Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Sept. 2015 - 6 K 2929/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin, die aus dem Gastransportbereich der °°°°° S. B. hervorgegangen ist, ist ein Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas. Sie betreibt in Deutschland das größte Fernleitungsnetz mit einer Länge von rund 12.000 km. Um rechtliche Vorgaben der Europäischen Union zu erfüllen, wurde die Klägerin im Jahre 2010 vollständig von der Muttergesellschaft entflochten und als unabhängiger Transportnetzbetreiber eingerichtet. Im Jahre 2013 wurde sie von der °°°°° B. für 3,2 Mrd. Euro an ein Investoren-Konsortium veräußert. Zum Stichtag 31. Dezember 2014 betrug ihre Bilanzsumme rund 1,447 Mrd. Euro; der Jahresüberschuss nach Steuern und Ergebnisabführung betrug im Jahre 2014 rund 260 Mio. Euro.
3Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Ertüchtigung einer Gasleitung im Stadtgebiet der Beklagten. In dem betreffenden Bereich im Stadtteil C. (heute: Gemarkung X. , Flur °, Flurstücke °° und °°) war aufgrund von Bergsenkungen bereits in den zwanziger/dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts eine Mulde entstanden, die sich mit Wasser gefüllt hatte. Eine historische Karte von 1930 stellt eine Wasserfläche von 4,5 Morgen (rund 11.000 qm) dar. Der entstandene See wurde später drainiert und trocken gelegt und die Fläche wurde jahrzehntelang landwirtschaftlich genutzt. In den siebziger Jahren wurde auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Oktober 1973 und eines Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschlusses vom 16. Mai 1975 eine Gasfernleitung gebaut, welche die betreffende Fläche unterirdisch quert.
4Ab dem Herbst 2007 entstand infolge des Ausfalls der Entwässerungseinrichtungen erneut ein stehendes Gewässer in der fraglichen Mulde, der heutige „P°°°°see“ mit einer Fläche von rund 5,6 ha und einer Tiefe von bis zu 1,5 m (Stand: Juli 2010). Anfang 2008 wandte sich die Grundstückseigentümerin durch einen Rechtsanwalt an die Beklagte und fragte nach den Möglichkeiten, die Senke durch Auffüllung einzuebnen. Die untere Landschaftsbehörde der Beklagten antwortete unter dem 13. März 2008, eine solche Auffüllung bedürfe der Genehmigung sowohl nach dem Abfall- und Bodenschutzrecht als auch nach dem Landschaftsrecht; sie sei nicht ohne Weiteres möglich. Erlaubt sei indessen „natürlich das weitere Abpumpen, um die Fläche trocken zu halten“. Die Grundstückseigentümerin ergriff in der Folgezeit keine entsprechenden Maßnahmen.
5Im Juni 2008 teilte der für den Fachbereich Umwelt zuständige Beigeordnete der Beklagten der Bezirksvertretung E. -C. auf Nachfrage mit, es handele sich um eine private Fläche, für die es keine Planung der Stadt gebe. Die Eigentümer hätten das Recht, die Fläche weiter landwirtschaftlich zu nutzen und zu entwässern.
6Im Juli 2009 wiesen das Umweltamt der Beklagten, der Bezirksbürgermeister und Vertreter des Naturschutzbund E. e.V. (NABU) in einem „Pressetermin“ auf die „einsetzende natürliche Besiedelung“ des Gewässers hin und riefen die Bürgerinnen und Bürger zu rücksichtsvollem Verhalten auf. In einer anlässlich dieses Termins entworfenen Bürgerinformation hieß es, wahrscheinlich könne der See erhalten bleiben, weil eine Reparatur der Pumpe enorm teuer sei. Naturschutzverbände und Umweltamt – so die Verlautbarung weiter – arbeiteten gemeinsam an einem Konzept für den See und seine Umgebung. Auch in der Zeitschrift „Naturschutz in NRW“ wurde im dritten Quartal 2009 über den P°°°°see und die zu beobachtende Besiedelung mit – teilweise besonders geschützten – Tierarten berichtet.
