Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 24/15

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 24/15
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand den der Einkommenssteuer zu unterwerfenden Betrag von 2.482,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/10 als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 6/10.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ihres verstorbenen Ehemannes (Klägerin zu 1.) bzw. Vaters (Kläger zu 2. und Klägerin zu 3.) in Geld.
Die Kläger sind Erben des am xxx.2014 verstorbenen Oberamtsrats G., der bis zu seinem Tod als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 / Stufe 12 in Diensten der Landesfinanzverwaltung stand. Dieser hatte im Jahr 2013 zwölf Urlaubstage und im Jahr 2014 keinen Urlaubstag in Anspruch genommen, wobei er als Schwerbehinderter über einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX verfügte.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 forderte der Bevollmächtigte der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage des Erblassers auf und setzte diesem mit Schreiben vom 24.09.2014 eine Zahlungsfrist bis zum 17.10.2014, woraufhin dieses mitteilte, dass zunächst eine Klärung durch das zuständige Ministerium abzuwarten sei.
Mit am 07.01.2015 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass aus der Rechtsprechung des EuGH zur Vererblichkeit des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs für Angestellte (Urt. v. 12.06.2014 – Rs. C-118/13, Bollacke –) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs bei Eintritt eines Beamten in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –) folge, dass ein entsprechender Anspruch auch den Hinterbliebenen eines Beamten zustehe. Da sich aus der regelmäßigen Vergütung des Erblassers unter Einbeziehung jeweils gleichbleibender Zuschläge von monatlich 4.889,20 EUR brutto eine Vergütung je Urlaubstag in Höhe von 225,66 EUR ergebe und der Verstorbene von den ihm insgesamt zustehenden neunundzwanzig Urlaubstagen zwölf in Anspruch genommen habe, bestehe ein Anspruch in Höhe von 3.858,79 EUR, der unter Verzugsgesichtspunkten seit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zu verzinsen sei. Der Klageantrag zu 2. betreffe die durch die Untätigkeit des Beklagten entstandenen vorgerichtlichen Kosten. Der Beklagte befinde sich spätestens seit dem 18.10.2014 in Verzug und sei vom Bevollmächtigten der Kläger mit E-Mail vom 11.11.2014 abermals zur Zahlung aufgefordert worden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand den der Einkommenssteuer zu unterwerfenden Betrag von 3.858,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu zahlen
sowie
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 428,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, dass kein vererbbarer Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden sei. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 25a AzUVO i.d.F. vom 16.09.2014, der die Rechtsprechung zur Richtlinie 2003/88/EG umsetze und eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub vorsehe. Ob und inwieweit ein Abgeltungsanspruch auch entstehe, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten beendet worden sei, sei jedoch nicht geregelt worden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Rs. C-118/13, Bollacke), da dieses der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche, das bisher davon ausgegangen sei, dass der Urlaubsanspruch in einem solchen Fall untergehe (BAG, Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 – und v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –). Aufgrund der widersprüchlichen Rechtslage könne der Beklagte einen vererbbaren Anspruch auf Urlaubsabgeltung weder anerkennen noch gewähren. Unabhängig davon bestehe ein vererbbarer Urlaubsanspruch jedenfalls nur im Umfang von zwanzig Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Dies ergebe sich sowohl aus § 25a AzUVO als auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, der zufolge ein vergütungsfähiger Anspruch für Sonderurlaub aus § 125 Abs. 1 SGB IX nicht bestehe (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10.12 –, juris, Rn. 9). Der Abgeltungsbetrag betrage daher allenfalls 2.482,26 EUR für elf Urlaubstage.
12 
Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger ergänzend vorgetragen, dass sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 25a AzUVO ergebe, der entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen sei, dass auch der Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX abzugelten sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge bei Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrIG auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte abgegolten werden müsse (BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 –), weil dieser ein zwingender gesetzlicher Urlaubsanspruch sei, der sich aufgrund der Unabdingbarkeit von tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen unterscheide. Eine Unterscheidung zwischen schwerbehinderten Beamten und schwerbehinderten Arbeitnehmern i.S.d. BUrlG sei nicht gerechtfertigt, so dass eine erweiternde Auslegung der Vorschrift durch die Richtlinie 2003/88/EG bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten sei.
