Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 8 ZB 17.493

published on 13/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 8 ZB 17.493
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der beklagten Stadt die unentgeltliche Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg von dessen Einmündung in die Ortsstraße bis zur Zufahrt des klägerischen Anwesens.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnanwesen bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung W. Das Grundstück befindet sich in Hanglage und grenzt östlich an den im Eigentum der Beklagten stehenden öffentlichen Feld- und Waldweg (FlNr. …), der bis zur nördlichen Grenze des klägerischen Grundstücks asphaltiert ist und im weiteren Verlauf nach Norden in einen Wald führt. Westlich existiert über das Grundstück FlNr. … eine private Zufahrt zum Anwesen der Kläger.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 informierte die Beklagte die Kläger, dass eine Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes dem auf öffentlichen Feld- und Waldwegen für Kommunen nicht bestehe und dass der Winterdienst auf Weg FlNr. … aus technischen Gründen nicht möglich sei. In der Vergangenheit sei die private Zufahrt über die FlNr. … gemäß einer Vereinbarung mit der Voreigentümerin kostenpflichtig geräumt worden. Eine entsprechende Vereinbarung mit den Klägern sei versehentlich unterblieben und deswegen der Räumdienst in den letzten Jahren für die Kläger unentgeltlich erfolgt. Unabhängig davon werde die Beklagte private Zufahrten ab Winter 2016/2017 nicht mehr räumen. Für die Zukunft wurden die Kläger gebeten, sich einen Drittanbieter für den Winterdienst zu organisieren oder diesen selbst auszuführen.

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht R. die mit dem Ziel der unentgeltlichen Durchführung des Winterdienstes auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg erhobene Leistungsklage der Kläger abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen sie ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 8 ZB 18.122 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf dem an ihr Grundstück grenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. … zusteht. Ein solches subjektives Recht der Kläger als Anlieger einer öffentlichen Straße auf Schneeräumung und Streuen bei Schnee- und Eisglätte gegen die Beklagte ergibt sich entgegen ihrer Annahme weder aus einer Straßenbaulastpflicht der Beklagten nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG (vgl. unten a) noch aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. unten b) noch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG (vgl. unten c).

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Kläger nicht auf eine Verpflichtung aus der Straßenbaulast der Beklagten nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BayStrWG berufen können.

Ein Anspruch aufgrund der Straßenbaulast scheidet schon deswegen aus, weil diese gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG das Schneeräumen und Streuen bei Schnee- oder Eisglätte nicht umfasst. Soweit die Soll-Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG vorsieht, dass die Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen, ergibt sich daraus lediglich eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung, jedoch kein subjektiver Anspruch für den einzelnen Benutzer oder Anlieger einer Straße (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 4; BayObLG, U.v. 18.6.1990 - RReg 2 Z 255/89 - BayVBl 1990, 669 f. = juris Rn. 12). Insofern konnte das Erstgericht die Frage offen lassen, ob die Beklagte für den streitgegenständlichen Weg gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG Träger der Straßenbaulast ist und ob es sich hierbei um einen „ausgebauten“ Weg im Sinn von Art. 54 Abs. 6 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19. November 1968 handelt.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die allgemeine (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht, die in Bayern gemäß Art. 69 BayStrWG (entspricht Art. 72 BayStrWG a.F.) hoheitlich ausgestaltet ist (BayObLG, U.v. 18.6.1990 - RReg 2 Z 255/89 - BayVBl 1990, 669 f. = juris Rn. 12), ebenfalls kein subjektiv einklagbares Recht der Kläger auf Durchführung des Winterdienstes begründet.

Unabhängig von den Einschränkungen, denen nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung Ansprüche aus der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht unterliegen, wie etwa die Gefährlichkeit oder Verkehrsbedeutung einer Straße oder die Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen (vgl. dazu BGH, U.v. 23.7.2015 - III ZR 86/15 - BayVBl 2016, 31 = juris Rn. 10 m.w.N.), können sich aus einer Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht grundsätzlich nur (sekundäre) Ansprüche auf Schadenersatz in Geld ergeben, die nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind, nicht jedoch (primäre) Ansprüche auf Erfüllung der Winterdienstpflicht selbst. Einen allgemeinen „Verkehrssicherungsanspruch“ des Straßenbenutzers oder des Anliegers auf Durchführung des Winterdienstes gibt es nicht (vgl. OVG NRW, U.v. 10.11.1994 - 23 A 2097/93 - NVwZ-RR 1995, 482 = juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 27.6.1997 - 9 K 397/97 - juris Rn. 21; VG Dresden, U.v. 16.4.2015 - 3 K 2/14 - juris Rn. 18). Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Beklagte wegen der Gefährlichkeit der Straßenverhältnisse im streitgegenständlichen Streckenabschnitt (Kurve, Steigung von 16% bzw. 29,5%) straßenverkehrssicherungspflichtig ist, kommt es daher nicht an. Da die Haftungsvorschriften des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG die Regelungen zur bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht verdrängen (vgl. BGH, U.v. 9.10.2014 - III ZR 68/14 - NJW 2014, 3580 = juris Rn. 8; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 69 Rn. 14; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 72 Erl., jew. m.w.N.) kann auch offen bleiben, ob die Kläger im vorliegenden Fall durch eine sich abzeichnende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachhaltig und konkret beeinträchtigt oder bedroht sind und einer Bedrohung auch nicht ohne weiteres ausweichen oder mit zumutbaren Mitteln begegnen können (vgl. Mertens in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 823 Rn. 64).

