Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2016 - 9 A 127/15
Gericht
Tenor
Die Bescheide vom 14.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.05.2015 werden aufgehoben, soweit sie einen Ausbaubeitrag von mehr als 11.904,12 € festsetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 13.835,10 € für eine Ausbaumaßnahme an der A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten.
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Die Kläger sind Eigentümer des Buchgrundstückes Flurstück xx, Flur xx, Gemarkung A-Stadt (A-Straße x) mit einer Gesamtgröße von 562 m², welches mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Es liegt sowohl an der A-Straße als auch an dem Fußweg A-Straße an. In dem Gebiet existieren die Bebauungspläne Nr. 2 bzw. 12; im Übrigen handelt es sich um unbeplanten Innenbereich.
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Gemäß Widmungsverfügungen vom 18.05.1993 und 06.07.1993 wurde unter anderem die A-Straße als Gemeindestraße (Ortsstraße) und der Fußweg A-Straße als sonstige öffentliche Straße (beschränkt öffentliche Straße) gewidmet. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 17.12.1993.
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Der Ausschuss für kommunale Dienstleistungen beschloss am 09.11.2010 das Bauprogramm für die A-Straße. Dieses umfasste Maßnahmen an der Fahrbahn, dem Gehweg, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung. Aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen für die Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung sowie der Straßenentwässerung in A-Stadt, Straßenzug A-Straße, der Firma XX ergibt sich ausführlich der jeweilige Zustand der einzelnen Teileinrichtungen.
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Baubeginn der Maßnahme war am 23.05.2011. Die Schlussabnahme erfolgte am 28.11.2012.
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Die Beklagte erließ am 14.01.2015 gegenüber den Kläger jeweils gleichlautend die hier streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheide in Höhe von 13.835,10 € für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich deren Aufbau sowie die Erneuerung des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung in der A-Straße. Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sei das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 23.11.2010. Die öffentliche Einrichtung verlaufe zwischen den Einmündungsbereichen A-Straße/B-Straße sowie A-Straße/C-Straße. Das Grundstück der Kläger (Flurstück xx) gehöre als Anliegergrundstück zum Abrechnungsgebiet. Als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks seien sie beitragspflichtig. Die sachliche Beitragspflicht sei am 28.11.2012 entstanden. Es seien Gesamtkosten in Höhe von 370.923,88 € entstanden. Der beitragsfähige Aufwand belaufe sich auf 289.866,78 €. Unter Zugrundelegung, dass es sich bei der Einrichtung um eine Anliegerstraße handele, resultiere daraus ein Anliegeranteil von 217.400,08 € (umlagefähiger Aufwand). Die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes ergäben zusammen eine gewichtete Grundstücksfläche von insgesamt 7.653,60 m², woraus ein Straßenbaubeitrag pro m² von 28,4049 €/m² resultiere. Auf das Grundstück der Kläger mit einer gewichteten Größe von 730,60 m² (zwei Vollgeschosse) und unter Berücksichtigung der Eckgrundstücksermäßigung (1/3) entfalle ein Ausbaubeitrag in Höhe von 13.835,10 €.
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Zudem erließ die Beklagte gegenüber den Klägern am selben Tag jeweils zwei gleichlautende weitere Bescheide betreffend Ausbaumaßnahmen an dem Stichweg A-Straße. Diese Bescheide waren zunächst Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wurden aber mit Beschluss vom 19.07.2016 abgetrennt und sind nunmehr Gegenstand des Verfahrens 9 A 153/16.
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Die Kläger legten gegen den Ausbaubeitragsbescheid am 23.01.2015 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass der Stichweg nach einer natürlichen Betrachtungsweise keine selbstständige Erschließungsanlage sei. Es fehle an einem augenfällig abgegrenzten Element im Falle des Stichweges, dieser stelle sich vor Ort als einfache Zuwegung zu den angrenzenden Häusern da. Er bilde zusammen mit der A-Straße eine Erschließungsanlage.
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Am 04.02.2015 erließ die Beklagte jeweils Änderungsbescheide, die sich lediglich auf die Fälligkeit des Betrages bezogen.
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Am 04.05.2015 ergingen zurückweisende Widerspruchsbescheide durch die Beklagte. Zur Begründung führte sie aus, dass der Stichweg eine selbständige öffentliche Einrichtung nach einer natürlichen Betrachtungsweise zur Zeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei. Er unterscheide sich von seiner Ausstattung und Verkehrsfunktion deutlich von der ausgebauten A-Straße. Darüber hinaus weise er eine Ausdehnung und einen Verlauf auf, der ihn nicht als bloßen Annex zur A-Straße erscheinen lasse (83 m +54 m).
