Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 12 A 94/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:1215.12A94.16.0A
published on 15/12/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 12 A 94/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin möchte laufbahnrechtlich sowie besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt werden, als wenn sie zum 21. August 2015 in eine Planstelle A 9 mZ eingewiesen worden wäre.

2

Die seit dem 28. Juni 2010 im Rang einer Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) stehende Klägerin ist am Dienstort der Bundespolizeiabteilung … beschäftigt. Seit dem 08. März 2010 ist die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) a.F. zur „Vertrauensfrau“ für die Beschäftigten der Bundespolizeiabteilung
 … bestellt und für diese Aufgabe zu 100% von ihren bisherigen Dienstgeschäften freigestellt. Bis zu ihrer Freistellung war die Klägerin auf dem Dienstposten „Bearbeiterin im Führungstrupp, A 7-9m“ eingesetzt.

3

Im Rahmen der erforderlichen fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs von freigestellten Beamtinnen und Beamten legte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Schreiben vom 29. März 2012 erstmals die für die Klägerin maßgebliche Vergleichsgruppe fest. Auf Einwände der Klägerin bildete sie eine neue, aus vier Beamten bestehende Vergleichsgruppe (Schreiben vom 17. Juli 2012). Unter dem 18. Juli 2012 teilte die Klägerin der Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit, dass sie dagegen keine Einwände erhebe.

4

2013 bewarb sich die Klägerin erstmals um die Funktion „Bearbeiter/-in Unterbringung/Verpflegung zgl. Köchin/Koch“, Besoldungsgruppe A 8-9mZ (Funktionsausschreibung „BPOLD BP/102-2013“). 2014 sowie im März und im April 2015 konnte die Klägerin jedoch nicht in die Rangfolge zur Einweisung in das von ihr begehrte Amt einer Polizeihauptmeisterin mit Amtszulage („PHM(z)“) eingereiht werden, weil sie bis dahin keinen Dienstposten der entsprechenden Wertigkeit innehatte. Mit Wirkung vom 07. Mai 2015 wurde der neue Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in Kraft gesetzt, der für alle Funktionen im mittleren Polizeivollzugsdienst eine einheitliche Dienstpostenbewertung nach den Besoldungsgruppen A 7-9 mZ vorsah. Die Klägerin konnte daher zum Stichtag 07. Mai 2015 erstmals in die Beförderungsrangfolge eingereiht werden. Davon unterrichtete die Direktion Bundesbereitschaftspolizei die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2015 und teilte darüber hinaus mit, dass anhand der mit Schreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilten Vergleichsgruppe für sie folgende Notenkombination ermittelt worden sei:

5

- Beurteilung 2010: 8 Punkte,

6

- Beurteilung 2012: 8 Punkte und

7

- Beurteilung 2014: 8 Punkte.

8

In der Rangfolge für eine Einweisung in das Amt eines/r „PHM(z)“ belege die Klägerin den Ranglistenplatz 83. Anstehende Beförderungsmaßnahmen würden jeweils zwei Wochen im Voraus im Intranet veröffentlicht.

9

Ebenfalls unter dem 27. Mai 2015 teilte die Bundespolizeiabteilung … der Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit, dass die Klägerin im Rahmen der genannten Funktionsausschreibung als eine der am besten geeigneten Bewerber/-innen ermittelt worden sei und daher gebeten werde, sie „für die Dauer einer juristischen Sekunde“ auf den Dienstposten „Bearbeiter/-in Unterbringung/Verpflegung zgl. Köchin/Koch“ umzusetzen.

10

In der Zeit vom 03. bis 17. August wurden die Mitarbeiter der Bundespolizeiabteilung … auf einer in unmittelbarer Nähe zum Dienstzimmer der Klägerin befindlichen Wandtafel über die Beförderungsvoraussetzungen sowie darüber informiert, unter welcher Telefonnummer der jeweils aktuelle Ranglistenplatz zu erfragen sei. Ab dem 04. August 2015 war die Information für vier Wochen im Intranet eingestellt. Danach fanden Einweisungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage bis zum Ranglistenplatz 7 statt (erforderliche Notenkombination in den Regelbeurteilungen 2014, 2012 und 2010: jeweils 9).

11

Im Dezember 2015 und im März 2016 fanden weitere Beförderungen bzw. Einweisungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage statt, über die die Beamten und Beamtinnen der Bundespolizeiabteilung in gleicher Weise informiert wurden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei der Klägerin mit, dass sie bei der Beförderungsrunde im Dezember 2015 nicht für eine Einweisung in das Amt einer Polizeihauptmeisterin mit Amtszulage berücksichtigt werden könne, da sie zum Stichtag 01. Dezember 2015 mit der Notenkombination

12

-       

Aktueller Leistungsnachweis 2015:

9,    

-       

Regelbeurteilung 2014:

 8 und

-       

Regelbeurteilung 2012:

 8    

13

auf Ranglistenplatz 65 geführt werde, während Beförderungen bis zum Ranglistenplatz 6 geplant seien.

