Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Nov. 2018 - 5 K 757/18.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin beantragte im Juni 2016 die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Anbringung von zwei einseitigen unbeleuchteten Plakatwerbeanlagen im Euro-Format (3,7 m x 2,7 m x 10 cm) auf dem Grundstück A-Straße ... in Landau (FS ...). Das der T gehörende Grundstück ist mit einem zur nördlich angrenzenden Industriestraße hin nahezu grenzständigen Gebäude bebaut, an dessen Nordfassade die Werbeanlagen aufgebracht werden sollen.
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Den gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagte (Bescheid vom 2. August 2016) erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 zurück und stellte darauf ab, dem Vorhaben ständen zwar keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, es widerspreche aber der Werbeanlagensatzung als örtlicher Bauvorschrift. Im Übrigen benötige die Klägerin auch eine Sondernutzungserlaubnis, da die Werbeanlage in den öffentlichen Luftraum über dem Gehweg rage. Nach der Sondernutzungssatzung sei eine Nutzung des Luftraums durch Werbeanlagen nämlich nur erlaubnisfrei, wenn für die Fußgänger eine Gehwegs- oder Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m freibleibe. Die Voraussetzungen lägen nicht vor.
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Die anschließend unter dem Aktenzeichen 5 K 118/17.NW erhobene Klage wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Kammer ausgeführt hatte, dass in bauplanerischer Hinsicht zwar keine Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage beständen, jedoch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nur in Betracht komme, wenn die Werbeanlage in einer Höhe von etwa 2,00 m bis 2,20 m ansetze.
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Am 20. Februar 2018 stellte die Klägerin einen neuen Bauantrag. Danach ist nun vorgesehen, die Plakatwerbetafeln, deren vor die Mauer hervortretende Rahmentiefe 7,5 cm betragen soll, in einer Höhe von mindestens 2,10 m (Tafelunterkante) anzubringen.
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Daraufhin holte die Baubehörde die Stellungnahme der Abteilung Vermessung und Geoinformation vom 6. März 2018 ein, wonach das betreffende T-Gebäude zur nördlichen Grenze einen Abstand von 4 cm an der Ostseite bis zu 9 cm an der Westseite aufweise. Da die Plakatanschlagtafel 8 cm vor die Wand hervorträten und mittig an der nördlichen Gebäudewand angebracht werden sollten, sei von einem teilweisen Überbau von bis zu 3 cm auszugehen.
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Nach Anhörung (Schreiben vom 7. März 2018) versagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juni 2018 die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Anbringung der Werbetafeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Vorhaben handele es sich im privatrechtlichen Sinne um einen Überbau, dem von Seiten der Stadt nicht zugestimmt werde. Folglich habe die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse. Zwar ergehe eine Baugenehmigung grundsätzlich ungeachtet privater Rechte Dritter und sei somit zu erteilen, sofern dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenständen. In Rechtsprechung und Literatur sei aber anerkannt, dass ein Bauantrag im Hinblick auf entgegenstehende private Rechte Dritter wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden könne, wenn die entgegenstehenden privaten Rechte Dritter offensichtlich seien und die Baugenehmigung ersichtlich nutzlos wäre bzw. der Antragsteller von ihr in keiner Weise Gebrauch machen könnte. Aus diesen Gründen sei der Antrag hier abzulehnen.
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Bereits zuvor, am 5. Juni 2018, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
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Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Es erfolge nur eine marginale Überbauung der Straßenfläche. Insoweit könne die Prüfung der Zustimmung zum Überbau nicht ermessensgerecht erfolgt sein. Die Beklagte wolle nur ihren eigenen Werbenutzungsvertrag „schützen“.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 19. Februar 2018 beantragte Bauerlaubnis zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Sie führt aus, es stehe zwar der Genehmigung des Vorhabens nun nicht mehr entgegen, dass keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werde. Diese sei gemäß § 45 Abs. 1 Landesstraßengesetz – LStrG – i. V. m. § 2 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung nicht erforderlich, da sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße nach bürgerlichem Recht richteten, wenn die Nutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtige, was hier bei einer Höhe der Tafeln von 2,10 m der Fall sei. Zivilrechtlich stelle die Anlage jedoch aufgrund des Hineinragens in den Luftraum über dem Gehweg einen sogenannten Überbau dar, der nur mit Zustimmung der Stadt möglich sei. Eine Duldungspflicht nach § 912 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – bestehe nicht. Die Versagung der Zustimmung zum Überbau sei ermessensgerecht, da die Stadt hinsichtlich der Nutzung städtischer Flächen für Werbemöglichkeiten zum Zwecke der Außenwerbung eine Vereinbarung mit einer privaten Firma habe. Zudem bestehe seitens der Stadt kein Interesse daran, weitergehende Werbung zu ermöglichen. Eine Genehmigung des Überbaus sei daher ausgeschlossen.