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Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgenannte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die auf Zahlung des geltend gemachten Abgeltungsbetrags und der damit verbundenen Nebenforderungen an die Erben des verstorbenen Beamten zur gesamten Hand gerichtete Klage (vgl. zur Klage der Erben bei ungeteilter Erbengemeinschaft OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 16.09.2013 – 1 A 2037/12 –, juris, Rn. 9) ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16 
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bzw. Beamten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen unmittelbar in einen Abgeltungsanspruch wandelt und eine Festsetzung des Auszahlungsbetrages durch Verwaltungsakt, der nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden könnte, rechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. zur Tenorierung z.B. VG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 12 A 141/13 – juris, vor Rn. 1). Die Klage ist auch abweichend von § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO zulässig, da die Kläger nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO Klage erhoben haben und der Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt nicht über den am 31.07.2014 eingegangenen Antrag der Kläger entschieden hat. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 S. 3 VwGO ist nicht geboten, da das Fehlen einer Handlungsanweisung des Ministeriums über die Behandlung des hier streitgegenständlichen Problemkreises keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
17 
II. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
18 
1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
19 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 14ff., 30). Eine solche Abgeltung kann zudem nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat, so dass der unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Abgeltungsanspruch mithin vererblich ist (a.a.O., Rn. 26ff., 30). Dieser Auslegung bzw. einer aufgrund dieser Auslegung gebotenen unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG steht die – vor der Entscheidung vom 12.06.2014 ergangene – frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der zufolge ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Person des Arbeitnehmers entstehen könne und somit auch unter Beachtung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht vererblich sei (BAG, Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 –, juris, Rn. 26 und v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –, juris, Rn. 12ff.). Denn der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen vererblichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Rs. Bollacke –, juris, Rn. 19ff.); diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 10).
20 
b) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist auch unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse der Bundes- und Landesbeamten übertragbar. Denn in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte erfasst und die konkrete nationale Ausgestaltung des Ruhestandsrechts der Beamten auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung – vorbehaltlich einer hier nicht in Rede stehenden, im Einzelfall günstigeren nationalen Regelung nach Art. 15 der Richtlinie – unionsrechtlich unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 11ff.). Auch Beamte des Landes oder des Bundes (bzw. deren Erben) können daher aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach unionsrechtlichen Maßstäben herleiten (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 30ff.).
21 
c) Auf einen (ggfs. im Hinblick auf den Umfang der Abgeltung weitergehenden) Abgeltungsanspruch aus nationalem Recht können die Kläger sich hingegen nicht berufen. Denn die allein in Betracht kommende beamtenrechtliche Regelung des § 25a AzUVO in der seit dem 01.01.2014 gültigen Fassung sieht eine Abgeltung nur im Umfang des in § 21 AzUVO geregelten Jahresurlaubs von (regelmäßig) 20 Arbeitstagen pro Jahr und zudem nur in Fällen vor, in denen Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnte. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist unionsrechtlich schon deswegen nicht geboten, weil Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, eine finanzielle Vergütung für den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Urlaubstage aber nicht vorsehen (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, LS 3, Rn. 33ff. zum kompensationslosen Verfall der zusätzlichen Urlaubstage aus Krankheitsgründen).
22 
Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstreckung der Abgeltungspflicht auch auf den Urlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 SGB IX können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese Rechtsprechung maßgeblich auf der durch Art. 11 Abs. 4 BUrlG begründeten nationalen Akzessorietät des sozialrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs zum unionsrechtlich nur für den Mindestjahresurlaub gewährleisteten Abgeltungsanspruch beruht (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1 = juris, Rn. 86ff., 95), diese Norm auf Beamte jedoch keine Anwendung findet (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8 zum Umfang des Abgeltungsanspruchs für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub). Eine entsprechende Anwendung der Norm ist auch weder unionsrechtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 9, 19 sowie EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 33ff.) noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da es dem Gesetzgeber – zumal angesichts der abweichend geregelten Gesetzgebungskompetenzen für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz einerseits (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und für das Recht der Bundes- bzw. Landesbeamten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) andererseits – nicht verwehrt ist, die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub bzw. die Rechtsfolgen einer Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmer und Beamte in unterschiedlicher Weise auszugestalten. Dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine mit § 11 Abs. 4 BUrlG vergleichbare Regelung für Landesbeamte nicht zu treffen, mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen (Art. 20 ff. GRC i.V.m. Art 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2, Abs. 2 GRC ) nicht vereinbar wäre, ist daher nicht ersichtlich (vgl. i.E. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19).
23 
2. Der folglich dem Grunde nach bestehende unionsrechtliche Abgeltungsanspruch steht den Klägern jedoch nur in einer Höhe von 2.482,26 EUR zu, wobei ein Verzinsungsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 08.01.2015 besteht.
