Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Aug. 2013 - 12 A 141/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2010 verpflichtet, an die Kläger einen Betrag von 2.630,46 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Diese Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die Kläger begehren in dem von ihnen nach dem Tod des seinerzeit als Beamter in den Diensten der Beklagten stehenden ursprünglichen Klägers aufgenommenem Verfahren (verbundene ursprüngliche Verfahren 12 A 151/09 vom 09.07.2009 und 12 A 80/10 vom 21.04.2010) die Abgeltung dem ursprünglichen Kläger infolge dauerhafter Dienstunfähigkeit vor Versetzung in den Ruhestand nicht gewährten Urlaubs. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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Mittlerweile ist in der Rechtsprechung geklärt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 – 2 C 10.12) und auch von der Beklagten anerkannt (vgl. das von der Beklagten in Bezug genommene Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22.04.2013 – D2-30106/2#6), dass ein solcher Abgeltungsanspruch grundsätzlich bestehen kann.
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Auch ist die aus dem Tenor ersichtliche Höhe des Anspruchs unstreitig, da die auf Bitten des Gerichts von der Beklagten erstellte Berechnung in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2013 von Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden ist und auch sonst keinen Bedenken unterliegt.
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Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Anspruch sei mit dem Tod des ursprünglichen Klägers untergegangen, verfängt dagegen nicht. Es braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob Ansprüche wie der hier geltend gemachte in jeder Konstellation durch die Erben geltend gemacht werden können. So mag man das Entstehen des Abgeltungsanspruchs ebenso wie das Realisieren des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als von einem nur durch den Berechtigten persönlich ins Werk zu setzenden voluntativen Moment abhängig ansehen, welches von den Erben nicht ersatzweise ausgeübt werden kann. Im vorliegenden Fall bestehen an einer solchen Willensbetätigung des ursprünglich
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Berechtigten jedoch keine Zweifel.
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Denn jedenfalls dann, wenn wie vorliegend der ursprünglich Urlaubsberechtigte noch zu seinen Lebzeiten den entsprechenden auf Geld gerichteten Abgeltungsanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, steht nur noch ein reiner Geldanspruch im Streit, mithin ein Vermögensgegenstand wie jeder andere. Der ursprünglich höchstpersönliche Charakter des Urlaubsanspruchs geht insofern spätestens in diesem Zeitpunkt unter und wird durch den Ersatzanspruch abgelöst. Dies entspricht in etwa dem mit Wirkung zum 01.07.1990 aufgehobenen Beschränkungsmodell in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., nach der Schmerzensgeldansprüche nicht übertragbar waren und nur dann auf die Erben übergingen, wenn sie durch Vertrag anerkannt waren oder rechtshängig geworden sind.
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Eine die Vererblichkeit von bereits rechtshängig gemachten Urlaubsersatzansprüchen einschränkende Regelung ist vorliegend jedenfalls nicht ausdrücklich getroffen und kann entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht in den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes erblickt werden. Insofern kann mit der Klägerseite ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2010 – 2 C 77/08, BVerwGE 137, 30 ff. bezüglich der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.