Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 9 A 143/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 29.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2015 wird aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 251,48 € festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 4.524,47 € für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Bereich „Dahl“ in der Gemeinde P..
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Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Buchgrundstückes Flurstück ..., Flur …, Gemarkung P. (Grundbuchblatt ..., lfd. Nr. ...) mit einer Gesamtgröße von 28.873 m². Das unbebaute Grundstück hat die Klägerin an ihren Ehemann verpachtet. Auf dieser Fläche befindet sich im westlichen Teil zu ca. 1/3 der Gesamtfläche eine Wiese und auf den übrigen 2/3 Roteichen, deren Grünschnitt der Ehemann der Klägerin als Bindegrün vermarktet. Das im Außenbereich belegene Grundstück liegt unmittelbar an der Straße „Dahl“ an. Das Gebiet entlang der Straße „Dahl“ stellt sich zum Teil als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil und zum Teil, insbesondere im westlichen Teil von der Hauptstraße bis zur Einmündung „Ellernstrang“ und im Anschluss an die südliche Verschwenkung im Osten in Höhe des ehemaligen Kindergartens, als Außenbereichsflächen dar.
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Die Straßenbeleuchtung in dem erfassten Straßenabschnitt stellte sich bislang so dar, dass in unregelmäßigen Abständen 11 Straßenleuchten unterschiedlicher Qualität (Pilzleuchte, Leuchte am Holzmast, Peitsche) vorhanden waren. Deren Leuchtköpfe bestanden aus Quecksilberdampflampen, die Straßenbeleuchtung wurde zum Teil über eine Freileitung versorgt.
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Die Beklagte beschloss am 29.11.2011, erneuert am 09.05.2012, ein Bauprogramm, wonach die bisherige Beleuchtung durch 21 Straßenleuchten in gleichmäßigen Abständen (ca. alle 39 m, ggf. örtliche Anpassungen wegen vorhandener Einrichtungen, z. B. Zufahrten, Bäume etc.) ersetzt werden sollte. Eine Erdverkabelung, die Errichtung von Metallmasten und eine Umstellung auf LED sollten vorgenommen werden.
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Die Schlussabnahme erfolgte am 19.06.2012.
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Durch Verfügung vom 23./26.06.2014 wurde die Straße „Dahl“ (Flurstück ..., Flur x, Gemarkung P. und die Flurstücke ... (Teilstück) und ..., Flur x, Gemarkung P.) als Ortsstraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StrWG gewidmet. Die Widmungsverfügung wurde am 26.06.2014 öffentlich bekannt gemacht.
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Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 29.07.2014 einen Ausbaubeitragsbescheid in Höhe von 4.524,47 € für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Bereich der Straße „Dahl“. Gestützt wurde die Erhebung auf § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Gemeinde P. über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 31.03.2011 (SBS). Die Errichtung der 21 Straßenleuchten sei erforderlich gewesen, um eine ausreichende Ausleuchtung der Straße in dem von den Baumaßnahmen erfassten Teilstück zu erreichen. Die Ausleuchtung in diesem Straßenabschnitt mit bisher lediglich 11 Straßenleuchten in unregelmäßigen Abständen sei nicht gewährleistet gewesen. Weiterhin führten die durch diese Maßnahme vorgenommene Erdverkabelung anstelle der vormals vorhandenen Freileitungen sowie die Errichtung der Metallmasten anstelle der seinerzeitigen Holzmasten zu einer Verringerung der Störanfälligkeit und zu einer Verbesserung der Haltbarkeit der Straßenbeleuchtung. Überdies sei die Ausleuchtung der Straße auch dadurch verbessert worden, dass mittels des verlegten Beleuchtungskabels nunmehr eine Minimalspannung von 230 Volt zuverlässig erzielt werden könne, während vormals lediglich Spannungswerte von maximal 206 Volt hätten erreicht werden können. Die früher aufgetretenen Spannungsschwankungen würden durch die Neuverkabelung auf ein Minimum reduziert.
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Der beitragsfähige Aufwand belaufe sich auf 85.574,81 €. Dieser sei nach Abzug des Gemeindeanteils von 50 % aufgrund der Einstufung der Straße als Anliegerstraße als umlagefähiger Aufwand in Höhe von 42.787,41 € auf die anliegenden Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt worden. Danach ergebe sich bei einer gewichteten Grundstücksfläche von insgesamt 109.219,42 m² ein Straßenbaubeitrag pro m² von 0,39175640 €/m². Das Grundstück der Klägerin würde unter Einstufung als Gartenbaubetrieb im Außenbereich mit dem Vervielfältigungsfaktor 0,4 berücksichtigt werden, was eine gewichtete Vorteilsfläche von 11.549,20 m² ergebe. Multipliziert mit dem Beitragssatz ergebe dies einen Ausbaubeitrag in Höhe von 4.524,47 €.
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Hiergegen legte die Klägerin am 01.08.2014 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2015 durch den Beklagten zurückgewiesen wurde.
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Die Klägerin hat am 01.07.2015 Klage erhoben.