24 
a) Nach Vorstehendem können die Kläger eine Urlaubsabgeltung nur für die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubszeit in Höhe von zwanzig Urlaubstagen für das Jahr 2013 bzw. für einen anteiligen Urlaubsanspruch von drei Urlaubstagen für das Jahr 2014 beanspruchen, so dass nach Abzug der im Jahr 2013 in Anspruch genommenen zwölf Urlaubstage ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch im Umfang von elf Urlaubstagen verbleibt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auch auf Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage für den nach § 125 Abs. 1 SGB IX zu gewährenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte besteht hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19). Der Abgeltungsanspruch der Kläger beläuft sich daher bei Ansetzung des auch von der Beklagten zugrunde gelegten Tagesbetrags von 225,66 EUR auf insgesamt 2.482,26 EUR.
25 
b) Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nicht – wie geltend gemacht – seit dem 18.10.2014, sondern erst ab dem 08.01.2015. Denn Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden. Ein entsprechender Verzinsungsanspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn – bei gesetzlichen Leistungspflichten – ein solcher Anspruch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 10) oder wenn die zu verzinsende Geldleistungspflicht – bei vertraglichen Pflichten – eine Hauptleistungspflicht betrifft, die in einem Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 09.2001 – 5 C 5/00 –, BVerwGE 115, 139 = juris, Rn. 9; Urt. v. 15.03.1989 – 7 C 42/87 –, BVerwGE 81, 312 = juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vom Alimentationsprinzip geprägt sind und gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis haben. Zwar wurzelt der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unmittelbar im Besoldungsrecht, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; er knüpft aber in der Sache an beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen an, innerhalb derer ein Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG Baden-Württemberg sowie Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49 zur Übertragbarkeit der entsprechenden Normen des Bundes- und Landesbesoldungsrechts auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch). Da auch die Richtlinie 2003/88/EG keine Aussage zur Verzinsung des Abgeltungsanspruchs trifft und der EuGH den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Entgeltanspruch, sondern als – wenngleich besonders bedeutsamen – „Grundsatz des Sozialrechts der Union“ begreift (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – Rs. C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 15), erscheint eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB nicht geboten.
26 
Dessen ungeachtet können die Kläger Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung des § 291 BGB beanspruchen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Geldforderungen immer dann Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die die Gewährung von Prozesszinsen (und nicht lediglich die Gewährung der dem materiellen Recht zuzuordnenden Verzugszinsen) mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, 6, 10 m.w.N.). Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. wiederum Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49). Die Kläger können Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daher ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 – 4 C 2/00 –, NVwZ 2002, 718, 722; BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –, NJW-RR 1990, 518f.).
27 
3. Die mit dem Klageantrag zu 2. anteilig geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Kosten können die Kläger nicht beanspruchen. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs kann die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nur im Hinblick auf solche Kosten verlangt werden, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, während die bereits durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Eintritt des Verzuges veranlassten Kosten bei Anwendung des § 280 Abs. 2 BGB nicht ersatzfähig sind (vgl. Ernst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 154; Unberath, in: BeckOK-BGB, Ed. 35, § 280 Rn. 72f.). Die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach 3100 VV RVG und die Pauschale nach 7002 VV RVG entstehen jedoch bereits zu dem Zeitpunkt in voller Höhe, in dem der Rechtsanwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 1 sowie Vorbem. 3 Abs. 2: „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“), so dass den Klägern durch die Untätigkeit des Beklagten nach Erhalt des verzugsbegründenden Anwaltsschreibens keine weiteren (vorgerichtlichen) Kosten entstanden sind, die bei (entsprechender) Anwendung des § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig wären. Denn durch die erneute Zahlungsaufforderung mit E-Mail vom 11.11.2014 ist eine weitere Gebühr nicht entstanden und eine Erhöhung der bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht eingetreten.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 2 VwGO i.V.m. § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO und §§ 2032, 2039 S. 1 BGB. Da die Kläger die Klage mit gemeinsamem Schriftsatz und mit übereinstimmendem Vortrag erhoben haben, entsprach es billigem Ermessen, den auf die in Erbengemeinschaft stehenden Kläger entfallenden Kostenanteil diesen als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen – auch in Ansehung der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in hinreichender Weise geklärt.
