Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Jan. 2017 - RN 2 K 16.147

published on 19/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Jan. 2017 - RN 2 K 16.147
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten, den Winterdienst auf der FlNr. 1105 der Gemarkung … von der Einmündung in die Ortstraße bis zur Zufahrt des klägerischen Anwesens K.siedlung 53 unentgeltlich durchzuführen.

Die Kläger sind Eheleute und seit 2009 Eigentümer des mit dem Wohnanwesen K.siedlung 53, H., bebauten Grundstücks FlNr. 1187/6 der Gemarkung … Die Beklagte ist Eigentümerin der FlNrn. 1104 und 1105 Gemarkung … Es handelt sich bei diesen um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der mit Flurbereinigungsplan vom 10.3.1982 gewidmet wurde. Im Flurbereinigungsplan wird er als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg geführt. Auch ausweislich einer Eintragungsverfügung von 13.2.2007 handelt es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg. Als Straßenbaulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der am ganzen Wegelauf angrenzenden Grundstücke vermerkt. Die vorgelegte Eintragungsverfügung trägt keine Unterschrift. Der Weg führt von der K-siedlung am klägerischen Anwesen vorbei durch ein Waldstück, vorbei an der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten auf der FlNr. 1100 Gemarkung …, nach H. Die FlNr. 1105 endet im Norden ausweislich BayernAtlasplus (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas-klassik/) auf einer Höhe von ca. 810 m, während sich der Weg am unteren Kanaldeckel noch auf einer Höhe von 797 und an seiner Einmündung zur Ortsstraße auf einer Höhe von ca. 792 m befindet. Der Weg ist seit 2006 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Anwesens asphaltiert. An seiner schmalsten Stelle ist der Weg 2,70 m breit. Über die FlNr. 1103/1 existiert eine private Zufahrt zum Anwesen der Kläger. Die Privatstraße ist an ihrer schmalsten Stelle ca. 2,90 m breit. Nördlich der Ortstraße befinden sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks 7 weitere Anwesen, südlich liegen 4 weitere Anwesen direkt an der Ortstraße an. Im weiteren Umfeld befinden sich ca. 20 weitere Wohnbauten. Eine öffentliche Kanalisation ist vorhanden.

Mit Schreiben vom 19.10.2015 informierte die Beklagte die Kläger, dass, da ein Schneeräumen auf der FlNr. 1105 technisch nicht möglich sei, in der Vergangenheit die private Zufahrt über die FlNr. 1103/1 gemäß einer Vereinbarung der Gemeinde mit der Voreigentümerin kostenpflichtig geräumt worden wäre. Eine entsprechende Vereinbarung sei mit den Klägern versehentlich unterblieben und der Räumdienst - ausgeführt durch einen Lohnunternehmer - in den letzten Jahren für die Kläger unentgeltlich erfolgt. Unabhängig davon werde die Stadt H. die privaten Zufahrten ab Winter 2016/2017 nicht mehr räumen. Den Klägern wurde für den Winter 2015/2016 die Räumung der Privatstraße gegen Kostenübernahme angeboten. Für die weitere Zukunft wurden sie gebeten, sich einen Drittanbieter für den Winterdienst zu organisieren oder diesen selbst auszuführen. Der nachfolgende Schriftverkehr führte zu keiner Einigung.

Mit Schriftsatz vom 19.1.2016, am 1.2.2016 eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg, erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg.

