Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2005 - 3 S 2521/04

published on 13/10/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2005 - 3 S 2521/04
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Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans hat die Klägerin die Standortbereiche Holzschlägermatte und Rosskopf als Vorrangflächen für die Windenergie dargestellt und diesen Darstellungen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zuerkannt. Dabei wurden die maximale Nabenhöhe von 98 m und die maximale Gesamthöhe von 133 m sowie die Einheitlichkeit des Anlagentyps festgeschrieben.  
Die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002. Die Verordnung wurde am 30.1.2003 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und lag mit Karten vom 30.1.2003 bis einschließlich 13.2.2003 öffentlich aus. Nach § 13 der Verordnung ist sie damit am 14.2.2003 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten trat die Verordnung des Badischen Ministers für Kultus und Unterrichts zum Schutz von Landschaftsteilen am Schauinsland vom 30.6.1939 außer Kraft. Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.000 ha, das Landschaftsschutzgebiet eine Fläche von (nunmehr) 5.660 ha (früher 1.560 ha); es umschließt das Naturschutzgebiet. In dem Gutachten der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom November 1996 ist zum Bereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeführt, die weitere Umgebung des Schauinsland zwischen Dreisamtal und Münstertal stelle eine sehr ansprechende, reich gegliederte Berglandschaft dar. Wegen der beson-deren Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung, der strukturellen Vielfalt und der unverzichtbaren Erholungsfunktion verdiene sie den Schutz als Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG. Es handele sich um eine repräsentative, historisch gewachsene Kulturlandschaft des rhenanisch geprägten und eiszeitlich überformten Schwarzwaldes. Dort befänden sich zahlreiche z. T. landschaftsprägende Biotoptypen, die von lang währender Nutzung geprägt seien und sich in einem dauernden Wandel befänden. Der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sei der Hauptanziehungspunkt. Die große Zahl von mehr als 500.000 erholungssuchenden Besucher im Winter und Sommer zeugten von dem hohen Erholungswert der Schauinsland-Umgebung. Innerhalb des sich über die westlichen Abhänge des Schauinsland erstreckenden, ausgedehnten Bergwalds der Stadt Freiburg sei die Holzschlägermatte mit dem gleichnamigen Wirtshaus die einzige Freifläche. Hier seien noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden; am zum Teil reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Große Bereiche des Grünlandes mit etlichen Quellen seien in den letzten Jahrzehnten durch Aufschüttungen stark verändert worden. Bei der Prüfung der Einwendungen vom 21.10.2002 führte das Regierungspräsidium aus, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Stadt Freiburg unterstützt. Der Bau von Windenenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand.  
Der Standort Holzschlägermatte liegt etwa 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels. Die Vorrangfläche befindet sich zwischen ca. 625 m und 1,25 km von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes und ca. 500 vom westlichen Rand des Naturschutzgebietes entfernt. Sie hat eine Längsausdehnung (West-Ost) von ca. 600 m. Von der Schauinslandbahn ist die Vorrangfläche mindestens 280 m entfernt.
Mit Beschluss vom 15.6.1999 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung der Klägerin, ein Gutachten über die Windhöffigkeit auf der Gemarkung Freiburg als notwendige sachliche Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen einzuholen. In dem Gutachten über Vorschläge zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Klägerin vom 24.7.2000 wurden sieben Standorte erster und drei Standorte zweiter Wahl und zwei ungeeignete Standorte vorgeschlagen. Bei den Standorten erster Wahl handelte es sich um die Standorte Tuniberg, Illenberg, Weißenfelsen Holzschlägermatte, Pflughalde, Rosskopf, Hornbühl und Uhlberg. Mit Beschluss vom 20.3.2001 beantragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf der Grundlage dieses Gutachtens die Standortbereiche Hornbühl, Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte mit maximal zwei Windkraftanlagen in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzubringen und den hierfür erforderlichen Offenlagebeschluss vorzubereiten. Vom 25.9.2001 bis 5.11.2001 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und vom 7.9.2001 bis 12.10.2001 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Am 23.7.2002 bestätigte der Gemeinderat den Beschluss vom 20.3.2001 und legte eine maximale Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m sowie einen einheitlichen Anlagetyp als Konkretangebot für alle drei Standortbereiche durch Änderung des Flächennutzungsplans fest. Außerdem beschloss er in dieser Sitzung nach dem Ergebnis der Nachbarschaftsgespräche den Standortbereich Hornbühl nicht weiterzuverfolgen und die Standortbereiche Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte im Rahmen eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens als Vorrangflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. In seiner Sitzung vom 22.10.2002 nahm der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen zur Kenntnis, stimmte dem Vorschlag der Verwaltung über ihre Würdigung im Rahmen des Verfahrens zu, billigte den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich der planerischen Darstellung und des Erläuterungsberichts und beschloss auf der Grundlage dieser Planung die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 11.11.2002 bis einschließlich 16.12.2002.  
