Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2016 - 4 S 757/15

published on 21/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2016 - 4 S 757/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2014 - 2 K 2906/12 -, soweit es der Klage im Hilfsantrag stattgegeben hat, sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Klage wird - auch hinsichtlich des Hilfsantrags - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beklagte wehrt sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.05.2014, soweit sie dazu verurteilt worden ist, dem Kläger Schadensersatz wegen einer zum 01.07.2012 nicht gewährten Amtszulage zu leisten.
Der am ... geborene Kläger war zuletzt Postbetriebsinspektor (A 9) bei der Deutschen Post AG. Am 01.12.2009 trat er in die Arbeitsphase, am 01.04.2013 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein. Die Freistellungsphase endete am 01.04.2016.
Im Rahmen der Beförderungsmaßnahme 2012 wurde der Niederlassung BRIEF ... der Deutschen Post AG mit Anweisung der Zentrale vom 09.08.2012 zum 01.07.2012 zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Zulage zugewiesen, bei deren Vergabe er nicht zum Zuge kam. Die Verfügungen über die Einweisung in die Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Zulage wurden den beiden ausgewählten Beamten am 25.09.2012 ausgehändigt.
Gegen die Auswahlentscheidung legte der Kläger am 25.09.2012 Widerspruch ein mit dem Antrag, diese abzuändern und eine Amtszulage an ihn zu vergeben. Mit Bescheid vom 12.10.2012 wies die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF ... den Widerspruch zurück.
Mit Beschluss vom 06.11.2012 (2 K 2303/12) lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers vom 27.09.2012, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug ihrer Entscheidung über die Vergabe der Amtszulage 2012 zu untersagen, ab.
Der Kläger hat am 15.11.2012 Klage erhoben und beantragt, die Beförderung des J.-G. B. oder des B. R. zum Postbetriebsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Amtszulage sowie die entsprechende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Amtszulage aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Besoldungsbezüge rückwirkend nachzuzahlen, als wäre er zum 01.07.2012 zum Postbetriebsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Amtszulage befördert worden, und ihn zukünftig hinsichtlich seiner Besoldungs- und sodann Versorgungsbezüge monatlich so zu stellen, als wäre er zum 01.07.2012 zum Postbetriebsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Amtszulage befördert worden. Mit Urteil vom 08.05.2014 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Beklagte dem Hilfsantrag entsprechend zur Leistung von Schadensersatz verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zum Hilfsantrag hat es im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei das grundsätzlich erforderliche Widerspruchsverfahren ausnahmsweise entbehrlich. Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten diene das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Seien diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder könnten sie nicht mehr erreicht werden, sei ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögere. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stelle eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 f. VwGO ergebe. Das Widerspruchsverfahren könne seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststehe, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Gemessen hieran habe der Kläger kein weiteres Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens durchführen müssen. Hierfür spreche bereits entscheidend, dass er vor Erhebung seiner (zunächst) auf Aufhebung der Ernennungen der Mitbewerber gerichteten Klage am 15.11.2012 noch gar keinen Schadensersatz habe beanspruchen können. Erst mit Eintritt in die Freistellungsphase zum 01.04.2013 sei sein Rechtsschutzbedürfnis für den Anfechtungsantrag (des Primärrechtsschutzes) entfallen; sodann habe er die Klage auf den auf Schadensersatz gerichteten Antrag (des Sekundärrechtsschutzes) umstellen können. Im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Anfechtungsantrag (wie auch schon zuvor im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012) habe die Beklagte aber bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2012 deutlich zum Ausdruck gebracht gehabt, dass sie die Auswahlentscheidung für rechtmäßig erachte, womit auch die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Sicht der Beklagten offensichtlich nicht bestanden habe. Es erschiene als sinnloser Formalismus, wollte man von ihm fordern, sich die bereits verbindlich geäußerte Rechtsauffassung der Deutschen Post AG nochmals im Rahmen eines - außerhalb des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens durchzuführenden - Widerspruchsverfahrens auch für sein Schadensersatzbegehren bestätigen zu lassen. Im Übrigen wären im vorliegenden Fall auch Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch. Der auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag sei auch begründet.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2015 - 4 S 1299/14 -, dieser zugestellt am 10.04.2015, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 05.05.2015 zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Klage im Hilfsantrag bereits unzulässig. Denn der Kläger habe nicht nur kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, sondern den Anspruch auf Schadensersatz auch erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.05.2014 - 2 K 2906/12 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage - insgesamt - abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er vertritt die Ansicht, dass ein Vorverfahren im vorliegenden Fall entbehrlich war, und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