Der Genehmigung ständen weiter auch denkmalrechtliche Gründe entgegen, da das gegenüber der geplanten Werbeanlage liegende Grundstück B-Straße Nrn. ... und ...) mittlerweile in die Denkmalliste aufgenommen worden sei. Insoweit sei das Vorhaben der Klägerin nach der Werbeanlagensatzung ausgeschlossen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 5 K 118/17.NW und auf die Bauakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Die vorliegende Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von zwei Werbeanlagen erweist sich bereits als unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
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Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die beantragte Genehmigung im Hinblick auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Unrecht verweigert worden ist, mithin nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht. Insoweit fehlt einem Bauherrn für die Beschreitung des Klagewegs von vornherein ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn die Bauaufsichtsbehörde die streitgegenständliche Erteilung der Baugenehmigung zu Recht mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt hat (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08.OVG –, NVwZ-RR 2009, 197; s. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 37, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 5 S 29/12 –, BauR 2014, 527; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3/78 –, Rn. 16, juris). Dabei ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen kann, wenn das Bauvorhaben in Widerspruch zu Anforderungen steht, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungsprogramms im Fall des sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. § 66 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO –) sind. Allerdings kann ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht verwirklicht werden darf (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, – 8 A 10942/08.OVG –, NVwZ-RR 2009, 197, m.w.N.).
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Hiervon ausgehend kann ein schützenswertes Interesse an einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses auch im Hinblick auf entgegenstehende private Rechte Dritter abzulehnen sein.
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Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO bzw. – im vereinfachten Verfahren – nach § 66 Abs. 4 LBauO nur die Einhaltung des materiellen öffentlichen (Bau-)Rechts. Sie erteilt die Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 LBauO unbeschadet privater Rechte Dritter. Daraus folgt aber nicht, dass der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens privatrechtliche Gründe nicht entgegenstehen können. Die Bauaufsichtsbehörde muss nicht in jedem Fall das Privatrecht völlig außer Betracht lassen. Dies ergibt sich nicht nur im Hinblick auf § 63 Abs. 5 LBauO, wonach von einem Bauherrn, der nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist, der Nachweis verlangt werden kann, dass er zur Ausführung des Vorhabens berechtigt ist, und bei fehlendem Nachweis eine materielle Prüfung des Bauantrags bereits am Sachbescheidungsinteresse scheitert (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 38, juris). Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann auch fehlen, wenn das Bauvorhaben aus anderen privatrechtlichen Gründen nicht realisiert werden kann. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, eine Baugenehmigung wegen entgegenstehender privatrechtlich begründeter Hindernisse und damit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu versagen, muss allerdings auf absolut offensichtliche Sachverhalte beschränkt bleiben (Jeromin, Kommentar zur LBauO, 4. Aufl. 2016, § 70 Rn. 74, m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin an der Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Werbeanlage zu Recht verneint.
- 21
Die Verwirklichung des Vorhabens scheitert daran, dass die Beklagte die damit verbundene Überbauung des öffentlichen Straßenraums im vorliegenden Verfahren kategorisch abgelehnt hat. Ohne eine Inanspruchnahme des Luftraums über dem Bürgersteig an der Industriestraße lässt es sich aber unstreitig nicht realisieren. Der Grenzabstand des ausgedehnten Gebäudekomplexes zum Straßengrundstück beträgt nämlich lediglich zwischen 4 cm an der Ostseite und 9 cm an der Westseite, während die Werbetafeln, die im mittleren Gebäudeteil angebracht werden sollen (vgl. Foto Bl. 14 der Bauakte), mindestens ca. 8 cm vor die Wand hervortreten werden (7,5 cm Tiefe sowie 0,5 cm Lüftungsspalt, vgl. Bauzeichnung Bl. 19 der Bauakte). Der Annahme der Bauaufsichtsbehörde, dass der geringfügige Grenzabstand der Gebäudewand nicht ausreicht, um die Werbetafeln dort zu postieren, ist die Klägerin im Übrigen in keiner Weise entgegengetreten.