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Zu deren Begründung führt sie an, dass es sich bei ihrem Grundstück um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handele und nicht um eine Baumschule/Gartenbaubetrieb, welches folglich mit dem Vervielfältiger 0,02 (anstatt 0,4) zu berücksichtigen sei. Über die Fläche existiere ein Pachtvertrag über Acker- und Grünland. Auf der Fläche würden sich zu 1/3 eine Grünfläche - die im Übrigen überhaupt nicht zu berücksichtigen sei - und zu 2/3 Roteichen befinden. Letztere würden jeweils sukzessive ca. 2-3 Mal in der Woche mit maximal vier Personen innerhalb eines Zeitraums von 6 bis 8 Wochen in der Zeit von August/September bis Oktober beschnitten. Diese Abschnitte würden dann Zuhause bei der Klägerin zu Bindegrün weiterverarbeitet und vom Ehemann der Klägerin zum Großmarkt nach Hamburg fahren. Das Schneiden des Bindegrüns sei eindeutig dem Bereich der Erzeugung und Verwertung pflanzlicher Rohstoffe zuzuordnen, ein klassischer Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung; es sei vergleichbar mit dem Abernten eines Feldes. Schnittgrün sei zudem ein landwirtschaftliches Produkt. Eine erhöhte Verkehrsbelastung durch Arbeitnehmer würde nicht auftreten, da die Baumflächen vorhanden seien und kaum einer Pflege bedürften. Es werde lediglich einmal im Frühjahr durch den Ehemann der Klägerin gedüngt. Und es sei gegen Wildverbiss eine hohe Umzäunung errichtet worden. Weiterer besonderer Pflege der Roteichen - auch wenn es sich nicht um, eine heimische Baumart handele - mit besonderen gärtnerischen Kenntnissen, wie der Beklagte meint, bedürfe es nicht. Es würden auch weder die auf der Fläche befindlichen Pflanzen verkauft, so dass kein Kundenverkehr anfalle, noch würden dort (Zier-)Pflanzen zum Verkauf und Weiterwachsen produziert. Der Betrieb sei eher mit einem Baumwollproduzenten vergleichbar. Es handele sich um eine seltene Nischenproduktion, deren Einstufung auch bei öffentlichen Stelle und der Landwirtschaftskammer nicht eindeutig sei. Der Betrieb werde jedoch bei der Krankenkasse, bei den übrigen Sozialversicherungsträgern, der Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt als Landwirtschaft eingestuft.
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Die Veranlagung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beitragserhebung eine hoheitliche Aufgabe sei, die nur begrenzt an Dritte delegiert werden könne. Es müsse durch den Amtswalter erkennbar eine eigene Tätigkeit und insbesondere eine eigene Entscheidung über die Grundlagen der Beitragserhebung und -veranlagung erfolgt sein, was vorliegend nicht erkennbar sei, da die Abrechnung durch eine private Firma in Schwerin erfolgt sei.
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Zudem sei zum Nachvollziehen der Beitragserhebung eine Aufstellung der in die Abrechnung mit einbezogenen Grundstücke vorzulegen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Herausgabe des Verteilungsplanes sei verweigert worden.
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Es bestünden auch Zweifel an der Notwendigkeit des Ausbaus. Es handele sich um Flächen im Außenbereich. Durch die Ausbaumaßnahme sei keine Verbesserung eingetreten. Eine Ergänzung der vorhandenen Beleuchtung wäre ausreichend und kostengünstiger gewesen. Unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen seien nicht in Abzug gebracht worden. Der Beitragszahler habe keinen Einfluss auf die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen, müsse aber die Folgen unterbliebener Unterhaltungsmaßnahmen tragen.
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Die Widmung der Straße „Dahl“ gehe über die Verkehrsfunktion in der Länge hinaus. Sie führe dazu, dass große Grundstücksflächen die kleinen Grundstücksflächen im Ortsbereich subventionierten. Dies sei nicht vorteilsgerecht. Zudem sei die nach Abschluss der Baumaßnahme vorgenommene Widmung rechtswidrig.
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Es hätten zwei Abschnitte gebildet werden müssen, die der Bebauung im Ortsbereich und der Nutzung im Außenbereich gerecht würden. Es dränge sich eine Abschnittsbildung des Stückes „Dahl“ zwischen der L 107 und der 1. Rechtskurve auf.