c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kläger auch aus der Bestimmung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keinen Anspruch auf Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte für sich herleiten können.

Danach haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen unter anderem von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.

aa) Zwar trifft die Annahme der Kläger zu, dass sich der streitgegenständliche öffentliche Feld- und Waldweg im Abschnitt von seiner Einmündung in die Ortsstraße bis zur Zufahrt des klägerischen Anwesens „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ befindet. Nach dem in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG legal definierten Begriff ist eine „geschlossene Ortslage“ der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG den Zusammenhang nicht. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen, von den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. BauGB unabhängigen straßenrechtlichen Begriff (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471; U.v. 18.8.2016 - 8 B 15.2552 - BayVBl 2017, 451 = juris Rn. 47). Danach befindet sich der streitgegenständliche, beidseitig bebaute Streckenabschnitt des Wegs FlNr. … zweifellos innerhalb der geschlossenen Ortslage.

bb) Der geltend gemachte Anspruch der Kläger scheitert aber daran, dass es sich bei der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestehenden Räum- und Streupflicht (Winterdienst) lediglich um eine Verpflichtung handelt, die gegenüber der Allgemeinheit besteht, nicht aber ein subjektives Recht des einzelnen Straßenbenutzers oder Anliegers. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.1995 - 8 B 94.2746 - nicht veröffentlicht; B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 5; B.v. 14.4.2011 - 8 C 11.344 - juris Rn. 10) und ergibt sich aus dem Wesen des Winterdienstes als eine ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehende kommunale Pflichtaufgabe im Sinn des Art. 57 Abs. 2 GO. Im Entwurf zu Art. 51 Satz 1 in der ursprünglichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl S. 147), auf den die jetzige Fassung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG zurückgeht, heißt es hierzu wie folgt (LT-Drs. III, Beilage 2832 S. 43, im Entwurf noch Art. 52):

„Nach Art. 9 Abs. 3 erstreckt sich die Straßenbaulast weder auf das Schneeräumen und Streuen bei Schnee- oder Eisglätte noch auf die Reinigung und Beleuchtung. Diese Vorkehrungen umfasst die insbesondere aus § 823 BGB durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte entwickelte sogenannte Verkehrssicherungspflicht. … Dieser Rechtsgrundsatz der Verkehrssicherungspflicht ist im bürgerlichen Recht und damit dem Bundesrecht zuzurechnen und daher einer Regelung oder Modifizierung durch ein Landesgesetz nicht zugänglich.

Art. 52 beinhaltet vielmehr in Ausfüllung des Art. 57 Abs. 2 GO eine von dieser Verkehrssicherungspflicht zu unterscheidende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden. Ihr sicherheitsrechtlicher Charakter ergibt sich schon aus der engen Formulierung, wonach die Maßnahmen zum Schutze von Leib, Leben und Eigentum zwingend erforderlich sein müssen. Sie ist nur subsidiärer Natur und gewinnt nur dort Bedeutung, wo die Gemeinde nicht schon als Eigentümer der Straßenfläche aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen zu den genannten Maßnahmen verpflichtet ist oder keinen Dritten eine entsprechende öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Verpflichtung trifft. In Betracht kommen insbesondere die Ortsdurchfahrten, die nicht in der Baulast der Gemeinde stehen und bei der Eigentümer der Wegefläche, sei es der Staat oder ein Landkreis, nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte keine Streupflicht usw. hat.

Als subsidiär Verpflichtete bieten sich die Gemeinden an, da sie am besten und unter geringstem Aufwand in der Lage sind, für die Beseitigung der Gefahrenquellen innerhalb der geschlossenen Ortslage Sorge zu tragen.

