Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Mai 2014 - 8 A 25/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Solaranlage mit Röhrenkollektoren.
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Die Kläger sind seit 2011 Eigentümer des Grundstücks D-Straße in A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich ein villenartiges Gebäude aus dem Ende des 19. Jahrhunderts, das als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch der Hansestadt Lübeck eingetragen ist. Das Gebäude wurde bis zum Jahr 2006 als Altenpflegeheim genutzt. In dem Bescheid über die Unterschutzstellung vom 02.11.2010, wonach sich der Denkmalschutz auf das gesamte Gebäude sowie auf die das Haus umgebende Freifläche des Grundstücks und die in der Kennzeichnung beschriebene historische Einfriedung erstreckt, führte die Beklagte zur Begründung für die Eintragung unter anderem Folgendes aus (vgl. Bl.27 ff. Beiakte A):
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„Kennzeichnung des Kulturdenkmals:
Villenartiges, freistehendes Wohnhaus mit nahezu quadratischem Grundriss, über erhöhtem Keller, mit 2 Vollgeschossen und einem mansardähnlich ausgebautem Dach; erbaut 1895/96 durch den Bauunternehmer F. Runau. Geputzte Fassaden durch Rustizierungen hervorgehoben; Betonung einer Gebäudeecke durch turmähnlichen Erker über 1. OG und DG. An der Südwestfassade ein zweiachsiger Mittelrisalit mit barockisierendem Giebel und überdachter Veranda. An der Ostfassade ebenfalls Schmuckgiebel über zweigeschossig vorkragendem Wintergarten, sowie nebenstehendem eingeschossigen Wintergarten mit Balkonaufbau; rückseitig schlichterer, zweiachsiger Mittelrisalit; mansardähnliches, schiefergedecktes Dach mit barockisierender Haube auf dem Turmerker. Bauzeitliche Haustür und Befensterung nahezu vollständig erhalten.
[...]
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Besondere Bedeutung des Kulturdenkmals
Von besonderer geschichtlicher und wissenschaftlicher Bedeutung für die bauliche Entwicklung der Lübecker Vorstädte; gut erhaltenes Beispiel der Architektur und Wohnkultur des Historismus in neobarocker Formensprache.
Von besonderer städtebaulicher Bedeutung als repräsentatives Gebäude im Innenstadt nahen, sich zur Jahrhundertwende (19./20. Jh.) entwickelnden Vorstadtgebiet St. Jürgen als gutbürgerlichem Wohnort; Teil einer Gebäudereihe ähnlicher Baustile in diesem Quartier und gut erhaltenes Beispiel der Stilvielfalt jener Zeit.“
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Die Kläger haben im Januar 2011 zunächst im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung für das Gebäude (Wohnnutzung) auch die Genehmigung für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit einer Kollektorfläche von 20 m2 in der Neigung des Bestandsdaches beantragt. Die Anlage solle der Heizungs- und Warmwasserunterstützung dienen (vgl. Bl. 51 ff. Beiakte A). Die Beklagte erteilte anschließend die Baugenehmigung für die beantragten Vorhaben.
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Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch Bedienstete der Beklagten am 12.08.2011 wurde festgestellt, dass auf dem Dach des Gebäudes eine Solaranlage (Röhrenkollektoren) mit einer Kollektorfläche von 6 m2 und einer Neigung von 45° auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes errichtet wurde.
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Unter dem 16.04.2012 beantragten die Kläger die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Solaranlage mit einer Neigung von ca. 35° und einer Kollektorfläche von 6 m2. Zur Begründung des Antrags führten sie aus, dass die ursprünglichen geplanten Flachkollektoren vom Hersteller nicht mehr geliefert werden könnten. Die Neigung der Kollektorfläche sei zwischenzeitlich von 55° auf 45° reduziert worden, um die visuelle Wahrnehmbarkeit zu reduzieren. Ein Versetzen der Anlage auf dem Dach sei aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht möglich. Die solarthermische Anlage sei ein integrativer Bestandteil des Warmwasser- und Heizungssystems des Hauses. Ein Rückbau der Anlage würde die Neubeschaffung der Heizungsanlage sowie eine starke Erhöhung der Primärenergiekosten und der damit verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes bedeuten.