14

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 forderte die Klägerin die Direktion Bundesbereitschaftspolizei auf, ihr den Schaden, den sie durch eine Nichtberücksichtigung im Rahmen der Nachzeichnungspflicht bei der Funktionsausschreibung BPOLPD BP/102-2013 (Funktion Bearbeiter/-in Unterbringung/Verpflegung zgl. Köchin/Koch) und der nachfolgenden Vergabe erlitten habe, zu ersetzen. Sie vertrat die Ansicht, dass sie in der Beförderungsrunde am 21. August 2015 hätte befördert werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weil von ihr verlangt worden sei, noch zwei Lehrgänge und ein Praktikum erfolgreich zu absolvieren. Die bloße Bereitschaft zur Teilnahme an dem Lehrgang sei nicht ausreichend gewesen. Nachdem sie den ersten Lehrgang absolviert und sich im Praktikum befunden habe, habe sich die Beklagte im Frühjahr 2015 entschieden, ein neues Beurteilungssystem anzuwenden. Daraufhin sei sie aufgrund ihres Ranglistenplatzes von der Beförderungsrunde ausgeschlossen gewesen. Diese Vorgehensweise verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Aufgrund der Pflicht der Beklagten zur beruflichen Nachzeichnung hätte sie in der Beförderungsrunde im August 2015 berücksichtigt werden müssen. In anderen Fällen habe die bloße Bereitschaft zum Absolvieren des Lehrgangs ausgereicht. Bis zum Frühjahr 2015 seien die neuen Beurteilungsrichtlinien noch nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen habe von ihr als freigestellter Beamtin ein Verzicht auf die Freistellung, um die geforderten Lehrgänge zu absolvieren, nicht verlangt werden dürfen.

15

Mit Schreiben vom 04. April 2016 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei die Forderung der Klägerin ab.

16

Am 25. April 2016 hat die Klägerin Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Beklagte zu verpflichten, sie laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie zum 21. August 2015 in eine Planstelle A 9 mZ eingewiesen worden wäre.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

22

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie es in zurechenbarer Weise unterlassen habe, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Stellenbesetzung vorzugehen. Der Klägerin sei die anstehende Beförderungsrunde bekannt gewesen. Auch anlässlich zweier weiterer Beförderungsrunden im Dezember 2015 und im März 2016 habe die Klägerin keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt, obwohl sie über die entsprechenden Informationen verfügt habe.

23

Die Klage könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Von der Klägerin habe auch vor Übertragung des Dienstpostens „Bearbeiter/-in Unterbringung/Verpflegung zgl. Köchin/Koch“ die Absolvierung der erforderlichen Verwendungsfortbildung sowie des Grundlehrgangs verlangt werden können. Das Benachteiligungsverbot des § 28 Abs. 1 BGleiG verschaffe keinen Anspruch, von Qualifikationsmerkmalen befreit zu werden. Fehlten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, könne dies durch eine fiktive Fortschreibung nicht überspielt werden. Die freigestellte Person wäre ansonsten im Falle der Beendigung der Freistellung für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht geeignet. Der Klägerin sei im Übrigen mit Schreiben vom 27. Mai 2015 die Änderung des Nachzeichnungsverfahrens erläutert worden. Hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Entwicklungsprognose für freigestellte Beamtinnen und Beamte stehe dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung stehe einer Änderung des Nachzeichnungsverfahrens nicht entgegen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig. Zwar wurde das gemäß § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz grundsätzlich auch im Rahmen von Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren (vgl.dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2016 - 4 S 757/15 - zitiert nach juris Rn. 22) nicht durchgeführt. Die Klägerin hat gegen das - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Schreiben der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 04. April 2016, mit dem die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung zurückgewiesen wurde, keinen Widerspruch eingelegt, sondern sogleich am 25. April 2016 Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO liegen nicht vor, denn über den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz wurde entschieden. Die Klägerin könnte auch noch Widerspruch einlegen, denn die (Jahres-)Frist zur Einlegung des Widerspruchs (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Bei dieser Konstellation käme zwar eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 75 Rn. 6f). Dies ist hier jedoch aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich, weil zum einen die Beklagte in der Klagerwiderung zu erkennen gegeben hat, dass sie dem Antrag der Klägerin auf keinen Fall stattgeben wird, und zum anderen die Sache entscheidungsreif ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - zitiert nach juris Rn. 37).

26

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wenn sie am 21. August 2015 in eine Planstelle A 9 mZ eingewiesen worden wäre.