7Anfang Mai 2010 wandte sich die von der Grundstückseigentümerin beauftragte U. J. GmbH telefonisch an die Beklagte und kündigte an, man werde nunmehr mit der Trockenlegung der Fläche beginnen. Die Beklagte teilte der Ingenieurgesellschaft daraufhin unter dem 12. Mai 2010 mit, eine Entwässerung und Trockenlegung der Seefläche sei bis auf Weiteres nicht möglich. Der See und seine Umgebung hätten sich zu einem wertvollen Lebensraum insbesondere für Wasservögel entwickelt. Die Arten gehörten zu den „europäischen Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG („Vogelschutzrichtlinie“) und besäßen einen entsprechenden Schutzstatus; daraus resultierten die entsprechenden Verbote nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Erforderlich sei daher eine Ausnahme oder Befreiung, die unter Beifügung eines Artenschutzgutachtens bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen sei. Zudem befinde sich der See innerhalb des im Landschaftsplan der Stadt ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes Nr. 27.
8In einem Schreiben an den von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigten Rechtsanwalt vom 18. Mai 2010 ergänzte die Beklagte, die Situation im März 2008 sei eine völlig andere gewesen. Am 11. März 2008 sei bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass eine provisorische Pumpe in Betrieb und die Senkungsmulde trocken sei. Derzeit werde die einstweilige Sicherstellung der Fläche als geschützter Landschaftsbestandteil vorbereitet. Ein Trockenlegen des Sees werde voraussichtlich auf Dauer ausgeschlossen sein. Unter dem 15. Juni 2010 erwiderte der von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigte Rechtsanwalt, die Beseitigung eines „Sekundärbiotops“ stelle keinen Eingriff in die Landschaft dar. Hilfsweise beantrage er die Erteilung der erforderlichen Befreiung. Unter dem 30. Juni 2010 hörte die Beklagte die Grundstückseigentümerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.
9Unter dem 6. Juli 2010 erstellte das Umweltamt der Beklagten eine Ratsvorlage mit dem Ziel, eine einstweilige Sicherstellung des P°°°°sees als geschützter Landschaftsbestandteil herbeizuführen.
10Mit Schreiben vom 20. September 2010 wandte sich die von der Klägerin bevollmächtigte Q. GmbH an die Beklagte und erklärte bezugnehmend auf die Pläne, den See vorläufig unter Schutz zu stellen, unter dem See verlaufe bekanntlich eine Ferngastransportleitung DN 1000. Diese sei nach den technischen Regeln einer erdverlegten Leitung gebaut worden. Der See stelle eine Gefahr für die Betriebssicherheit dar. Der dauerhafte Betrieb der Leitung unterhalb des Sees sei nicht zu verantworten. Als Sicherungsmaßnahme müsse entweder eine Umlegung der Leitung erfolgen oder die Leitung müsse mit Betonreitern gegen Auftrieb gesichert werden. Dafür seien Kosten im Umfang von etwa 360.000,- € zu erwarten. Unter dem 5. Oktober 2010 wies auch der von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigte Rechtsanwalt noch einmal darauf hin, dass durch die Unterschutzstellung erhebliche Kosten entstünden, für die „der Bergbau“ wohl allenfalls zum Teil aufkommen werde.
11Im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Oktober 2010 wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt E. zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten geschützten Landschaftsbestandteils „P°°°° See“ im Stadtteil E. -C. vom 8. Oktober 2010 bekannt gemacht. Nach § 2 der Verordnung war es unter anderem verboten, den Wasserstand des offenen Gewässers oder des damit in Verbindung stehenden Grundwasserkörpers zu verändern oder Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen.
12Ende Oktober 2010 fand eine Besprechung von Vertretern der Beteiligten betreffend die unterhalb des Sees verlaufende Gasleitung statt. Die Vertreter der Klägerin erklärten, dass die Leitung für einen grundwasserfreien Bodenkörper ausgelegt sei; beim Bau der Leitung sei der Boden wegen der Entwässerungseinrichtungen großräumig trocken gewesen. Für den nunmehr auftretenden Auftrieb sei die Leitung nicht ausgelegt. Es müssten nun entweder die Leitung ertüchtigt oder der See wieder abgepumpt und trocken gehalten werden. Die Kosten der Maßnahme könnten nicht von ihr getragen werden.
13Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Grundstückeigentümerin auf Erteilung einer Befreiung von den einer Trockenlegung entgegenstehenden landschafts- und artenschutzrechtlichen Verboten ab. Die beabsichtigte Entwässerung laufe den Verboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG zuwider. Die Unbedenklichkeit sei nicht durch ein entsprechendes Gutachten belegt worden. Zudem verstoße die Maßnahme gegen die Vorgaben des Landschaftsplans der Stadt, der das fragliche Gebiet als Teil des Landschaftsschutzgebiets Nr. 27 unter Schutz stelle. Schließlich sei die Seefläche nunmehr auch durch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 15. Oktober 2010 geschützt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen nicht vor. Insbesondere sei eine unzumutbare Belastung nicht gegeben. Denn der Eigentümerin stehe eine Entschädigung nach der Bergschadensregulierung zu. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2010 erhob die Grundstückseigentümerin im Dezember 2010 Klage (6 K 5897/10).
14Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wandte sich die Klägerin – durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten – an die Beklagte und erklärte, die Gasfernleitung müsse nunmehr gesichert werden. Sie forderte die Beklagte auf, die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen durch Abpumpen des gestauten Wassers zu ermöglichen. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, ihre Erstattungspflicht für die entstehenden Kosten dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte antwortete unter dem 15. Juni 2011, sie habe ihre Zustimmung zu einem zeitweisen Trockenlegen bereits in Aussicht gestellt; die Details seien im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu regeln. Sie sei indessen nicht bereit, eine Kostentragungspflicht anzuerkennen. Einer Beseitigung des Sees stünden europa- und bundesrechtliche Vorgaben entgegen. Die Stadt habe daraus lediglich die Konsequenzen gezogen. Beim Bau der Leitung seien die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht eingehalten worden. Das Umfeld des Sees sei nämlich von Natur aus feucht und weise hohe Grundwasserstände auf; es handele sich ausweislich der Bodenkarte von 1977 um einen „grundwasserbeeinflussten Staunässeboden“. Zudem habe bei Errichtung der Leitung in den siebziger Jahren noch von der Gefahr weiterer Bergsenkungen ausgegangen werden müssen. Die Klägerin hielt dem mit Schreiben vom 25. Juli 2011 entgegen, die schlichte Lage der Leitung im Grundwasser bzw. im Staunässehorizont sei unproblematisch gewesen, solange dem Auftrieb durch genügend trockenen Boden oberhalb der Leitung entgegen gewirkt worden sei. Erst durch das Entstehen des Sees und den damit einhergehenden geringeren Druck des Bodens oberhalb der Leitung sei die Notwendigkeit einer Sicherung gegen Auftrieb entstanden. Sie habe sich auf den Fortbestand der Drainage verlassen dürfen.
15Im August 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die erforderliche Genehmigung, den „P°°°°see“ zwecks Ertüchtigung der Gasfernleitung vorübergehend leerpumpen zu dürfen. Dem stimmte die Untere Landschaftsbehörde der Beklagten unter dem 29. September 2011 mit der Begründung zu, da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele und das Abpumpen außerhalb der Brutzeit stattfinde, seien die Arbeiten vertretbar. Auch die Untere Wasserbehörde erteilte die erforderliche Erlaubnis. Die Arbeiten wurden im Winter 2011/2012 durchgeführt.
16Am 20. Juni 2012 hat die Klägerin wegen der Kosten der Maßnahme Klage erhoben.