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Die Kläger haben am 13.04.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vertiefend ausführen, dass entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hinsichtlich des Stichweges die Ausnahmesituationen von Hinterliegergrundstücken in 2. Baureihe gegeben sei und dieser deshalb zusammen mit der A-Straße eine öffentliche Einrichtung darstelle.
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Es sei rechtsstaatswidrig, dass eine Kommune keine Unterhaltungsarbeiten an einer Erschließungsanlage ausführe und sich danach bei einem Verschleiß die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahmen über Ausbaubeiträge beschaffen könne.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2015 (Az. 1.02.-3-T-K-Str) in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.05.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führte sie aus, dass bereits nach den Angaben der Kläger kein Fall der „100-m-Rechtsprechung“ des OVG Schleswig gegeben sei, da der Stichweg mit einer Länge von 83 m + 54 m länger als 100 m sei. Der Stichweg A-Straße und die A-Straße stellten zwei selbständige öffentliche Einrichtungen dar. Nach der Rechtsprechung des OVG komme es auf den Gesamteindruck nach den tatsächlichen Verhältnissen an. Vorliegend sei keine enge räumliche Beziehung zwischen Grundstücken am Stichweg und der A-Straße gegeben. Auch sei kein Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken (2. Baureihe) gegeben. Die hintere Reihenhauszeile grenze nicht an die Vorderliegergrundstücke an und vermittle daher gerade nicht den Eindruck einer 2. Baureihe. Die Grundstücke am Stichweg hätten keine Vorteile durch die Maßnahme an der A-Straße. Zudem handele es sich bei dem Stichweg ausschließlich um einen Gehweg, sodass er sich deutlich von seiner Verkehrsfunktion her von der ausgebauten A-Straße unterscheide.
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Hinsichtlich des gerichtlichen Hinweises zur Behandlung von Wohnwegen sei anzumerken, dass nach anderen Kommentatoren und einer Entscheidung des VGH München keine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen sei, dass die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit durch die nächste erreichbare selbstständige Straße vermittelt werde. Dies könne auch eine Privatstraße, sogar ein nicht befahrbarer Geh- und Radweg sein. Es komme - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf an, ob eine Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung vermittle; im Ausbaubeitragsrecht komme es gerade nicht darauf an, dass der Hauptstrang zur Bebaubarkeit der Grundstücke am Stichweg führe.
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Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen kommunalabgabenrechtlichen Regelungen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen.
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Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; Lichtbilder wurden gefertigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichts- und Beiakten der gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 9 A 100/15 und 9 A 144/15 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
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Die angefochtenen Bescheide vom 14.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.05.2015 sind rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 11.904,12 € festgesetzt ist; insoweit sind sie aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23.11.2010 (SBS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge u. a. von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.
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Bedenken gegen die Vereinbarkeit der SBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht.
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Die genannten Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 SBS für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt.
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Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der Einrichtung zwischen der C-Straße im Norden und der B-Straße im Süden, in die die A-Straße jeweils nahezu im rechten Winkel einmündet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von den Klägern insoweit auch nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Ansicht der Kläger gehört zu der Einrichtung jedoch nicht der sog. „Stichweg“.
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Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -).
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Stichstraßen sind gewöhnlich von der Straße, in die sie einmünden, deutlich abgesetzt. Ihr Erscheinungsbild spricht daher für ihre Selbständigkeit. Etwas anderes gilt in der Regel auch nicht im Verhältnis zwischen einer Stichstraße und einer gegenüberliegend in den Hauptzug einmündenden Straße (OVG Schleswig, B. v. 20.8.2003, Die Gemeinde 2003, 270 = SchlHA 2003 S. 305). Als Teil des Hauptzuges einer Straße kann eine abzweigende Verkehrsfläche (Straßenstummel) daher nur angesehen werden, wenn sie dem Betrachter wegen ihrer geringen Ausdehnung von weit weniger als 100 Metern den Eindruck vermittelt, sie sei lediglich eine unselbständige Zufahrt zu vereinzelten Hinterliegergrundstücken (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003, - 2 LB 118/02 -, juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 23.06.1995, NVwZ-RR 1996, 223, wonach nunmehr auch im Erschließungsbeitragsrecht der Zufahrtscharakter im Vordergrund steht).