27

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7/06 - zitiert nach juris Rn. 15 mit weit. Nachw.).

28

Ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat und der Klägerin das begehrte Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre, kann dahinstehen. Denn die Klägerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gegen die Ablehnung ihrer Beförderung vorzugehen und den ihr zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Innerhalb von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen nimmt die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unter entsprechender Anwendung der §§ 254 Abs. 2 S. 1, 839 Abs. 3 BGB an, dass es dem Geschädigten obliegt, im Wege des Primärrechtsschutzes mit Rechtsmitteln gegen eine behördliche Maßnahme vorzugehen (VGH München, Beschluss vom 18.08.2011 - 6 ZB 10.2830 – zitiert nach juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - zitiert nach juris Rn. 65; VG Saarland, Urteil vom 23.04.2013 - 2 K 1817/11 - zitiert nach juris Rn. 30 mit weit. Nachw.). Es gilt nicht das Prinzip „dulde und liquidiere“.

29

Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB analog liegen vor. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der einstweilige Rechtsschutz in Form eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 07. November 1996 - III ZR 283/95 – zitiert nach juris Rn. 9). Die Klägerin trifft auch ein Verschulden hinsichtlich der Nichteinlegung des Rechtsmittels. Gründe, die das Unterlassen der Klägerin entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde als potenzielle Bewerberin über die anstehenden Beförderungsrunden stets vorzeitig informiert. Dem Aushang an der Wandtafel und der Information über das Intranet konnte die Klägerin entnehmen, dass sie die Voraussetzungen für eine Beförderung nicht erfüllen würde. Sie hat es in ihr zurechenbarer Weise unterlassen, gegen eine mögliche Nichtberücksichtigung vorzugehen. Wäre die Klägerin umsichtig gewesen, hätte sie erkannt, dass in ihrer Situation aufgrund des drohenden zeitlichen Verzuges hinsichtlich der bevorstehenden Beförderungsrunde vom einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar Gebrauch gemacht werden musste.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2014 - 2 K 2906/12 -, soweit es der Klage im Hilfsantrag stattgegeben hat, sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.Die Klage wird - auch hin
published on 02/02/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf
published on 30/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.
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Annotations

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Insbesondere übt sie ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus und nimmt am beruflichen Aufstieg so teil, wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. In Dienststellen mit in der Regel weniger als 600 Beschäftigten beträgt die Entlastung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel mindestens 600 Beschäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet. Übt die Gleichstellungsbeauftragte eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der Entlastungsumfang der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend zu erhöhen; dies gilt unabhängig von den Vorgaben zur Entlastung der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Absatz 4 Satz 4 für mehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe der Entlastung die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Dienststellen maßgebend.

(3) Die Dienststellen haben die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ungeachtet des Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten. Die fiktive Nachzeichnung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu erteilen.

(4) Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist die Gleichstellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt.

(5) Wird eine Stellvertreterin im Vertretungsfall tätig, so ist sie mit Beginn der Vertretungstätigkeit in dem Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von anderweitigen Tätigkeiten zu entlasten. Üben Stellvertreterinnen Aufgaben zur eigenständigen Erledigung aus, so werden sie von ihren anderweitigen Tätigkeiten wie folgt entlastet:

1.
in Dienststellen mit höchstens 1 499 Beschäftigten und nur einer nach § 20 Absatz 1 oder 3 bestellten Stellvertreterin im Umfang von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
2.
in Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang von bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
3.
in Dienststellen mit mindestens 2 000 und höchstens 2 499 Beschäftigten
a)
für zwei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
4.
in Dienststellen mit mindestens 2 500 Beschäftigten
a)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
5.
in denjenigen Dienststellen mit höchstens1 999 Beschäftigten,die einen großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,
a)
bei zwei Stellvertreterinnen
aa)
für beide Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
bb)
für eine der beiden Stellvertreterinnen im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft,
b)
bei drei Stellvertreterinnen
aa)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
bb)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft,
6.
in denjenigen Dienststellen mit mindestens2 000 undhöchstens 2 499 Beschäftigten, die einen großen Zuständigkeitsbereich oder einen komplexen Aufgabenbereich haben,
a)
für alle drei Stellvertreterinnen jeweils im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft oder
b)
für eine Stellvertreterin im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und für eine weitere Stellvertreterin im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach § 19 Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, hinsichtlich der Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten tätigen Beschäftigten entsprechend. Der Umfang der Entlastung der einzelnen Stellvertreterinnen nach den Sätzen 2 und 3 darf nicht auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten angerechnet werden.

(6) Vertrauensfrauen werden von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Informationsvermittlerin erforderlich ist. Die Entlastung beträgt mindestens ein Zehntel und bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.