17Zur Begründung führt sie aus: Die ordnungsbehördliche Verordnung von Oktober 2010 habe zu ihren Lasten enteignende Wirkung. Die durch sie ausgeübte Grundstücksnutzung sei im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsgesetz (LG) NRW unzumutbar eingeschränkt und erschwert. Es sei völlig unangemessen, einen durch ein Schadensereignis eingetretenen Zustand dazu zu missbrauchen, ein Gelände unter Naturschutz zu stellen. Anderweitige Maßnahmen zur Sicherung der Leitung gegen Auftrieb hätten nicht bestanden. Die Gasleitung sei seinerzeit fachgerecht verlegt worden; die Auftriebsgefahr entstehe nicht durch Staunässe oder die kurzfristige Umhüllung der Leitung mit Grundwasser. Es habe damit gerechnet werden dürfen, dass die Drainage der Fläche auf Dauer bestehen bleibt. Ihr sei im Jahre 2008 nicht bedeutet worden, dass wegen der bevorstehenden Entstehung eines Biotops besondere Eile bei der erneuten Trockenlegung bestehe, obwohl die Beklagte offenbar schon zu einem frühen Zeitpunkt die Unterschutzstellung im Auge gehabt habe. Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück schon seit langem für die Gasleitung genutzt worden sei, die somit Bestandsschutz genieße. Die Unterschutzstellung beeinträchtige sie unverhältnismäßig.
18Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 325.866,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz von 272.149,89 € ab Klageerhebung und von weiteren 53.719,28 € ab Klageerweiterung am 30. Dezember 2013 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch sonstige aus und im Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 8. Oktober 2010 und/oder der Verweigerung der Wiedererrichtung der das Gebiet des Grundstücks Gemarkung X. , Flurstück °°/mittlerweile sogenannter „P°°°°see“ entwässernden Drainage entstandenen und noch entstehenden Schäden und Nachteile zu ersetzen, insbesondere auch wegen etwaigen zukünftigen Mehraufwandes zum Betrieb und zur Unterhaltung einer in gesättigtem Grund- und Oberflächenwasser liegenden Gashochdruckleitung und insbesondere auch wegen der Geltendmachung von Ansprüchen Dritten gegenüber.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie trägt vor: Die Gasleitung sei von Anfang an nicht entsprechend den Regeln der Technik für den vorliegenden Boden verlegt worden. Schon zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses (1975) habe die Bodenkarte für den fraglichen Bereich Grundwasserflurabstände zwischen 1,30 m und 2,00 m ausgewiesen. Es handele sich um einen Staunässeboden. Die ältere Bodenkarte von 1961 zeige ein ähnliches Bild. Der Grundwasserstand befinde sich im Bereich des „P°°°°sees“ in einer Tiefenlage zwischen 0,80m und 1,30 m, wobei ein im Jahresverlauf stark schwankender Grundwasserspiegel ausgewiesen sei. Selbst ohne weitere bergbauliche Einwirkungen habe stets das Risiko bestanden, dass die Gasleitung in Kontakt mit Grundwasser gelangt; entsprechende Vorkehrungen hätten nach den Regeln der Technik getroffen werden müssen. Die Gefahr habe sich verwirklicht, als im Jahre 2007 die Drainageeinrichtungen ausgefallen seien.
25Als sie dies durch die Mitteilung der Bevollmächtigten der Grundstückseigentümerin erfahren habe, habe sie das weitere Abpumpen der Fläche erlaubt. Bereits im August 2008 habe man allerdings darauf hingewiesen, dass eine Trockenlegung zügig erfolgen müsse, da spätestens nach zwei Jahren eine Beseitigung des Sees aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben nicht mehr möglich sein werde. Erst im Mai 2010 habe sie der Ingenieurgesellschaft U. gegenüber erklärt, das Abpumpen verstoße gegen § 44 BNatSchG. Die Grundstückseigentümer und die Klägerin hätten es also zwischen März 2008 und Mai 2010 selbst in der Hand gehabt, die Entwässerungseinrichtung zu reparieren und den See abzupumpen. Nachdem im Mai 2010 die bereits zuvor von ehrenamtlichen Landschaftswächtern festgestellten besonders geschützten Arten auch „amtlich dort festgestellt“ worden seien, hätten die entsprechenden gesetzlichen Verbote gegriffen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit sei dann die ordnungsbehördliche Verordnung erlassen worden. Die Klägerin habe die erschwerte Grundstücksnutzung somit selbst zu vertreten. Bezogen auf die Klägerin selbst liege auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung vor, da die Nutzung des Grundstücks nicht ausgeschlossen, sondern lediglich eingeschränkt werde und die aus dem Betrieb der Leitung erzielten Gewinne die geltend gemachten Mehraufwendungen bei weitem überstiegen. Bestritten werde auch die Höhe des geltend gemachten Schadens; die Klägerin müsse sich unter anderem die ersparten Kosten für die Ertüchtigung der Drainage anrechnen lassen.