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Unabhängig davon, dass es sich bei dem „Stichweg“ A-Straße um einen unbefahrbaren Weg handelt und bereits deshalb die von den Klägern angeführte Argumentation zu den (befahrbaren) Stichstraßen nicht anwendbar ist, läuft ihre Ansicht auch deshalb ins Leere, weil er unstreitig bei einer Länge von ca. 130 m keine geringe Ausdehnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat.
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Vielmehr handelt es sich bei dem „Stichweg“ um einen unbefahrbaren Wohnweg. Unbefahrbare Wohnwege sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen und die dazu dienen, den an ihnen angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücken eine sogenannte Sekundärerschließung zu verschaffen, also eine Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind und den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermitteln (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2. Ordner, § 8, Rn. 246, 288). Unbefahrbare Wohnwege sind nicht nur von befahrbaren Straßen und Wegen zu unterscheidende Erschließungsanlagen, sondern auch wegen ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktion und ihres abweichenden Erscheinungsbildes selbständige Einrichtungen (vgl. Beschluss der Kammer v. 01.02.2016 - 9 B 37/15 -; Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz, Stand: 01/2016, § 8, Rn. 132). Auch im Erschließungsbeitragsrecht werden sie als selbstständige Einrichtungen behandelt (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; OVG Schleswig, U. v. 08.12.1994 - 2 L 330/91 -, juris). Um einen solchen unbefahrbaren Wohnweg handelt es sich vorliegend bei dem „Stichweg“, der den nur hieran angrenzenden Wohngrundstücken A-Straße xx-xx einen Zugang zu einer öffentlichen Straße (A-Straße und Eichendorffstraße) vermittelt. Nach den genannten Maßstäben handelt es sich um zwei eigenständige Einrichtungen, nämlich zum Einen um die A-Straße und zum Anderen um den „Stichweg“. Der Eindruck der unterschiedlichen Verkehrsfunktion und des unterschiedlichen Erscheinungsbildes hat sich in dem Termin vor Ort bestätigt. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei der A-Straße um eine befahrbare Straße, bei dem „Stichweg“ um einen unbefahrbaren Wohnweg. Die Straße weist eine Breite von 4,75 m auf, der „Stichweg“ von nur 2,80 m. Die Straße ist asphaltiert, der „Stichweg“ ist mit rotem Rechteckpflaster ausgestattet.
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Durch die am 21.12.1993 öffentlich bekannt gemachte Widmungsverfügung handelt es sich bei der A-Straße um eine öffentliche Einrichtung.
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Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d. h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Das Bauprogramm ist vom Gericht nicht wie ein Ermessensverwaltungsakt, sondern nur im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, B. v. 25.1.2012 - 4 MB 1/12 -). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d. h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, U. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95; U. v. 18.01.1995 - 2 L 113/94; U. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, jeweils zitiert nach juris). Das vorliegend die konkrete Maßnahme beschreibende Bauprogramm wurde am 09.11.2010 beschlossen. Die darin beschriebenen Maßnahmen an den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung wurden am 28.11.2012 abgenommen.
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Hierbei handelt es sich um eine notwendige Erneuerung und damit eine beitragsfähige Maßnahme. § 8 Abs. 1 KAG spricht zwar nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen, jedoch können Beiträge für Ausbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn diese - einschließlich Art und Umfang - ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Erneuerungsbedarf gegeben ist, besteht ein gemeindliches Einschätzungsermessen; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422; Habermann, a.a.O.,§ 8, Rn. 147a m.w.N.).
