Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Grundstücks in x, Flurstück 3/6, Flur 1 der Gemarkung y. Der nordwestliche Bereich des Flurstücks liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung x, der östliche und südliche Bereich liegen im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung „--“ (NSG-VO). Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet grenzen direkt aneinander.
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Auf dem Grundstück befindet sich ein verpachteter Reitstall mit einer Reitschule. Zur Ergänzung der Reitschule wollte der Kläger eine ca. 450 m2 große Reithalle errichten lassen. Mit der Planung der Reithalle wurde ein Architekt beauftragt. Der Kläger beantragte unter dem 22.06.2009 zusammen mit seiner Ehefrau die Erteilung eines Bauvorbescheids. Dem Antrag war ein Lageplan mit dem Standort der Reithalle beigefügt (Bl. 4 und 5 der Verwaltungsakte). Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde unter dem 20.07.2009 bzw. 01.08.2008 gestellt.
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Während des Verwaltungsverfahrens erhielt der Kläger am 01.09.2009 von einer Bediensteten des Beklagten eine E-Mail mit einem Ausschnitt eines Luftbildes bzw. einer topographischen Karte für das betroffene Flurstück. In der E-Mail wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach einem Abgleich mit der aktuellen topographischen Karte und der durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) zwischenzeitlich digitalisierten Abgrenzung des Naturschutzgebietes zur Hoflage des Klägers etwas mehr Spiel bezüglich der Errichtung der Reithalle bestehe. Die Grenze des Naturschutzgebietes liege 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes. Es wurde ferner mitgeteilt, dass mit der in der Anlage dargestellten Grenze nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben des Klägers vollständig außerhalb der Grenze des Naturschutzgebietes realisiert werden könne und bat den Kläger, dies bei seinen weiteren Planungen zu berücksichtigen (vgl. Bl. 8 d.A.).
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Am 02.09.2009 reichte der Kläger einen neuen Lageplan ein, auf dem der Standort der geplanten Reithalle eingezeichnet war (Bl. 24 und 25 der Verwaltungsakte). Unter dem 05.10.2009 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid. Der Vorbescheid enthielt die Aussage, dass von der unteren Naturschutzbehörde bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine naturschutzrechtliche Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werde. Eine dieser Rahmenbedingungen lautete, dass die Errichtung baulicher Anlagen einschließlich notwendiger Ausläufe (Paddocks) außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das geplante Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet „x“ unmittelbar an der Grenze zum Naturschutzgebiet „--“ befinde und einen naturschutzrechtlichen Eingriff nach § 10 LNatSchG darstelle. Dem Vorbescheid waren ein Übersichtsplan und Lageplan beigefügt, in denen die geplante Reithalle eingezeichnet war.
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Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 02.12.2009 eine Ausnahme von den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG a.F. in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung x zur Errichtung der Reithalle. Als Nebenbestimmung enthielt der Bescheid die Anordnung, dass die Errichtung der Reithalle außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Dem Bescheid war ein Lageplan beigefügt, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet waren (Bl. 56 der Verwaltungsakte). Unter dem 14.12.2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für die Reithalle. Der Baugenehmigung war ein identischer Lageplan beigefügt.
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Der Kläger ließ die Reithalle an einem anderen Standort errichten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch Bedienstete des Beklagten am 08.09.2010 wurde festgestellt, dass der Standort der Reithalle um vier bis fünf Meter nach Osten und acht Meter nach Süden verschoben worden war (Bl. 172 VA). Die Bauaufsichtsbehörde untersagte daraufhin die Fortführung der Baumaßnahmen und die Nutzung der Reithalle.
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Mit Schreiben vom 24.12.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung für den geänderten Standort der Reithalle. Der überarbeitete Lageplan wurde von dem Entwurfsverfasser des Klägers am 04.02.2011 nachgereicht. Der Standort der Halle wurde um rund 8 Meter nach Süden und 4 Meter nach Osten verschoben (Bl. 67 f. der Verwaltungsakte).
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Mit Schreiben vom 08.02.2011 bat der Beklagte das MLUR um Prüfung, ob sich der geänderte Standort der Reithalle im Geltungsbereich der NSG-VO befinde. Es bestehe Unklarheit über den Verlauf der Grenze des Naturschutzgebietes. Hierauf antwortete das Ministerium mit Schreiben vom 15.02.2011. Es führte aus, dass für die Feststellung der Abgrenzung des Naturschutzgebietes grundsätzlich die analoge Originalkarte (Maßstab 1:5000) heranzuziehen sei. Dies gelte auch in Zweifelsfällen, also auch bei Abweichungen zwischen der analogen Karte und der digitalen Darstellung (shape) des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Abweichungen ließen sich gegebenenfalls mit Digitalisierungsfehlern erklären. Die digitale Abgrenzung sei überprüft worden. Es seien keine Abweichungen von der analogen Karte festgestellt worden. Die beantragte Reithalle liege nach den vorliegenden Unterlagen zum Teil im Naturschutzgebiet. Nach Einreichung eines weiteren Lageplans wiederholte der Beklagte seine Anfrage an das MLUR. Mit E-Mail vom 07.04.2011 teilte dieses dem Beklagten mit, dass die nunmehr errichtete Reithalle teilweise mit circa 7 Meter Breite (der östliche Teil der Halle) im Naturschutzgebiet liege.
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Mit Bescheid vom 04.04.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften der NSG-VO für die Errichtung der Reithalle in der nachträglich beantragten Form ab. Der geänderte Standort der Reithalle befinde sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet x und teilweise im Naturschutzgebiet „--“. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 der NSG-VO sei insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Unter dieses Verbot falle auch die errichtete Reithalle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Verbot gem. § 6 Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG würden nicht vorliegen. Das Vorhaben diene weder dem öffentlichen Interesse noch würde die Durchführung der Verbotsvorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen. Es liege bereits eine rechtskräftige Baugenehmigung mit naturschutzrechtlichem Ausnahmebescheid für eine naturschonendere und zumutbare Errichtung der Reithalle vor.
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Mit Bescheid vom 11.04.2011 wurde der Bauantrag des Klägers vom 24.12.2010 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit der versagten naturschutzrechtlichen Befreiung begründet. Damit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, was zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führe.