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Letztlich sei eine Tiefenbegrenzung im Außenbereich unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes anzusetzen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er an, dass es sich bei der Nutzung auf dem klägerischen Grundstück um eine Baumschule handele; auf der Fläche würden Baumkulturen angebaut, deren Grün geschnitten und sodann veräußert werde. Im Gegensatz zu einer Nutzung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen trete im Hinblick auf Baumschulen ein höherer Ziel- und Quellverkehr auf, welcher durch die Belieferung der angebauten Kulturen an Kunden hervorgerufen werde. Saisonbedingt nehme dieser Lieferverkehr an Intensität zu. Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um extensiven Gartenbau. Diese unterscheide sich betriebswirtschaftlich von der reinen Landwirtschaft dadurch, dass der Flächenertrag wesentlich höher sei, was sich wiederum auch in den jeweiligen Einheitswertbescheiden niederschlage. Vorliegend handle es sich um eine Außenbetriebsstätte der Blumenbinderei der Klägerin, bei der von der Klägerin Zierpflanzen aufgezogen würden, welche sie später an ihre Kunden (mit-)verkaufe. Neben der Erntetätigkeit in Bezug auf die Roteichen bedürfe die Aufzucht dieses Baumes besonderer gärtnerisch Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf übertragbare Krankheiten, Düngung und Pflanzenschutz sowie über die gedeihliche Aufzucht dieser Pflanzenarten. Dies unterscheide die tatsächliche Nutzung wesentlich von der bloßen klassischen landwirtschaftlichen Nutzung, wie sie sich auf anderen Abrechnungsflächen wieder finde. Daraus resultieren natürlich auch erhöhter Ziel-und Quellverkehr. Im Übrigen käme es aber auch nicht darauf an, ob der Betrieb keinen Kundenverkehr verursache und dass die Erschließungsanlage nicht über ein Maß der anderen Anlieger hinaus genutzt werde, sondern eher weniger. Es spiele auch keine Rolle, ob die auf dem Grundstück produzierte Ware vom Betrieb direkt an die Kunden geliefert werde und ob die Klägerin (ihr Ehemann) nur gewerbliche, aber keine privaten Kunden habe. Die Argumentation der Klägerin liefe letztlich darauf hinaus, die Typengerechtigkeit des Abgabenrechts zugunsten einer Einzelfallbetrachtung aufzugeben, was wiederum zur Folge hätte, dass bei zahlreichen Grundstücken mithilfe von Verkehrsgutachten die Häufigkeit der durch das Grundstück ausgelösten Verkehrsbewegungen geklärt und bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werden müssten. Dies wäre schlechterdings nicht praktikabel. Haftungsgegenstand des Beitragsanspruch sei das Buchgrundstück als solches, weshalb der Einwand, das Grundstück werde zu 1/3 als Wiese genutzt, keinen Erfolg habe. Es komme auch nicht auf die Ausweisung der Nutzung in einem Pachtvertrag an. Entscheidungserheblich sei allein die tatsächliche Nutzung des bevorteilten Grundstücks.
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Die für die Beitragsabrechnung relevanten Entscheidungen seien einzig und allein durch die Gemeinde P. sowie durch das Amt Pinnau getroffen worden. Die Gemeinde sei allerdings frei, ein Drittunternehmen mit der Beitragskalkulation zu beauftragen, die sich lediglich auf die technische Umsetzung der auf Seiten des Amtes Pinnau für die Beitragskalkulation vorgegebenen beitragserheblichen Tatsachen beziehe.
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Die Herausgabe des Verteilungsplans sei zu Recht verweigert worden vor dem Hintergrund des Datenschutzes. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bedürfe es nicht der Einsichtnahme in den Verteilungsplan. Im Übrigen sei der Klägerin bei der gewährten Akteneinsicht Einsicht in die Lagepläne, welche alle maßgeblichen Daten enthalten würden, gegeben worden. Auch aus dem angefochtenen Bescheid ergäben sich alle zur Berechnung des Beitrags relevante Faktoren.
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Es sei eine abrechnungsfähige verbessernde Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Straßenzug „Dahl“ durchgeführt worden. Die seinerzeit vorhandene alte Straßenbeleuchtung, deren durchschnittliche Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, sei veraltet gewesen und habe nicht mehr den heutigen beleuchtungs- und verkehrstechnischen Anforderungen genügt. Infolge der Abnutzung der Beleuchtungsanlage sei der Gebrauchswert der Grundstücke gemindert worden. Grundsätzlich entscheide die Gemeinde, ob sie eine Verbesserungsmaßnahmen vornehmen wollen oder nicht. Der Einwand der Klägerin, eine Ergänzung der vorhandenen Beleuchtung wäre ausreichend und kostengünstiger gewesen, sei somit unbeachtlich. Aber auch eine Ergänzung der vorhandenen Beleuchtung wäre nicht zielführend gewesen. Die ursprünglich vorhandene Straßenbeleuchtung habe ihre übliche Nutzungsdauer bereits überschritten und auch deren sichere Funktionsfähigkeit sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Holzmasten seien teilweise bereits marode gewesen, sodass grundsätzlich immer mehr die Gefahr bestanden habe, dass diese beim nächsten Starkwind umfallen würden. Auch infolge der veralteten Stromversorgung sei die ständige Funktion der Straßenbeleuchtung nicht mehr gewährleistet gewesen. Die früher aufgetretenen Spannungsschwankungen seien durch die Neuverkabelung auf ein Minimum reduziert worden. Darüber hinaus führten die durch diese Maßnahme vorgenommene Erdverkabelung anstelle der vormals vorhandenen Freileitungen sowie die Errichtung von Metallmasten anstelle der Holzmasten zu eine Verringerung der Störanfälligkeit und zu einer Verbesserung der Haltbarkeit der Straßenbeleuchtung. Nicht maßgeblich sei, ob die Klägerin die Verbesserung auch subjektiv so empfinde. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht könnten Außenbereichsgrundstücke durch Straßenausbaumaßnahmen auch sehr wohl bevorteilt werden. Unerheblich sei, ob Unterhaltungsmaßnahmen unterblieben sein. Ausschlaggebend sei vorliegen, dass die vorhandene Straßenbeleuchtung ihre Lebensdauer längst überschritten habe und technisch veraltet gewesen sei. Der Gemeinde sei ein weiterer Ermessensspielraum einzuräumen, in welcher Weise sie den Ausbau der abgängigen Teileinrichtung ausführe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
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Der Straßenzug „Dahl“ sei eine öffentliche Straße, die als Ortsstraße gemäß § 6 StrWG dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Anhaltspunkte für die behauptete Rechtswidrigkeit der Widmung seien weder ersichtlich noch vorgetragen; zudem sei die Widmungsverfügung unangefochten geblieben.