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Notwendig ist die Erneuerung immer dann, wenn die jeweilige Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig ist und deshalb Erneuerungsbedarf besteht. Indiz dafür ist der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer (vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich; sie liegt für Fahrbahnen, Gehwegen und Straßenbeleuchtung im Allgemeinen bei 25 Jahren, bei der Straßenentwässerung bei 50 Jahren (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 147a). Die A-Straße ist unstreitig älter als 50 Jahre, mithin war die übliche Nutzungsdauer aller Teileinrichtungen abgelaufen. Dass darüber hinaus diese tatsächlich auch abgängig waren, ergibt sich aus dem Bericht zur Kalkulation von Beiträgen für die Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung sowie der Straßenentwässerung in A-Stadt, Straßenzug A-Straße der Firma XX vom 18.12.2014. Daraus wird ersichtlich, dass die Oberflächenbefestigung sowohl der Fahrbahn als auch des Gehweges einen desolaten sowie einen nicht der Verkehrssicherheit entsprechenden Zustand aufgewiesen habe. Der erneuerungsbedürftige Zustand der bereits mehr als 50 Jahre alten Fahrbahn der A-Straße habe sich darin gezeigt, dass die Fahrbahn großflächige Aufbrüche in Form von Löchern aufgewiesen habe. Überdies seien im Bereich der Fahrbahn massive Absackungen mit der Folge zu verzeichnen gewesen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die aufgebrachte Asphaltsbefestigung der Gehwege hätte gleichfalls großflächige Aufbrüche in Form von Löchern aufgewiesen. Ferner seien erhebliche Absenkungen der Oberflächenbefestigung zu verzeichnen gewesen, weshalb aufgrund der damit einhergehenden Unebenheiten eine Barrierefreiheit im Bereich des Gehweges und damit eine Verkehrssicherheit ebenfalls nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In dem vorgenannten Straßenzug hätten sich seinerzeit drei Straßenleuchten befunden, welche angesichts der Tatsache, dass diese gleichfalls bereits vor mehr als 50 Jahren errichtet worden seien, einen erheblichen Reparaturbedarf aufgewiesen hätten. Im Zuge der beitragsrelevanten Straßenausbaumaßnahme seien in diesem Straßenzug nunmehr fünf Straßenleuchten errichtet worden, wodurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden könne. Der desolate Zustand der Regenwasserkanalisation habe sich darin gezeigt, dass Wurzeleinwüchse sowie Risse, Scherbenbildung und fehlende Scherben zu verzeichnen gewesen seien. Überdies seien Undichtigkeiten der Regenwasserkanalisation festzustellen gewesen.
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Zweifel an diesen Ausführungen wurden weder dargetan noch sind solche für das Gericht erkennbar. Insbesondere handelt es sich nicht um bloße Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von Ausbesserungsarbeiten an einzelnen schadhaften Stellen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 148), sondern um eine Komplettsanierung.
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Darüber hinaus stellt sich die Maßnahme an den Teileinrichtungen auch als Verbesserung im Sinne einer besseren Benutzbarkeit dar, wie sich aus dem Bauprogramm und dem XX-Bericht ergibt. Denn zuvor war kein Fahrbahnunterbau vorhanden, welcher erstmalig mit einer durchgängigen Trag- und Frostschutzschicht hergestellt wurde. Zudem wurde eine einheitliche Betonpflasterung auf dem Gehweg aufgebracht, wodurch im Verhältnis zu der vorherigen alten Asphaltierung eine Ebenflächigkeit und damit ein besseres und gefahrloseres Begehen erreicht werden konnte. Weiterhin wurden die bisherigen Leuchtkörper der Straßenbeleuchtung durch leistungsstärkere Straßenleuchten ersetzt, was zu einer besseren Ausleuchtung führt. Zudem wurde der Querschnitt des Regenwasserkanal vergrößert, um hierdurch ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Oberflächenwassers zu erreichen und hierdurch Pfützenbildungen zu vermeiden.
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Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, ob die Beklagte in der Vergangenheit gegebenenfalls notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, was im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan wurde, sondern nur pauschal angesprochen wurde. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass es aufgrund der Fahrbahnverschmälerung um 0,25 m (von 5,00 m auf 4,75 m) nicht zu einer verkehrstechnischen Verschlechterung gekommen ist; insbesondere ist weiterhin Begegnungsverkehr möglich.
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Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird, der Vorteil der Verbesserung darin, dass der Ausbau die Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit verbessert und sich dadurch jeweils die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken erleichtert oder sich deren Gebrauchswert erhöht (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 150 f., 153).
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Danach hat die Beklagte zutreffend in den beitragsfähigen Aufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, des Gehweges, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung notwendig waren. Hierzu zählen auch die in einem Parallelverfahren gerügten Mehrkosten für die Entwässerung angetroffenen Grundwassereintrages. Hierbei handelt es sich um solche Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (vgl. zu den Sowieso-Kosten: BGH, U. v. 29.10.1970 - VII ZR 14/69 = BauR 1971, 60, 62; U. v. 24.05.1973 - VII ZR 92/71 -; U. v. 23.09.1976 - VII ZR 14/75 = BauR 1976, 430, 432). Vorliegend hat die Beklagte zudem im Vorfeld der Baumaßnahme Baugrunduntersuchungen durchführen lassen, die kein entsprechendes Ergebnis aufgewiesen hat. Wenn im Rahmen dieser Begutachtung der eingetretene Grundwassereintrag bekannt geworden wäre, dann hätten dieselben Maßnahmen (mit denselben Kosten) zur Beseitigung ergriffen werden müssen, als wenn sie nicht bekannt gewesen wären. Es sind also tatsächlich keine Mehrkosten entstanden.