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde vom 30.10.2002 wurde die geplante Ausweisung einer großen Vorrangfläche für Windkraftanlagen an der Holzschlägermatte als raumbedeutsam beurteilt und die Zulassung im Wege der Befreiung in Frage gestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2002 an den Oberbürgermeister der Klägerin äußerte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Bedenken. Der Standort Holz-schlägermatte liege ausgesprochen exponiert. Sichtbeziehungen bestünden bis weit ins Elsass. Aber auch und vor allem im Nahbereich würden die Anlagen sehr massiv und dominant in Erscheinung treten und der Landschaft des Schauinslandgipfels ihren Stempel aufdrücken. Auch wenn sie in ihrer Gesamthöhe unterhalb des Schauinsland blieben, würden sie doch keineswegs von der Landschaftskulisse aufgenommen, vielmehr träten sie aus sehr vielen Blickwinkeln über die Silhouette hinaus und verstärkten den Eindruck als Fremdkörper in der Landschaft. Fast noch gravierender sei die Beeinträchtigung vom Schauinsland aus gesehen. Die Bergstation liege auf etwa 1.210 m, der Standortbereich auf ca. 960 m. Bei einer Gesamthöhe von 133 m und einer Entfernung der Anlagen zur Bergstation von ca. 1,2 km würden sie bei einem Blick in die Ebene deutlich wahrzunehmen sein, teilweise verstellten sie diesen Blick, der für den Schauinsland namensgebend gewesen sei und viel von seiner unverwechselbaren Qualität verlieren werde. Die Schauinslandbahn als Vorbelastung anzusehen, sei nicht tragfähig. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 25.11.2002 teilte die Klägerin mit, sie stimme dem Entwurf der Natur- und Landschaftsschutzverordnung zu, gehe aber davon aus, dass der Landschaftsschutzgebietsstatus im Bereich der Holzschlägermatte kein Hindernis für die dortigen Windkraftanlagen darstellten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 wandte sich das Regierungspräsidium Freiburg gegen die Erhöhung der Windkraftanlagen, die eine andere Qualität und in diesem Bereich einen erheblichen Eingriff darstellten, der die Gefahr einer Verunstaltung des durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützten Landschaftsbildes hervorrufe.  
In seiner Sitzung vom 21.1.2003 stimmte der Gemeinderat der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung zu, wies die gegen die Planung geäußerten Bedenken zurück und fasste auf dieser Grundlage den Feststellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen“. In dem Erläuterungsbericht ist ausgeführt, das Freiburger Klimaschutzziel solle durch energiewirtschaftliche (u.a. Nutzung regenerativer Energiequellen) und verkehrstechnische Maßnahmen erreicht werden. Für die lokale Energieversorgung habe die Windenergie im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Biomasse) eine angesichts der Endlichkeit der fossilen Energieträger zunehmende Bedeutung. Die untere Naturschutzbehörde sehe die Möglichkeit, für den Standortbereich Holzschlägermatte eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für maximal zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Am Standort Holzschlägermatte träten aufgrund seiner Lage ca. 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels nahezu keine Horizontüberhöhungen durch die Windkraftanlagen auf, was als sehr günstig zu bewerten sei. Die prägenden Dimensionen in der Landschaft seien die Höhenzüge in ihrer Gesamthöhe von ca. 700 m bis 1.000 m über der Ebene. Nur im Nahbereich, z.B. beim Blick aus Richtung Eduardshöhe, sei die natürliche Maßstäblichkeit beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass in der Nahzone und der Mittelzone sowie in großen Teilen der Fernzone aufgrund von Sichtverschattungen und Horizontüberhöhungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge.  
