Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. März 2011 - 4 K 1119/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0324.4K1119.10.NW.0A
published on 24/03/2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. März 2011 - 4 K 1119/10.NW
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger die bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Solarkollektoren auf seinem Anwesen ...-Allee … in Speyer entsprechend seinem Bauantrag vom 22. Juli 2009 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Solarkollektoren auf dem Gebäudedach seines Anwesens.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks ...-Allee … in Speyer, das mit einer in den Jahren 1910 und 1911 errichteten Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Gebäude gehört zu der mit Rechtsverordnung vom 9. Dezember 2001 förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone „...-Allee“. In der vom Landesamt für Denkmalpflege herausgegebenen Denkmaltopografie ist zur Denkmalzone „...-Allee“ unter anderem ausgeführt:

3

„…Die in den Jahren 1910/1911 nach Entwürfen aus dem Architektenbüro Karl B…. als Beamtenhäuser entstandenen Bauten sind eineinhalbgeschossige Putzbauten mit hohen Mansard- bzw. Mansardwalmdächern. Mit Ausnahme von Nr. 11, das ein Einzelhaus ist, sind alle als Doppelhäuser angelegt. Bis auf eines bestehen sie aus einer traufständigen und einer giebelständigen Hälfte, wodurch jede Hälfte von ihrem Besitzer als ein eigenes Ganzes aufgefasst werden kann; dies umso mehr, als beide Hälften durch unterschiedliche Erker an unterschiedlichen Stellen, unterschiedliche Aufgänge und unterschiedlichen Dekoration, die aber einem einheitlichen Formenschatz entstammen, individuelle Züge tragen. Zusammen mit den relativ kleinen Abmessungen der Häuser und den kleinteiligen Motiven gewinnt die Architektur eine liebenswürdige biedermeierliche Innerlichkeit, die durch den in der Regel guten originalen Erhaltungszustand und die gepflegte Umgebung der Bauten mit den originalen straßenseitigen Einfassungen der Grundstücke noch gesteigert wird. (Lediglich bei Nr. 12 sind in jüngerer Zeit erheblich störende Eingriffe vorgenommen worden.)

4

Die Häuser sind einzeln und insgesamt ein qualitativ hochstehendes, besonderes Beispiel für die Wohnkultur im Bereich des Siedlungsbaus im Stadtrandbezirk vor dem Ersten Weltkrieg.“

5

Im Juli 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solarkollektoren in Form von Heatpipes mit einer Fläche von 8,64 m sowie ein Dachfenster ein. Hierfür beantragte er nachträglich am 22. Juli 2009 eine Baugenehmigung. Nach Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege genehmigte die Beklagte zwar mit Bescheid vom 26. September 2009 den Einbau des Dachfensters; sie stellte aber unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen auch fest, dass der Einbau der Solarkollektoren unzulässig sei. Gegen diese Nebenbestimmung legte der Kläger am 8. Oktober 2009 Widerspruch ein. Sodann lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 1. Februar 2010 die beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Solarkollektoren förmlich ab. Hiergegen legte der Kläger am 12. Februar 2010 Widerspruch ein.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010 wies der Stadtrechtsausschuss die beiden Widersprüche mit der Begründung zurück, dass die Errichtung der Solarkollektoren denkmalschutzwidrig sei, da sie das optische Erscheinungsbild und die gestalterische Qualität des klägerischen Anwesens sowie der gesamten Denkmalzone erheblich beeinträchtigten. Die Interessen des Klägers an einer Nutzung der Solarenergie müssten daher hinter die Belange des Denkmalschutzes zurücktreten.

7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. Oktober 2010 hat der Kläger am 12. November 2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

8

Er trägt zur Begründung vor:

9

Angesichts des geringen Ausmaßes der Solarkollektoren sei eine Beeinträchtigung von Denkmalschutzbelangen nicht zu erkennen. Die Anlage sei allenfalls von einem kurzen Abschnitt der gegenüber liegenden Straßenseite aus bei einem steil nach oben gerichteten Blick erkennbar. Damit sei der optische Gesamteindruck des Ensembles nicht beeinträchtigt. Seine Interessen an der Nutzung einer umweltfreundlichen Energiequelle seien daher höher zu bewerten als die kaum beeinträchtigten Belange des Denkmalschutzes.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2010 und des Widerspruchbescheids vom 12. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung und eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Solarkollektoren auf dem Dach seines Anwesens ...-Allee … in Speyer entsprechend seinem Bauantrag vom 22. Juli 2009 zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt insoweit unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die sie weiter vertieft, vor, dass die besondere architektonische Bedeutung des denkmalgeschützten Ensembles gerade auch auf der Gestaltung der Mansarddächer beruhe. Die Solarkollektoren beeinträchtigten daher das optische Erscheinungsbild des Denkmals erheblich.

