Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2017 - 9 A 158/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung.
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Die Gemeindevertretung T... beschloss in den Jahren 2011 und 2012 die energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung in zahlreichen Gemeindestraßen. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung im Straßenzug „K-Straße/Am M./G-Straße“ in zwei Bauabschnitten erneuert. Die vorhandenen Kugelleuchten im 1. Bauabschnitt und die Peitschenlampen im 2. Bauabschnitt wurden auf LED-Leuchten umgerüstet. Die letzte Abnahme fand am 20.09.2013 statt. Die dafür entstandenen Kosten von insgesamt 49.678,16 € legte das beklagte Amt zu 70 % (34.774,71 €) auf die Anlieger um. Bei einer Beitragsfläche von 240.618,19 m² ergab sich ein Beitragssatz von 0,1445223 €/m².
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Die Klägerin ist Eigentümerin des 557 m² großen Grundstücks G-Straße xx (Flur x, Flst. xx, Gemeinde T...), das mit einem zweigeschossigen Gebäude und einer Garage bebaut ist. Mit Bescheid vom 26.03.2015 zog das beklagte Amt die Klägerin dafür zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 104,65 € heran.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ihr durch das Ersetzen der Lampenköpfe durch eine energieeffiziente LED-Beleuchtung keinerlei Vorteile entstünden; die Vorteile lägen vollumfänglich bei der Gemeinde.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.06.2015 zurück und führte zur Begründung aus, hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen seien die Beitragstatbestände der Erneuerung und der Verbesserung gegeben. Die beitragsrechtliche Lebensdauer von Straßenbestandteilen wie der Beleuchtung liege zwischen 20 und 30 Jahren. Die letzte Erneuerung im ausgebauten Straßenzug sei in den Jahren 1986 - 1989 erfolgt und liege somit fast 30 Jahre zurück. Da für beschädigte Glaskuppeln der Kugellampen und deren Vorschaltgeräte keine Ersatzlieferung mehr möglich sei und zudem aufgrund neuer europarechtlicher Vorgaben auch neue Anforderungen an die Technik gestellt würden, sei abzusehen gewesen, dass auch für die übrigen Lampen in dem Straßenzug in absehbarer Zeit keine Ersatzteile mehr erhältlich sein würden, so dass die Gemeinde insgesamt Erneuerungsbedarf gesehen habe. Darüber hinaus liege auch eine Verbesserung vor, da sich die Lichtleistung pro Leuchte durch die LED-Leuchten erhöht habe und dadurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erzielt worden sei. Darin liege ein Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Der Umstand, dass es aufgrund der Erneuerung zu massiven Stromeinsparungen komme, sei beitragsrechtlich ohne Bedeutung.
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Daraufhin hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung sie weiter vorträgt, die neue LED-Beleuchtung habe für die Anlieger keinerlei Vorteile, sondern nur für die Gemeinde. Die vorherige Beleuchtungsanlage sei für ein gefahrloses Erreichen der Grundstücke ausreichend gewesen.
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Sie beantragt sinngemäß,
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den Ausbaubescheid des Beklagten vom 26.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr den bereits gezahlten Betrag zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der angefochtenen Bescheide und legt ergänzend eine vergleichende Darstellung der Lichtleistung der alten und der neuen Lampenköpfe vor. Die Ausleuchtung der Gehwege verbessere sich insbesondere aufgrund der besseren Lichtlenkung erheblich.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 8 Abs. 1 KAG in Verbindung der Satzung der Gemeinde T... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen und Plätzen vom 28.09.2006 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 02.10.2012 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS). Danach kann die Gemeinde nach Maßgabe der Satzung zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Erneuerung und Verbesserung einer bereits hergestellten Straße als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen diese Maßnahmen Vorteile bringen.
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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung, die in ihrer Ursprungsfassung bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Mit der 1. Nachtragssatzung sind die Regelungen zum Gemeindeanteil in § 4 SBS geändert worden. Dies ist im hier streitigen Fall für die Anlieger günstig, da der Anliegeranteil für den Ausbau und die Erneuerung u.a. der Straßenbeleuchtung an Haupterschließungsstraßen von 75 % auf 70 % gesunken ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS).
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Öffentliche Einrichtung ist hier der Straßenzug G-Straße/Am M./K-Straße, der an der Einmündung der G-Straße in die Ricklinger Straße beginnt, dann Am M. eine Kurve macht und in die Hermannstädter Straße einmündet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und begegnet keinen Bedenken. Der Straßenzug ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Maßnahme notwendig i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG und damit beitragspflichtig.