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Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung finde nur Anwendung auf Grundstücke, welche im unbeplanten Innenbereich oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB belegen seien. Das streitige Grundstück sei jedoch dem Außenbereich zuzuordnen, weshalb die Tiefenbegrenzungsregelung auf dieses Grundstück keine Anwendung finde. Eine Tiefenbegrenzung sei auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes auf den Außenbereich gleichsam analog in Ansatz zu bringen. Dies wäre mit der aktuellen Satzung auch nicht zu vereinbaren, womit bereits eine planwidrige Regelungslücke als eine der Voraussetzungen für eine Analogie fehle.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen.
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Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und im überwiegenden Umfang auch begründet. Der angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 251,48 € festgesetzt ist; insoweit ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gültigen Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom (Straßenbaubeitragssatzung) in der Gemeinde P. vom 31.03.2011 i. d. F. der 1. Änderung vom 02.04.2013 (SBS). Danach erhebt der Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge u. a. von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.
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Entgegen der Annahme des Beklagten ist vorliegend nicht auf die Satzung in der Fassung vom ein 30.03.2011 abzustellen, sondern auf die Fassung der 1. Änderung vom 02.04.2013 (in Kraft getreten am 11.04.2013). Dies folgt daraus, dass vorliegend die sachliche Beitragspflicht nicht bereits mit der Schlussabnahme der im Bauprogramm vorgesehenen Maßnahme am 19.06.2012 entstanden ist, sondern erst mit der nachfolgenden, am 26.06.2014 öffentlich bekannt gemachten Widmung der Straße „Dahl“ (vgl. hierzu Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01/2016, § 8 Rn. 297).
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Bedenken gegen die Vereinbarkeit der SBS mit höherrangigem Recht bestehen im Übrigen nicht.
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Die genannten Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt.
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Die von dem Beklagten vorgenommene Bestimmung der Einrichtung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -).
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Maßgeblich bleibt aber stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005, a.a.O.; Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 132 m.w.N.). Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. Im Übrigen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, für die Beurteilung relevant. Auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht an (OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, und vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, jeweils zitiert nach juris).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Straße „Dahl“ zwischen der Hauptstraße (L107) im Westen und dem Grundstück Dahl ... (Flurstück ..., Flur x, Gemarkung P.) im Osten um eine selbständige Einrichtung. Dies ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin aus dem vorliegenden Kartenmaterial und der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten in der mündlichen Verhandlung.
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Die Straße „Dahl“ beginnt im Westen an der Hauptstraße (L107) zunächst gradlinig und verläuft dann weiter in einer südlichen Verschwenkung bei der Einmündung der Straße Ellernstrang. Diese stellt sich bei einer Länge von ca. 400 m als eine Art Ring nördlich des „Dahls“ dar, die sich als solche deutlich vom Straßenverlauf des „Dahls“ abhebt und eine eigenständige Verkehrsfunktion über eine weitere Anbindung über die Straße Kämpen zum Ahrensloher Weg erhält. Nach erneuter Einmündung des Ellernstrangs verläuft der „Dahl“ in einem identischen Erscheinungsbild (geteerte Fahrbahn mit gleichbleibender Breite, unbefestigter Randtreifen) weiter relativ gradlinig in östliche Richtung. Auch der gegenüber dem Flurstück ... im rechten Winkel einmündende Weg stellt sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise als nicht zum „Dahl“ zugehörig dar. Auch dieser erhält in nordwestlicher Richtung Anbindung an den Ahrensloher Weg und damit eine eigenständige Verkehrsfunktion. Im weiteren Verlauf verschwenkt die Straße „Dahl“ in südöstlicher Richtung in Höhe des Grundstücks Dahl ... (ehemaliger Kindergarten, Flurstück ..., Flur x, Gemarkung P.) und tritt in den Außenbereich ein. Auch diese Fortsetzung des „Dahls“ unterscheidet sich in keiner Weise von dem bisherigen Erscheinungsbild in Führung, Breite und Ausstattung. Es sind zwar nur noch insgesamt vier erschlossene und mit Wohnbebauung genutzte Grundstücke in diesem Teil des „Dahls“ vorhanden, eine Zäsurwirkung ergibt sich daraus in der Örtlichkeit in Bezug auf die Selbständigkeit der Einrichtung „Dahl“ jedoch nicht. Dies gilt selbst für den am Ende der Einrichtung in nördlicher Richtung verlaufenden ca. 200 m langen Straßenzug zum Flurstück ... hin, der dort endet. Auch hier ist bis auf eine geringfügige Verringerung der Fahrbahnbreite kein anderes Erscheinungsbild erkennbar. Der Straßenverlauf macht trotz des bogenförmigen nördlichen Abknickens einen natürlichen Eindruck, da insofern der in gerader Richtung nach Osten hin weiterführende Weg sich durch eine unbefestigte Schotteroberfläche deutlich vom „Dahl“ unterscheidet. In östlicher wie in südlicher Richtung enden die Feldwege ohne Anbindung an das Verkehrsnetz auf landwirtschaftlichen Flächen. Auf der gesamten Länge des „Dahls“ ist darüber hinaus keine Veränderung der Verkehrsfunktion als Anliegerstraße ersichtlich, selbst wenn im Übergang zum Außenbereich die „Zone 30“ endet. Die Fahrbahnbreite lässt auch jenseits der Aufhebung des Tempolimits kaum eine schnellere Fahrweise zu, da insbesondere bei Begegnungsverkehr ein Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen nötig ist.