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Bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes sind Fehler nicht erkennbar. Unstreitig ist für die Maßnahme ein Gesamtaufwand in Höhe von 370.923,88 € entstanden. Abzüglich nicht beitragsfähiger Kosten hat die Beklagte unbestritten einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 289.866,78 € ermittelt. Sie hat hiervon gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 a) SBS einen Eigenanteil von 25 % abgezogen, so dass der umlagefähige Aufwand bei 217.400,08 € liegt.
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Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht in den Parallelverfahren - einen Anliegeranteil in Höhe von 75 % aufgrund der zutreffenden Einordnung der Straße als Anliegerstraße berücksichtigt. Wie sich unzweifelhaft aus der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vor Ort ergeben hat, handelt es sich um eine klassische Anliegerstraße. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten (vgl. OVG Schleswig, U. v. 11.02.1998, - 2 L 79/96, juris). Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat (vgl. OVG Schleswig, U. v. 23.07.2008 - 2 LB 54/07 -; B. v. 14.11.2008 - 2 MB 21/08 -; B. v. 10.08.2012 - 4 LB 3/12 -; jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich ist auch hierfür der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, so dass es auf etwaige – ggf. anderslautende – frühere Aussagen hierzu nicht ankommt. Eine Anliegerstraße ist dann anzunehmen, wenn sie im Wesentlichen der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Sie nimmt naturgemäß auch Verkehre innerhalb eines Baugebietes auf, zum Beispiel aus einmündenden Sackgassen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 335). Hingegen sind Haupterschließungsstraßen solche mit beachtlichem innerörtlichen Verkehr; sie dienen neben der Erschließung angrenzender Grundstücke überwiegend der Aufnahme der verkehrsangebundenen reinen Erschließungsstraßen und führen ihn Hauptverkehrsstraßen zu; sie haben Erschließungs- und Sammelfunktion innerhalb von Baugebieten und im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Sammlungsfunktion muss gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund stehen (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 338). Vorliegend hat die A-Straße keine über die „normale“ Sammelfunktion - die auch eine Anliegerstraße hat - hinausgehende Sammelfunktion. Sie wird nicht bereits deshalb zur Haupterschließungsstraße, nur weil sie Verkehre umliegender Anliegerstraßen – um solche handelt es sich nach dem Eindruck vor Ort vorliegend in dem sog. Dichterviertel – aufnimmt. Diese Argumentation würde dazu führen, dass es quasi keine Anliegerstraßen mehr gäbe, da mit Ausnahme von Sackgassen alle Straßen Verkehre umliegender Straßen aufnehmen und damit Sammelfunktion hätten. Für die Annahme einer Haupterschließungsstraße bedarf es gerade eines beachtlichen innerörtlichen Verkehrs, der vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr dominiert die Erschließungsfunktion. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die A-Straße eine Verbindung zwischen B-Straße und C-Straße darstellt. Zum Einen handelt es sich auch bei diesen beiden um reine Anliegerstraßen (aus denselben Gründen wie bei dem hier streitigen Straßenzug) und nicht um Hauptverkehrsstraßen. Zum Anderen ist die A-Straße im Dichterviertel tatsächlich nicht der einzige Verbindungsweg zwischen Hölderlin- und B-Straße, sondern es gibt noch die Herderstraße im Osten und die Heidkampstraße im Westen. In der A-Straße sowie in allen umliegenden Straßen ist überwiegend gleichartige Wohnbebauung vorhanden, d. h. es findet kein überwiegender Ziel- und Quellverkehr zu umliegenden intensiven Gewerbenutzungen statt. Der Harksheider Weg, in dem Gewerbe angesiedelt ist, liegt mehrere Straßen weiter entfernt. Ein weiteres Indiz für die Qualität einer reinen Anliegerstraße ist auch die geringe Breite von 4,75 m.