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Unter dem 20.04.2011 legte der Kläger gegen den naturschutzrechtlichen Versagungsbescheid Widerspruch ein. Die Reithalle sei aufgrund erheblicher Fehlleistungen des beauftragten Architekten nicht an dem zuvor genehmigten Standort errichtet worden, stehe jedoch nicht zum Teil in einem Naturschutzgebiet. Dies ergebe sich daraus, dass entsprechend der E-Mail vom 01.09.2009 die Naturschutzgebietsgrenze 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes verlaufen würde. Aus den zum nachträglichen Genehmigungsantrag nachgereichten Lageplänen sei deutlich zu erkennen, dass die eingeräumten 47 Meter um genau 2,18 Meter unterschritten würden. Ein Bediensteter des Kreisbauamts habe zwischenzeitlich die Reithalle vermessen und mündlich mitgeteilt, dass diese nach dem Lageplan richtig stehe. Im Übrigen gehörten gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der NSG-VO die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Die Reithalle stehe hingegen auf befestigtem Boden im Siedlungsbereich.
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Auch aus einem Vergleich zwischen einer automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) im Maßstab 1:2.500, in der das Naturschutzgebiet grün schraffiert dargestellt werde und dem Liegenschaftskataster, in der die streitgegenständliche Halle eingetragen ist, ergebe sich eindeutig, dass die Halle zwar genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet errichtet worden sei, das Naturschutzgebiet aber nicht überbaut sei. Der Kläger hat ferner die ALK mit dem grün schraffierten Naturschutzgebiet auf den gleichen Maßstab vergrößert, in dem auch der Katasterauszug erstellt wurde (Maßstab 1:1.000) und die beiden Karten übereinandergelegt (Bl. 115 ff. der Verwaltungsakte). Der Vergleich zwischen den Karten zeige deutlich, dass die Naturschutzgebietsgrenze parallel zur Reithalle verlaufe.
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Auch anhand der Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 lasse sich nicht erkennen, dass der östliche Teil der Reithalle vom Geltungsbereich der NSG-VO erfasst werde. Der Grenzverlauf sei derart dick eingezeichnet, so dass eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufes nicht möglich sei. Der Grenzverlauf sei mit einer Breite von einem Millimeter eingezeichnet, was tatsächlich fünf Metern entspreche. Bei Kartenunterlagen sei im Zweifel zu Gunsten eines Bauvorhabens zu entscheiden. Die Abgrenzungskarte sei auch ungenauer als die vorgelegte ALK.
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Hilfsweise würden auch die Voraussetzungen einer Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot vorliegen. Die Abweichung wäre mit den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege vereinbar, da nur eine geringfügige Überbauung vorliege. Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes wäre in keiner Weise beeinträchtigt. Eine gravierende Überformung der Landschaft ergebe sich durch den Bau der Reithalle nicht, Umweltverschmutzungen oder naturfremde Lärmbelastungen seien nicht zu erwarten. Die Reithalle werde zum Betrieb einer Reitschule genutzt und komme daher auch der Öffentlichkeit zugute. Die Versagung der Befreiung würde auch eine unzumutbare Härte bedeuten. Eine etwaige Verpflichtung zum Rückbau der Halle würde zu einer erheblichen finanziellen und tatsächlichen Belastung des Klägers führen. Mit der Mitteilung vom 01.09.2009 über den tatsächlichen Verlauf der Naturschutzgebietsgrenze sei ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers geschaffen worden. Ein etwaiger Irrtum bei der Mitteilung und eine tatsächlich andere Grenze des Naturschutzgebietes dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei ein Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt worden.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.06.2011 das MLUR um eine Einschätzung gebeten, ob sich die Reithalle im Naturschutzgebiet befinde. Das MLUR teilte dem Kläger daraufhin mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen, der Abgrenzungskarte für das Naturschutzgebiet „--“ im Maßstab 1:5.000 sowie der Flurkarte im Maßstab 1:1.000 eine Überschneidung vorliege. Der östliche Teil der Halle liege mit circa sieben Metern im Naturschutzgebiet. Das MLUR wies ferner darauf hin, dass für die Feststellung der Abgrenzung eines Naturschutzgebietes die analoge Originalkarte im Maßstab 1:5000 maßgeblich sei. Die gelte auch in Zweifelsfällen bei Abweichungen zwischen der analogen Originalkarte und digitalen Darstellungen.
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Mit Schreiben vom 20.07.2011 und 10.08.2011 ergänzte der Kläger sein Widerspruchvorbringen. Das von der Beklagten zuvor übersandte Kartenmaterial sei überprüft und auf den Maßstab 1:1.000 gebracht worden. Danach stelle sich die Grenze des Naturschutzgebietes anders dar als in der bisher vorliegenden ALK. Nach der Abgrenzungskarte zum Naturschutzgebiet liege die errichtete Reithalle tatsächlich teilweise in dem Naturschutzgebiet. Die Abgrenzungskarte sei jedoch nicht korrekt. Aus einem auf den Maßstab 1:1000 vergrößerten Auszug der Karte ergebe sich, dass sie die tatsächlichen Örtlichkeiten nicht richtig darstelle. Dies gelte unter anderem für die Gebäude als auch den Verlauf der Straße „..“. Die Fehler führten dazu, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten werde und die NSG-VO unter Abwägungsmängeln leide, da die tatsächlichen Örtlichkeiten bei der Planung nicht berücksichtigt wurden.
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Ferner stimme die Abgrenzungskarte nicht mit dem Textteil der NSG-VO überein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gehörten die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Bei einem Vergleich der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte zeige sich eindeutig, dass der Siedlungsbereich zum Teil überplant wurde. Es bestehe eine Divergenz zwischen dem Textteil der Verordnung und der Abgrenzungskarte. Eine genaue Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze an dem streitgegenständlichen Standort sei daher nicht möglich. Es liege ein Verstoß gegen den aus Art. 20 GG abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz vor. Eine Verordnung sei nicht bestimmt, wenn ihre Anordnungen unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich formuliert seien. Dazu gehöre bei einer Verordnung, die in einem bestimmten Gebiet Schutzpflichten begründen wolle, dass die Grenzen des Gebietes zweifelsfrei zu bestimmen seien. Es müsse für jedermann möglich sein, den räumlichen Geltungsbereich hinreichend sicher festzustellen. Eine Verordnung, die über ihren Geltungsbereich Zweifel aufkommen lasse, sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig (mit Verweis auf OVG Schleswig, Die Gemeinde 1994, 164 ff.).
