beiakte B zur GA).
- 35
Zum Zeitpunkt des Beginns der Erneuerung ist die übliche Nutzungsdauer mithin - bei summarischer Prüfung - schon längst abgelaufen gewesen, weshalb auch tatsächlich eine Erneuerungsbedürftigkeit bestand. Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit gegebenenfalls notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen hat (vgl. nur VG Schleswig, U. v. 22.07.2016 - 9 A 127/15 -, juris, Rdnr. 39; Habermann, a.a.O., Rdnr. 147a m.w.N.).
- 36
Die Art und Weise der Erneuerung steht im Ermessen der Gemeinde. Der Straßenbaulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er eine Straßenbaumaßnahme gestaltet (OVG Schleswig, B. v. 25.01.2012 – 4 MB 1/12 -, Habermann, a.a.O., Rdnr. 150). Auch insoweit ist der Ermessensspielraum nur überschritten, wenn keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, die die gewählte Gestaltung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin für eine Pflasterung der Fahrbahn statt der zuvor vorhandenen Asphaltierung entschieden hat, auch wenn es dabei zu höheren Geräuschemissionen kommen mag. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (VG Cottbus, U. v. 20.07.2017 - 3 K 693/12 -, juris, Rdnr. 50 unter Bezugnahme auf OVG Münster, B. v. 04.08.2004 - 15 B 1351/04 -, juris, Rdnr. 5).
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt - bei summarischer Prüfung - auch in der Herstellung der neuen Straßenbeleuchtung eine erforderliche Erneuerung und - im Übrigen auch - gleichzeitige (vorteilhafte) Veränderung der verkehrstechnischen Konzeption und damit Verbesserung dieser Teileinrichtung vor. Ersteres folgt - wie dargelegt - aus dem Umstand, dass die bisherigen Beleuchtungsanlagen mindestens 25 Jahre alt (gewesen) sind. Letzteres ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann gegeben ist, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten - wie vorliegend 42 statt 18 - und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erreicht werden, da dies in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führt (vgl. OVG Schleswig, U. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 -, juris, Rdnr. 48; VG Schleswig, U. v. 30.01.2017 - 9 A 158/15 -, juris, Rdnr. 22 m.w.N.; Ruff, Straßenausbau Beiträge für die Erneuerung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtung, KStZ 2015, 221).
- 38
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich, wie die Antragstellerin vorträgt, die Beleuchtungssituation gerade vor ihrem Grundstück verschlechtert hat. Der Vorteil der hier vorliegenden Erneuerung besteht darin, dass die nach einer Nutzungszeit von mehr als 50 Jahren verschlissene Teileinrichtung Beleuchtung durch eine neue ersetzt wird. Dies erfordert nicht, dass den Grundstückseigentümern im Vergleich zum letztmaligen Ausbau zusätzliche oder auch nur dieselben Vorteile geboten werden; die Art und Weise der Erneuerung steht im Ermessen der Gemeinde (vgl. dazu Habermann, a.a.O., Rdnrn. 150, 167a m.w.N.). Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die erneuerte Teileinrichtung insgesamt funktionsuntauglich ist, dies ist hier aber nicht der Fall.
- 39
Hinsichtlich des ebenfalls erfüllten Tatbestandes der Verbesserung kommt zwar eine Kompensation des dadurch gegebenen Vorteils durch anderweitige Nachteile in Betracht, auch hier ist aber nicht auf die Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers, sondern auf den Gebrauchswert der betroffenen Grundstücke in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. Habermann, a.a.O., Rdnr. 164). Dieser wird durch die höhere Zahl der jetzt vorhandenen Leuchten verbessert.
- 40
Letztlich sind auch die neu geschaffenen Parkmöglichkeiten - nebst Poller - als Verbesserungsmaßnahme beitragsfähig. Hierdurch erfolgen eine Entlastung der Fahrbahn und eine Trennung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr, die zu einer beitragsrelevanten Verbesserung selbst dann führen, wenn - wie hier - bereits vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen. Das Parken am Fahrbahnrand ist unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nämlich nicht mit dem Parken auf Parkstreifen/-Parkständen vergleichbar (vgl. VGH München, U. v. 26.03.2002 - 6 B 96.3901 -, juris, Rdnr. 28 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Schaffung einer neuen Teileinrichtung - hier der Parkmöglichkeiten - stets vorteilhaft auch für die Anlieger. Unerheblich ist dabei, ob die neue Teileinrichtung unter Inanspruchnahme einer bisher nicht zu Verkehrszwecken genutzten Fläche geschaffen oder zulasten einer anderen flächenmäßigen Teileinrichtung - hier der Fahrbahn/des Fahrbahnrandes - angelegt wird (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rdnr. 9; vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Frage des Bestehens eines Rechtsanspruchs darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar am Grundstück oder in dessen größtmöglicher Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben, U. v. 14.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris, Rdnr. 24).