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Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 16.07.2012 ab. Das nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 DSchG genehmigungspflichtige Vorhaben sei nicht gem. § 7 Abs. 2 DSchG genehmigungsfähig. Die errichtete Solaranlage stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Aussehens und des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals und seiner Wirkung in die Umgebung dar. Die Anlage sei von den umgebenden Straßen B-Straße und C-Straße aus störend sichtbar. Sie beeinträchtige das Bild der Fassaden in deren wohlproportionierten und mit Zierelementen versehenen Gestaltung. An der städtebaulich wichtigen Stellung des Gebäudes an einer Straßenkreuzung wirke die Anlage auch störend in die Umgebung des Kulturdenkmals in diesem historisch geprägten Stadtviertel hinein.
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Die Kläger legten unter dem 13.08.2012 gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch ein und begründeten diesen wie folgt: Die aufgeständerten Kollektoren mit einer Fläche von 6 m2 hätten an die Gegebenheiten der Dachfläche angepasst werden müssen. Die Aufständerung sei erforderlich, um eine gewisse Wirksamkeit zu erzielen. Die Anlage sei integrativer Bestandteil des Heizungssystems und eine Investition in den Umweltschutz. Inzwischen sei die Verwendung von Anlagen zur Erzeugung von Energie durch den Einsatz regenerativer Energieträger auch bei der Errichtung von Gebäuden vorgeschrieben. Das Kulturdenkmal werde durch die Anlage nicht erheblich verändert, da die Anlage nur mit besonderer Aufmerksamkeit und nur von wenigen Standorten aus sichtbar sei. Auf anderen Gebäuden in der B-Straße- und in der C-Straße befänden sich ebenfalls Solaranlagen, die teilweise besser einsehbar und ästhetisch weniger ansprechend seien. Die Umgebung des Kulturdenkmals werde ebenfalls nicht gestört. Schließlich seien die wirtschaftlichen Interessen der Kläger nicht berücksichtigt worden. Grundsätzlich gelte, dass die Gewährleistungen aus Art. 14 und Art. 20a GG Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz genießen würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Unter Vertiefung ihres Vorbingens aus dem Ablehnungsbescheid vom 16.07.2012 trägt die Beklagte Folgendes vor: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Denkmalwertes komme es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Hierbei seien Kriterien wie die Bedeutung und der Wert des Objekts, die Erkennbarkeit der Veränderung und der ökologische Nutzen der Solaranlage heranzuziehen. Die Erhaltung des streitbefangenen Gebäudes liege wegen seiner (bau)geschichtlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit. Das Kulturdenkmal sei zum einen wegen der baulichen Entwicklung der Lübecker Vorstädte von besonderer geschichtlicher und wissenschaftlicher Bedeutung. Es stelle ein gut erhaltenes Beispiel für die Architektur und Wohnkultur des Historismus in neobarocker Formsprache dar. Die besondere städtebauliche Bedeutung des repräsentativen Gebäudes ergebe sich aus der Lage im innenstadtnahen Bereich. Dieser Bereich habe sich zur Jahrhundertwende (19./20. Jahrhundert) zum Vorstadtgebiet xxx und damit zu einem gutbürgerlichen Wohnort entwickelt. Zudem stelle das Kulturdenkmal einen Teil einer Gebäudereihe mit ähnlichen Baustilen in diesem Quartier dar und sei ein gut erhaltenes Beispiel der Stilvielfalt jener Zeit. Das Gebäude entspreche in Material und Farbgebung im Wesentlichen der traditionellen Baugestaltung vom Ende des 19. Jahrhunderts. Die sichtbaren anthrazitfarbenen Solarmodule stellten einen deutlichen Widerspruch zu der äußeren Gestaltung des Hauses dar. Gerade das Anbringen eines technischen Elements auf einem Gebäude aus dem 19. Jahrhundert wirke sich negativ auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals aus. Das Dach habe als oberer Abschluss für das Erscheinungsbild eines Gebäudes einen ebenso bestimmenden Einfluss wie die Dacheindeckungsstoffe und deren Farbton. Die im 45°-Winkel aufgestellte Solaranlage sei von der Straße aus deutlich sichtbar und stehe im deutlichen Widerspruch zu der architektonisch-künstlerischen Gestaltung des Bauwerks.