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Vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die ALK die Naturschutzgebietsgrenze an anderer Stelle ausweise und bei dem Beklagten als Arbeitsgrundlage diene. Die Unmöglichkeit zur genauen Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze folge auch aus der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Angabe des Grenzverlaufs. Sofern selbst die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufs nicht vornehmen könnten, führe dies zur Nichtigkeit der Verordnung. Jedenfalls werde die ALK, nach der sich die Reithalle nicht in dem Naturschutzgebiet befinde, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz der NSG-VO gerecht. Denn die an der Straße gelegenen Siedlungsbereiche würden dort nicht vom Naturschutzgebiet erfasst. Da der Beklagte auch bei anderen Entscheidungen von diesem Grenzverlauf ausgegangen sei, bestehe zudem eine Selbstbindung der Verwaltung, die wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei.
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Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht durch Bezugnahme auf § 19 Abs. 7 Nr. 2 LNatSchG gewahrt. Die Formulierung im Verordnungstext zur Erfassung der Siedlungsbereiche entlang der Straße sei keine grobe Beschreibung, die zeichnerisch näher dargestellt sei. Die Beschreibung sei vielmehr eindeutig und der Kartenteil viel zu ungenau.
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Unter dem 24.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze allein die Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 maßgeblich sei. Mit dieser sei selbst aus der Sicht eines nicht sachkundigen objektiven Dritten eindeutig erkennbar dass sich die Reithalle teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes befinde. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben vom 20.07.2011 auch bestätigt. Die Grenze des Naturschutzgebietes verlaufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung auf der dem Gebiet der zugewandten Seite der roten Linie. Die Linienstärke sei daher nicht relevant.
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Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der Verordnung seien nicht feststellbar. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes werde in der Verordnung grob beschrieben und in der Abgrenzungskarte zeichnerisch dargestellt. Der Farbausdruck der ALK im Maßstab 1:1.000 stamme aus einem behördeninternen EDV-Programm und diene lediglich als grobe Übersicht für interne Zwecke, aber nicht als verbindliche Arbeitsgrundlage zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze. Es bestehe keine Selbstbindung dahingehend, die ALK anzuwenden. Die Karte sei auch mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt worden, dass sie für die Beurteilung der Gebietsgrenze nicht maßgeblich sei. Daher sei auch kein Rechtsschein für deren Verbindlichkeit gesetzt worden.
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Auch die E-Mail vom 01.09.2009 könne nicht dafür verantwortlich sein, dass der Kläger mit dem Bau der Reithalle vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung begonnen habe. Die E-Mail sei im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides versandt worden, damit dieser den Standort der Reithalle planen könne. Eine Aussage während des Bauvorbescheidverfahrens berechtige nicht zum vorzeitigen Baubeginn. Mit der E-Mail sei dem Kläger nicht garantiert worden, dass die Reithalle an dieser Stelle auch tatsächlich genehmigungsfähig sei. Sie habe lediglich dem weiteren Bearbeitungsverfahren und Anpassen der Antragsunterlagen gedient. Daraufhin habe der Kläger am 02.09.2009 einen geänderten Lageplan eingereicht, welcher von der unteren Naturschutzbehörde geprüfte wurde. Dem geänderten Standort sei zugestimmt worden. Der geänderte Lageplan sei Bestandteil des Bauvorbescheides vom 05.10.2009 geworden. Die Lage der errichteten Reithalle entspreche aber nicht dem Lageplan zum Bauvorbescheid. Ferner sei die Aussage der E-Mail mit dem bestandskräftigen Ausnahmebescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 05.12.2009, welcher der Baugenehmigung vom 14.12.2009 als Anlage beigefügt war, berichtigt worden. In diesem Bescheid sei der Kläger ausdrücklich auf das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet aufmerksam gemacht und die an die Reithalle angrenzende Schutzgebietsgrenze im Lageplan deutlich dargestellt worden.
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Die errichtete Reithalle stelle eine bauliche Anlage dar. Ihre Errichtung verstoße daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der NSG-VO. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. (§ 67 BNatSchG n.F.) seien nicht erfüllt. Eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht notwendig. Sofern überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass die Reithalle dem öffentlichen Interesse diene, könne diesem auch ohne Befreiung Rechnung getragen werden. Die Errichtung der Reithalle sei schließlich außerhalb des Naturschutzgebietes auf dem betreffenden Flurstück und damit naturschonender möglich. Entsprechende Genehmigungen seien bereits erteilt worden. Die Durchführung der Verbotsvorschrift führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Eine solche liege bei unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen vor. Vorliegend sei die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht überschritten. Dem Kläger sei bereits eine naturschutzrechtliche Zulassung für die Errichtung der Reithalle erteilt worden. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sei daher nicht mehr notwendig.
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Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage erhoben. Er behauptet, dass er seinen Architekten nach der Auskunft in der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Überarbeitung der Pläne beauftragt habe. Dieser sollte die Pläne bei dem Beklagten einreichen und den Baugenehmigungsantrag ändern. Der Architekt habe die Pläne angefertigt, jedoch nur dem Kläger zukommen lassen. Sowohl der Antrag bei dem Beklagten als auch die Anzeige der geänderten Planungen seien nicht erfolgt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussage in der E-Mail habe der Kläger noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Ausheben der Fundamente begonnen. Er sei davon ausgegangen, dass sich die am 14.12.2009 erteilte Baugenehmigung und die am 02.12.2009 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung auf die geänderten Pläne beziehen würden. Der Architekt habe es unterlassen, den Kläger über den „Falschbau“ zu unterrichten.
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Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führt der Kläger aus, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LNatSchG zustehe. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erforderlich, müsste gegebenenfalls aber erteilt werden.
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Der geänderte Standort der Reithalle liege nicht im Naturschutzgebiet. Es würden die gleichen Gegebenheiten wie bei dem ursprünglichen Standort vorliegen. Legte man allein die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 zu Grunde, verliefe die Naturschutzgebietsgrenze tatsächlich durch die Reithalle. Die Karte sei jedoch fehlerhaft, ungenau, widersprüchlich und genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Zunächst sei der Abgrenzungsmaßstab von 1:5.000 zu hoch angesetzt, um eine genaue Abgrenzung der streitgegenständlichen Grenze vorzunehmen. Wenn die Abgrenzungskarte der Konkretisierung der Satzung dienen solle, müsse sie genauer sein als die grobe Beschreibung in der Satzung. Weiter zeige der Vergleich zwischen der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte (Anlage K 7), dass der in der Flurkarte gestrichelt dargestellte Siedlungsbereich zum Teil mit dem Naturschutzgebiet überplant worden sei. Damit bestehe eine Divergenz zwischen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO und der Abgrenzungskarte, auf die § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO verweise. Auch hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da eine zweifelsfreie Bestimmung der Grenze nicht möglich sei. Die Verordnung sei daher unwirksam. Die Reithalle liege auch im Siedlungsbereich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO.