15

Die erkennende Kammer hat durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Anwesens und der Denkmalzone „...-Allee“ Beweis zur Frage der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange durch die Solarkollektoren erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und die angefertigten Lichtbilder verwiesen.

16

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

18

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

19

Das Klagebegehren ist zunächst zu Recht entsprechend der für das rheinland-pfälzische Baugenehmigungsrecht geltenden Schlusspunkttheorie nicht nur auf die Erteilung der ursprünglich allein beantragten Baugenehmigung beschränkt, sondern verfolgt auch die Erteilung einer für die Legalisierung des Vorhabens ebenfalls notwendigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 rheinland-pfälzisches Denkmalschutzgesetz – DSchG –. So hängt die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – nicht nur davon ab, dass baurechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Vielmehr dürfen auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht durch das Vorhaben verletzt werden. Deswegen hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 65 Abs. 5 LBauO vor Erteilung der Baugenehmigung die hierfür nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen durch andere Behörden einzuholen. Ihr steht nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich dieser anderweitigen Genehmigungen zu. Ihre aus § 70 Abs. 1 LBauO folgende Sachentscheidungskompetenz ist insofern auf die Prüfung beschränkt, ob nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Zulassungen durch andere Behörden vorliegen, weil die Baugenehmigung insoweit keine Konzentrationswirkungen hinsichtlich sonstiger Genehmigungserfordernisse entfaltet. Zusammen mit der Baugenehmigung als dem Schlusspunkt der behördlichen Genehmigungsüberprüfung sind dann auch die im Übrigen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. Liegen aber die erforderlichen sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen für ein Vorhaben nicht vor, so ist die Baugenehmigung schon aus diesem formalen Grund zu versagen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10587/07.OVG – DVBl. 2007, 1247).

20

Die für den Einbau der Solarkollektoren nach § 61, 62 Abs. 1 Nr. 2d, 2. Halbs. LBauO erforderliche Baugenehmigung wurde von der Beklagten zu Unrecht nach § 70 Abs. 1 LBauO mit der Begründung verweigert, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 DSchG nicht erteilt werden könne. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 DSchG.

21

Für das Bauvorhaben besteht zunächst eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DSchG. Demnach darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung umgestaltet oder in seinem Bestand verändert (Nr. 2) bzw. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden (Nr. 3). Das betreffende Anwesen des Klägers ist als Teil einer geschützten Denkmalzone nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 1 DSchG ein Kulturdenkmal. Mit dem Einbau der Heatpipe-Solarkollektoren wird die von einer roten Biberschwanzziegel-Eindeckung geprägte Dachlandschaft des Kulturdenkmals von der gegenüberliegenden Straßenseite aus südwestlicher Richtung sichtbar umgestaltet. Es findet damit auch eine dauerhafte Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals statt, weil diese Solarkollektoren den erstmaligen Einbruch einer modernen technischen Dachfunktion sowie neuzeitlicher Dachmaterialien darstellt, die bisher in der gesamten Denkmalzone beispiellos ist und naturgemäß die Frage der Vereinbarkeit mit dem bestehenden Denkmalwert aufwerfen muss.

22

Diese Veränderung der Dachlandschaft des Kulturdenkmals „...-Allee“ ist aber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG genehmigungsfähig. Danach ist eine solche genehmigungsbedürftige Umgestaltung des Daches durch den Einbau von Solarkollektoren zu genehmigen, wenn die Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Bei der hier zu treffenden Genehmigungsentscheidung muss eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Interessen des Eigentümers an einem privatnützigen Gebrauch seines Eigentums mit dem ihm nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zukommenden Gewicht vorgenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 a. a. O. sowie Urteil vom 26. Mai 2004 – 8 A 12.009/03.OVG – esovgrp –). Hierbei ist gerade bei einer Beeinträchtigung des optischen Erscheinungswertes eines Denkmals darauf differenzierend abzustellen, welche Gründe für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblich waren. Liegen die Gründe für die Denkmalschutzwürdigkeit weniger in der architektonisch-künstlerischen Gestaltung des Bauwerks als in seiner historisch-wissenschaftlichen Bedeutung, so ist die Empfindlichkeit eines solchen Denkmals gegenüber optischen Einwirkungen geringer ausgeprägt, als wenn gerade das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erhaltungsbedürftigkeit ist. In einem solchen Fall dürfte die Toleranzschwelle für optische Beeinträchtigungen des Denkmals eher schon auf einer sehr niedrigen Stufe erreicht werden (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil der 3. Kammer vom 26. Mai 2010 – 3 K 84/10.NW – juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 – juris).