31 
B E S C H L U S S
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG auf 3858,79 EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die auf Zahlung des geltend gemachten Abgeltungsbetrags und der damit verbundenen Nebenforderungen an die Erben des verstorbenen Beamten zur gesamten Hand gerichtete Klage (vgl. zur Klage der Erben bei ungeteilter Erbengemeinschaft OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 16.09.2013 – 1 A 2037/12 –, juris, Rn. 9) ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16 
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bzw. Beamten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen unmittelbar in einen Abgeltungsanspruch wandelt und eine Festsetzung des Auszahlungsbetrages durch Verwaltungsakt, der nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden könnte, rechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. zur Tenorierung z.B. VG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 12 A 141/13 – juris, vor Rn. 1). Die Klage ist auch abweichend von § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO zulässig, da die Kläger nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO Klage erhoben haben und der Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt nicht über den am 31.07.2014 eingegangenen Antrag der Kläger entschieden hat. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 S. 3 VwGO ist nicht geboten, da das Fehlen einer Handlungsanweisung des Ministeriums über die Behandlung des hier streitgegenständlichen Problemkreises keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
17 
II. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
18 
1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
19 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 14ff., 30). Eine solche Abgeltung kann zudem nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat, so dass der unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Abgeltungsanspruch mithin vererblich ist (a.a.O., Rn. 26ff., 30). Dieser Auslegung bzw. einer aufgrund dieser Auslegung gebotenen unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG steht die – vor der Entscheidung vom 12.06.2014 ergangene – frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der zufolge ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Person des Arbeitnehmers entstehen könne und somit auch unter Beachtung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht vererblich sei (BAG, Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 –, juris, Rn. 26 und v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –, juris, Rn. 12ff.). Denn der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen vererblichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Rs. Bollacke –, juris, Rn. 19ff.); diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 10).
20 
b) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist auch unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse der Bundes- und Landesbeamten übertragbar. Denn in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte erfasst und die konkrete nationale Ausgestaltung des Ruhestandsrechts der Beamten auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung – vorbehaltlich einer hier nicht in Rede stehenden, im Einzelfall günstigeren nationalen Regelung nach Art. 15 der Richtlinie – unionsrechtlich unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 11ff.). Auch Beamte des Landes oder des Bundes (bzw. deren Erben) können daher aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach unionsrechtlichen Maßstäben herleiten (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 30ff.).
21 
c) Auf einen (ggfs. im Hinblick auf den Umfang der Abgeltung weitergehenden) Abgeltungsanspruch aus nationalem Recht können die Kläger sich hingegen nicht berufen. Denn die allein in Betracht kommende beamtenrechtliche Regelung des § 25a AzUVO in der seit dem 01.01.2014 gültigen Fassung sieht eine Abgeltung nur im Umfang des in § 21 AzUVO geregelten Jahresurlaubs von (regelmäßig) 20 Arbeitstagen pro Jahr und zudem nur in Fällen vor, in denen Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnte. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist unionsrechtlich schon deswegen nicht geboten, weil Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, eine finanzielle Vergütung für den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Urlaubstage aber nicht vorsehen (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, LS 3, Rn. 33ff. zum kompensationslosen Verfall der zusätzlichen Urlaubstage aus Krankheitsgründen).
22 
Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstreckung der Abgeltungspflicht auch auf den Urlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 SGB IX können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese Rechtsprechung maßgeblich auf der durch Art. 11 Abs. 4 BUrlG begründeten nationalen Akzessorietät des sozialrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs zum unionsrechtlich nur für den Mindestjahresurlaub gewährleisteten Abgeltungsanspruch beruht (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1 = juris, Rn. 86ff., 95), diese Norm auf Beamte jedoch keine Anwendung findet (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8 zum Umfang des Abgeltungsanspruchs für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub). Eine entsprechende Anwendung der Norm ist auch weder unionsrechtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 9, 19 sowie EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 33ff.) noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da es dem Gesetzgeber – zumal angesichts der abweichend geregelten Gesetzgebungskompetenzen für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz einerseits (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und für das Recht der Bundes- bzw. Landesbeamten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) andererseits – nicht verwehrt ist, die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub bzw. die Rechtsfolgen einer Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmer und Beamte in unterschiedlicher Weise auszugestalten. Dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine mit § 11 Abs. 4 BUrlG vergleichbare Regelung für Landesbeamte nicht zu treffen, mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen (Art. 20 ff. GRC i.V.m. Art 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2, Abs. 2 GRC ) nicht vereinbar wäre, ist daher nicht ersichtlich (vgl. i.E. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19).
23 
2. Der folglich dem Grunde nach bestehende unionsrechtliche Abgeltungsanspruch steht den Klägern jedoch nur in einer Höhe von 2.482,26 EUR zu, wobei ein Verzinsungsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 08.01.2015 besteht.