Mit Schreiben vom 21.3.2003 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 23.6.2003 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg die vom Gemeinderat der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme des Bereichs „Holzschlägermatte“. Die Genehmigung für diesen Bereich wurde versagt. In der Begründung ist ausgeführt, die 51. Flächennutzungsplanänderung stelle die Vorrangbereiche Rosskopf und Holzschlägermatte fest mit dem Ziel, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an anderer Stelle zu erzeugen. Die Abwägung des Gemeinderats weise in Bezug auf den Standort Holz-schlägermatte einen erheblichen Rechtsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB auf. Das Regierungspräsidium habe zwar grundsätzlich einen Standort für Windkraftanlagen im Bereich Holzschlägermatte für möglich gehalten, um andere viel empfindlichere Standorte auszuschließen. Dies habe allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m, wie sie ursprünglich im Verfahren vorgesehen gewesen seien, gegolten. Die nunmehr vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m bildeten eine neue Qualität und stellten in diesem Bereich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Diese Bedenken seien nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht hinreichend abgewogen worden. Zwei Anlagen dieser Größenordnung seien raumbedeutsam. Auch sei die Vereinbarkeit mit der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft worden.  
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nahm die Klägerin die erteilte Baugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte mit Verfügung vom 8.10.2003 zurück. Über die Klage gegen diese Rücknahme ist noch nicht entschieden (VG Freiburg, Az.: 4 K 730/04).   
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Am 23.7.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise mit der Maßgabe, dass keine Aussage zur zulässigen Höhe, höchsthilfsweise mit der Maßgabe, dass die zulässige Höhe mit 60 m Nabenhöhe und 90 m Gesamthöhe dargestellt wird, begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie habe alle nach Lage der Dinge einschlägigen Belange in ihre Planungserwägungen einbezogen. Es habe der Standortsuche ein umfangreicher Katalog von Such- und Ausschlusskriterien zugrunde gelegen. Die Vorrangfläche Holzschlägermatte befinde sich deutlich unterhalb des breiten Gipfels des Schauinsland. Es handele sich bei diesem Bereich um eine im Schwarzwald an zahlreichen Stellen anzutreffende Abflachung im Gesamtaufstieg des Schauinsland. Die unmittelbare Umgebung sei bewaldet. In ca. 225 m Entfernung befinde sich das Gasthaus Holzschlägermatte mit einem großen Parkplatz mit über 100 Stellplätzen, das zudem direkt an der stark befahrenen Landesstraße L 124 liege. Die Schauinsland-Seilbahn mit ihrer rund 3,5 km langen Trasse durch den Wald sei selbst vom Rheintal aus noch gut erkennbar. Auf der Wiese im Kurvenbereich der Landstraße liege gut erkennbar die ehemalige Tribüne, die für die Autorennen dort errichtet worden sei. Auf dem Gipfel des Schauinsland, der durch die Windkraftanlagen nicht erreicht werde, stehe ein weithin erkennbarer Aussichtsturm. Unterhalb des Gipfels befänden sich einige Gebäude, die überwiegend gastronomischen  oder Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Der Standort Holzschlägermatte biete gegenüber anderen Standorten den Vorteil, dass dortige Windkraftanlagen im Wesentlichen nur aus einem flächenmäßig kleinen Sektor einsehbar seien. Von den Höhen des Hochschwarzwaldes aus seien Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte wegen ihrer Lage unterhalb des Schauinslandgipfels praktisch nicht sichtbar. Zumeist würden keine sog. Horizontüberhöhungen eintreten. Die Fernsicht vom Schauinslandgipfel werde nur in Nord-West-Richtung geringfügig hinsichtlich des Talblicks beeinträchtigt, sie seien vor allem von der Plattform des Aussichtsturms aus der Vogelperspektive zu sehen. Die Flächennutzungsplanänderung widerspreche nicht einer zu beachtenden Landschaftsschutzverordnung. Die Verordnung vom 30.6.1939 sei - wie das Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend festgestellt habe - wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam. Im Übrigen stehe diese Landschaftsschutzverordnung auch deshalb nicht entgegen, weil die untere Naturschutzbehörde am 12.12.2002 im damals bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von entgegenstehenden Verboten der Verordnung in Aussicht gestellt habe. Selbst wenn hohe Windkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, schließe dies eine beachtliche Befreiungslage nicht aus. Eine solche habe vorliegend bestanden. Die Vorrangfläche liege im weniger schützenswerten Randbereich des Landschaftsschutzgebiets. Die Erstellung von Windkraftanlagen sei zwar geeignet, beachtliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 dieser Schutzverordnung hervorzurufen, jedoch könne hierfür eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 3 in Aussicht gestellt werden. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht  in Kraft gewesen und habe somit nicht beachtet werden dürfen. Im Übrigen dürfte die Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ vom 12.12.2002 für den Bereich der in der 51. Flächennutzungsplanänderung darstellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte teilnichtig sein. Die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche habe in der der Verordnung zugrunde liegenden Abwägung keine Rolle gespielt.  