Die Vorschrift des Art. 52 legt den Gemeinden keine neue Verpflichtung auf, die sie nicht mindestens bis zum Erlass der Gemeindeordnung von 1952 gehabt haben; sie ist daher eine echte Ausfüllung des Art. 57 Abs. 2 GO, wobei noch die Leistungsfähigkeit der Gemeinde berücksichtigt wird…“

Diesen Ausführungen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG für den innerörtlichen Bereich von Gemeinden zwar die bestehenden (Straßen-)Verkehrssicherungspflichten ergänzen wollte, dass er aber über entsprechende Schadensersatzansprüche hinaus keine subjektiven Rechte auf Erfüllung der gemeindlichen Winterdienstpflicht zugunsten einzelner Straßenbenutzer oder Anlieger schaffen wollte. Gleiches gilt für die - über die in Absatz 1 geregelte (subsidiäre) Streupflicht hinausgehende - Streupflicht der Gemeinden, soweit sie in Absatz 2 für den Bereich gefährlicher Fahrbahnstellen und Fußgängerüberwege durch das Zweite Gesetz zur Änderung des bayerischen Straßen- und Wegegesetze vom 24. April 1968 (GVBl. S. 57) zu einer primären Pflicht der Gemeinden erhoben wurde. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber subjektive Erfüllungsansprüche von Straßenbenutzern oder Anliegern begründen wollte (vgl. LT-Drs. 6/Beilage 447 S. 17).

cc) Auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Abs. 1 BayStrWG erfüllt sind, insbesondere ob die Beklagte leistungsfähig ist (vgl. dazu Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 51 Rn. 11), ob ein anderer vorrangig verpflichtet ist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.1.2008 - 8 BV 05.2923 - BayVBl 2009, 563 = juris Rn. 24) und ob die Durchführung des Winterdienstes auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter dringend erforderlich ist (vgl. dazu Schmid in Zeitler, a.a.O., Art. 51 Rn. 13), kommt es nicht mehr an.

Soweit die Kläger auf die Gefährlichkeit der Straßenverhältnisse im streitgegenständlichen Streckenabschnitt (Kurve, Steigung von 16% bzw. 29,5%) verweisen und unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2008 (Az. 13 K 1233/08 - Jurion RS 2008, 37120) geltend machen, dass ausnahmsweise ein Erfüllungsanspruch auf Durchführung des Winterdienstes bestehe, wenn eine konkrete Gefahr für ein überragendes Rechtsgut wie Leben oder Gesundheit gegeben sei, können sie damit zudem schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Annahme, die auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 30.3.1984 - 5 S 2165/83 - BeckRS 2010, 56596; U.v. 26.5.1994 - 5 S 2611/93 - ESVGH 44, 320 = juris Rn. 21) zurückgeht, zu Regelungen des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ergangen ist, die in Bayern keine Anwendung finden.

d) Dieses Ergebnis steht entgegen der Annahme der Kläger nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats im Beschluss vom 6. April 2004 (8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23 = juris). Die Behauptung, der Senat habe entschieden, dass eine Gemeinde den Anlieger eines ausgebauten Feld- und Waldwegs „nur dann“ darauf verweisen dürfe, die Schneeräumung auf dem Weg durch eigene Maßnahmen, durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter oder durch entgeltlich angebotene Leistungen der Gemeinde zu organisieren, wenn sich der Weg außerhalb der geschlossenen Ortslage befinde, trifft in der Sache nicht zu. Der Senat hat sich in der Entscheidung ausschließlich mit der gemeindlichen Verpflichtung zur Schneeräumung auf öffentlichen Feld- und Waldwegen außerhalb geschlossener Ortslage befasst. Aussagen zu kommunalen Pflichten betreffend die Durchführung des Winterdienstes im Bereich innerhalb geschlossener Ortslagen lassen sich der Entscheidung - auch im Umkehrschluss - nicht entnehmen.

2. Soweit die Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen, lassen sich aus der Zulassungsbegründung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, nicht erkennen.

Die Kläger beschränken ihr Vorbringen darauf, dass der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht nicht geklärt sei und das angefochtene Urteil nach der bisher erreichten Klärung des Sachverhalts Anlass zu erheblichen Zweifeln gebe. Dieses Vorbringen wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Allein eine Bezugnahme auf bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel erfolgten Einwendungen der Kläger genügt ohne konkrete Darstellung der besonderen tatsächlichen Aspekte, auf die das Gericht nicht eingegangen sein soll, nicht den Darlegungsanforderungen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmittelführer die relevanten Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Ungeachtet dessen liegt dem Senat ein vom Verwaltungsgericht aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3). Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 = juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

„ob in Bayern ein einklagbarer Anspruch eines Anliegers, wie hier der Kläger, gegen die Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Zufahrtsweg in Form eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19.11.1968 besteht, um in den Wintermonaten zu einem Wohngrundstück gelangen zu können“, 31 lässt sich - wie ausgeführt - ohne Weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits im Zulassungsverfahren beantworten. Sie ist zu verneinen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/08/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Oktober 2014 wird geändert. II. Die Bescheide der Gemeinde S. vom 31. Juli 2013, jeweils Az: 6314.28, betreffend die Grundstücke ...., ..., .../..., ... und
published on 15/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der St
published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.