14 
Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Der Kläger ist dieser Absicht entgegengetreten und hat nochmals ausgeführt, es treffe zu, dass der Widerspruch vom 25.09.2012 nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs gestützt gewesen sei. Darauf komme es indessen deshalb nicht an, da zu diesem Zeitpunkt und zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf der Grundlage der hierfür geltenden geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ämterstabilität eingetreten sei, die Auswahlentscheidung der Beklagten also noch hätte rückgängig gemacht werden können. Diese Möglichkeit sei allenfalls dadurch hinfällig geworden, dass er mit Wirkung ab dem 01.04.2013 in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit eingetreten sei, weshalb nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsanträge entfallen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei sein Klageziel nur noch über einen Schadensersatzanspruch rechtlich erreichbar gewesen. Insoweit habe es nach den tragenden Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2013 (- 2 C 23.12 -) weder eines gesonderten Antrags auf Gewährung von Schadensersatz, noch der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurft. Denn dabei würde es sich insgesamt um eine reine - nutzlose - Förmelei handeln. Schon in der Klageschrift vom 15.11.2012 und damit vor Eintritt des erledigenden Ereignisses für den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag (Eintritt in die Freistellungsphase am 01.04.2013) habe er gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass sich sein Klageziel auch aufgrund einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung ergebe, sollte die Zuerkennung einer Amtszulage rechtlich nicht mehr möglich sein. Daraufhin habe die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 29.11.2012 nicht nur die getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich verteidigt, sondern auch seinen Schadensersatzanspruch auf Seite 4 dieses Schriftsatzes abschließend und kategorisch zurückgewiesen mit dem Satz: „Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist deshalb auszuschließen.“ Damit habe schon vor dem Zeitpunkt einer möglichen Antragstellung gerichtet auf Schadensersatz festgestanden, dass die Beklagte dem Klageziel des Klägers auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht stattgeben werde. Bei dieser Sachlage sei nicht erst die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen diese von vornherein ablehnende Haltung der Beklagten sinnentleert, sondern auch das Fordern nach einer formalen diesbezüglichen Antragstellung. Denn durch die erklärte Haltung der Beklagten stehe fest, dass sowohl der Antrag als auch ein Widerspruch erfolglos bleiben würden. Beides wäre deshalb nur eine nutzlose Förmelei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit unterscheide sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt also nur unwesentlich von den Sachverhalten, die den bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hätten und zwar nur dadurch, dass das den Schadensersatzanspruch begründende Ereignis zum Zeitpunkt des Widerspruchs und des Widerspruchsverfahrens zum Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren des Klägers noch nicht eingetreten gewesen sei, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (im Rahmen des Klageverfahrens). Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten tragenden Rechtsgrundsätze zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens wegen nutzloser Förmelei infolge zuvor feststehender zurückweisender Haltung des mit der Widerspruchsbehörde identischen Dienstherrn sei ohne Weiteres auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung übertragbar. Ginge man davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt mit den entschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nicht vergleichbar und wertungsidentisch sei, käme dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es handele sich um keinen außergewöhnlichen Einzelfall, wenn sich das ursprünglich mit einer Klage verfolgte Ziel wegen Änderung der Verhältnisse nur noch auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs erreichen lasse und die Behörde schon vor Entstehen dieses Schadensersatzanspruchs das Klageziel auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt endgültig zurückgewiesen habe.
15 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Kläger-Vertreters vom 25.05.2016, mit der er sich zur Sache und beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise.