23

Davon ausgehend stehen bei der Unterschutzstellung des Denkmalensembles „...-Allee“ die architektonische und städtebauliche Gestaltung des Straßenzugs gegenüber dem historisch-wissenschaftlichen Wert der Denkmalzone im Vordergrund. Nach § 3 Abs. 1 der Unterschutzstellungsverordnung vom 9. Dezember 2001 folgt das denkmalschutzrechtliche Erhaltungsinteresse für das Ensemble sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen. Dabei stellen diese Gebäude „bemerkenswerte Vertreter des Heimatstiles“ dar und lassen die bauliche Entwicklung der typischen Beamtenhäuser aus der Entstehungszeit vor dem Ersten Weltkrieg bis in die zwanziger Jahre hinein besonders gut erkennen. Mithin erweisen sich die architektonische Gestaltung der Gebäude und das Erscheinungsbild des homogen gestalteten und erhaltenen Straßenzuges im Wesentlichen als maßgeblich für die Unterschutzstellung. Demgemäß durfte die Beklagte auch zu Recht davon ausgehen, dass sich diese Denkmalzone als relativ empfindlich gegenüber störenden optischen Einwirkungen darstellt.

24

Dennoch ist die Kammer auf der Grundlage ihrer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Solarkollektoren auf das optische Erscheinungsbild des Ensembles nur geringfügig einwirken und deswegen in Abwägung mit den Interessen des Klägers an der effizienten Ausnutzung einer umweltfreundlichen und erneuerbaren Energiequelle mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar sind. So konnte sich die erkennende Kammer vor Ort nicht nur davon überzeugen, dass die Solaranlage mit 8,64 m² nur einen relativ kleinen Teil der Dachfläche (6 %) in Anspruch nimmt und so nicht nur die für den Denkmalswert prägenden Stilelemente der mit kleinteiligen Dekorationen gestalteten Fassaden oder der unterschiedlich ausgebildeten Erkereinbauten unbeeinträchtigt lässt. Darüber hinaus bleiben auch die prägenden Elemente der Dachlandschaft wie Form, Farbe und Materialien des Mansarddachs nach wie vor sehr gut erkennbar, weil die Solaranlage keine dominante optische Wirkung entfaltet. Damit ist der Zeugniswert der Denkmalszone als eine homogen gestaltete, zur Straße hin gut im Originalzustand erhaltene Häusergruppe, deren Erscheinungsbild für den Baustil der Beamtenhäuser vor dem ersten Weltkrieg typische ist, auch insoweit nicht wesentlich tangiert.

25

Maßgeblich für diese Bewertung ist dabei gerade auch, dass die auf dem Dach aufgebauten Hotpipes-Kollektoren bei der Betrachtung aus der südwestlichen Richtung, die nach Auffassung der Beklagten eine besonders gravierende optische Beeinträchtigung offenbare, nicht wie sonst häufig bei beschichten Solarkollektoren durch Lichtreflexionen störend wirken, sondern sogar leicht transparent erscheinen und dadurch die Dachgestaltung auch noch durch die Anlage hindurch wahrnehmbar ist. Dieser Umstand trägt auch dazu bei, dass für einen unbefangenen Betrachter des Straßenzuges von der gegenüberliegenden südwestlichen Straßenseite aus der Blick nicht durch die vergleichsweise diskreten Solarkollektoren nach oben abgelenkt wird, sondern die für die Homogenität des gesamten Kulturdenkmals prägende Hausfrontgestaltung wie auch die rote Dacheindeckung deutlich dominant in Erscheinung treten (vgl. die bei der Beweisaufnahme angefertigten Lichtbilder Nrn. 2, 7, 8).