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Liegen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, seien zwar im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Belange des Denkmalschutzes und die Eigentümerinteressen sowie die Wertung aus Art. 20a GG zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegen jedoch die Belange der Denkmalpflege das Interesse am Umweltschutz im Hinblick auf die Erzeugung regenerativer Energien und das Interesse der Kläger an Kostenersparnissen beim Heizen und der Warmwasserbereitung. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten müsse unbeeinträchtigt erhalten bleiben. Ferner entstehe auch die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Nachbarschaft. Auch die Regelungen in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (RL 2010/31/EU) und in der Energieeinsparverordnung (EnEV) führen zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EnEV seien erfüllt, wonach von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden könne, wenn bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen der EnEV die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde.
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Die Kläger haben unter dem 04.03.2013 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass es keinen feststehenden Grundsatz gebe, wonach die Belange des Klima- und Umweltschutzes gegenüber denkmalschützenden Überlegungen zurückzustehen hätten. Das streitgegenständliche, circa 100 Jahre alte, Gebäude sei vielmehr den heutigen Verhältnissen bei der energetischen Versorgung anzupassen. Es handele sich vorliegend auch nicht um einen erheblichen Eingriff in das Denkmal, da die in Anspruch genommene Fläche gering und eine Sichtbarkeit allenfalls in den Wintermonaten gegeben sei. In den Sommermonaten würden die umliegenden Baumbestände die Sichtbarkeit der Anlage weitgehend einschränken. Die Anlage befinde sich in circa 15 m Höhe und falle einem Betrachter erst dann auf, wenn er suchend in den Himmel blickt. Es müsse auch bei der Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs zwischen Wahrnehmbarkeit und Beeinträchtigung unterschieden werden. Nicht jedes wahrnehmbare Detail beeinträchtige den Denkmalwert eines Gebäudes. Es müssten auch bestimmte zeitgerechte Veränderungen des Fassadenbildes möglich bleiben.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung der bereits aufgebauten Solaranlage am Gebäude D-Straße zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtenen Bescheide.
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Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das streitgegenständliche Gebäude und die Gebäude in den benachbarten Straßenzügen (B-Straße, C-Straße, D-Straße) wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 16.04.2012 und 05.02.2013 sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Genehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der ab dem 27.01.2012 geltenden Fassung (GOVBl. 2012, 83).
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG normiert die Tatbestände, für die es einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. Genehmigungsbedürftig sind danach unter anderem die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals (Ziffer 1). Unter einer Veränderung ist jede Maßnahme zu verstehen, die den zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Zustand des Kulturdenkmals abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale oder wenn er auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Es ist der vor der Maßnahme vorhandene Zustand mit dem Zustand zu vergleichen, wie er sich nach Durchführung der Maßnahme darstellen würde. Genehmigungspflichtig ist jede Veränderung eines Kulturdenkmals, ohne dass es auf deren Auswirkungen für das Denkmal ankommt (vgl. Gallinat, in: PdK SH, DSchG, G 11, Stand: August 2005, § 9 Erl. 2.1.2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Errichtung der Solaranlage führt zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes des Daches der als Kulturdenkmal eingetragenen Villa.
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2. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 DSchG liegen nicht vor. Danach ist eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 zu erteilen, wenn nicht der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird. Durch die beantragte und bereits errichtete Solaranlage wird der Denkmalwert des streitgegenständlichen Gebäudes jedoch erheblich beeinträchtigt.