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Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer rechtlichen Betrachtungsweise dergestalt, dass die Einrichtung „Dahl“ bei dem Übergang in den Außenbereich in Höhe des ehemaligen Kindergartens endet. Zwar können unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant werden. Dies gilt etwa dann, wenn eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 133 m.w.N.). Der Übergang in den Außenbereich ist allerdings nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht anhand des § 127 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu definieren („zum Anbau bestimmt“), sondern anhand der straßenrechtlichen Typisierung. Wie sich aus § 8 Abs. 1 KAG und § 1 SBS ergibt, kommt es auf die Anbaufunktion der Straße im Straßenausbaubeitragsrecht nicht an (vgl. auch Habermann, a.a.O., Rn. 196 f.). Ebenso wenig werden insoweit die baurechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich oder bauplanerische Grenzen relevant. „Endgültig“ geht eine Straße erst dann in den Außenbereich über, wenn sie aufhört Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG zu sein, weil sie den innerörtlichen Bereich endgültig verlässt und sich ausserorts entweder als Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) StrWG oder als sonstige öffentliche Straße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.02.2013 - 9 B 24/12 -; zum nds. Recht: VG Lüneburg, B. v. 20.05.2009 - 3 B 93/08 -, juris).
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Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Straße „Dahl“ wurde auf seiner gesamten Länge bis hin zum Flurstück ... (Hausnr. ...) für den öffentlichen Verkehr als Ortsstraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG gewidmet. Jenseits des Grundstücks Dahl ... (ehem. Kindergarten) verändert sich die Einstufung als Ortstraße mithin nicht; es verbleibt bei der öffentlichen Zweckbestimmung und der entsprechenden Verkehrsfunktion. Eine durch Widmung erfolgte Einstufung ist im Wege der Umwidmung zu ändern. Eine fehlerhafte Einstufung einer Straße steht der Rechtswirksamkeit einer Widmung nicht entgegen (vgl. Bay. VGH, U. v. 23.04.1996 - 8 B 96.552 -, juris; Herder in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 5). Die Widmung des „Dahls“ als Ortsstraße ist bestandskräftig, eine Umwidmung hat nicht stattgefunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Widmung als Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig und sie damit nichtig wäre (§ 113 Abs. 1 LVwG), sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Durch die am 26.06.2014 bekannt gemachte Widmungsverfügung handelt es sich auch um eine öffentliche Einrichtung.
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Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d. h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Das Bauprogramm ist vom Gericht nicht wie ein Ermessensverwaltungsakt, sondern nur im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, B. v. 25.1.2012 - 4 MB 1/12 -). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d. h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, U. v. 28.10.1997, Die Gemeinde 1998, 98; U. v. 18.01.1995, Die Gemeinde 1995, 84; U. v. 17.08.2005, NordÖR 2006, 84). Das vorliegend die konkrete Maßnahme beschreibende Bauprogramm (Stand 16.11.2011) wurde von der Gemeindevertretung am 29.11.2011 und erneut am 09.05.2011 beschlossen. Danach sollten die 11 vorhandenen, in unregelmäßigen Abständen und teilweise über Freileitungen versorgten Straßenleuchten (Pilzleuchte, Leuchte am Holzmast, Peitsche) mit Leuchtköpfen aus Quecksilberdampflampen durch 21 Straßenleuchten mit LED-Technik, Metallmasten und Erdverkabelung in gleichmäßigen Abständen (ca. alle 39 m, ggf. örtliche Anpassungen wegen vorhandener Einrichtungen, z. B. Zufahrten, Bäume etc.) ersetzt werden. Die so beschriebene Maßnahme wurde am 19.06.2012 abgenommen.
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Hierbei handelt es sich um eine notwendige Erneuerung sowie Verbesserung und damit eine beitragsfähige Maßnahme. § 8 Abs. 1 KAG spricht zwar nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen, jedoch können Beiträge für Ausbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn diese - einschließlich Art und Umfang - ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Erneuerungsbedarf gegeben ist, besteht ein gemeindliches Einschätzungsermessen; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422; Habermann, a.a.O.,§ 8, Rn. 147a m.w.N.).