26

Die Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes folgt schließlich auch daraus, dass die von der Beklagten auch als maßgeblich für die Denkmaleigenschaft erkannte Dachlandschaft des gesamten Ensembles keineswegs als unbelastet in Bezug auf neuzeitliche Gestaltungselemente anzusehen ist. So ist kaum ein zum Ensemble gehörendes Gebäude von dem Einbau neuzeitlicher Dachfenster verschont geblieben. Das gilt nicht zuletzt auch für das Anwesen des Klägers selbst, auf dem die Beklagte als Denkmalschutzbehörde den Einbau eines neuzeitlichen Dachfensters im Jahr 2009 gerade erlaubt hat. Dies entspricht offenkundig der üblichen Genehmigungspraxis der Beklagten, wie sie sich in der Dachgestaltung aller Häuser dort spiegelt. Besonders gilt dies für das Anwesen ...-Allee Nr. 13, dessen Dachfläche durch nicht weniger als sieben neuzeitliche Dachfenster so prägend umgestaltet ist, das nach Auffassung der erkennenden Kammer der Zeugniswert der ursprünglichen Dachgestaltung weitgehend aufgehoben wurde (vgl. Lichtbilder Nrn. 5 und 6).

27

Soweit die Vertreter der Beklagten in der Verhandlung diesem Hinweis des Gerichts damit begegneten, dass die Zulassungspraxis hinsichtlich der Dachfenster gerade das besondere Augenmaß bei der Verfolgung des Denkmalschutzes dokumentiere, kann ihnen nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Dachfenster jeweils für sich allein genommen eine geringere Dachfläche als die streitgegenständlichen Solarkollektoren einnehmen, ist die Art des optischen Eingriffs durch eine Durchbrechung der Dachlandschaft mit neuzeitlichen Materialien und technischen Einrichtungen durchaus vergleichbar. Nimmt sie dann Ausmaße wie zum Beispiel die auffällige Dachfensterhäufung auf dem Anwesen Nr. 13 an, dann lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Anordnung von Dachfenstern weniger optisch in Erscheinung treten als die streitgegenständlichen Solarkollektoren.

28

Geht die Beklagte dennoch von der Genehmigungsfähigkeit solcher Dachfenster aus, wird den Interessen der Eigentümer an dem Ausbau von Dachgeschossen, dem der Einbau von Dachfenstern zu dienen bestimmt ist, offenbar ein größeres Gewicht zugemessen als dem Aufbau von Solarkollektoren auf einem denkmalgeschützten Gebäude. Dies erscheint der Kammer aber nicht schlüssig. So enthalten in beiden Fällen die Eigentümerinteressen an einem privatnützigen Gebrauch ihres Gebäudes beträchtliche wirtschaftliche Aspekte. Einerseits soll vorhandener Dachraum wirtschaftlich genutzt werden, andererseits erbringt die Nutzung der Sonnenenergie eine Kostenersparnis bei Heizung und Warmwasserbereitung. Darüber hinaus aber bestehen bei der Nutzung der Solarenergie auch beträchtliche ökologische Interessen. Ein dadurch reduzierter Verbrauch von klimabelastenden fossilen Brennstoffen erweist sich als ökologisch vorteilhaft und dient damit auch einem Interesse der Allgemeinheit. Nicht zuletzt deswegen wird der Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien wie der Sonnenenergie öffentlich stark gefördert (vgl. hierzu die Vorschriften des Energieeinspeisungsgesetzes). Beachtet man gerade dieses bedeutende ökologische Allgemeininteresse an der Nutzung von Solarenergie, so lässt sich zwar kein grundsätzlicher Vorrang dieser Umweltschutzinteressen vor den Belangen des Denkmalschutzes erkennen. Die Belange des Denkmalschutzes müssen aber dann zurücktreten, wenn eine effiziente Nutzung der Sonnenenergie nur zu einer vergleichsweisen geringen (optischen) Beeinträchtigung eines geschützten Kulturdenkmals führt, wie es hier vorliegend der Fall ist (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 25. April 2006 – 2 A 180/05 –; OVG Niedersachsen, a. a. O.; VG München, Urteil vom 14. Juli 2005 – M 11 K 04.4504 – jeweils juris).

29

Ist daher die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 DschG zu erteilen, so liegen auch die nach §§ 70 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5 LBauO zu prüfenden Voraussetzungen für die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor. Da auch sonstige baurechtliche oder öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Einbau der Solaranlage nicht entgegenstehen, hat der Kläger auch nach § 70 Abs. 1 LBauO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

30

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 GKG, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.