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Die Umlegung dieses Aufwandes erfolgte jedoch unzutreffend, was zu der austenorierten Reduzierung des Beitrages führt und die Klage insoweit Erfolg hat. Die Beklagte hat zwar zutreffend das Grundstück der Kläger in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Denn sie sind mit dem Anliegergrundstück durch die Maßnahme bevorteilt i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KAG und § 1 SBS. Die Beklagte hat jedoch fehlerhaft in die räumliche Ausdehnung des Gebietes nicht die Grundstücke A-Straße x, x und x am Wohnweg einbezogen.
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Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Ausgangspunkt ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff, der im Straßenausbaubeitragsrecht gilt. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 178 m.w.N.).
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Bevorteilt ist ein Grundstückseigentümer nur dann, wenn sich der Gebrauchswert seines Grundstücks infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, was dann der Fall ist, wenn es in irgendeiner Form wirtschaftlich nutzbar ist. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist dagegen für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Der grundstücksbezogene Vorteil wird durch die bestehende räumliche Nähe zu der erneuerten Einrichtung begründet. Der Eigentümer eines unmittelbar an der Einrichtung liegenden Grundstücks hat - anders als andere Verkehrsteilnehmer - die Möglichkeit, die erneuerte Einrichtung von seinem Grundstück aus unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Zugänglichkeit seines Grundstücks verbessert und die Maßnahme wirkt sich gebrauchswerterhöhend aus (vgl. Habermann a.a.O., § 8, Rn. 176, 180 m.w.N.). Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind. Dies ist vorliegend unzweifelhaft bei dem bebauten Grundstück der Kläger gegeben.
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Aber auch die Grundstücke an unbefahrbaren Wohnwegen (entsprechend der obigen Definition) zählen zu dem Kreis der bevorteilten Grundstücke der zugehörigen - ausgebauten - Fahrstraße (vgl. OVG Schleswig, U. v. 12.03.1992 - 2 L 194/91 -; VG Schleswig, B. v. 01.02.2016 - 9 B 37/15 -, juris; Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 188). Die hiergegen von der Beklagten angeführten Argumente überzeugen nicht.
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Der von ihr zitierte allgemein anerkannte Grundsatz, dass die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit durch die nächste erreichbare selbstständige Straße vermittelt werde (vgl. z. B. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 583a m. w. N.), trifft gleichermaßen auf Wohnweggrundstücke zu, da für sie die nächste erreichbare selbstständige Straße ebenfalls nur die Fahrstraße ist. Ohne die zugehörige Fahrstraße wäre das Wohnweggrundstück aber nicht als Baugrundstück nutzbar und ist deshalb auch von Ausbaumaßnahmen an der Fahrstraße bevorteilt, die ihm zurechenbar eine verbesserte Zugänglichkeit vermittelt (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 188 m.w.N.). Diesem Grundsatz liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei einer „selbstständigen Straße“ um eine befahrbare handelt, so dass sich in Anlehnung hieran auch die normale „Stichstraßenproblematik“, wie oben ausgeführt, anschließt.
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Dass in dem Kommentar zum Kommunalabgebanrecht von Thiem/Böttcher die Wohnwege nicht besonders problematisiert werden, lässt nicht den von der Beklagten gezogenen alleinigen Schluss zu, dass eine differenzierte Betrachtungsweise hierzu nicht nötig ist. Es bedeutet vor allen Dingen nicht, dass Wohngrundstücke an unbefahrbaren Wohnwegen bei Ausbaumaßnahmen an der die Primärerschließung sichernde Fahrstraße nicht bevorteilt sind. Zudem führt Thiem/Böttcher an anderer Stelle aus (§ 8, Rn. 550), dass notwendige Voraussetzung dafür, von einem neuen Ausbauzustand nutzen zu haben, die Möglichkeit sei, eine Verkehrseinrichtung von einem Grundstück aus zu nutzen. Welche Anforderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art erfüllt sein müssten, hänge vornehmlich von der Eigenart der Verkehrseinrichtung ab und auch von der Art der zulässigen Grundstücksnutzung. So verschafften zum Beispiel selbstständige Gehwege (Fußgängerzonen, unbefahrbare Wohnwege) den angrenzenden Grundstücken schon dann die hier maßgebliche Vorteilslage, wenn deren Eigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hätten, über sie zum Grundstück einen Zugang zu nehmen.