26Nachdem die Grundstückseigentümerin sich mit der Beklagten darauf geeinigt hat, dass das in Rede stehende Grundstück im Wege des Grundstückstauschs in städtisches Eigentum übergehen soll, ist das anhängige Klageverfahren 6 K 5897/10 im Juni 2013 für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Der Eigentumsübergang hat im Dezember 2013 stattgefunden.
27Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 5897/10 sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Entschädigungszahlung.
31Als Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Forderung kommt vorliegend nur § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Betracht. Die von den Beteiligten diskutierte landesrechtliche Anspruchsgrundlage – § 7 Abs. 3 Landschaftsgesetz (LG) NRW – ist demgegenüber seit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes im März 2010 nicht mehr anwendbar. Denn der Bundesgesetzgeber, der seit der Grundgesetzänderung vom August 2006 über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Naturschutzrecht verfügt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (GG)), hat mit § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG eine Regelung über die Entschädigung wegen die Sozialbindung übersteigender Eigentumsbeeinträchtigungen geschaffen. Der in § 7 Abs. 3 bis 5 LG NRW statuierte Entschädigungsanspruch dient dem gleichen Ziel und er dürfte im Übrigen auch keinen anderen Inhalt haben als der nunmehr bundesgesetzlich kodifizierte Anspruch.
32Vgl. zum Ziel der beiden Regelungen einerseits BT-Drucks. 16/12274, S. 77, und andererseits LT-Drucks. 11/7316, S. 100; zur Funktion von § 7 Abs. 3 LG NRW auch ausführlich OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, juris.
33Eine möglicherweise auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 GG denkbare, von § 68 BNatSchG abweichende Regelung hat der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes nicht erlassen. § 7 Abs. 3 LG NRW wird daher seit dem 1. März 2010 aufgrund des Anwendungsvorrangs des Bundesrechts (Art. 31 und Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) durch § 68 BNatSchG verdrängt.
34Vgl. auch - für die entsprechende Norm des BbgNatSchG - OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris; für andere Vorschriften des Landschaftsgesetzes NRW OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, juris; siehe auch den Referentenentwurf für das neue Naturschutzgesetz NRW (Stand: Juni 2015), der in § 76 Abs. 2 nur noch Randfragen des Entschädigungsanspruchs regelt.
35Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, von Rechtsvorschriften, die auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder von Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann.
36Die Kammer geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass der Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin es unterlassen hat, durch die Beantragung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Ausnahmen, Befreiungen o.ä. eine Trockenlegung des über ihrer Gasfernleitung entstandenen Gewässers zu erreichen. Der Versuch der Abwehr und die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz sind allerdings in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigung wegen hoheitlicher Eigentumsbeeinträchtigungen,
37vgl. nur - in Bezug auf § 68 BNatSchG - Fellenberg, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 9,
38und die Klägerin kann sich auch nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Grundstückseigentümerin einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt und nach dessen Ablehnung Klage erhoben hat. Abgesehen davon, dass die Grundstückseigentümerin ihre Klage (6 K 5897/10) nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung verfolgt hat, hätte sich letztlich nur bei einem Befreiungsantrag der Klägerin selbst und einer anschließenden Klage die Frage gestellt, ob gerade der Klägerin gegenüber die Ablehnung einer Befreiung zumutbar ist. Es mag indes im vorliegenden Falle vertretbar gewesen sein, von der Rechtmäßigkeit der arten- und naturschutzrechtlichen Einschränkungen und von der erkennbaren Aussichtslosigkeit eines den zentralen Gegenstand der einstweiligen Sicherstellung in Frage stellenden Befreiungsantrags auszugehen und sogleich auf die gesetzlich vorgesehene Entschädigungsregelung zurückzugreifen.