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Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind. Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Herstellung einer notwendigen öffentlichen Einrichtung wie für ihren Aus- und Umbau bzw. ihre Erneuerung. Allerdings ist Notwendigkeit nicht gleichbedeutend mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis i.S.d. § 17 Gemeindeordnung oder einer unabdingbaren Erforderlichkeit. Vielmehr steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungs- bzw. Ausbaumaßnahme notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (OVG Schleswig, st. Rspr., vgl. U. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 - , NordÖR 2013, 68 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Durch den Einbau der LED-Lampenköpfe ist die Straßenbeleuchtung als Teilreinrichtung der Straße i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ausgebaut worden. Zum Ausbau im engeren Sinne gehört u.a. die technische Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit (Habermann in Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 01/ 2017, § 8 Rn. 156). Dabei können auch „Teile von Teileinrichtungen“ verbessert werden mit der Folge, dass die gesamte Teileinrichtung als verbessert anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile eine gewisse selbständige Funktion haben. Eine beitragsauslösende Verbesserungsmaßnahme bei der Straßenbeleuchtung kann sich deshalb auch auf Leuchtkörper oder Leitungen allein beschränken. Sie haben die erforderliche selbständige Funktion, so dass etwa eine Ersetzung von Freileitungen durch Erdverkabelung eine Verbesserung ist. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist umgekehrt auch - ohne dass die Kabel von der Baumaßnahme erfasst werden - dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird (VG Lüneburg, U. v. 23.06.2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 20; Habermann a.a.O. Rn. 157 m.w.N.). Eine selbständige Funktion in diesem Sinne haben aber auch nur die Lampenköpfe selbst, wenn wie hier der komplette Leuchtenkopf einschließlich des Reflektors ersetzt und auf den vorhandenen Mast aufgesetzt wird. Dies stellt sowohl qualitativ als auch funktional eine erhebliche Maßnahme dar, die deutlich über eine reine Instandsetzung und Unterhaltung wie z.B. beim Austausch einzelner Leuchtmittel hinausgeht (anders VG Neustadt, B. v. 02.03.2012 - 1 L 113/12.NW - juris).
- 22
Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil der Kammer v. 19.10.2006 - 9 A 649/04 -; OVG Münster, U. v. 28.08.2001 - 15 A 465/99 - NVwZ-RR 2002, 299; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 32 Rn. 70 m.w.N; Habermann, a.a.O., Rn. 157 m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig, U. v. 10.08.2012 a.a.O.).
- 23
Hier ist aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 23 Gerichtsakte) ersichtlich, dass sich die Ausleuchtung insbesondere der Gehwege erheblich verbessert hat. Durch die bei den LED-Leuchten mögliche Lichtlenkung hat sich die Beleuchtungsstärke auf der jeweils beleuchteten Fläche deutlich erhöht, weil das Licht gezielt auf eine bestimmte Fläche ausgerichtet werden kann. Dies war vorher gar nicht (Kugellampen) oder nur eingeschränkt (Peitschenlampen) der Fall. Aus der vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die Beleuchtungsstärke auf einer beleuchteten Fläche mit nur einer LED-Leuchte höher ist als bei zwei Kugellampen an einem Mast. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dies auch bei einer Vor-Ort-Messung mit dem Luxmeter nachgewiesen worden. Die bessere Ausleuchtung hat die Klägerin nicht bestritten.
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Entgegen ihrer Ansicht hat diese technische Verbesserung aber auch einen Vorteil für die Anlieger i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG zur Folge. Technische Veränderungen, die objektiv die Benutzbarkeit der Einrichtung allgemein verbessern, erhöhen auch den Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke, die für die Anlieger leichter und gefahrloser erreichbar werden, und sind deshalb vorteilhaft (Habermann a.a.O. Rn. 160). Hier verbessert sich die Benutzbarkeit insbesondere der Gehwege durch die hellere und gleichmäßigere Beleuchtung. Auf die Motive des Ausbaues kommt es dabei nicht an (OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Deshalb ist es unerheblich, dass die Beklagte die Beleuchtung auch deshalb erneuert hat, um Energie zu sparen. Genauso wenig ist es erforderlich, dass die Klägerin die Verbesserung als vorteilhaft ansieht. Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 140 und 142 m.w.N.).
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Da mithin eine Verbesserungsmaßnahme vorliegt, kann offen bleiben, ob die Ersetzung der vorhandenen Leuchtköpfe durch LED-Leuchten auch als Erneuerungsmaßnahme beitragsfähig ist. Dafür spricht, dass die übliche Nutzungsdauer auch der Straßenbeleuchtung von ca. 25 Jahren (vgl. OVG Schleswig, B. v. 22.10.2012 - 4 MB 52/12 -) hier abgelaufen war (die jüngsten Leuchten waren im Jahr 1987 erneuert worden) und jedenfalls die Kugellampen wohl auch tatsächlich abgängig waren, da nach Mitteilung des Bauhofes viele defekt waren, eine Reinigung deshalb kaum noch möglich war und Ersatzlampenabdeckungen nicht mehr zu beschaffen waren.
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Bedenken gegen die in die Abrechnung eingestellten Kosten sind nicht ersichtlich. Nach der Kostenaufstellung der Beklagten hat diese im I. Bauabschnitt in der G-Straße und der Straße Am M. xx Leuchtkörper erneuert, wofür 30.922,20 € angefallen sind (858,95 € je Lampe); für die Erneuerung der Peitschenlampen im 2. Bauabschnitt kamen nochmals 18.755,96 € hinzu (vgl. Kostenaufstellung Bl. 79 Verwaltungsvorgang). Die Gesamtkosten von 49.678,16 € hat die Beklagte entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS zu 70 % auf die Anlieger umgelegt, da es sich um eine Haupterschließungsstraße handelt.
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Weitere Bedenken gegen die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die einzelnen Grundstücke einschließlich der Bewertung des Grundstücks der Klägerin sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.