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Ferner sei für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze die ALK maßgeblich, wonach die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet belegen sei. Sie diene als Arbeitsgrundlage des Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Karte im Vergleich zu ungenaueren und veralteten Abgrenzungskarte nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Liegenschaftskarte entspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO, da dort das Siedlungsgebiet nicht vom dem Naturschutzgebiet umfasst werde. Auch aus weiteren Karten (amtliche Karte nach der VermKatV S-H, Flurkarte im Maßstab 1:1000) und deren Vergleich miteinander ergebe sich, dass die Reithalle genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet erbaut worden sei.
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Selbst wenn die Verordnung noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen sollte, gelte die Zweifelsregelung in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG, wonach Flächen im Zweifel als nicht betroffen gelten. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel in der Abgrenzungskarte, insbesondere unter Beachtung des Maßstabes von 1:5.000 habe der Standort der Reithalle als vom Naturschutzgebiet nicht betroffen zu gelten.
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Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Die Belange des Klägers würden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses seien auch Interessen wirtschaftlicher und sozialer Art zu berücksichtigen. Die Reithalle führe zu einer Steigerung der Attraktivität der Gegend. Ferner würden auch Interessen sozialer Art befriedigt, indem reitsportinteressierten Bewohnern die Teilnahme am Reitsport auch bei schlechtem Wetter ermöglicht werde. Die Reithalle habe zudem einen starken Bezug zur Natur. Die unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergebe sich im Falle eines Rückbaus der Reithalle mit den damit verbundenen Kosten, obwohl nur eine marginale Beeinträchtigung des Naturschutzes vorliege. Ferner müssten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die genannten Aspekte des durch die E-Mail erzeugten Rechtsscheins und der mangelnden Bestimmtheit der Naturschutzgebietsgrenze berücksichtigt werden.
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Der Kläger beantragt wörtlich,
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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 04.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises vom 24.08.2011 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die beantragte Baugenehmigung nötige naturschutzrechtliche Befreiung von den Vorschriften des LNatSchG zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Grundlage für die Aussage in der E-Mail vom 01.09.2009 sei nicht eine ALK, sondern eine auf den Maßstab 1:3.000 vergrößerte amtliche topographische Karte (ursprünglicher Maßstab 1:5.000) mit der dort enthaltenen Darstellung der Naturschutzgebietsgrenze gewesen.
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Der Architekt des Klägers habe es während des Genehmigungsverfahrens unterlassen, geänderte Planungsunterlagen einzureichen oder geänderte Planungsbedingungen anzuzeigen. Der Beklagte müsse die zuletzt eingereichten Unterlagen zur Genehmigung heranziehen. Ein neuer Bauantrag hätte vom Kläger unterschrieben werden müssen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um die Baugenehmigung auf der Grundlage der vom Architekten geänderten Pläne gehandelt habe.
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Dem Kläger sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch das Luftbild mit eingeblendeter - vom LLUR digitalisierter - Naturschutzgebietsgrenze im Maßstab 1:1000 ausgehändigt worden (Anlage K 5). Er sei dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Ausdruck nicht für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze maßgeblich sei. Aufgrund dieses Hinweises habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass das Naturschutzgebiet durch die errichtete Reithalle nicht überbaut würde.
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Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der NSG-VO - insbesondere im Hinblick auf die Lage der Siedlungsbereiche - seien nicht feststellbar. Der Maßstab 1:5.000 sei bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten üblich.
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Die Durchführung der Verbotsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSG-VO führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies gelte auch in Anbetracht von Kosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro für einen etwaigen Rückbau. Vorliegend sei kein von der Lage anderer Eigentümer im Naturschutzgebiet verschiedenes Sonderinteresse des Klägers ersichtlich. Die Lage des Klägers sei eine typische Folge des Bauverbots aus der NSG-VO und daher kein Sonderopfer. Zudem fehle es am alleinigen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verbot der NSG-VO und der behaupteten Sondersituation. Der Schaden durch die tatsächliche und finanzielle Belastung resultiere nicht allein aus der Versagung der Befreiung, sondern vielmehr aus der ungenehmigten Errichtung der Reithalle durch den Kläger. Die Erteilung einer Befreiung könnte zudem zu einer negativen Vorbildfunktion für andere Bauherren führen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seinen Vortrag weiter ergänzt. Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, dass die Grenzen des Siedlungsbereiches im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO unstreitig in der als Anlage K 7 eingereichten Karte dargestellt seien. Es sei nicht bestritten worden, wo ansonsten die Grenze des Siedlungsbereiches verlaufen würde und was ansonsten mit der gestrichelten Linie auf der Karte bezeichnet sein solle. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Abgrenzungskarte das Naturschutzgebiet genau bezeichne und innerhalb der dort dargestellten Grenzen der Siedlungsbereich daher nicht liegen könne. Es liege vielmehr ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Textteil der Satzung und der in Bezug genommenen Abgrenzungskarte vor, welcher zur Unwirksamkeit der Planung führe. Es treffe auch nicht zu, dass der Begriff „Siedlungsbereich“ lediglich unbestimmt sei und nicht mehr als eine vage Andeutung beinhalte. Bei einer solchen Auslegung wäre der Satz „Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche.“ ohne jegliche Bedeutung. Der Satzungsgeber habe mit dieser Formulierung das Ziel verfolgt, ein konkretes Gebiet, welches in Karten eindeutig erfasst sei, vom Naturschutzgebiet auszunehmen. Der Begriff „Siedlungsbereich“ werde durch die bei dem Erlass der NSG-VO bereits vorhandenen kartographischen Abgrenzungen konkretisiert. Die Siedlungsbereich würde sich jedoch nicht aus der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 ergeben. Nach der Formulierung der Satzung würden in der Abgrenzungskarte gem. § 2 Abs. 2 ausschließlich die Grenzen des Naturschutzgebietes festgelegt, nicht jedoch bestehende Grenzen des Siedlungsbereiches geändert. Sofern bei der Satzungsplanung von vornherein überhaupt nicht klar gewesen wäre, wo die Siedlungsbereichsgrenzen verliefen, wäre die Satzung von vornherein hinsichtlich der planerischen Zielsetzung zu unbestimmt und daher unwirksam. Die genannte Satzungsformulierung lege es ferner nahe, dass die Siedlungsgebiete gegebenenfalls auch trotz einer entgegenstehenden Abgrenzungskarte nicht zum Naturschutzgebiet gehören sollten. Während in der Formulierung zuvor lediglich die Grenzverläufe des Naturschutzgebietes textlich dargestellt worden seien, seien die Siedlungsgebiete ausdrücklich vom Geltungsbereich des Naturschutzgebietes herausgenommen worden, in welchem sie dann durchaus zum Teil oder auch ganz liegen könnten. Die Siedlungsbereiche würden eindeutig in der ALK dargestellt. Sie seien auch zum Zeitpunkt der Satzungserstellung eindeutig in Karten entsprechend der heutigen Darstellung in der Anlage K 7 oder der ALK erfasst gewesen (Beweis: Beziehung der Planungsakten zur Naturschutzgebietssatzung „--“). Die Abgrenzungskarte weise daher Teile der Siedlungsbereiche fehlerhaft als Naturschutzgebiet aus. Ausgerechnet an der vorliegend streitigen Stelle sei der Siedlungsbereich durch die Abgrenzungskarte um wenige Meter überschnitten worden. Es sei ferner offensichtlich, dass die Ersteller der ALK den Widerspruch der Satzung erkannt hätten. Sie hätten wegen des Verstoßes der Abgrenzungskarte gegen den Textteil die Grenze des Naturschutzgebietes in der ALK entsprechend angepasst, so dass sie nicht durch den dargestellten Siedlungsbereich verlaufe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.