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Soweit Driehaus eine Entscheidung des Bayerischen VGH zitiert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35, Rn. 27, Fn 88: Bay. VGH, U. v. 14.04.2011 - 6 BV 08.3182 -, juris), dass auch ein nicht befahrbarer Gehweg die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit quasi als nächste erreichbare selbstständige Straße biete, kann dieser Ansicht so nicht gefolgt werden. Nach Auffassung der Einzelrichterin ist der der Entscheidung des Bay. VGH zugrunde liegende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da es sich dort nicht um einen Wohnweg im beurechtlichen Sinne - wie oben zitiert - handelt, sondern lediglich um einen nicht befahrbaren Gehweg (Verbindungsweg) zwischen zwei Straßen; das dort betrachtete Grundstück lag unmittelbar an einer selbstständigen Straße (Königsberger Straße) an, durch die es baurechtlich erschlossen war und an der es ausbaubeitragsrechtlich bevorteilt direkt anlag. Zudem ergibt sich aus der Entscheidung des Bay. VGH lediglich - und das entspricht der oben geäußerten Auffassung zur Selbstständigkeit des unbefahrbaren Wohnweges -, dass ein nicht befahrbarer Gehweg eine selbstständige Verkehrseinrichtung ist. Dementsprechend zitiert Driehaus diese Entscheidung auch unter dem Aspekt der selbstständigen/unselbstständigen Verkehrsanlage. Darüber hinaus greift die Entscheidung nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin am Ende zu kurz, als der Bay. VGH nicht den weiteren Schritt geht, zu prüfen, ob dennoch eine Bevorteilung der Anlieger des Gehweges durch den Ausbau der Fahrstraße gegeben ist. Das Abrechnungsgebiet (also die bevorteilten Grundstücke) ist von der Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung (selbständige Verkehrseinrichtung) zu unterscheiden und davon getrennt zu untersuchen. Hierin unterscheidet sich jenes Urteil von dem des OVG Schleswig (U. v. 12.03.1992 - 2 L 194/91 -).
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Selbst wenn der Gedanken der Beklagten zutreffend ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Vorteilsbegriffe im Erschließungsbeitragsrecht einerseits und Ausbaubeitragsrecht andererseits handelt, führt dies nicht dazu, dass die Erschließungssituation im Ausbaubeitragsrecht völlig außer Acht bleiben könnte. Im Erschließungsbeitragsrecht liegt der Vorteil in der Sicherung der Erschließung für die zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks, d. h. es findet bei unbefahrbaren Wohnwegen eine Primärerschließung durch die Anbaustraße und eine Sekundärerschließung durch den unbefahrbaren Wohnweg statt. Im Ausbaubeitragsrecht ist hingegen der Sondervorteil für die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung maßgeblich, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Zulässigkeit oder Sinnhaftigkeit der Nutzung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Dieser relevante Sondervorteil wird aber gerade bei nur an unbefahrbaren Wohnwegen gelegenen Grundstücken dadurch vermittelt, dass ihnen überhaupt nur über die Fahrstraße das Heranfahren an die Grundstücksgrenze ermöglicht wird, es sich quasi um „gefangene Hinterliegergrundstücke“ handelt. Entsprechend benennt auch die oben zitierte Definition die „angrenzenden zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücke“.
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Bei Anwendung des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit bei einer ausgebauten Straße dann anzunehmen sei, wenn auf der Straße bis zur Höhe des Grundstückes mit Personen- und Kraftfahrzeugen herangefahren und von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg, Radweg oder Grünstreifen auf das Grundstück zu Fuß gegangen werden könne (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35, Rn. 26), ist genau dies vorliegend der Fall. Die Primärerschließung ist bei unbefahrbaren Wohnwegen (Sekundärerschließung) nicht hinwegzudenken für die verbesserte Nutzbarkeit, unabhängig davon, ob diese zulässig oder unzulässig ist.
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Sind danach Anlieger an unbefahrbaren Wohnwegen von dem Ausbau der Fahrstraße grundsätzlich bevorteilt, stellt sich hiernach die Frage, welche Anliegergrundstücke vorliegend konkret als bevorteilt mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind, d. h welche räumliche Ausdehnung das Abrechnungsgebiet hat. Unstreitig und aus dem Ortstermin ersichtich ist, dass der Wohnweg ab der Abzweigung von der Fahrstraße eine Länge von ca. 83 m und dann rechtwinklig in südlicher Richtung eine weitere Länge von ca. 54 m aufweist. Sodann mündet er über die Flurstücke xx und xx in die Eichendorffstraße ein. Alle anliegenden Grundstücke A-Straße xx-xx (und Nr. x, dies ist aber ein direktes Anliegergrundstück) verfügen über jeweils in ihrem Eigentum stehende Garagenstellplätze direkt an der A-Straße. Diese Garagenstellplätze wurden auch zutreffend in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Feuerwehrzufahrt zu den Grundstücken Nr. x-x existiert von der A-Straße aus, die Feuerwehrzufahrt zu den Grundstücken Nr. x-x von den Flurstücken xx und xx aus. Dort finden sich auch die jeweiligen Hydranten.