17 
Die - vom Senat zugelassene - Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung auch einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Denn die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bereits unzulässig, da das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren fehlt, das nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden konnte und auch nicht entbehrlich war.
I.
18 
Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor allen Klagen des Bundesbeamten aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis. Aus dem Zweck des § 126 Abs. 2 BBG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - unter Hinweis auf Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, jeweils Juris). Aus der durch § 126 Abs. 2 BBG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris m.w.N.).
19 
Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).
II.
20 
Nach diesen Grundsätzen ist hier bezüglich des allein streitgegenständlichen Hilfsantrags weder ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG durchgeführt worden, noch war dieses entbehrlich (1.). Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Untätigkeitsklage nicht vor (2.).
21 
1. a) Der Kläger hat der Beklagten vor Klageerhebung keine Gelegenheit gegeben, sich mit der Schadensersatzforderung wegen einer zum 01.07.2012 nicht erfolgten Gewährung einer Amtszulage zu befassen. Er hat insbesondere keinen Widerspruch mit dem Begehren auf Leistung von Schadensersatz eingelegt. Der Kläger hätte die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn insoweit zwar auch mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen können. Dazu hätte er aber zumindest in der Begründung des Widerspruchs deutlich machen müssen, dass er hilfsweise Schadensersatz begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat sein mit dem Hilfsantrag verfolgtes Klagebegehren mit der Klageschrift vom 15.11.2012 erstmals geltend gemacht.
22 
b) Das Vorverfahren war auch nicht entbehrlich. Es trifft zwar zu, dass der Dienstherr, wenn er im Rahmen eines Vorverfahrens bezüglich einer Beförderung an der Auswahlentscheidung festhält und deren Rechtmäßigkeit verteidigt, damit regelmäßig auch zu erkennen gibt, dass er einen - noch nicht beantragten - Schadensersatz mit den gleichen Gründen ablehnen wird. Dass allein dies nicht dazu führen kann, dass für eine Schadensersatzklage das gesetzlich vorgeschriebene beamtenrechtliche Vorverfahren entfällt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber geklärt. Danach muss der Beamte seinem Dienstherrn vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens auch dann Gelegenheit geben, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -; Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris).
23 
Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch in wesentlicher Hinsicht von dem Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris) eine Ausnahme vom Erfordernis eines beamtenrechtlichen Vorverfahrens angenommen hat, weil der Kläger hier vor Klageerhebung weder einen Antrag auf Schadensersatz gestellt noch den Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung um ein Schadensersatzbegehren erweitert hat. Damit hat er seinem Dienstherrn vorgerichtlich in keiner Weise Gelegenheit gegeben, sich mit diesem Anspruch im Rahmen des Vorverfahrens zu befassen. Dementsprechend hat der Dienstherr auch nicht als Reaktion auf einen solchen Antrag - vor Klageerhebung - zu erkennen gegeben, dass er auf keinen Fall bereit ist, wegen dessen Nichtberücksichtigung Schadensersatz zu leisten.
24 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -; Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris) geändert hätte. Zudem bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob auch im beamtenrechtlichen Streitverfahren ein Widerspruchsverfahren schon dann entbehrlich ist, wenn - nur - die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit wegen der rechtlichen Bindung der Behörde durch eine aufsichtsbehördliche Weisung nicht erreichbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, Juris). Denn eine solche Ausnahme scheidet hier schon deshalb aus, weil eine Behördenentscheidung über den im Klageverfahren erstmals geltend gemachten Anspruch nicht vorliegt. Dementsprechend kommt es mangels der Entscheidung einer Ausgangsbehörde auch nicht darauf an, ob diese mit der Widerspruchsbehörde identisch wäre. Im Übrigen bestimmt § 126 Abs. 2 Satz 2 BBG ausdrücklich, dass es eines beamtenrechtlichen Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Im Hinblick auf diese Wertung scheidet aber auch eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme, wonach ein beamtenrechtlicher Widerspruch schon dann als entbehrlich angesehen werden könnte, wenn die für die Entscheidung über den Schadensersatz zuständige Behörde den Dienstherrn im Klageverfahren wegen des Primäranspruchs vertritt und sich in der Sache - auch - zu einem entsprechenden Hilfsantrag äußert, hier von vornherein aus. Offenbleiben kann, ob daraus, dass § 126 BBG anders als § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG auch keine gesetzlichen Ausnahmen zulässt, zu folgern ist, dass diese Vorschrift die Notwendigkeit des Vorverfahrens für Bundesbeamte speziell und abschließend regelt, oder ob mit der Bezugnahme auf „ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts“ auch der Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO Anwendung findet.