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a) Bei der Beurteilung der Frage, wann eine „wesentliche“ Beeinträchtigung des Eindrucks eines Kulturdenkmals i.S.v. § 9 Abs. 1 DSchG a.F. vorlag, stellte das OVG Schleswig in ständiger Rspr. auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters ab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2000 – 1 L 143/97 – n.v.; Urt. v. 29.09.2003 – 1 LB 64/03 – n.v.; a.A. Gallinat, a.a.O., § 9 Erl. 2.3.3 mit dem Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG Lüneburg, wonach auf das Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes abzustellen ist, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird; vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - juris, m.w.N.). An diesem Maßstab ist auch nach der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes zur Beurteilung der Frage, ob eine „erhebliche“ Beeinträchtigung i.S.v. § 7 Abs. 2 DSchG n.F. vorliegt, festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem nunmehr im Denkmalschutzgesetz verwandten Begriff der erheblichen Beeinträchtigung etwas substantiell anderes verlangt als mit dem Denkmalschutzgesetz von 1996 in § 9 verwandten Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung (so bereits VG Schleswig, Urt. v. 14.05.2013 - 2 A 226/11 - n.v.).
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Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich – auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.06.2010 - 1 S 585/10 - juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 16.08.2011 - 8 A 10590/11 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - juris, jeweils m.w.N.).
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Eine Beeinträchtigung des Eindrucks des Kulturdenkmals, d.h. eine Störung seines Erscheinungsbildes liegt dann vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als bestimmendes städtebauliches Element oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt auf den Beobachter ausübt, geschmälert wird. Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung von dessen Erscheinungsbild anzunehmen sein. Je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein. Der Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung“ ist - wie der der "Beeinträchtigung" - ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Bei einer Beeinträchtigung des optischen Erscheinungswertes eines Denkmals ist differenzierend darauf abzustellen, welche Gründe für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblich waren. Liegen die Gründe für die Denkmalschutzwürdigkeit weniger in der architektonisch-künstlerischen Gestaltung des Bauwerks als in seiner historisch-wissenschaftlichen Bedeutung, so ist die Empfindlichkeit eines solchen Denkmals gegenüber optischen Einwirkungen geringer ausgeprägt, als wenn gerade das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erhaltungsbedürftigkeit ist. In einem solchen Fall dürfte die Toleranzschwelle für optische Beeinträchtigungen des Denkmals eher schon auf einer sehr niedrigen Stufe erreicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - juris, m.w.N. und Urt. v. 03.05.2006 – 1 LB 16/05 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 26.05.2010 - 3 K 84/10.NW - juris).
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Für eine erhebliche Beeinträchtigung muss eine empfindliche Störung des Eindrucks vorliegen, d.h. der Gegensatz zu ihm muss deutlich wahrnehmbar sein und von dem Betrachter als belastend empfunden werden. Die jeweilige besondere Wirkung des Kulturdenkmals darf nicht übertönt, verdrängt oder geschmälert werden. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 29.09.2003 – 1 LB 64/03 – n.v.; Gallinat, a.a.O., § 9 Erl. 2.3.3. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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Das Gericht ist auf der Grundlage des Eindrucks, den es durch die Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Solaranlage gewonnen hat (vgl. u.a. Fotos 1-6) und nach dem Vortrag der Beteiligten unter Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Solaranlage vor allem auf das architektonisch-künstlerische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Villa einwirkt und mit deren Unterschutzstellung unvereinbar ist. Das Vorhaben der Kläger führt insoweit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes der Villa, soweit die Schutzwürdigkeit des Denkmals vor allem aus optisch-künstlerischen aber auch aus städtebaulichen Gründen abgeleitet wird.