- 41
Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass abweichend von den bisher geltenden Verkehrsregelungen Halteverbotszeichen aufgestellt werden/wurden. Die Fahrbahn dient in erster Linie dem fließenden Verkehr. Park- und Haltemöglichkeiten stehen nämlich immer unter dem Vorbehalt abweichender Verkehrsregelungen. Dauervorteile werden Anliegern durch Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn nicht geboten. Durch einschränkende Verkehrsregelung werden ihnen daher auch keine beitragsrelevanten Vorteile entzogen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rdnr. 11; B. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 -).
5.
- 42
Als Eigentümerin eines unmittelbar an der S.-straße liegenden Grundstücks wird der Antragstellerin durch die erfolgte beziehungsweise erfolgende Straßenbaumaßnahme auch ein maßnahmebedingter und grundstücksbezogener Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 SBS vermittelt. Auf einen bezifferbaren Vermögenszuwachs und eine im konkreten Einzelfall nachweisbare Nützlichkeit kommt es für die Frage des Vorliegens eines grundstücksbezogenen Vorteils ebenso wenig an wie auf eine tatsächliche Benutzung und die subjektive Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Verhältnis zu nicht-individualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (OVG Schleswig, B. v. 06.09.2001 - 2 L 172/01 -). Der Vorteil der Erneuerung besteht bereits darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue, intakte und sichere ersetzt wird. Eine Abwägung von eventuell kompensatorischen Nachteilen - wie hier der geltend gemachten Geräuschemissionen - erfolgt deshalb nicht (OVG Schleswig, B. v. 18.07.2014 - 4 LA 49/14 -).
6.
- 43
Auch der Höhe nach bestehen an der geltend gemachten Vorauszahlung keine rechtlichen Bedenken. Die der Berechnung der Vorauszahlung zugrundegelegten Kosten sind insbesondere beitragsfähig. Weder wird antragstellerseits der eingestellte beitragsfähige Aufwand in Höhe von 2.041,455,86 € substantiiert bestritten noch sind für die erkennende Kammer Fehler bei der Ermittlung ersichtlich.
- 44
Die Antragsgegnerin hat den (voraussichtlichen) beitragsfähigen Aufwand auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben im KAG sowie der SBS verteilt. Zu Recht hat sie die S.-straße und die Straße An der Acht - wie bereits ausgeführt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine öffentliche Einrichtung und als Straßen eingestuft, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen. Dass die SBS in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 a), 2 a) für diese Straßenkategorie einen Anliegeranteil in Höhe von 75 % bestimmt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat dabei die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG ergebenden Anforderungen beachtet und von dem ihr zustehenden Ermessens- und Gestaltungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
- 45
Bei der Verteilung des danach (voraussichtlich) verbleibenden umlagefähigen Aufwands (2.401.455,86 €) auf die beitragspflichtigen Grundstücke ist der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin unterlaufen. Sie hat das Abrechnungsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 SBS zutreffend ermittelt. Zugleich hat sie in Anwendung des § 6 Abs. 1 bis 5 SBS die beitragspflichtige Fläche (126.345,45 m²), den Beitragssatz (12,118299 €) sowie die konkrete Höhe des auf das Grundstück der Antragstellerin entfallenden Anteils (6.968,02 €) bei einer Grundstücksgröße von 575,00 m² und 1 Vollgeschoss korrekt ermittelt.
- 46
Der Vorauszahlungsbetrag, den die Antragsgegnerin in voller Höhe des voraussichtlich entstehenden Betrages angesetzt hat, ist gleichfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG i.V.m. § 10 Satz 1 SBS sind nämlich erfüllt. Hiernach darf eine Vorauszahlung auf den Beitrag erhoben werden, muss aber stets angemessen sein. Anknüpfpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist der der Gemeinde gegebenenfalls bereits entstandene und absehbar noch entstehende Aufwand. Die Forderung einer Vorauszahlung in voller Höhe des voraussichtlichen Betrages - zu Beginn der Ausführung der Maßnahme - ist zwar nur ausnahmsweise angemessen (Habermann, a.a.O., Rdnr. 370). Von einer derartigen Ausnahmekonstellation ist jedoch vorliegend auszugehen, zumindest sprechen überwiegende Gründe dafür. Die Antragsgegnerin hat mit der Durchführung der Baumaßnahme bereits Anfang des Jahres 2017 begonnen, wohingegen die Antragstellerin erst mit Bescheid vom 3. November 2017, das heißt nach Beginn beziehungsweise Fertigstellung einzelner Arbeiten, zur Kostenbeteiligung herangezogen wurde. Eine vollständige Fertigstellung der Baumaßnahme ist demgegenüber für April 2018 geplant. Daraus folgt, dass bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung der Vorauszahlung die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung nur bereits angefallene oder voraussichtlich noch - in kürzester Zeit - anfallende, nicht anderweitig gedeckte Kosten berücksichtigt hat, die erforderlich sind. Dass Letztere fehlerhaft prognostiziert wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 47
Aus diesen Gründen ergibt die summarische Prüfung, dass der Widerspruch vom 28. November 2017 und eine - etwaige - Klage gegen den angegriffenen Bescheid vom 3. November 2017 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden.
- 48
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 49
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des Vorauszahlungsbetrages).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.