25 
2. Für Fälle, in denen - wie hier - noch keine Entscheidung des Dienstherrn vorliegt, ist an die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - analog - zu denken. Auch diese scheitert aber daran, dass - wie dargelegt - weder ein Antrag gestellt noch ein Widerspruch eingelegt wurde. Ob auch ein nicht erforderlicher, aber wohl zulässiger Antrag, über den ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden wurde, für eine beamtenrechtliche Untätigkeitsklage ausreicht, kann damit hier offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).
26 
Zu ergänzen ist hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass eine hilfsweise Geltendmachung von Schadensersatz in den hier in Rede stehenden Fällen grundsätzlich nicht für den Fall der Ablehnung, sondern für den Fall der Erledigung des primären Begehrens erfolgt. Insofern macht es aber auch keinen Unterschied, aus welchem Grund eine solche zu befürchten ist (Beförderung des Konkurrenten oder Eintritt in den Ruhestand) oder eintritt. Richtig ist, dass die Behörde über einen im Widerspruchsverfahren wegen unterlassener Beförderung für den Fall der Erledigung des Primäranspruchs geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entscheiden muss, solange diese noch nicht eingetreten ist. Dass deswegen in Fällen, in denen die Erledigung des Hauptanspruchs erst im Klageverfahren erfolgt, ein Vorverfahren entbehrlich und eine Umstellung auf ein Schadensersatzbegehren zulässig wäre, trifft demgegenüber nicht zu. Denn diesen Fällen, in denen sich der Hauptanspruch erst nach Klageerhebung erledigt und nun ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll, trägt bereits die Möglichkeit der Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in vollem Umfang Rechnung.
27 
Ist ein Verfahren hinsichtlich des Primärrechtsschutzes anhängig, wird in diesem - rechtskräftig - über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden. Erledigt sich das Verfahren nach Klageerhebung, erfolgt, wenn der Kläger beabsichtigt, Schadensersatz geltend zu machen, die entsprechende Klärung im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage. Wird im Rahmen eines solchen Verfahrens die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt, wird der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage zu prüfen haben, unabhängig davon, ob er im (Vor-)Verfahren zum Primärrechtsschutzverfahren einen anderen Standpunkt vertreten hat. Damit ist es aber nicht gerechtfertigt, dem Kläger, der die Möglichkeit hat, einen Fortsetzungsstellungsantrag zu stellen, vom Vorverfahren hinsichtlich seines Schadensersatzbegehrens zu befreien, mit der Folge, dass über Schaden, Kausalität und Verschulden erstmals im Klageverfahren ohne Vorbefassung des Dienstherrn zu entscheiden wäre. Hieraus ergibt sich auch, dass in Fällen wie dem vorliegenden dem Zweck des Widerspruchsverfahrens nicht bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
28 
Es handelt sich schließlich damit auch nicht um eine Förmelei. Vielmehr würde - wollte man der Argumentation des Klägers folgen - das beamtenrechtliche Vorverfahren in die Disposition der Beteiligten gestellt, wenn auf dieses bereits dann verzichtet werden könnte, wenn die Beklagte einem ohne vorherigen Antrag und/oder Widerspruch gestellten Klageantrag in der Sache entgegentritt. Dies wäre mit § 126 Abs. 2 BBG nicht vereinbar.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
31 
Beschluss vom 21. Juli 2016
32 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F., auf 21.243,76 EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Stellungnahme des Kläger-Vertreters vom 25.05.2016, mit der er sich zur Sache und beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss geäußert hat, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Verfahrensweise.