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Die Anlage ist zwar nicht von jeder Position in der Nähe der Villa aus sichtbar. Dies gilt insbesondere für Standorte in der C-Straße, von der aus die Rückseite der Villa betrachtet wird. Von diesen Standorten aus ist hingegen deutlich die Charakteristik des Daches als sog. Sargdeckeldach zu erkennen, worunter man eine spezielle Form des Flachdachs versteht, bei dem die seitlichen Dachelemente angeschrägt sind. Deutlich wahrnehmbar ist die Anlage hingegen, wenn man die Hauptansicht des Gebäudes von der Kreuzung Goethestraße/Herderstraße aus betrachtet. Darüber hinaus ist die Anlage von diversen Standorten in der Goethestraße aus gut sichtbar. Wegen der Inaugenscheinnahme Anfang Mai konnte festgestellt werden, dass die Sichtbarkeit der Anlage von den vorgenannten Standorten aus auch in dem Zeitraum der Vegetationsperiode der sich in unmittelbarer Umgebung befindlichen Bäume nicht wesentlich eingeschränkt ist. Die Vertreterin der Denkmalschutzbehörde der Beklagten hat im Rahmen der Ortsbesichtigung nachvollziehbar und in für das Gericht überzeugender Weise erläutert, dass die Solaranlage der Charakteristik des Daches als sogenanntes Sargdeckeldach widerspreche. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass die Anlage von diversen Standorten in der Goethestraße und von der Kreuzung B-Straße/C-Straße entweder als deutlicher Fremdkörper zu der übrigen Gestaltung des Daches wahrnehmbar ist oder den Charakter als Sargdeckeldach in der Weise beeinträchtigt, dass die Konturen des Daches nicht deutlich zu erkennen sind. Insbesondere im Vergleich zu der Wahrnehmbarkeit der Dachkonstruktion von der Herderstraße aus ergibt sich hier ein deutlicher Widerspruch und eine Verunklarung der Dachgestaltung (vgl. zur Bedeutung dieses Aspektes VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 24.03.2011 - 4 K 1119/10.NW - juris Rn 24 ff.). Das erkennende Gericht konnte sich ferner davon überzeugen, dass die Solaranlage auch die für den Denkmalwert prägende Fassaden- und Dachgestaltung erheblich beeinträchtigt. Von der Hauptansicht der Villa (Südwestfassade) aus betrachtend stellt die Anlage zwischen dem zweiachsigen Mittelrisaliten mit barockisierendem Giebel und dem Erker einen deutlich wahrnehmbaren Fremdkörper dar. Die Solaranlage entfaltet in diesem Bereich eine dominante optische Wirkung, wodurch die in der Unterschutzstellungsverfügung ausdrücklich erwähnten Gestaltungselemente des Erkers und des Risaliten in ihrer architektonisch-künstlerischen Wirkung an der repräsentativen Fassadenseite der Villa erheblich beeinträchtigt werden.
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Die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes der Kläger kommt vor allem in der ortsbildprägenden Funktion des Einzeldenkmals durch seinen repräsentativen Standort an der Straßenkreuzung B-Straße/C-Straße zum Ausdruck. Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf die Unterschutzstellungsverfügung in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass das Denkmal wegen der baulichen Entwicklung der Lübecker Vorstädte von besonderer geschichtlicher und wissenschaftlicher Bedeutung sei und ein gut erhaltendes Beispiel für die Architektur des Historismus in neobarocker Formensprache darstelle, weshalb die Bewahrung des Erscheinungsbildes des Gebäudes im Interesse der Allgemeinheit liege. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid an, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Kläger können sich schließlich für die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung auch nicht darauf berufen, dass sich in der näheren Umgebung auf mehreren Gebäuden ebenfalls Solaranlagen befinden, die zum Teil eine ähnliche oder sogar dominantere optische Wirkung hervorrufen als die streitgegenständliche Solaranlage. Unabhängig von der Frage, ob diese Anlagen ebenfalls auf Gebäuden errichtet wurden, die unter Denkmalschutz stehen und damit unter rechtlichen Gesichtspunkten mit der streitgegenständlichen Anlage vergleichbar sind, können die Kläger aus einer möglicherweise rechtswidrigen Errichtung dieser Anlagen keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für sich herleiten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Im vorliegenden Fall kommt es zudem entscheidend auf die Beeinträchtigung des konkreten Denkmals und nicht auf eine etwaige Vorbelastung der Dachlandschaft der anliegenden Straßenzüge in Bezug auf neuzeitliche Gestaltungselemente an. Vor allem die im Rahmen des Ortstermins festgestellten Solaranlagen auf anderen Dächern führen hier nicht zu einer Minderung der Beeinträchtigung des Denkmalwertes am streitgegenständlichen Gebäude.
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3) Die festgestellte erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes wird nicht durch die privaten Interessen der Kläger oder andere Gemeinwohlbelange überwogen.