Sie begründeten diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei der FlNr. 1105 Gemarkung … um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg handele, der sich innerhalb geschlossener Ortslage befinde. Die Gemeinde dürfe Anlieger eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges nur dann darauf verweisen, die Schneeräumung auf dem Weg durch eigene Maßnahmen, durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter oder durch entgeltlich angebotene Leistungen der Gemeinde zu organisieren, wenn sich der ausgebaute öffentliche Feld- und Waldweg außerhalb der geschlossenen Ortslage befinde. Andernfalls sei die Gemeinde auf Grund der ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich gegenüber den anliegenden Grundstückseigentümern zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Hier befinde sich der Weg mit der FlNr. 1105 innerhalb geschlossener Ortslage. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Winterdienst aus „technischen Gründen“ für diese teils abschüssige Straße nicht möglich sein solle. Die Straße könne von entsprechend geeigneten Räum- und Streufahrzeugen auch bei Schnee- und Eisglätte sowohl vorwärts als auch rückwärts befahren werden, da sich auf den FlNrn. 1104/1100 auf Höhe der Wasserversorgungsanlage eine große Wendemöglichkeit befinde. Zudem befänden sich zu Beginn der Straße keine Schilder bezüglich irgendwelcher verkehrsrechtlicher Beschränkungen. Auch würden die Straße in den Wintermonaten mindestens einmal wöchentlich befahren, um Wartungs-, bzw. Kontrollarbeiten an der Wasserversorgungseinrichtung durchzuführen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, zukünftig den Winterdienst auf der asphaltierten öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. 1105 der Gemarkung … von der Einmündung in die Ortstraße „K-siedlung“ FlNr. 1184/8 Gemarkung … an bis auf Höhe der Zufahrt des anliegenden Grundstücks FlNr. 1187/6, Anwesen K-siedlung 53, H., unentgeltlich durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, dass es sich bei den FlNrn. 1104 und 1105 der Gemarkung … laut Eintragungsverfügung um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg handele, der überwiegend nicht asphaltiert sei. Die von den Klägern angeführte Verkehrssicherungspflicht treffe die Stadt H. als Straßenbaulastträger, begründe aber keinen Anspruch auf Schneeräumung. Vielmehr richte sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht auf öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei seien Art und Bedeutung des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Verkehrsaufkommen. Die Räumpflicht bestehe nicht uneingeschränkt, sie stehe insbesondere unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und der Leistungsfähigkeit des Sicherungsverpflichteten. Dem streitgegenständlichen Weg komme nur eine sehr geringe Bedeutung zu, da durch ihn nur zwei Wohnbebauungen erschlossen würden. Die Räumung sei darüber hinaus technisch nicht möglich, da die Steigung bzw. das Gefälle des Weges zu hoch seien, um ihn bei Eis- und Schneeglätte mit einem Räumfahrzeug befahren zu können. Die Steigung des Weges betrage im unteren Bereich bis zu 29,5 Prozent (ca. 15 m) und im weiteren Verlauf ca. 16 Prozent. Ein Schneeräumen wäre trotz Allradfahrzeug nur mit Ketten möglich. Der Übergang zur Ortstraße wäre wegen des Steigungswinkels mit Räumschild nicht befahrbar. Die Steigung der Privatstraße betrage nach ihren Messungen im unteren Bereich ca. 23 Prozent (ca. 15 m) und im Anschluss 16 Prozent. Ein Anspruch auf Winterdienst nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG scheide ebenfalls aus. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG begründe eine sicherheitsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Allgemeinheit bestehe und keine Ansprüche Einzelner auf Durchführung bestimmter Maßnahmen. Auch liege keine Verkehrswichtigkeit vor. Auch aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ließen sich keinen Ansprüche Einzelner ableiten.

Das Gericht hat am 22.9.20016 durch Einnahme eines Augenscheins durch die Berichterstatterin Beweis erhoben.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beklagtenvertreter, dass der Weg auf der FlNr. 1105 derzeit, wie bereits seit ca. 30 Jahren, von der Einfahrt zur Hauptstraße bis ca. zur südlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Anwesens vom tieferliegenden Nachbarn der Kläger geräumt werde. Die Kläger führten aus, dass sie den restlichen Weg bis zu ihrer Zufahrt derzeit mittels einer Schneefräse selbst räumten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.1.2017 Bezug genommen.

Gründe

Das auf Durchführung des Winterdienstes, also auf „die Vornahme einer nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden öffentlich rechtlichen Amtshandlung“ gerichtete Begehren der Kläger ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, Vorb § 40, Rdnr. 8a).

Diese ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Durchführung des Winterdienstes auf dem auf der FlNr. 1105 der Gemarkung … liegenden Weg zu ihrem Anwesen.

Die Kläger können sich hinsichtlich eines Anspruchs auf Durchführung des Winterdienstes zunächst nicht auf eine Verpflichtung aus der Straßenbaulast berufen. Fraglich ist bereits, ob die Beklagte für den streitgegenständlichen Weg überhaupt Straßenbaulastträger ist. Der Weg wurde im Flurbereinigungsplan von 1982 als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg bezeichnet. Damit wären nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG diejenigen Straßenbaulastträger, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). Die Beklagte wäre nur Straßenbaulasträger, wenn sie die Baulast durch Satzung auf sich überführt hätte (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG), was hier jedoch nicht der Fall ist, oder die Baulast durch einen Ausbau des Weges auf sie übergegangen wäre. Der gegenständliche Weg wurde zwar 2006 geteert. Es ist jedoch vor allem im Hinblick auf die Entwässerung fraglich, ob damit ein Ausbau im Sinne des § 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege erfolgte. Dies kann letztendlich im vorliegenden Streit dahinstehen, da die Straßenbaulast nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Hiervon aber ist durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG ausdrücklich unter anderem das Schneeräumen ausgenommen. Im Übrigen ist auch die Straßenbaulast selbst, der das Schneeräumen gerade nicht unterfällt, lediglich eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende Verpflichtung, ohne für den einzelnen Straßenbenutzer Ansprüche zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 9 Anm. 2).