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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der beantragten Reithalle an dem streitgegenständlichen Standort.
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Die Reithalle liegt teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“ und unterliegt dem Errichtungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 NSG-VO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Errichtungsverbot (2.).
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1. Die streitgegenständliche Reithalle befindet sich teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“. Der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes ist in § 2 der Verordnung (Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „--“ v. 01.11.1999, GVOBl. S-H 1999, S. 401) wie folgt definiert:
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„(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 70 ha groß und umfasst den durch den Anstau der H entstandenen nördlichen Teil des Teiches mit den ihn umgebenden und nördlich anschließenden landwirtschaftlich genutzten und ungenutzten Flächen. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen P-Straße im Westen, H-Straße im Norden, Binnenkamp und R Straße im Osten sowie den Wanderweg F-Straße im Süden. Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang den Straßen gelegenen Siedlungsbereiche. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
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(2) Die Grenze der Karte des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. [...]. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. [...].“
- 47
Die Festlegung des Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes beziehungsweise die Definition seiner Grenze unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegungen genügen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot und sind nicht in sich widersprüchlich.
- 48
Enthält eine Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung grundstücksbezogene, repressive und präventive Verbote ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass von möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümern anhand der verkündeten Abgrenzungskarte präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es gilt das rechtsstaatliche Gebot unbedingter Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.; VGH Hessen, Urt. v. 07.10.2004 - 4 N 3101/00, zitiert nach juris; Urt. v. 26.09.1996 - 6 UE 68/92 - zitiert nach juris;). Verfassungsrechtlich geboten ist aber nicht eine „Bestimmtheit um jeden Preis“, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfGE 49, 89, 137) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 -, zitiert nach juris; vgl. VGH München, Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 97/2491 -, zitiert nach juris).
- 49
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Schutzgebietsverordnungen die Abgrenzung des Schutzgebiets entweder a) wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen lässt, in ihrem Wortlaut umreißen, oder b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen, oder c) bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - IV C 105/65 - NJW 1967, 1244; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1995 - 4 NB 37/94 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 8; BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; Meßerschmidt, Kommentar zum BNatSchG, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG Schleswig angeschlossen (Beschl. v. 20.09.2000 - 2 K 12/99 - nicht veröffentlicht).
- 50
Entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung bestimmte § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der NSG-VO „--“ gültigen Fassung, dass die Abgrenzung eines Schutzgebietes in der Verordnung 1.) im Einzelnen zu beschreiben oder 2.) grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder b) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Satz 2 bestimmte zudem, dass die Karten nach Nummer 2 in hinreichender Klarheit erkennen lassen müssen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Die Regelung in § 53 Abs. 7 LNatSchG a.F. entspricht der Rechtslage in § 19 Abs. 7 LNatSchG v. 24.02.2010 (GVOBl. S-H. S. 301).
- 51
Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig genügt eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 in Verbindung mit einer groben textlichen Umschreibung den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot für die Bestimmung der Grenze eines Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebietes (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 31.10.1995 - 1 K 5/95 -, zitiert nach juris; Urt. v. 31.01.1997 - 1 K 7/95 - Rn 158 f., zitiert nach juris; so auch: VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2003 - 3 N 2454/93 - Rn 26, zitiert nach juris; VGH München Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 87/2491 -, zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Abgrenzungskarte genügt mit ihrem gewählten Maßstab von 1.5000 diesen Anforderungen.
- 52
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des OVG Schleswig vom 08.05.2003 (1 KN 9/02). In der genannten Entscheidung wurde die Anwendung der Zweifelsregel gem. § 53 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG a.F. wegen der Stärke der Abgrenzungslinie bei einer Schutzgebietsausweisung durch eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:25.000 bestätigt. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall in diesem Punkt daher nicht anwendbar.
- 53
Für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze sind entgegen der klägerischen Auffassung allein die Karten maßgeblich, die Bestandteil der Verordnung geworden sind. Dies ist im Wesentlichen und vorliegend auch in entscheidendem Maße die Abgrenzungskarte im Maßstab 1.5.000, welche gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 NSG-VO Bestandteil der Verordnung ist. Die Heranziehung anderer Karten, wie zum Beispiel einer Karte aus dem automatisiertem Liegenschaftskataster, würde nicht nur den Vorgaben des § 2 NSG-VO widersprechen, sondern auch einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG 2010 bzw. § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. bedeuten. Danach müssen die Karten, welche die Grenze eines Naturschutzgebietes darstellen, entweder als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden etc. eingesehen werden können. Entscheidend für die Beurteilung der Schutzgebietsgrenze ist die Verkündung der Schutzerklärung (so auch Meßerschmidt, a.a.O., § 22 Rn 34). Keine der von dem Kläger vorgelegten Karten, die zum Teil eine andere Naturschutzgebietsgrenze ausweisen, genügt diesen Anforderungen.