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a) § 7 Abs. 2 DSchG n.F. ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Falle der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes die berechtigten (wirtschaftlichen) Belange des Verpflichteten gegen die Belange des Denkmalschutzes im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegeneinander abzuwägen sind. § 7 Abs. 2 DSchG n.F. ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes, die Genehmigung im Umkehrschluss zwingend zu versagen ist (vgl. Urteil der Kammer v. 24.04.2014 - 8 A 36/12 -).
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Nach der Begründung zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes 2012 sollte mit der Neuregelung von § 6 DSchG unter ausdrücklicher Hervorhebung der wirtschaftlichen Belange das zuvor mit § 8 DSchG a.F. verfolgte Regelungsziel beibehalten werden (vgl. LT-Drs. 17/1617, S. 22). § 8 DSchG a.F. bestimmte, dass bei allen Maßnahmen auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen ist. § 6 DSchG n.F. regelt nunmehr nahezu gleichlautend, dass bei allen Maßnahmen auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere auf deren wirtschaftliche Belange.
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Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG a.F. war eine Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegengestanden haben oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt hat. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG a.F. stand die Genehmigungserteilung im Ermessen der Behörde. Sie konnte versagt werden, wenn dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich war. Diese Formulierungen ermöglichten die Berücksichtigung der privaten Interessen des Anspruchsstellers. Es ist in der (ober)gerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass bei derart formulierten Genehmigungstatbeständen eine sorgfältige Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Interessen des Eigentümers an einem privatnützigen Gebrauch seines Eigentums mit dem ihm nach Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Gewicht vorzunehmen ist (vgl. Gallinat, a.a.O., § 9 Erl. 4.1 zu § 9 DSchG S-H a.F.; Lund, NordÖR 2011, 383, 385; vgl. auch beispielhaft OVG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2007 – 8 A 10587/07.OVG, DVBl. 2007, 1247 und Urt. v. 26.05.2004 – 8 A 12.009/03.OVG – juris, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG R-P; OVG Münster, Urt. v. 23.09.2013 – 10 A 971/12 – juris, zu § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2008 – OVG 2 B 12/06 – juris, zu § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Berlin).
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§ 7 Abs. 2 DSchG n.F. enthält im Vergleich zu dem Genehmigungstatbestand in § 9 DSchG a.F. jedoch keinen normativ-wörtlichen Anknüpfungspunkt für die Beachtung der (wirtschaftlichen) Belange des Betroffenen nach § 6 DSchG (so auch Lund, NordÖR, 2012, 327, 330). Bei § 7 Abs. 2 DSchG n.F. handelt es sich dem Wortlaut nach um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum für die entscheidende Behörde. Einziges (negatives) Zulässigkeitskriterium ist das Merkmal der erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts. Das dargestellte Abwägungsgebot ist zuvorderst jedoch bei Ermessensentscheidungen zu beachten (vgl. Gallinat, a.a.O., Erl. zu § 8 a.F.). Die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Abwägung zwischen den Belangen des Verpflichteten und des Denkmalschutzes ist in § 7 Abs. 2 DSchG a.F. nicht verankert. Mit der Änderung der Genehmigungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber eine - bewusste oder unbewusste - Akzentverschiebung vorgenommen. Eine Ermessens- oder Abwägungsentscheidung ist nicht mehr vorgesehen. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung, wonach auch die Wirtschaftlichkeit nach § 6 bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „nicht erheblich beeinträchtigt“ zu berücksichtigten ist (vgl. LT-Drs. 17/1617, S. 23), ist gesetzessystematisch verfehlt und nicht rechtssicher umsetzbar. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes kann nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht von den jeweiligen berechtigten (wirtschaftlichen) Belangen des Anspruchstellers abhängen. Die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch eine Veränderung des Denkmals ist allein anhand von objektiven bzw. sachbezogenen Kriterien zu beurteilen. Würden die jeweiligen persönlichen Interessen des Anspruchsstellers, die je nach Sachlage erheblich voneinander abweichen können, in die Bewertung einbezogen, könnte es jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Bewertung, ob der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt ist, kommen. Dieses Ergebnis dürfte vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und widerspricht auch der Zielstellung des Denkmalschutzrechtes. Ferner führte eine solche Gesetzesanwendung zu einem zu hohen Maß an Unbestimmtheit und Beliebigkeit bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