Die Träger der Straßenbaulast sollen allerdings gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Diese Soll-Vorschrift gewährt jedoch dem Einzelnen ebenfalls keinen Anspruch auf ein Tätigwerden des Baulastträgers (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 9 Anm. 6). Hierfür spricht schon ihr Zusammenhang mit der Straßenbaulast. Sie stellt vielmehr nur eine nachdrückliche Empfehlung dar (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 9 Anm. 6).

Auch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG können die Kläger keinen Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes für sich herleiten. Hiernach haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen unter anderem von Schnee zu räumen. Das Grundstück der Kläger befindet sich am äußeren Rand einer Bebauung, die zwar aufgelockert in der Landschaft liegt, jedoch aufgrund ihres Gewichts und ihrer Struktur dennoch als geschlossene Ortslage i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG anzusehen ist. Die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde zur sog. „polizeilichen Reinigung“ i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG korrespondiert jedoch nicht mit einem individuellen Anspruch des Einzelnen auf Durchführung des Winterdienstes. Denn bei dieser Pflicht handelt es sich um eine sicherheitsrechtliche Pflicht. Diese besteht regelmäßig nur im Interesse der Allgemeinheit und begründet keine Ansprüche Einzelner auf Durchführung bestimmter Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Räumung (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris; BayVGH, U.v. 6.4.1995 - Az. 8 B 94.2746 - juris;). Zudem ist sie - im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Bundesländern - gegenüber den auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) bestehenden Verpflichtungen gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG subsidiär (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris; Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 41 RdNr. 8.1). Auch hinsichtlich Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, der die Streupflicht des Art. 51 Abs. 1 BayStrWG verdichtet (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 15. Aufl. 2016, Art. 51 Anm. Anm. 2.2), ergibt sich aufgrund des sicherheitsrechtlichen Charakters nichts anderes.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht begründet ebenso wenig einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf dem streitgegenständlichen Weg den Winterdienst durchzuführen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verkehrssicherungspflicht hier die Gemeinde als Straßenbaulastträger oder aufgrund einer Verwaltung des Weges (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2015, Art. 51 Rn. 53) trifft, steht auch dieser Pflicht kein subjektiv einklagbares Recht der Kläger als Anlieger und Benutzer des Weges gegenüber (so auch VG Aachen, B.v. 5.1.2011- 6 L 539/10 - juris; VG Dresden, U.v. 16.4.2015 - 3 K 2/14 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 27.6.1997 - 9 K 397/97 - juris). Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich somit aus dem Umstand, dass von der Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Das verpflichtet die verantwortliche Körperschaft zum Eingreifen. Der Inhalt dieser Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen - wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen (vgl. BGH, U.v. 18.12.1972 - III ZR 121/70 - juris). Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die in Bayern durch Art. 72 BayStrWG hoheitlich ausgestaltet ist, kann typischerweise einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen. Einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (sog. Verkehrssicherungsanspruch) vermittelt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aber im Regelfall nicht (vgl. auch OVG NRW, U.v. 10.11.1994 - 23 A 2097/93). Hierfür spricht bereits seine Herleitung aus §§ 823 und 836 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der hoheitlichen Ausgestaltung durch Art. 72 BayStrWG. Denn allein aus der Ausgestaltung der Pflicht zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht folgt noch kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers zur (vorbeugenden) Abwehr oder Rückgängigmachung jedweden nachteiligen amtspflichtwidrigen Handelns. Der dem Dritten ggfl. eingeräumte Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist im Gegenteil auf Schadensersatz in Geld beschränkt und geht gerade nicht auf Beseitigung oder Unterlassen der Schadensursache (OVG NRW, U.v. 10.11.1994 - 23 A 2097/93). Die hoheitliche Ausgestaltung gem. Art. 72 BayStrWG hat lediglich haftungsrechtliche Gründe. Gegen einen Anspruch auf Winterdienst aus der Verkehrssicherungspflicht spricht auch, dass aus der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich keine Verpflichtung der Gemeinde zu einem allgemeinen Winterdienst folgt, sondern die Verkehrssicherungspflicht nur in beschränktem Umfang besteht. Unter Beachtung des Grundsatzes der Zumutbarkeit muss die jeweils verkehrssicherungspflichtige Straßenverwaltung dann und an solchen Stellen tätig werden, wenn und wo sich der Verkehrsteilnehmer unter Aufwendung aller erforderlicher Sorgfalt nicht mehr helfen kann (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2015, Art. 51 Rn. 34). Die Möglichkeit, dass es an einer bestimmten Stelle unter bestimmten Voraussetzung zu einer Gefahrenlage kommen könnte, die eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung z.B. durch Räumen und Streuen zur Folge hat, ist jedenfalls im Regelfall nicht geeignet vorab einen individuellen Anspruch auf Winterdienst zu vermitteln, zumal dem Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich auch bei der Wahl der Mittel zur Beseitigung der Gefahr ein Ermessen zukommt. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ist positiv auf die Bereitstellung der in der Straße liegenden, staatlichen Leistung für die Allgemeinheit gerichtet, ohne den Einzelnen zu begünstigen. Diese Pflicht besteht zwar auch zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers. Der Begünstigte wird jedoch erst individualisiert, wenn infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schadensfall eingetreten ist. Er wird erst durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Fall einer Schädigung subjektiv und in individualisierbarer Weise betroffen (VG Karlsruhe, U.v. 27.6.1997 - 9 K 397/97 - juris). Diese Auslegung ist auch im Einklang mit der allgemeinen Regel (vgl. Wolff/Bachof/Stober, VerwR I, 10. Aufl., § 43 RdNr. 10, S. 563), dass kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht, dem die jedermann zustehende Berechtigung zugrunde liegen würde, die Befolgung der normierten Verpflichtungen der öffentlichen Gewalt verlangen und ggf. auch im Klagewege erzwingen zu können (VG Halle (Saale), U.v. 29.11. 2013 - 6 A 273/12 - juris).