39Dass vorliegend eine Beschränkung des Eigentums im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG stattgefunden hat, steht außer Frage. Objekt der Beschränkung ist einerseits die zu Gunsten der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin) eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht), deren Ausnutzung durch das entstandene Gewässer erschwert wird. Dienstbarkeiten als dingliche Rechte an einem Grundstück nehmen am grundgesetzlichen Eigentumsschutz und damit auch an demjenigen der §§ 65 ff. BNatSchG teil.
40Vgl. für Art. 14 GG Antoni, in: Hömig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2013; für §§ 65 ff. BNatSchG Fellenberg, in Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 13; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 2010, Rdnr. 641.
41Daneben dürfte auch eine Beschränkung des Eigentums an der Leitung selbst, die gemäß § 95 BGB nur „Scheinbestandteil“ des Grundstücks ist, vorliegen. Denn der See gefährdete die Nutzung dieser Leitung und erzwang daher ihre Ertüchtigung durch eine Auftriebssicherung.
42Die Beschränkung beruht auch, wie in § 68 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vorausgesetzt, auf Vorschriften des Naturschutzrechts. Es mag offen bleiben, ob die Beseitigung des Sees – wie die Beklagte meint – bereits aufgrund von § 44 BNatSchG, der diverse Verbote zum Schutz wild lebender Tiere der besonders und der streng geschützten Arten enthält, ausgeschlossen war. Die durch die Beklagte im Oktober 2010 in Kraft gesetzte einstweilige Sicherstellung hätte dann möglicherweise gar keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin gehabt und wäre kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Entschädigungsanspruch. Die Kammer geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass erst die einstweilige Sicherstellung des geschützten Landschaftsbestandteils (endgültig) zum Verbot der Trockenlegung der Fläche führte. Nur in diesem Falle dürfte die Beklagte überhaupt als Schuldnerin des Entschädigungsanspruchs aus § 68 BNatSchG in Betracht kommen.
43Dem Entschädigungsanspruch steht indes entgegen, dass die Beschränkung des Eigentums nicht zu einer „unzumutbaren Belastung“ der Klägerin im Sinne von § 68 BNatSchG geführt hat. Mit der Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit knüpfen die §§ 65, 67 und 68 BNatSchG – ebenso wie § 7 Abs. 3 LG NRW – an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz an und sind daher in ihrem Lichte auszulegen. Nach dieser Rechtsprechung,
44vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361, vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 1995 - 4 B 90.95 -, NJW 1996, 409 ff., vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, UPR 1998, 30 ff., und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000, 339 f.; siehe auch für das Denkmalschutzrecht BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, und für das Wasserrecht BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412,
45sind nutzungsrechtliche Maßgaben des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen; der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist nämlich besonderer Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG statuierten Sozialbindung des Eigentums. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und seine Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Demgemäß regelt § 65 BNatSchG nunmehr, dass Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Insoweit kommt es auf die Schwere, die Intensität und die Dauer der Beeinträchtigung an. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist erst erreicht, wenn aufgrund der Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach Lage der Dinge objektiv aufdrängende Nutzung ohne jeden Ausgleich unterbunden wird. Führt die Beschränkung im Einzelfall zu einer in diesem Sinne unzumutbaren Belastung, so kann die daraus folgende Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme dadurch kompensiert werden, dass dem Eigentümer gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, gemäß § 68 BNatSchG eine angemessene Entschädigung gewährt wird. Diese Kompensationen führen die Maßnahmen dann in den Bereich der rechtmäßigen Inhaltsbestimmung des Eigentums zurück.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 1994 - 7 A 2883/92 -, juris, und vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2012 - 25 K 3577/11 -, juris; OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris; Esser, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 17 ff.; Fellenberg, in: Lütkes/ Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 5; Konrad, in: Lorz u.a. (Hrsg), BNatSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 68 Rndr. 4 ff.; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 68 Rdnr. 12; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 2010, Rdnr. 641 ff.; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 215 f., 221, 225.
47Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze sind die Einbeziehung eines Grundstücks in den räumlichen Geltungsbereich eines Landschafts- oder Naturschutzgebiets und die damit einhergehenden Verbote und Beschränkungen nicht ohne weiteres als ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu betrachten.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373; Fellenberg, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 9.
49Hinzu kommen müssen vielmehr Umstände des Einzelfalls, welche die Maßnahme einem Betroffenen gegenüber als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.
50Vorliegend ist zu konstatieren, dass durch die einstweilige Sicherstellung in eine bereits zuvor von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin ausgeübte Nutzung des auf dem Grundstück liegenden Leitungsrechts bzw. der unter dem Grundstück verlaufenden Gasleitung eingegriffen worden ist. Allerdings ist die Nutzung der Dienstbarkeit und der Leitung durch die Sicherstellung weder unterbunden noch gezielt beschränkt worden; nach dem Einbau der Auftriebssicherung kann die Leitung in demselben Umfang genutzt werden wie zuvor. Die Nutzung ist lediglich faktisch erschwert worden, weil die Notwendigkeit der Ertüchtigung der Leitung entstanden ist und deren zukünftige Unterhaltung sich aufwendiger gestalten könnte. Unabhängig davon, ob man als Objekt der Beschränkung auf die Dienstbarkeit als dingliches Recht an dem betroffenen Grundstück oder auf das Eigentum an der Gasleitung selbst abstellt, liegt also eine völlige Entwertung und damit eine komplette Beseitigung der Privatnützigkeit nicht vor.
51Anknüpfend an die oben angesprochene, den Grundrechtsschutz in gewissem Umfang relativierende „Situationsgebundenheit“ des Eigentums ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Grundstücksfläche schon seit mindestens 1930 und damit weit vor Errichtung der Gasleitung vorbelastet ist. Schon seit diesem Zeitpunkt besteht nämlich – wohl infolge von Bergsenkungsvorgängen – an dieser Stelle eine Mulde, in der sich wegen der geologischen und hydrologischen Verhältnisse ohne künstliche Eingriffe stets ein stehendes Gewässer zu bilden drohte. Das für den Leitungsbau in Anspruch genommene Grundstück brachte also von vornherein das Risiko entsprechender Probleme mit sich.
52Auch der Aspekt des Vertrauensschutzes zwingt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit. Es war für die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Bau der Leitung in den siebziger Jahren zwar wohl nicht konkret vorhersehbar, dass die Trockenhaltung der Senke irgendwann nicht mehr betrieben werden würde. Denn der Ausgleich der Bergbaufolgen ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Das Risiko, dass dies im Falle der in Rede stehenden Mulde einmal anders sein könnte, bewegte sich allerdings auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Denn da es sich hier um eine vergleichsweise kleine, ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt, war die Frage, ob die Unterhaltung der Drainageeinrichtungen auch bei größerem Instandsetzungsbedarf in Zukunft noch in einem angemessenen Verhältnis zum Wert und zum Ertrag des Grundstücks stehen würde, nicht ganz von der Hand zu weisen.
53Eine Unzumutbarkeit folgt im Ergebnis auch nicht aus dem Umfang des Aufwands von deutlich über 300.000 €, der für die Ertüchtigung der Gasleitung angefallen ist. Entscheidend ist insoweit allerdings nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin als offenbar prosperierendes Unternehmen. Denn der Begriff der „Unzumutbarkeit“ in §§ 65 ff. BNatSchG ist nicht personenbezogenen, sondern knüpft – wie die oben skizzierte Herleitung aus dem grundgesetzlichen Eigentumsschutz verdeutlicht – an das konkret betroffene Eigentum an. Auf individuelle Umstände wie die persönliche, finanzielle, gesundheitliche oder familiäre Situation des Betroffenen kommt es also grundsätzlich nicht an.
54Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 8. Februar 2013 - 1 A 287/11 -, juris; OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris.