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Die Anwendung von § 7 Abs. 2 DSchG n.F. ohne die Möglichkeit, die berechtigten Belange des Verpflichteten bei der Entscheidung über die Zulassung eines denkmalschutzrelevanten Vorhabens zu berücksichtigen, verstößt gegen die Gewährleistung der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu auch Lund, NordÖR 2012, 327, 329 f., der sich kritisch mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 DSchG auseinandersetzt und verfassungsrechtliche Bedenken äußert). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ff.) sind denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Die Entscheidung hatte eine Regelung des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zum Gegenstand (§ 13 Abs.1 S. 2 a.F.), die eine Berücksichtigung von Eigentümerbelangen nicht vorgesehen hat. Das BVerfG hat entschieden, dass diese Regelung die Rechte der von ihr betroffenen Eigentümer in bestimmten Fallgestaltungen unverhältnismäßig stark einschränkt. Eine die Verfassungsmäßigkeit der Norm (Art. 14 Abs. 1 GG) wahrende Anwendung von § 7 Abs. 2 DSchG n.F. ist daher nach Auffassung des Gerichts nur dann erreichbar, wenn im Falle der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes anschließend die berechtigten Belange des Verpflichteten gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen werden. Eine dahingehende Auslegung von § 7 Abs. 2 DSchG n.F. verstößt auch nicht gegen dessen Wortlaut, der zugleich die Grenze für eine zulässige Auslegung darstellt. § 7 Abs. 2 DSchG n.F. enthält nach dessen Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass der Denkmalwert durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Vom Wortlaut erfasst ist lediglich der Fall, dass der Denkmalwert nicht erheblich beeinträchtigt wird, mit der Folge, dass die Genehmigung zu erteilen ist. Eine zwingende Rechtsfolge, wonach die beantragte Genehmigung abzulehnen ist, wenn der Denkmalwert hingegen erheblich beeinträchtigt ist, ist in § 7 Abs. 2 DSchG nicht ausdrücklich geregelt. Demzufolge steht der Wortlaut von § 7 Abs. 2 DSchG n.F. einer Abwägungsentscheidung in der dargestellten Weise nicht entgegen. Dass auch der Gesetzgeber von keiner „Abwägungssperre“ im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes ausgegangen ist, ergibt sich beispielsweise aus der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 DSchG n.F., wonach die Belange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen sowie anderer Personen mit Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen sind. Dieser von Gesetzes wegen vorgegebene Ermittlungs- und Berücksichtigungsauftrag bei denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen würde ins Leere laufen, wenn die genannten Belange bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes nicht beachtet werdet könnten. Bei einer nicht erheblichen Beeinträchtigung sind diese Belange schon entscheidungserheblich.
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Im Rahmen der dargestellten Abwägungsentscheidung dürfte jedoch zu beachten sein, dass lediglich schwerwiegenden Belange des Verpflichteten die konkreten Belange des Denkmalschutzes überwiegen können, da erst im Fall einer erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmalwertes eine Abwägung vorzunehmen ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften solche schwerwiegende Belange vorliegen, wenn der Kernbereich der Eigentumsfreiheit, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gehören, ausgehöhlt wird. Dies ist insbesondere in den Fällen anzunehmen, in den für ein geschütztes Denkmal ansonsten keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - a.a.O.). Die Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist dann jeweils eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls.