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob sich die Verkehrssicherungspflicht in Ausnahmefällen z.B. bei einer bereits konkreten Gefahr für Leib und Leben zu einem Anspruch verdichten kann, da eine solche Ausnahmesituation hier ersichtlich nicht vorliegt.

Auch aus dem Anliegergebrauch ergibt sich für die Kläger kein Anspruch auf eine gemeindliche Schneeräumung auf dem öffentlichen Weg. Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG vom 11.5.1999, NVwZ 1999, 1341). Dem hat der bayerische Gesetzgeber durch die Regelung in Art. 17 BayStrWG entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris). Danach steht den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger), kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird (Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Nur wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, Entschädigung in Geld zu leisten (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG). Die genannten Tatbestände sind aber vorliegend in keiner Weise erfüllt. Die Beklagte hat weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen an dem Weg selbst vorgenommen. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es für die Kläger unzumutbar wäre, im Winter ihren Anliegergebrauch durch eigene Maßnahmen oder durch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter sicherzustellen.

Auch soweit die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Schneeräumung auf Art. 21 GO stützen wollten, gelänge dies nicht. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sofern gemeindeeigene Betriebsmittel einem solchen Zweck gewidmet wurden, kann unter Umständen zwar ein Anspruch auf ein unentgeltliches Räumen von ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen bestehen - auch wenn sie nur der Zufahrt zu einzelnen Anwesen dienen - (vgl. BayVGH vom 14.11.1991 FStBay 1992 Rn. 143). Für einen entsprechenden Widmungsakt ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte.

Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich keine andere Entscheidung. Denn Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung wurden weder vorgebracht, noch sind sie anderweitig für das Gericht ersichtlich.

Unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs sind jedoch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die die Gemeinde bezüglich des Winterdienstes aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und den gesetzlichen Regelungen des BayStrWG, insb. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG treffen und auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Weg treffen können. Der Inhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Bedeutung des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuelle Gefährlichkeit einzelner Strecken sowie die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Ferner steht die Räum- und Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (VG Dresden, U.v. 16.4.2015 - 3 K 2/14 - juris). Ob die Gemeinde für den streitgegenständlichen Weg eine Pflicht zur Durchführung eines „Winterdienstes“ im Rahmen der straßenrechtlichen Regelungen bzw. der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht trifft, konnte im vorliegenden Verfahren offen bleiben, wäre im Fall eines haftungsrechtlichen Streites aber relevant.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

xxDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Beklagten, R.-Straße, gelegenen Flurstücks X der Flur A der Gemarkung T., das sie mit ihrem Ehemann bewohnt. Dieser betreibt ein O.unternehmen, dessen Firmensi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.