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Die Beklagte ist auch zivilrechtlich nicht gehindert, ihr Eigentumsrecht gegenüber dem Vorhaben der Klägerin geltend zu machen.
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Das Verhältnis von privatem Eigentum – auf das Straßengrundstück als unbewegliche Sache im bürgerlich-rechtlichen Sinn finden auch die Vorschriften der §§ 93 ff. BGB Anwendung (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kapitel 6 Rn. 14) – und der Nutzung der Straße als öffentlicher Sache regelt § 45 Abs. 1 Landesstraßengesetz – LStrG –. Danach richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße nur dann nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt. Beeinträchtigt die Nutzung des Eigentums den Gemeingebrauch, so liegt eine Sondernutzung vor; in diesem Fall regelt sich die Zulässigkeit der Benutzung nach § 41 LStrG.
- 24
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die Benutzung des Gehweges durch das Anbringen der streitigen Werbeanlage nicht beeinträchtigt wird. Denn die fragliche Anlage soll erst oberhalb des Bürgersteiges in einer Höhe von mindestens 2,10 m errichtet werden und ragt daher nicht wesentlich in den Straßenraum hinein.
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Geht man vor diesem Hintergrund von keiner Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die streitige Anlage aus, so richtet sich die Zulassung der Nutzung gemäß § 45 Abs. 1 LStrG nach bürgerlichem Recht.
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Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass sie als Eigentümerin des Gehwegs der Anbringung der Werbeanlage widerspricht. Die Verweigerung der zivilrechtlichen Zustimmung ist weder rechtsmissbräuchlich noch aus anderen Gründen unzulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 905 Satz 2 BGB.
- 27
§ 905 Satz 1 BGB bestimmt, dass das Recht des Eigentümers eines Grundstücks sich auch auf den Raum über der Oberfläche und damit auf den Luftraum über dem Grundstück erstreckt. Gemäß § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Ob ein Eigentümer sein Verbietungsrecht gemäß § 905 Satz 2 BGB einbüßt, weil er kein schutzwürdiges Interesse an einem Verbot hat, richtet sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Jedes schutzwürdige Interesse kann das Verbietungsrecht begründen. Ausreichend ist auch das ästhetische Interesse, das etwa der Eigentümer eines Gartens am Anblick des freien Himmels hat. In zeitlicher Hinsicht sind auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers beachtlich (vgl. Brückner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 905, Rn. 5-6;VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 23 K 3295/14 –, juris).
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Vorliegend besteht danach kein Zweifel daran, dass die Beklagte als Straßeneigentümerin ein schutzwürdiges Interesse am Verbot des Überbaus in Anspruch nehmen kann. Zwar mag der generalisierende Ausschluss von Fremdwerbung in ihrer Werbeanlagensatzung aus bauplanungsrechtlichen Gründen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehen (vgl. zuletzt Bayerischer VGH, Urteil vom 14. September 2018 – 9 B 15.1278 –, Rn 31, juris). Ungeachtet der Frage der öffentlich-rechtlichen Durchsetzbarkeit kann der Beklagten jedoch nicht abgesprochen werden, ihre mit der Werbeanlagensatzung verfolgten gestalterischen Interessen dort zum Tragen zu bringen, wo sie – auch jenseits von Fragen des Sondernutzungsrechts – als private Eigentümerin in Erscheinung tritt. Das mit der Werbeanlagensatzung verfolgte Ziel, das historische Stadtbild im Bereich der Innenstadt von Fremdwerbung frei zu halten, würde mit der Zulassung der großflächigen Fremdwerbetafeln der Klägerin an exponierter Stellung an einer wichtigen Zufahrtsstraße konterkariert. Insoweit genügen die in der Werbeanlagensatzung manifestierten gestalterischen Vorstellungen vollkommen, um der Beklagten ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 905 Satz 2 BGB an der Verbietung zu vermitteln. Dass der streitgegenständliche Bauantrag der Klägerin nur eine geringfügige Überbauung des Straßengrundstücks zum Gegenstand hat, spielt angesichts des entgegenstehenden gestalterischen bzw. ästhetischen Interesses der Stadt keine Rolle.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die angestrebte Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung wegen entgegenstehender privater Rechte als offensichtlich nutzlos, sodass der Klägerin nicht nur das Sachbescheidungsinteresse an der bauaufsichtlichen Zulassung, sondern zugleich auch das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage fehlt.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.