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Notwendig ist die Erneuerung immer dann, wenn die jeweilige Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig ist und deshalb Erneuerungsbedarf besteht. Indiz dafür ist der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer (vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich. Sie wird für die Straßenbeleuchtung im Allgemeinen nicht vor Ablauf von 25 Jahren angenommen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 147a). Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten - dem die Qualität der alten Straßenbeleuchtung entspricht (Holzmasten, Freileitung, Quecksilberdampfleuchten) -, existiert diese bereits seit mindestens 40 bis 50 Jahre; zwischendurch wurden bei Bedarf immer wieder Reparaturen durchgeführt. In der Herstellung einer neuen Straßenbeleuchtung mit einem nunmehr beträchtlich verringerten Abstand der Leuchten zueinander (knappe Verdoppelung von 11 auf 21 Leuchten) liegt eine beitragsfähige, nach über 40 Jahren regelmäßig auch erforderliche Erneuerung und gleichzeitige Verbesserung dieser Teileinrichtung vor. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten - wie vorliegend 21 statt 11 - und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten - wie vorliegend durch Umstellung auf LED - erreicht werden, da dies in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führt (vgl. Ruff, Straßenausbau Beiträge für die Erneuerung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtung, KStZ 2015, 221). Auch die Umstellung von Holzmasten auf Metallmasten und von Freileitung auf Erdverkabelung stellt aufgrund der Verringerung der Störanfälligkeit und einer größeren Haltbarkeit eine vorteilhafte Verbesserung dar.
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Danach hat der Beklagte zutreffend in den beitragsfähigen Aufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straßenbeleuchtung im „Dahl“ in seiner Gesamtheit notwendig waren. Bei der Ermittlung des berücksichtigten beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 85.574,81 € sind Fehler nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, dass der Beklagte sich bei der Beitragserhebung eines privaten Dritten bedient und nicht selbst die hoheitliche Aufgabe durchgeführt habe, ist dem entgegen zu halten, dass alle maßgeblichen Entscheidung, beginnend mit dem Beschluss über das Bauprogramm bis hin zur Beitragserhebung durch Verwaltungsakt, von dem Beklagten getroffen und nach außen umgesetzt wurden. Unschädlich ist es insoweit, dass er sich zur Erarbeitung der Beitragskalkulation eines Dritten bedient hat.
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Die Antragsgegnerin hat hiervon gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) SBS zutreffend einen Eigenanteil der Gemeinde P. von 50 % abgezogen, so dass der umlagefähige Aufwand bei 42.787,41 € liegt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Straße „Dahl“ im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dient; dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand - vorliegend gemäß Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 13.02.2013 - hat der Beklagte zutreffend zur Deckung des von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteils abgezogen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 327). Dies entspricht auch der Satzungsregelung in § 2 Abs. 3 SBS.
- 48
Diesen Aufwand hat der Beklagte auf das Abrechnungsgebiet umgelegt, welches in seiner räumlichen Ausdehnung nach obigen Ausführungen zur öffentlichen Einrichtung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dabei hat er insbesondere zutreffend auch das Grundstück der Klägerin in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Denn entgegen ihrer Auffassung ist sie mit dem Grundstück durch die Maßnahme bevorteilt i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KAG und § 1 SBS.
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Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Ausgangspunkt ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff, der im Straßenausbaubeitragsrecht gilt. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 178 m.w.N.). Ein Abweichen von diesem formellen Grundstücksbegriff ist nur gerechtfertigt, wenn mehrere aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers, jeweils für sich betrachtet, keiner wirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind, zusammen aber eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2015, § 8, Rn. 394) oder ein unmittelbar an der Straße gelegenes, wegen seiner Größe nur als Zufahrt dienendes Grundstück einem hinterliegenden, selbstständig nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers die Zugänglichkeit vermittelt (vgl. OVG Schleswig, U. v. 22.02.1995 - 2 L 266/93 -). Eine Zerlegung sog. übergroßer Grundstücke in mehrere wirtschaftliche Einheiten kommt dagegen auch bei unterschiedlicher Nutzung nicht in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.08.1989, KStZ 1989, 77). Unter Berücksichtigung des Grundbuchgrundstücksbegriffs handelt es sich mithin vorliegend um ein eigenständiges und einheitlich zu betrachtendes Grundstück, unabhängig davon, dass ca. 1/3 der Fläche lediglich als Wiese „brach“ liegt.