17 
Die - vom Senat zugelassene - Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung auch einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Denn die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bereits unzulässig, da das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren fehlt, das nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden konnte und auch nicht entbehrlich war.
I.
18 
Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor allen Klagen des Bundesbeamten aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis. Aus dem Zweck des § 126 Abs. 2 BBG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - unter Hinweis auf Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, jeweils Juris). Aus der durch § 126 Abs. 2 BBG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris m.w.N.).
19 
Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).
II.
20 
Nach diesen Grundsätzen ist hier bezüglich des allein streitgegenständlichen Hilfsantrags weder ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG durchgeführt worden, noch war dieses entbehrlich (1.). Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Untätigkeitsklage nicht vor (2.).
21 
1. a) Der Kläger hat der Beklagten vor Klageerhebung keine Gelegenheit gegeben, sich mit der Schadensersatzforderung wegen einer zum 01.07.2012 nicht erfolgten Gewährung einer Amtszulage zu befassen. Er hat insbesondere keinen Widerspruch mit dem Begehren auf Leistung von Schadensersatz eingelegt. Der Kläger hätte die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn insoweit zwar auch mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen können. Dazu hätte er aber zumindest in der Begründung des Widerspruchs deutlich machen müssen, dass er hilfsweise Schadensersatz begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat sein mit dem Hilfsantrag verfolgtes Klagebegehren mit der Klageschrift vom 15.11.2012 erstmals geltend gemacht.
22 
b) Das Vorverfahren war auch nicht entbehrlich. Es trifft zwar zu, dass der Dienstherr, wenn er im Rahmen eines Vorverfahrens bezüglich einer Beförderung an der Auswahlentscheidung festhält und deren Rechtmäßigkeit verteidigt, damit regelmäßig auch zu erkennen gibt, dass er einen - noch nicht beantragten - Schadensersatz mit den gleichen Gründen ablehnen wird. Dass allein dies nicht dazu führen kann, dass für eine Schadensersatzklage das gesetzlich vorgeschriebene beamtenrechtliche Vorverfahren entfällt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber geklärt. Danach muss der Beamte seinem Dienstherrn vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens auch dann Gelegenheit geben, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -; Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris).
23 
Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch in wesentlicher Hinsicht von dem Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris) eine Ausnahme vom Erfordernis eines beamtenrechtlichen Vorverfahrens angenommen hat, weil der Kläger hier vor Klageerhebung weder einen Antrag auf Schadensersatz gestellt noch den Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung um ein Schadensersatzbegehren erweitert hat. Damit hat er seinem Dienstherrn vorgerichtlich in keiner Weise Gelegenheit gegeben, sich mit diesem Anspruch im Rahmen des Vorverfahrens zu befassen. Dementsprechend hat der Dienstherr auch nicht als Reaktion auf einen solchen Antrag - vor Klageerhebung - zu erkennen gegeben, dass er auf keinen Fall bereit ist, wegen dessen Nichtberücksichtigung Schadensersatz zu leisten.
24 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -; Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62.03 -, jeweils Juris) geändert hätte. Zudem bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob auch im beamtenrechtlichen Streitverfahren ein Widerspruchsverfahren schon dann entbehrlich ist, wenn - nur - die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit wegen der rechtlichen Bindung der Behörde durch eine aufsichtsbehördliche Weisung nicht erreichbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, Juris). Denn eine solche Ausnahme scheidet hier schon deshalb aus, weil eine Behördenentscheidung über den im Klageverfahren erstmals geltend gemachten Anspruch nicht vorliegt. Dementsprechend kommt es mangels der Entscheidung einer Ausgangsbehörde auch nicht darauf an, ob diese mit der Widerspruchsbehörde identisch wäre. Im Übrigen bestimmt § 126 Abs. 2 Satz 2 BBG ausdrücklich, dass es eines beamtenrechtlichen Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Im Hinblick auf diese Wertung scheidet aber auch eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme, wonach ein beamtenrechtlicher Widerspruch schon dann als entbehrlich angesehen werden könnte, wenn die für die Entscheidung über den Schadensersatz zuständige Behörde den Dienstherrn im Klageverfahren wegen des Primäranspruchs vertritt und sich in der Sache - auch - zu einem entsprechenden Hilfsantrag äußert, hier von vornherein aus. Offenbleiben kann, ob daraus, dass § 126 BBG anders als § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG auch keine gesetzlichen Ausnahmen zulässt, zu folgern ist, dass diese Vorschrift die Notwendigkeit des Vorverfahrens für Bundesbeamte speziell und abschließend regelt, oder ob mit der Bezugnahme auf „ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts“ auch der Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO Anwendung findet.