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Errichtung von Windkraftanlagen sei mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 14.2.2002 unvereinbar. Eine objektive Befreiungslage liege nicht vor. Durch die vorgesehenen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m werde der Charakter des Landschaftsschutzgebiets weiträumig verändert und in seiner Schutzwürdigkeit massiv in Frage gestellt. Die Windkraftanlagen überragten den umgebenden Wald um ca. 100 m, so dass sie im Landschaftsschutzgebiet und im angrenzenden Naturschutzgebiet als technischer Fremdkörper dominierend auf das Landschaftsbild einwirkten. Der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft würden weiträumig beeinträchtigt. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht teilnichtig. Das Regierungspräsidium habe sich ausdrücklich mit dem Windkraftanlagenstandort Holzschlägermatte auseinandergesetzt und mit den Belangen, die für eine Einbeziehung des Standorts sprachen, abgewogen und diese nicht zu beanstandend als gewichtiger eingestuft. Die im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung erfolgte Abwägung genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Die neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Auswirkungen durch die bis zu 133 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild seien nur unzureichend ermittelt worden. Es seien lediglich drei Fotosimulationen gefertigt und nur eine Landschaftsbildverträglichkeitsuntersuchung sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden.  
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Mit Urteil vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, die Genehmigung für die am 21.1.2003 beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, auf. Die Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg   über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002 stünden der Genehmigung nicht entgegen. Zwar stehe die Ausweisung von Vorrangflächen zu den Verboten des § 7 dieser Verordnung in Widerspruch. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erwiesen sich aber nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausweisung einer Vorrangfläche für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt oder nur teilweise funktionslos werden könne. Hierfür sei ausschlaggebend, dass maximal zwei Windkraftanlagen vorgesehen seien, sich die fragliche Fläche im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets befinde und die durch entsprechende Baumaßnahmen in Anspruch genommene Fläche nur ca. 0,8 ha der Gesamtfläche von rd. 5 465 ha betreffe. Außerdem sei eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. Die beiden Windkraftanlagen verunstalteten die Landschaft nicht grob unangemessen, auch wenn sie als Fremdkörper in Erscheinung träten. Im fraglichen Bereich bestehe eine von vielen Standpunkten aus einsehbare Vorbelastung des Landschaftsbilds durch die Schauinslandbahn, die Landesstraße, das Gasthaus mit großem Parkplatz sowie die Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke, was zu einer niedrigeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im dortigen Bereich führe. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden.  
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Mit Beschluss vom 26.10.2004 - 3 S 1827/04 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.  
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Mit am 26.11.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.  