- 50
Bevorteilt ist ein Grundstückseigentümer nur dann, wenn sich der Gebrauchswert seines Grundstücks infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, was dann der Fall ist, wenn es in irgendeiner Form wirtschaftlich nutzbar ist - mit Ausnahme von nutzlosem Unland, welches vorliegend jedoch nicht gegeben ist -. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist dagegen für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Wird die Zugänglichkeit des Grundstücks verbessert, steigt auch der Gebrauchswert lediglich land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke (vgl. OVG Schleswig, B. v. 02.07.2002 - 2 M 38/02 -, juris; B. v. 07.01.2008 - 2 LA 74/07 -). Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird, der Vorteil der Verbesserung darin, dass die Einrichtung besser benutzbar ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 150, 153). Der grundstücksbezogene Vorteil wird durch die bestehende räumliche Nähe zu der erneuerten/verbesserten Einrichtung begründet. Der Eigentümer eines unmittelbar an der Einrichtung liegenden Grundstücks hat - anders als andere Verkehrsteilnehmer - die Möglichkeit, die erneuerte/verbesserte Einrichtung von seinem Grundstück aus unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Zugänglichkeit seines Grundstücks verbessert und die Maßnahme wirkt sich gebrauchswerterhöhend aus (vgl. Habermann a.a.O., § 8, Rn. 176, 180 m.w.N.). Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind. Dies ist vorliegend unzweifelhaft bei dem (unbebaute) Grundstück der Klägerin gegeben, auch wenn sie zusätzlich - und hauptsächlich - das Grundstück über den unbefestigten Weg Erbsendahltwiete anfährt.
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Danach ist der Beklagte zwar grundsätzlich von der zutreffenden Größe des Abrechnungsgebietes ausgegangen. Die Klägerin hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge im gerichtlichen Verfahren auch Kenntnis über den maßgeblichen Verteilungsplan erhalten. Der Beklagte hat jedoch das Abrechnungsgebiet nicht entsprechend den Vorgaben des § 6 SBS gewichtet. Denn er hat das Grundstück der Klägerin unzutreffend als Gartenbaubetrieb im Außenbereich mit einem Vervielfältiger von 0,4 (gemäß der nicht mehr anwendbaren alten SBS vom 31.03.2011 - § 6 Abs. 4 Buchst. h)) berücksichtigt, anstelle des Faktors von 0,02 für eine den tatsächlichen Örtlichkeiten und der ausgeübten Nutzung des Grundstücks entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung (§ 6 Abs. 3 SBS - so auch die SBS in der alten Fassung).
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Aufgrund des Eindrucks in dem Termin vor Ort steht nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin fest, dass es sich bei der zu 1/3 als Wiese und zu 2/3 als Aufwuchsfläche für Roteichen betriebenen Nutzung um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt. Dass die Wiese keine intensivere Nutzung erfährt, als eine landwirtschaftliche, unterliegt keinen Zweifeln. Aber auch die Aufwuchsfläche der Roteichen stellt eine solche dar; sie unterscheidet sich von der intensiveren Nutzungsart „Gartenbaubetrieb/Baumschule“ sowohl in der Arbeitsweise als auch in dem Arbeitsablauf. Letztgenannte Betriebe zeichnen sich dadurch aus, dass sie Gehölze (z. B. Laub-, Nadelbäume, Sträucher, Ziergehölze) aussäen, aufziehen, kultivieren, vermehren/veredeln, pflegen und vermarkten. Insbesondere findet nach der - teilweise jahrelangen - Kultivierung der Verkauf an Privatkunden, andere Gärtnereien oder öffentliche Parks einschließlich der damit zusammenhängenden Beratung statt. Diese Arbeitsabläufe und die spätere Auswahl durch die Kunden bedingen einen täglichen erhöhten Anfahrverkehr auf die Produktionsflächen des Betriebes, sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die Kunden. Ein landwirtschaftlicher Betrieb (Ackerbau) zeichnet sich dadurch aus, dass die Flächen zwar auch bearbeitet und die Feldfrucht ausgesät, gepflegt und geerntet wird. In den Zwischenzeiten werden die Flächen sich jedoch über längere Zeiträume im Aufwuchsstadium selbst überlassen. Zudem findet kein Publikumsverkehr statt, da das Erntegut entweder gar nicht (z. B. Mais für die eigene Biogasanlage) oder nicht direkt vermarktet wird. Ein erhöhter Anfahrverkehr durch Kundschaft findet überhaupt nicht und durch Mitarbeiter über weite Teile des Jahres nicht statt. Gerade hieran knüpft aber die Überlegung an, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit einem geringeren Vervielfältiger (0,02) für die Flächenbewertung berücksichtigt wird, da hierüber die maßgebliche Nutzungsintensität - nämlich die geringe Inanspruchnahme - zum Ausdruck kommt.