55Die Unternehmenszahlen der Klägerin können allerdings deshalb nicht ganz außer Acht gelassen werden, weil der für die Ertüchtigung der Gasfernleitung angefallene Aufwand in ein Verhältnis zu dem durch den Betrieb der Leitung erzielbaren Ertrag gesetzt werden muss. Je umfangreicher ein Eigentumsobjekt, etwa ein Grundstück, sich wirtschaftlich nutzen lässt, desto mehr wird man dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zumuten können, die mit der Situationsgebundenheit einhergehenden Lasten bei der Nutzung dieses Eigentumsobjekts selbst zu tragen. Denn entscheidend ist, dass die Privatnützigkeit des Eigentums durch entsprechende Beschränkungen nicht in Frage gestellt wird.
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 14 Rdnr. 424 ff.
57Für die Dienstbarkeit und die Gasleitung der Klägerin kann insoweit nichts anderes gelten. Insoweit bietet der erhebliche Umfang des in den vergangenen Jahren erzielten Umsatzes und Gewinns der Klägerin, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich in dem Betrieb des Gasfernleitungsnetzes besteht, Grund zu der Feststellung, dass sich mit der Gasfernleitung offenbar ein erheblicher Ertrag erzielen lässt. Die Klägerin hat ausweislich des auf ihrer Homepage veröffentlichten Geschäftsberichts 2014 zuletzt einen Unternehmensgewinn von (nach Steuern und Ergebnisabführung) 260 Mio. Euro der Gewinnrücklage zuführen können. Dass gerade die vorliegend betroffene Fernleitung oder der Netzabschnitt, zu dem sie gehört, besonders unrentabel wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Bei der Betrachtung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag ist im Übrigen auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Die Gasleitung konnte durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin bereits über dreißig Jahre lang wirtschaftlich genutzt werden und sie wird in Zukunft noch jahrzehntelang zum Zwecke der Gewinnerzielung genutzt werden können. Dass die Privatnützigkeit des Eigentums ernsthaft in Frage gestellt ist, lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen. Ob die Klägerin nicht überdies zumindest einen Teil ihrer Aufwendungen nach den Regelungen der Bergschadensregulierung von Dritten ersetzt verlangen kann, mag dahinstehen.
58Insgesamt hält das Gericht nach alledem die einstweilige Sicherstellung der Klägerin gegenüber auch ohne Entschädigung für zumutbar.
59Die Kammer lässt dabei offen, ob der in Rede stehende Abschnitt der Gasfernleitung ursprünglich – wie die Beklagte meint – entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591 ff.) erstellt worden ist. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, hätte die Gasleitung also wegen des hohen Grundwasserstands und des „Staunässebodens“ eigentlich von vornherein mit einer entsprechenden Auftriebssicherung gebaut werden müssen, so wäre dies ein weiteres Argument für die Zumutbarkeit der Nachrüstungsmaßnahmen und damit für die Zulässigkeit einer entschädigungslosen Unterschutzstellung der Fläche.
60Offen bleiben kann ferner, ob die Beklagte überhaupt Schuldnerin eines Entschädigungsanspruchs aus § 68 Abs. 1 BNatSchG wäre. Entschädigungspflichtig ist im Allgemeinen wohl diejenige staatliche Ebene, in deren Interesse eine Maßnahme vorgenommen wird. Da es sich bei dem Natur- und Landschaftsschutz um eine staatliche Aufgabe handelt, die über Gemeindegrenzen hinausgeht, spricht manches dafür, dass der Schadensersatzanspruch nach § 68 BNatSchG auch dann gegen das Land zu richten ist, wenn die betreffende Maßnahme des Naturschutzes von einer unteren Landschaftsbehörde ergriffen worden ist.
61So Esser, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, 2011, Kommentar, § 68 Rdnr. 41; dem entspricht im Übrigen der aktuelle Referentenentwurf für das neue LNatSchG NRW (Stand: Juni 2015), in dessen § 76 Abs. 2 es heißt: „Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet“.
62Bleibt die Klage nach alledem mit dem Klageantrag zu 1. ohne Erfolg, so kann auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg haben.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.
(2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.
(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.
(4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:
- 1.
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern, - 2.
Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie - 3.
Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.
(5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.
(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.