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Bei durchlaufenden Wohnwegen wird der Grundsatz vertreten, dass Beiträge nur für den Ausbau der nächstgelegenen Fahrstraße erhoben werden können bzw. von der Fahrstraße, der das Wohnweggrundstück bauplanungsrechtlich (etwa durch Ausweisung von Stellplätzen) zugeordnet sei (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 188). In dem zitierten Urteil des OVG Schleswig (vom 12.03.1992 - 2 L 194/91 -) wird ausgeführt, dass durch die verbesserte Erschließung eines Grundstücks, dass mit der Anbaustraße nur durch einen privaten oder öffentlichen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist (Hinterliegergrundstück im weiteren Sinne), durch die Ausbaumaßnahmen ein Vorteil gegeben sein könne. Voraussetzung dafür sei, dass diesen Hinterliegergrundstücken durch die Anbaustraße in Verbindung mit dem Wohnweg eine Zugänglichkeit vermittelt werde, die bebauungsrechtlich unter dem Blickwinkel der verkehrsmäßigen Erschließung für ihre Bebaubarkeit ausreiche. Sodann stellt das Gericht als maßgeblichen Faktor darauf ab, dass hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen dürfen (§ 4 Abs. 2 S. 1 LBO).
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Diese Maßgaben zugrunde gelegt, endet die Bevorteilung der Wohnweggrundstücken bei Nr. x, d.h. Nr. x-x fallen als bevorteilt in dem genannten Sinne in das Abrechnungsgebiet, die übrigen (Nr. x-x) nicht. Denn unter Berücksichtigung der Länge des Wohnweges, der jeweiligen Nähe der Grundstücke zu den öffentlichen Straßen A-Straße einerseits und Eichendorffstraße andererseits sowie der jeweils zugewiesenen Feuerwehrzufahrten, bestehen nach der bebauungsrechtlichen Situation im Hinblick auf den Brandschutz nur für die Grundstücke Nr. x-x keine Bedenken. Dahinter zurück tritt der Aspekt, dass die Grundstücke Nr. x-x tatsächlich die A-Straße wegen der dort befindlichen Garagen benutzen.
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Danach ist die Beklagte von einer unzutreffenden gewichteten Größe des Abrechnungsgebietes ausgegangen. Unter Berücksichtigung der genannten Wohnweggrundstücke A-Straße x-x ergibt sich nach der angeforderten Vergleichsberechnung ein gewichtetes Abrechnungsgebiet von 8.895,10 m² (statt 7.653,60 m²). Bei einem umlagefähigen Aufwand von 217.400,08 € resultiert daraus ein Beitragssatz in Höhe von 24,4404 €/m² (anstatt 28,4049 €/m²). Dieser m²-Beitrag multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche der Kläger (730,60 m²) und unter Berücksichtigung der Eckgrundstücksermäßigung (1/3) ergibt rechnerisch den tenorierten Beitrag in Höhe von 11.904,12 €. Es kann hier offen bleiben, ob bei einer Konstellation wie der vorliegenden (Anlieger an der primär erschließenden Fahrstraße und an dem sekundär erschließenden Wohnweg) tatsächlich eine vergleichbare Eckgrundstückssituation im Sinne des § 6 Abs. 5 SBS) gegeben ist, wofür einiges sprechen könnte. Denn die Beklagte hat zu Gunsten der Kläger eine entsprechende Ermäßigung tatsächlich vorgenommen, die sich allein auf ihren Beitrag und nicht auf den Beitragssatz insgesamt auswirkt.
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Wie bereits oben dargestellt, ist die sachliche Beitragspflicht mit der Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten am 28.11.2012 entstanden. Nach § 8 Abs. 5 S. 1 KAG sowie § 3 S. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Danach sind die Kläger als (Mit-) Eigentümer des Grundstücks persönlich beitragspflichtig, seit ihnen der angegriffene Beitragsbescheid bekanntgegeben wurde.
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Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens (Klägerin 86%, Beklagte 14%) verhältnismäßig gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO auferlegt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.