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Dem entspricht auch die von der Klägerin bzw. von ihrem Ehemann als Pächter der Flächen dargestellte Bewirtschaftung ihrer Fläche. Diese stellt sich - unbestritten - folgendermaßen dar: im Frühjahr werden die auf den Stumpf zurückgeschnittenen Roteichen einmalig gedüngt. Danach wird die Fläche bis Ende August/September ohne weitere Pflegemaßnahmen dem Aufwuchs überlassen. Im Anschluss, wenn die Bäume ca. 2 - 2,5 m hoch sind, werden jeweils sukzessive ca. 2-3 Mal in der Woche mit maximal vier Personen bis Oktober die Bäume beschnitten und zuhause zu Bindegrün weiterverarbeitet. Sodann wird dieses vom Ehemann der Klägerin zum Großmarkt nach Hamburg gefahren. Eine erhöhte Verkehrsbelastung durch Arbeitnehmer gibt es bis auf wenige Wochen im Jahr nicht. Besondere Pflegemaßnahmen, die eine regelmäßige Anfahrt und Anwesenheit auf dem Grundstück bedingen würden, werden nicht durchgeführt. Es findet nicht einmal eine Aussaat oder Kultivierung statt, da die vorhandenen Roteichen im Herbst durch das „Abernten“ der gewachsenen Triebe bis auf den Stumpf zurückgeschnitten werden, aus denen im nächsten Frühjahr die neuen Triebe ausschlagen. Kundenverkehr existiert mangels Vermarktung des Bindegrüns vor Ort ebenfalls nicht. Entgegen der Annahme des Beklagten tritt damit kein erhöhter Ziel- und Quellverkehr auf, zumindest kein über einen landwirtschaftlichen Betrieb hinausgehender. Dass ggf. ein höherer Flächenertrag erzielt wird als bei einer klassischen Landwirtschaft oder es sich bei der Roteiche nicht um einen einheimischen Baum handelt, hat für das maßgebliche Datum der - dargestellten - Nutzungsintensität keine Bedeutung. Die vom Beklagten angeführte Typengerechtigkeit des Beitragsrechts für den Fall, dass kein erhöhtes Verkehrsaufkommen stattfindet, steht der Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb ebenfalls nicht entgegen, da dieser Grundsatz nicht davon entbindet, die konkrete Nutzung auf den von der Maßnahme bevorteilten Grundstücken zu betrachten. Dafür bedarf es keiner Einzelfallverkehrsgutachten. Ein weiteres Indiz für die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb - selbst wenn es sich bei dem Bindegrünbetrieb um eine Nischenproduktion handelt - ist, dass der Betrieb des Ehemanns der Klägerin bei der Krankenkasse, bei den übrigen Sozialversicherungsträgern, der Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt als Landwirtschaft eingestuft ist.
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Danach ergibt sich eine gewichtete Grundstücksfläche der Klägerin von 577,46 m² (28.873 m² x 0,02). Eine Tiefenbegrenzung im Außenbereich, wie die Klägerin meint, war hierbei nicht zu berücksichtigen. Denn eine solche gem. § 8 Abs. 1 S. 4 KAG dient der genauen Abgrenzung des Innebereichs gegenüber dem Außenbereich. Bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) ist die Baufläche grundsätzlich die gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche. Die Tiefenbegrenzungsregelung begründet die (beitragsrechtliche) Vermutung, dass die Grundstücke des Innenbereichs bis zu festgesetzten (Tiefen-)Grenze erschlossen sind (BVerwG, U. v. 19.02.1982 - 8 C 27/81 -, juris), d. h. Baulandqualität besitzen. Der vorstehende Sinn und Zweck ist auf den Außenbereich nicht übertragbar. Ein Wechsel in der Nutzbarkeit auf einer einheitlichen (z. B. landwirtschaftlichen genutzten) Außenbereichsfläche findet nicht statt. Eine Tiefenbegrenzungsregelung kann nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auf Außenbereichsgrundstücke schon deshalb kein Anwendung finden, weil sie nach der Rechtsprechung des Senats in beitragsrechtlicher Hinsicht die Grenze zwischen Außenbereich und Innenbereich zieht und weil die Vorteilswirkung (verbesserte Zugänglichkeit) sich auf das gesamte Außenbereichsgrundstück erstreckt (vgl. OVG Schleswig, B. v. 02.07.2002 - 2 M 38/02 -, juris). Zudem werden unbebaute Grundstücke im Außenbereich gem. § 6 Abs. 3 S. 1 SBS mit demselben Faktor 0,02 berücksichtigt, wie die Grundstücksfläche jenseits der Tiefenbegrenzung (vgl. § 6 Abs. 2 S. 7 SBS), so dass eine Differenzierung im Sinne einer Tiefenbegrenzung im Außenbereich für die Beitragshöhe auch keine Relevanz hätte.
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Ist die Grundstücksfläche der Klägerin nur mit 577,46 m² zu gewichten (anstelle von 28.873 m² x 0,4 = 11.549,20 m²), ergibt sich insgesamt lediglich eine gewichtete Fläche des Abrechnungsgebiets von 98.247,68 m² (109.219,42 m² ./. 11.549,20 m² = 97.670,22 m² + 577,46 m² = 98.247,68 m²). Unter Berücksichtigung des oben genannten umlagefähige Aufwand von 42.787,41 € und der gewichteten Abrechnungsfläche von 98.247,68 m² ergibt sich ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 0,4355055 €/m². Dieser m²-Beitrag multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche der Klägerin ergibt rechnerisch den tenorierten Beitrag in Höhe von 251,48 €.
- 56
Wie bereits oben dargestellt, ist die sachliche Beitragspflicht mit der der Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten nachfolgenden Widmung der Einrichtung „Dahl“ am 27.06.2014 (Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung) entstanden. Nach § 8 Abs. 5 S. 1 KAG sowie § 3 S. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Danach ist die Klägerin als Alleineigentümer des Grundstücks persönlich beitragspflichtig, seit ihr der von ihr angegriffene Beitragsbescheid bekanntgegeben wurde.
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Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten insgesamt auferlegt, da er nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.