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b) Die Belange des Denkmalschutzes erweisen sich im vorliegenden Fall jedoch als gewichtiger als die privaten Interessen der Kläger. Die Kläger berufen sich darauf, dass die Solaranlage integrativer Bestandteil des Warmwasser- und Heizungssystems des Hauses sei und ein Rückbau zu einer Erhöhung der Primärenergiekosten führen würde. Das Ziel, Energie und damit auch Energiekosten durch die Verwendung von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu sparen, stellen jedoch keine solchen schwerwiegenden Belange der Kläger dar, die das Interesse an der Erhaltung des Denkmalwertes ihres Eigentums überwiegen. Insoweit greift die Sozialbindung des Eigentums, aufgrund derer die Kläger es hinnehmen müssen, dass ihnen eine möglicherweise rentablere Nutzung ihres Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 und juris). Mit der Ablehnung der beantragten denkmalrechtlichen Genehmigung wird auch nicht der Kernbereich der Eigentumsgewährleistung beeinträchtigt, insbesondere wird vorliegend nicht die Privatnützigkeit des Eigentums an dem Gebäude ausgehöhlt. Wegen des hohen Denkmalwertes kann dem privaten Interesse der Kläger wiederum kein solches Gewicht beigemessen werden, dass es die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Den Klägern wird es lediglich verwehrt, das Gebäude mit der von ihnen gewünschten Warmwasser- bzw. Heizungsanlage auszustatten. Im Übrigen werden die Nutzungsmöglichkeiten an dem Grundstück und an dem Gebäude durch die Versagung der Genehmigung nicht eingeschränkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht grundsätzlich gehindert sind, Anlagen zur Verwendung regenerativer Energiequellen auf dem denkmalgeschützten Gebäude zu installieren und zu nutzen. Den Klägern wurde bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Solaranlage erteilt, die sich der Neigung des Daches anpasst. Die Beklagte hat im Rahmen der vor Ort durchgeführten Verhandlung zudem signalisiert, dass für diese Anlage auch eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt werden könne, wenn die Anlage nicht sichtbar sei und die Architektur des Daches nicht beeinträchtige. Die Möglichkeit, dass die entsprechenden Flachkollektoren nicht mehr lieferbar sind, fällt dabei in den Risikobereich der Kläger.
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c) Auch der durch Art. 20 a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entfaltet in diesem Fall kein solches Gewicht, dass er sich zu Gunsten der Kläger gegen die Belange des Denkmalschutzes durchsetzen würde. Zwar kann dieser Belang nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Bei der Nutzung der Solarenergie bestehen beträchtliche ökologische Interessen. Ein dadurch reduzierter Verbrauch von klimabelastenden fossilen Brennstoffen erweist sich als ökologisch vorteilhaft und dient damit auch einem Interesse der Allgemeinheit. Nicht zuletzt deswegen wird der Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien wie der Sonnenenergie öffentlich stark gefördert (vgl. hierzu die Vorschriften des Energieeinspeisungsgesetzes). Bei der Gewichtung dieses Belanges ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften darauf ausgerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicherzustellen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaik-Anlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden erbringen kann, haben in ihrer Summe indes kein erhebliches Gewicht. Keinesfalls räumt Art. 20 a GG dem einzelnen Eigentümer eine besondere gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtstellung ein, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach ein genereller Vorrang von Umweltschutzinteressen gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes besteht (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 16.08.2011 - 8 A 10590/11 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 03.05.2006 .- 1 LB 16/05 - juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 24.03.2011 - 4 K 1119/10.NW - juris, m.w.N.; VG Aachen, Urt. v. 01.12.2011 - 5 K 906/10 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 18.10.2011 - 2 A 309/10 - juris). Zudem kann Art. 20 a GG nicht entnommen werden, welches Schutzniveau für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht werden soll und wie dieses Ziel umzusetzen ist (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006 Art. 20 a Rn 27 und 66). Die Belange des Denkmalschutzes müssten gegebenenfalls dann zurücktreten, wenn eine effiziente Nutzung der Sonnenenergie nur zu einer vergleichsweisen geringen (optischen) Beeinträchtigung eines geschützten Kulturdenkmals führt (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, a. a. O.; VG Braunschweig, Urt. v. 25.04.2006 - 2 A 180/05 -; VG München, Urt. v. 14.07.2005 - M 11 K 04.4504 - jeweils juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, mit der Folge dass sich die Belange des Denkmalschutzes als gewichtiger erweisen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden (500,- € pro m2 Fläche der Solaranlage).
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.