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt zu genehmigen sei, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag abzustellen. Entsprechend der Praxis bei der Erteilung von Baugenehmigungen sei es der höheren Baurechtsbehörde verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bau-leitplan zu genehmigen. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße hinsichtlich des Bereichs „Holzschlägermatte“ gegen § 7 der Landschaftsschutzverordnung und damit gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Es sei nicht möglich, für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von 133 m eine rechtmäßige Befreiung von dem Verbot des § 7 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 NatSchG für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Errichtung von zwei 133 m hohen Windkraftanlagen sei mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht vereinbar. Die Anlagen seien auf Grund ihrer exponierten Lage über viele Kilometer hinweg aus nördlicher, westlicher und südlicher Richtung sichtbar und würden deutlich als Fremdkörper wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und ihres Erscheinungsbilds ergebe sich nicht nur durch die Höhe der Anlagen, hinzu komme die Unruhe, die durch die Drehbewegungen der Rotoren erzeugt werde. Im Nah- und in Teilen des Mittelbereichs entfalteten die Anlagen eine erdrückende Wirkung, die das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig verändere und damit das Landschaftsschutzgebiet stark entwerte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig. Die Vorrangfläche befinde sich nicht am Rande des Landschaftsschutzgebiets, sondern in der Mitte des Teils des Landschaftsschutzgebiets, der sich im Süden und Westen an das zentral gelegene Naturschutzgebiet anschließe. Von der Vorrangfläche aus gesehen erstrecke sich das Landschaftsschutzgebiet über mehrere Kilometer hinweg nach Norden und ca. 1 km nach Westen. Im Süden beginne in einer Entfernung von ca. 700 m das Naturschutzgebiet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde sei von der Klägerin auf Weisung des Landes zurückgenommen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf die Verordnung von 1939. Es könne keine Rede davon sein, dass im Schwarzwald bereits alle denkbaren Standorte für Windkraftanlagen in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch eine Verunstaltung anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Vorbelastungen seien nicht derart schwerwiegend, dass ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild verneint werden könne. Vielmehr sei dem Schauinsland und seiner Umgebung trotz der Vorbelastungen eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen. Im Übrigen weise die Abwägung beachtliche Fehler auf. Die geplante Landschaftsschutzverordnung sei nicht berücksichtigt worden.  
17 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen;
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hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe nicht getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;
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höchsthilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe mit Nabenhöhe 60 m und Gesamthöhe 90 m getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Bei der Prüfung eines Bauleitplans komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates an. Der in § 214 Abs. 3 BauGB bestimmte maßgebliche Zeitpunkt sei nicht nur für die Abwägung, sondern auch für alle damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen erheblich. Die Landschaftsschutzverordnung vom 12.12.2002 sei teilnichtig. Sie habe dem Regierungspräsidium gegenüber geltend gemacht, der Er-lass der Verordnung dürfe kein Hindernis für die laufende Windkraftplanung darstellen. Dieser Gesichtspunkt habe in der Abwägung zu der Verordnung keine Rolle gespielt und sei nicht berücksichtigt worden. Mit dem Erlass der Schutzgebietsverordnung sei auch gegen § 7 BauGB verstoßen worden. Es habe zudem eine objektive Befreiungslage bestanden. Die Ausweisung einer Vorrangfläche führe weder zur Funktionslosigkeit des Natur- und Landschaftsschutzgebietes noch zu einem großflächigen Eingriff in dieses Schutzgebiet. Die Vorrangfläche liege nicht 1 km, sondern nur 750 bis 850 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes entfernt. Sie befinde sich auch nicht auf dem Schwarzwaldkamm, sondern vorgelagert mehr als 300 Höhenmeter unter dem breiten Gipfel des Schauinsland, was dazu führe, dass auch 98 m hohe Anlagen aus nahezu jeder Blickrichtung von diesem Gipfel hinterlegt würden. Die Vorrangfläche führe auch nicht zur Funktionslosigkeit der Schutzgebietsverordnung. Die Erhöhung der Nabenhöhe von 60 m auf 98 m spreche nicht gegen eine Befreiungslage. In beiden Fällen überrage die Windkraftanlage die Baumwipfel und würden aus den gleichen Perspektiven wahrgenommen.  
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Standort der beiden Windkraftanlagen und dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin (8 Hefte) und des Regierungspräsidiums Freiburg (13 Hefte) sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/09/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52.500,‑‑ € festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der gemäß §§
published on 06/03/2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom  04.03.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung M.
published on 22/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch S
published on 22/10/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom  06.06.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung E1.
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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.