- 54
Aus dem systematischen Zusammenhang der Beschreibung des Geltungsbereiches in § 2 NSG-VO und dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO folgt zudem, dass für die Bestimmung der Grenze des Naturschutzgebietes allein und abschließend die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 heranzuziehen ist. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO vorgenommene textliche Umschreibung dient lediglich der Umsetzung der Vorgabe zur groben Beschreibung des Grenzverlaufs aus § 53 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. a) LNatSchG a.F.
- 55
Auch die Formulierung in Satz 3, wonach die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet gehören, ist eine grobe Beschreibung in diesem Sinne. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem Raum-planungsrecht und beschreibt einen aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehenden Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus (überörtliche Ansiedlung) oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Ein Siedlungsbereich setzt dem Wortsinne nach das Vorhandensein von baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. Flächen voraus, die der Unterkunft oder der menschlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen. Der Begriff findet sich beispielweise in § 6 Abs. 4 Satz 3 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz, das im Übrigen den Begriff Siedlungsfläche verwendet, wie auch § 7a Abs. 4 Landesplanungsgesetz.
- 56
Entgegen der klägerischen Auffassung bestimmt die in der Abgrenzungskarte dargestellte Grenze auch die äußere Grenze des Siedlungsbereichs auf dem streitgegenständlichen Flurstück. Unabhängig von der Frage, ob die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung zutrifft, dass die auf der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:1.000 (Anlage K 7) eingezeichnete gestrichelte Linie die Abgrenzungen eines Siedlungsbereiches darstellt, kann aus dem bereits genannten Grund auf diese Karte zur Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt nicht zurückgegriffen werden.
- 57
Unabhängig von der einzelnen Formulierung bei der groben Beschreibung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets in § 2 Abs. 1 NSG-VO, also der Verwendung der Begriffe der wesentlichen Begrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder der Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3, dient § 2 NSG-VO aufgrund seiner amtlichen Überschrift „Geltungsbereich“ insgesamt der Festlegung der Grenzen des Naturschutzgebiets. Für die Bestimmung der Grenzen eines Schutzgebietes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzen wörtlich als solche beschrieben sind und damit positiv definiert werden oder ob einzelne Bereich bzw. Gebiete hiervon ausgenommen werden. Durch die Herausnahme eines Bereiches bzw. Gebietes wird die Grenze lediglich negativ definiert.
- 58
Die abschließende Festlegung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch die Konkretisierung der groben - positiven und negativen - wörtlichen Beschreibung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO erfolgt durch die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgern, dass die genaue Begrenzung bei einer Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung durch formale Darstellungen, namentlich genaue Beschreibung des Grenzverlaufs, katastermäßige Bezeichnungen oder der Grenzlinie in einer Karte vorzunehmen ist. Die ausschließliche Beschreibung der Grenze bzw. des Geltungsbereiches durch unbestimmte Rechtsbegriffe genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 - Rn 14 zitiert nach juris; Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 41).
- 59
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt, dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt (Urt. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09 - zitiert nach juris; vgl. Meßerschmidt. a.a.O. mit Verweis auf andere obergerichtliche Entscheidungen, wonach Landschaftsschutzverordnungen, welche im Zusammenhang bebaute Ortsteile und bebauungsrechtlich überplante Bereich pauschal von ihrem Geltungsbereich ausnehmen, für zu unbestimmt gehalten wurden). Den Urteilsgründen lässt nicht entnehmen, dass die Grenzen der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung von 1965 neben einer textlichen Umschreibung auch durch eine Abgrenzungskarte festgelegt waren. Die Entscheidung enthält daher keine Aussage dazu, dass eine grobe wörtliche Beschreibung gegenüber einer zeichnerischen Darstellung Vorrang genießt. Darüber hinaus wohnt dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein wesentlich höheres Maß an Unbestimmtheit als dem aus § 34 BauGB entlehnten Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ inne, welcher durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend konkretisiert wurde.
- 60
Unter Zugrundelegung der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können der Geltungsbereich eines Naturschutzgebiets und damit auch sein Grenzverlauf nicht allein durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Siedlungsbereich“ bestimmt werden. Die Verwendung einer Abgrenzungskarte war im vorliegenden Fall zwingend erforderlich. Deren Grenzziehung ist maßgeblich.
- 61
Ein rechtstaatlicher Mangel an Bestimmtheit läge vielmehr nur dann vor, wenn sich die grobe wörtliche Beschreibung und die zeichnerische Festsetzung der Gebietsgrenze widersprechen würden. Bei einem Widerspruch zwischen verbaler und zeichnerischer Darstellung gilt die für den Normadressaten günstigere Auslegung bzw. ist die Verordnung (teil)nichtig (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 42 und 46 jeweils m.w.N.; Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 22 BNatSchG Rn 10 m.w.N.).
- 62
Ein solcher Widerspruch ist vorliegend weder offensichtlich noch ergibt sich unter genauer Betrachtung der textlichen und zeichnerischen Darstellungen zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebietes. Die Naturschutzgebietsgrenze verläuft im streitgegenständlichen Gebiet östlich entlang der in der Karte dargestellten Gebäude. Auch die nördlich des klägerischen Grundstücks belegenen baulichen Anlagen sind deutlich vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsgrenze ausgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verordnungserlasses unzutreffend wiedergegeben wurden. Eine vergleichbare Darstellung wie bei dem streitgegenständlichen Flurstück findet sich im Übrigen bei dem Grenzverlauf des Schutzgebietes im nördlichen Bereich entlang der Nachtkoppel und im westlichen Bereich entlang der Straße B. Auch hier verläuft die zeichnerisch dargestellte Naturschutzgebietsgrenze in der Nähe von baulichen Anlagen und Siedlungsbereichen und konkretisiert zugleich die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Ein die Nichtigkeit der Verordnung begründender Widerspruch läge nur dann vor, wenn die zeichnerische Grenze das Vorhandensein eines Siedlungsbereiches grundsätzlich in Frage stellen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Schutzgebietsgrenze die dargestellten baulichen Anlagen überlagern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ziel des Verordnungsgebers, die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, wird durch die zeichnerische Darstellung erreicht.