24 
a) Nach Vorstehendem können die Kläger eine Urlaubsabgeltung nur für die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubszeit in Höhe von zwanzig Urlaubstagen für das Jahr 2013 bzw. für einen anteiligen Urlaubsanspruch von drei Urlaubstagen für das Jahr 2014 beanspruchen, so dass nach Abzug der im Jahr 2013 in Anspruch genommenen zwölf Urlaubstage ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch im Umfang von elf Urlaubstagen verbleibt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auch auf Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage für den nach § 125 Abs. 1 SGB IX zu gewährenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte besteht hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19). Der Abgeltungsanspruch der Kläger beläuft sich daher bei Ansetzung des auch von der Beklagten zugrunde gelegten Tagesbetrags von 225,66 EUR auf insgesamt 2.482,26 EUR.
25 
b) Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nicht – wie geltend gemacht – seit dem 18.10.2014, sondern erst ab dem 08.01.2015. Denn Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden. Ein entsprechender Verzinsungsanspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn – bei gesetzlichen Leistungspflichten – ein solcher Anspruch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 10) oder wenn die zu verzinsende Geldleistungspflicht – bei vertraglichen Pflichten – eine Hauptleistungspflicht betrifft, die in einem Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 09.2001 – 5 C 5/00 –, BVerwGE 115, 139 = juris, Rn. 9; Urt. v. 15.03.1989 – 7 C 42/87 –, BVerwGE 81, 312 = juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vom Alimentationsprinzip geprägt sind und gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis haben. Zwar wurzelt der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unmittelbar im Besoldungsrecht, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; er knüpft aber in der Sache an beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen an, innerhalb derer ein Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG Baden-Württemberg sowie Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49 zur Übertragbarkeit der entsprechenden Normen des Bundes- und Landesbesoldungsrechts auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch). Da auch die Richtlinie 2003/88/EG keine Aussage zur Verzinsung des Abgeltungsanspruchs trifft und der EuGH den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Entgeltanspruch, sondern als – wenngleich besonders bedeutsamen – „Grundsatz des Sozialrechts der Union“ begreift (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – Rs. C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 15), erscheint eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB nicht geboten.
26 
Dessen ungeachtet können die Kläger Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung des § 291 BGB beanspruchen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Geldforderungen immer dann Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die die Gewährung von Prozesszinsen (und nicht lediglich die Gewährung der dem materiellen Recht zuzuordnenden Verzugszinsen) mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, 6, 10 m.w.N.). Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. wiederum Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49). Die Kläger können Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daher ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 – 4 C 2/00 –, NVwZ 2002, 718, 722; BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –, NJW-RR 1990, 518f.).
27 
3. Die mit dem Klageantrag zu 2. anteilig geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Kosten können die Kläger nicht beanspruchen. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs kann die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nur im Hinblick auf solche Kosten verlangt werden, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, während die bereits durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Eintritt des Verzuges veranlassten Kosten bei Anwendung des § 280 Abs. 2 BGB nicht ersatzfähig sind (vgl. Ernst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 154; Unberath, in: BeckOK-BGB, Ed. 35, § 280 Rn. 72f.). Die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach 3100 VV RVG und die Pauschale nach 7002 VV RVG entstehen jedoch bereits zu dem Zeitpunkt in voller Höhe, in dem der Rechtsanwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 1 sowie Vorbem. 3 Abs. 2: „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“), so dass den Klägern durch die Untätigkeit des Beklagten nach Erhalt des verzugsbegründenden Anwaltsschreibens keine weiteren (vorgerichtlichen) Kosten entstanden sind, die bei (entsprechender) Anwendung des § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig wären. Denn durch die erneute Zahlungsaufforderung mit E-Mail vom 11.11.2014 ist eine weitere Gebühr nicht entstanden und eine Erhöhung der bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht eingetreten.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 2 VwGO i.V.m. § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO und §§ 2032, 2039 S. 1 BGB. Da die Kläger die Klage mit gemeinsamem Schriftsatz und mit übereinstimmendem Vortrag erhoben haben, entsprach es billigem Ermessen, den auf die in Erbengemeinschaft stehenden Kläger entfallenden Kostenanteil diesen als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
30 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen – auch in Ansehung der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in hinreichender Weise geklärt.
31 
B E S C H L U S S
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG auf 3858,79 EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 07/08/2013 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2010 verpflichtet, an die Kläger einen Betrag von 2.630,46 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
published on 12/03/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 - 6 Sa 21/11 - wird zurückgewiesen.
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
published on 20/09/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
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published on 14/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2016 – 2 Ca 3478/15 – wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil hinsichtlich der Ziffern 2 und 3. abgeändert und wie folgt ne
published on 29/10/2015 00:00

Tenor 1.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.03.2015 - 3 Ca 2643/14 - wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3.Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a
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Annotations

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.