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2. Für Fälle, in denen - wie hier - noch keine Entscheidung des Dienstherrn vorliegt, ist an die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - analog - zu denken. Auch diese scheitert aber daran, dass - wie dargelegt - weder ein Antrag gestellt noch ein Widerspruch eingelegt wurde. Ob auch ein nicht erforderlicher, aber wohl zulässiger Antrag, über den ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden wurde, für eine beamtenrechtliche Untätigkeitsklage ausreicht, kann damit hier offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris).
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Zu ergänzen ist hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass eine hilfsweise Geltendmachung von Schadensersatz in den hier in Rede stehenden Fällen grundsätzlich nicht für den Fall der Ablehnung, sondern für den Fall der Erledigung des primären Begehrens erfolgt. Insofern macht es aber auch keinen Unterschied, aus welchem Grund eine solche zu befürchten ist (Beförderung des Konkurrenten oder Eintritt in den Ruhestand) oder eintritt. Richtig ist, dass die Behörde über einen im Widerspruchsverfahren wegen unterlassener Beförderung für den Fall der Erledigung des Primäranspruchs geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entscheiden muss, solange diese noch nicht eingetreten ist. Dass deswegen in Fällen, in denen die Erledigung des Hauptanspruchs erst im Klageverfahren erfolgt, ein Vorverfahren entbehrlich und eine Umstellung auf ein Schadensersatzbegehren zulässig wäre, trifft demgegenüber nicht zu. Denn diesen Fällen, in denen sich der Hauptanspruch erst nach Klageerhebung erledigt und nun ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll, trägt bereits die Möglichkeit der Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in vollem Umfang Rechnung.
27 
Ist ein Verfahren hinsichtlich des Primärrechtsschutzes anhängig, wird in diesem - rechtskräftig - über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden. Erledigt sich das Verfahren nach Klageerhebung, erfolgt, wenn der Kläger beabsichtigt, Schadensersatz geltend zu machen, die entsprechende Klärung im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage. Wird im Rahmen eines solchen Verfahrens die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt, wird der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage zu prüfen haben, unabhängig davon, ob er im (Vor-)Verfahren zum Primärrechtsschutzverfahren einen anderen Standpunkt vertreten hat. Damit ist es aber nicht gerechtfertigt, dem Kläger, der die Möglichkeit hat, einen Fortsetzungsstellungsantrag zu stellen, vom Vorverfahren hinsichtlich seines Schadensersatzbegehrens zu befreien, mit der Folge, dass über Schaden, Kausalität und Verschulden erstmals im Klageverfahren ohne Vorbefassung des Dienstherrn zu entscheiden wäre. Hieraus ergibt sich auch, dass in Fällen wie dem vorliegenden dem Zweck des Widerspruchsverfahrens nicht bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
28 
Es handelt sich schließlich damit auch nicht um eine Förmelei. Vielmehr würde - wollte man der Argumentation des Klägers folgen - das beamtenrechtliche Vorverfahren in die Disposition der Beteiligten gestellt, wenn auf dieses bereits dann verzichtet werden könnte, wenn die Beklagte einem ohne vorherigen Antrag und/oder Widerspruch gestellten Klageantrag in der Sache entgegentritt. Dies wäre mit § 126 Abs. 2 BBG nicht vereinbar.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
31 
Beschluss vom 21. Juli 2016
32 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F., auf 21.243,76 EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
published on 15/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urte
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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.