- 63
Die abschließende Heranziehung der Abgrenzungskarte gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Siedlungsbereichs entlang der Naturschutzgebietsgrenze verhindert vielmehr die willkürliche Handhabung der Naturschutzgebietsverordnung durch die Behörden und Gerichte (vgl. zu dem Aspekt der willkürlichen Handhabung BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. und OVG Schleswig, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09). Wäre nicht die Karte, sondern allein die begriffliche Darstellung „Siedlungsbereich“ für die Bestimmung des Geltungsbereiches maßgeblich, führte dies zu einem Maß an Unbestimmtheit hinsichtlich der Schutzgebietsgrenze, welches mit den Zielen der Schutzgebietsausweisung nicht zu vereinbaren wäre. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist in erheblichem Umfang der Auslegung und tatsächlichen Veränderung zugänglich. Die Grenzen eines Naturschutzgebietes sind jedoch der dynamischen Veränderung infolge tatsächlicher Veränderungen nicht zugänglich. Die Änderung der Schutzgebietsgrenzen kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen. Die Abgrenzungskarte bestimmt daher nicht nur die Grenze des Naturschutzgebietes, sondern auch die Begrenzung des Siedlungsbereiches i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Es würde dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot vielmehr widersprechen und eine willkürliche Handhabung der NSG-VO ermöglichen, wenn Teile des Siedlungsbereichs innerhalb der zeichnerischen Darstellung des Naturschutzgebietes liegen würden, aber nicht von dessen Geltungsbereich erfasst wären.
- 64
Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO die in anderen Karten vermeintlich dargestellten Siedlungsbereiche heranziehen wollte. Der Verordnungsgeber hätte diese Karten oder eine diesen Karten entsprechende Darstellung im Übrigen zum Inhalt der Verordnung machen müssen. Eine entsprechende Heranziehung würde aus den bereits genannten Gründen den Regelungen der NSG-VO und des LNatSchG widersprechen.
- 65
Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gestrichelten Linien in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholt herangezogenen Karten (Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte etc.) die Grenze eines rechtlich definierten Siedlungsbereiches darstellen sollen. In den dem Automatisierten Liegenschaftskataster zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben findet sich keine amtliche zeichnerische Festsetzung für den Begriff „Siedlungsbereich“. Eine solche Festsetzung findet sich weder in den Anlagen zur Technischen Anweisung für die technischen Arbeiten im Liegenschaftskataster des Landes Schleswig-Holstein, den Anlagen zu den Anweisungen für die verwaltungsmäßigen Arbeiten bei der Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters des Landes Schleswig-Holstein, noch in der Planzeichenverordnung, der Zeichenerklärung für die Deutsche Grundkarte, in den Übersichtskarten zum Landesentwicklungsplan für das Land Schleswig-Holstein von 2010, in der Übersichtskarte zum Regionalplan Planungsraum I (südliches Schleswig-Holstein, u.a. mit dem Kreis) von 1998 und vor allem nicht in der ALKIS-Legende (ALKIS = Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland.
- 66
Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs im vorliegend relevanten Zusammenhang mit der Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze gem. § 2 NSG-VO um eine im Wege der Auslegung zu klärende Rechtsfrage. Die Annahme, der Siedlungsbereich werde in den diversen vorgelegten Karten für die Anwendung von § 2 NSG-VO verbindlich festgelegt, ist keine Tatsachenfrage und kann somit auch nicht mangels Bestreitens durch den Beklagten „unstreitig“ werden.
- 67
Unter Zugrundlegung der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 und den zum geänderten Standort eingereichten Lageplänen befindet sich die Reithalle mit circa sieben Metern Breite (östlicher Teil der Reithalle) im Naturschutzgebiet. Dies ergibt sich auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, sowie den Auskünften des MLUR. Aufgrund des Überschreitens der Naturschutzgebietsgrenze unter Beachtung der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSG-VO und der hinreichenden Bestimmtheit der zeichnerisch festgelegten Naturschutzgebietsgrenze ist für die Anwendung der Zweifelsregel in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG a.F.) kein Raum.
- 68
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG auf Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze aus den von ihm vorgelegten Karten, wonach sich die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet befinden soll. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die vorlegten Karten tatsächlich zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze heranzieht und damit eine entsprechende Verwaltungspraxis begründet, verstieße eine solche Praxis gegen § 2 NSG-VO und § 19 Abs. 7 LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 LNatSchG) und wäre ohne vorherige Änderung der NSG-VO rechtswidrig. Die Berücksichtigung einer Verwaltungspraxis über den Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass die Verwaltungspraxis ihrerseits rechtmäßig ist, da Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 -, NVwZ 1994, 475 f.; Ruffert, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 40 Rn 66 m.w.N.).
- 69
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 NSGO-VO. Danach sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Nach Nr. 5 ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern. Die Reithalle ist eine genehmigungspflichtige Anlage nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein und unterfällt dem genannten Verbotstatbestand.
- 70
a) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 1 NSG-VO i.V.m. § 51 LNatSchG 2010 (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG a.F.) liegen nicht vor. Danach kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen für 1.) Bohrungen und Messungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landeaufnahme und von geophysikalischen Messungen; 2.) die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes; 3.) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen eines Naturschutzgebietes; 4.) das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen und Töten dieser Tierarten.
- 71
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 61 Abs. 2 LNatSchG 2010. Danach kann eine Ausnahme von dem Errichtungsverbot für bauliche Anlagen in einem Landschaftsschaftschutzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die NSG-VO wurde nach 1993 erlassen. Der Anwendungsbereich von § 61 Abs. 1 LNatSchG 2010 ist daher unabhängig von der Frage, ob auch Naturschutzgebietsverordnungen von der Regelung erfasst werden, nicht eröffnet.
- 72
c) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (entspricht § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 3 NSG-VO) liegen nicht vor. Danach kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
- 73
Eine Befreiung ist vorliegend weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (aa.), noch wegen unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu erteilen (bb.).
