Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juni 2010 - 1 S 585/10

published on 10/06/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juni 2010 - 1 S 585/10
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage; er wendet sich zugleich gegen eine Rückbauanordnung.
Der Kläger ist Eigentümer des aus einem ehemaligen Pfarrhaus, einer Scheuer und einem Backhaus bestehenden Anwesens in Stuttgart-Botnang, ... .... Das Anwesen ist in der Liste der Kulturdenkmale nach § 2 DSchG aufgeführt. Bei der Bestandsaufnahme im Jahre 1984 wurde es wie folgt beschrieben: Es handele sich um ein stattliches, zweigeschossiges Pfarrhaus mit Krüppelwalmdach, einem profilierten Geschoss-, drei Giebelvorstößen und Kellerhals. Das Dokument heimischer Kunst um 1790, das auch im Inneren weitgehend erhalten sei, sei als Pfarrhaus ein Zeuge der Gemeinde- und somit der Ortsgeschichte. Zum Komplex gehöre eine am Eckpfosten „1790“ bezeichnete Pfarrscheuer in Sichtfachwerkkonstruktion; es handele sich dabei um ein selten in dieser Region erhaltenes Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise kurz vor der Jahrhundertwende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Der Gebäudekomplex, zu dem auch ein zeitgenössisches Backhaus gehöre, sei wesentlicher Bestandteil der historischen Bausubstanz des Ortskerns. Aus diesen heimatgeschichtlichen Gründen bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Anlage. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.11.1987 mitgeteilt und auf die daraus folgende denkmalrechtliche Genehmigungspflicht baulicher Veränderungen hingewiesen.
Nachdem der Kläger auf der Scheune eine aus insgesamt 44 Elementen bestehende Photovoltaikanlage angebracht hatte, die nahezu die gesamte nach Süden ausgerichtete Dachseite bedeckt, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme denkmalschutzrechtlich nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden sei. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2006, ihm nachträglich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die von ihm - auch im Inneren des Gebäudes - bereits durchgeführten Maßnahmen zu erteilen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 lehnte die Beklagte u.a. die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die bereits angebrachte Photovoltaikanlage in der ausgeführten Form ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaikelemente untypisch für das Dach seien und das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigten. Allenfalls in einem geringeren Umfang könnten sie zugelassen werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2006 Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung der Denkmaleigenschaft, was die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage erfolglos (VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2008 - 13 K 2447/07 -; Beschluss des erk. Senats vom 23.01.2009 - 1 S 3037/08 -).
Mit Bescheid vom 29.08.2007 ordnete die Beklagte den Rückbau von insgesamt 20 Elementen der Photovoltaikanlage an und legte fest, dass die oberste horizontale Reihe, zwei vertikale Reihen am Westgiebel und eine vertikale Reihe am Ostgiebel zu entfernen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaik-anlage das Erscheinungsbild der Scheune und der Sachgesamtheit insgesamt erheblich beeinträchtige. In der ausgeführten Form sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Rechtmäßige Zustände ließen sich nur durch den teilweisen Rückbau der Anlage erreichen. Durch die angeordnete Beseitigung von lediglich 20 der insgesamt 44 Elemente werde erreicht, dass mindestens die Hälfte der Ziegeldeckung sichtbar bleibe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde ebenso wie der bereits zuvor gegen die Versagung der Genehmigung erhobene Widerspruch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart stattgegeben. Einen zunächst zugleich verfolgten Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Scheune nicht (mehr) um ein Kulturdenkmal handele, sowie auf Genehmigung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses hat der Kläger im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Zur Begründung der Stattgabe hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtige Photovoltaikanlage genehmigungsfähig sei. Der Gesamteindruck des Kulturdenkmales werde vor dem Hintergrund des hier maßgeblichen Schutzgrundes der heimatgeschichtlichen Bedeutung nicht empfindlich gestört. Die Eigenschaft der Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise werde durch die Photovoltaikanlage nicht in Frage gestellt, da das Gebäude als solches und insbesondere die Fachwerkkonstruktion weiterhin sichtbar bleibe. Die Photo-voltaikanlage stelle ein letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen dar. Ein unvoreingenommener Betrachter empfinde die Scheune mit der auf der Südseite des Daches angebrachten Photovoltaikanlage nicht als belastend; dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Anlage nicht auf der zur ... ... hin zeigenden Dachfläche, sondern vielmehr auf der Rückseite angebracht worden sei.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 - 1 S 8/10 - zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die ungenehmigte Photovoltaikanlage störe den Gesamteindruck des Kulturdenkmals empfindlich und könne deswegen nicht genehmigt werden. Die über die gesamte Dachhälfte errichtete Photovol-taikanlage, die von der rückwärtigen Straße frei sichtbar sei und sich auch farblich deutlich von den Ziegeln abhebe, könne nicht als untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen eingestuft werden. Vielmehr stelle sie für einen für die Denkmalbelange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter einen in Form und Farbe ins Auge springenden Fremdkörper dar. Die Rückbauverfügung sei verhältnismäßig, da unter Abwägung der ökologischen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers der Erhalt von 24 Photovoltaikelementen gestattet werde.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Senat hat das Anwesen ... ... in Stuttgart-Botnang in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 27/06/2005 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
published on 24/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 12.12.2011 und 25.01.2012 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 26.08.2011 und 17.11.2011 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die
published on 21/08/2012 00:00

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der...
published on 16/08/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. April 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für d
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.