- 74
aa) Im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Es gilt insofern der Bilanzierungsgedanke; die Gründe des verfolgten öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 14, 17 m.w.N.). Der Kläger verfolgt mit der Errichtung der Reithalle in erster Linie private Interessen, nämlich die Unterhaltung eines Gewerbebetriebs. Zwar kann die Tätigkeit Privater auch im öffentlichen Interesse liegen, wie zum Beispiel bei der Rohstoffgewinnung, der Energieversorgung oder dem Wohnungsbau. Rein private Interessen scheiden jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in der Regel aus (vgl. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage. Auflage 2011, § 67 Rn 9). Auch wenn die angestrebte Tätigkeit des Klägers mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Ermöglichung naturnaher sportlicher Aktivitäten auch für das Gemeinwohl nützliche Zwecke verfolgt, erreichen sie nach Auffassung des Gerichts nicht das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Es ist mithin nicht ausreichend, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03, zitiert nach juris).
- 75
Darüber hinaus erfordern die vom Kläger verfolgten Interessen die Befreiung nicht. Eine Befreiung ist zur Erreichung der klägerischen Ziele nicht notwendig. Eine Befreiung muss zwar nicht das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein; sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Sind alternative und zumutbare Lösungen erkennbar, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, zitiert nach juris; Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 67 Rn 10). Für die Errichtung der Reithalle besteht eine zumutbare Alternative. Der Kläger verfügt bereits über eine bestandskräftige Baugenehmigung und eine bestandskräftige naturschutzrechtliche Gestattung, welche ihm die Errichtung der Reithalle auf dem Grundstück, aber außerhalb des Naturschutzgebiets ermöglicht.
- 76
Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die etwaigen Rückbaukosten für die inzwischen (teilweise) errichtete Reithalle nicht berücksichtigungsfähig. Der Aspekt der Zumutbarkeit ist grundstücksbezogen zu betrachten. Personenbezogene Umstände wie etwa persönliche und finanzielle Bedingungen können keine Härte begründen, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive Gesichtspunkte bei der Nutzung des Eigentums abstellen, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation gerade des jeweiligen Eigentümers (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2005 - 15 ZB 04/853 - Rn 13, zitiert nach juris; Beschl. v. 25.04.2012 - 14 B 10/1750 - Rn 50, zitiert nach juris m.w.N.; Fischer/Hüftle, a.a.O., § 67 Rn 16 m.w.N.).
- 77
Das Vorliegen einer Unzumutbarkeit ist zudem vorausschauend, d.h. vor Erlass einer etwaigen naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Errichtung einer baulichen Anlage zu beurteilen. Im Rahmen dieser vorausschauenden Bewertung ist zu prüfen, ob die Versagung der Befreiung für die Errichtung einer baulichen Anlage an dem beantragten Standort für den Betroffenen unzumutbar wäre. Dies ist vorliegend angesichts der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle an einer anderen Stelle auf dem Grundstück des Klägers zu verneinen. Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird hier durch die Versagung der Befreiung nicht in einer die Sozialpflichtigkeit des Eigentums übersteigenden Weise beeinträchtigt. Eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann nicht durch die Folgen genehmigungswidrigen Handels durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Dem Kläger sind die Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung der Reithalle als Bauherr und Grundstückseigentümer zuzurechnen. Das Anfallen etwaiger Rückbaukosten kann keine unzumutbare Härte begründen.
- 78
bb) § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfordert das Vorliegen eines atypischen Falles. Es muss ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen geben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (vgl. Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 15 und 20 ff. m.w.N.).
- 79
Der Kläger macht insbesondere geltend, dass für ihn infolge des Bauverbotes nach der NSG-VO und den zu erwartenden Rückbaukosten eine unzumutbare Härte besteht. Eine solche unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das naturschutzrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird.
- 80
Das VG Aachen (Urt. v. 07.05.2012 - 6 K 1140/10 - Rn 65, zitiert nach juris m.w.N.) hat insoweit Folgendes ausgeführt:
- 81
„Bei einem Bauverbot liegt in der Regel keine unbeabsichtigte Härte vor, denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt.“
- 82
Dem schließt sich das Gericht für den Annahme einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG an (vgl. insoweit bereits VG Schleswig, Urt. v. 24.08.2012 - 1 A 117/09 - nicht veröffentlicht). Es entspricht gerade dem Ziel der Naturschutzgebietsverordnung, das Schutzgebiet von baulichen Anlagen freizuhalten. Die mit dem angeordneten Bauverbot verbundene Einschränkung des Grundstückseigentümers wurde vom Verordnungsgeber erkannt und zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen gelten auch an dieser Stelle die obigen Ausführungen zur vorausschauenden Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte bei der Errichtung von baulichen Anlagen.
- 83
Darüber hinaus liegt auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände des Sachverhaltes eine unzumutbare Härte vor. Unabhängig von der Frage, ob dieser Aspekt berücksichtigungsfähig ist, bedingt die Aussage zur Naturschutzgebietsgrenze in der E-Mail vom 01.09.2009 keine Unzumutbarkeit für den Kläger. Es bedarf zwar keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die E-Mail einen amtshaftungsrelevanten Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt hat. Ferner ist dem erkennenden Gericht wegen Art. 34 Satz 3 GG jegliche Aussage zum Bestehen eines Amtshaftungsanspruches verwehrt.
- 84
Dem Kläger wurden nach dem Erhalt der E-Mail eine naturschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung für den eingereichten Standort der Reithalle erteilt. Bestandteil der naturschutzrechtlichen Genehmigung war unter anderem ein Lageplan, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet gewesen sind. Die Aussage in der E-Mail zur Genehmigungsfähigkeit des Standorts dürfte spätestens mit der Bestandskraft der genannten Genehmigung aufgehoben worden sein. Die E-Mail konnte ferner mangels Verwaltungsaktsqualität keine Genehmigungsfiktion begründen. Der Kläger war in jedem Fall verpflichtet, die insoweit maßgeblichen Vorgaben aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden des Architekten durch das Abweichen von dem genehmigten Standort ist im Rahmen des Naturschutzrechts nicht berücksichtigungsfähig.
- 85
Mangels Vorliegens einer unzumutbaren Härte kommt es nicht darauf, ob und in welchem Ausmaß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Errichtung der Reithalle beeinträchtigt werden.
- 86
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
- 87
IV. Der Streitwert wird aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten hinsichtlich der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG auf 10.000 €.
- 88
V. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
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dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
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die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
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dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
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zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
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durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und - 2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.
(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
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städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
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durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und - 2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.
(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.