Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278

bei uns veröffentlicht am14.09.2018

Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 - W 4 K 14.1137 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer 10,64 m² großen unbeleuchteten und freistehenden Werbetafel für den wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung S. …

Nachdem die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin versagt hatte, lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. Juli 2013 ab.

Auf die am 12. Juli 2013 erhobene Klage der Klägerin hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten mit Urteil vom 10. März 2015, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Werbeanlage sei ihrer Art nach in dem nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten vorliegenden faktischen Mischgebiet zulässig; sie beeinträchtige auch das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht. Dem Vorhaben stehe auch die Gestaltungssatzung der Beigeladenen nicht entgegen, weil diese - soweit es das Baugrundstück betreffe - unwirksam sei. Im Bereich des Vorhabens habe die Hauptstraße den Charakter einer normalen Ortsstraße. Unter Berücksichtigung zahlreicher Parkgaragen, die sich ca. 100 m Richtung Altort befinden würden, bringe die Anbringung einer Werbeanlage in bauästhetischer Hinsicht keine Verschlechterung. Eine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Umgebung, die ein Werbeverbot aus ortsgestalterischen Gründen rechtfertige, sei deshalb nicht erkennbar. Die Werbeanlage solle außerhalb des historischen Altstadtbereichs an einer Durchgangsstraße vor einer Garage errichtet werden. Eine schutzwürdige Bebauung sei nicht im Ansatz erkennbar. Ein anderes Ergebnis ergebe sich für den hier maßgeblichen Bereich auch nicht aus der von der Beigeladenen beschlossenen Sanierungssatzung, aus der Änderung der Gestaltungssatzung oder aus den in der Änderungssatzung in Bezug genommenen Dokumenten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 17. Juni 2015 (Az. 9 ZB 15.956) zugelassenen Berufung.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene vor, dass sie neben der Gestaltungssatzung vom 16. April 2012 (geändert am 7.6.2013) am 22. Juni 2012 die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung) beschlossen habe, in deren Geltungsbereichen das Vorhaben ausgeführt werden soll. Die Gestaltungssatzung sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungssatzung zu sehen. Auf der Basis von Untersuchungen zur Sanierungssatzung, insbesondere des Abschlussberichts zum Stadtentwicklungskonzept der Beigeladenen vom Oktober 2009, seien sowohl die Gestaltungssatzung als auch die Sanierungssatzung für die Altstadt unter Einbeziehung der ihr vorgelagerten Bereiche als Gesamtkonzept entwickelt worden. Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe. Der historische Altort der Stadt sei in erheblichem Maß in seiner Existenz bedroht. Dies sei gerade bei sanierungsbedürftigen Gebäuden bei entsprechender erhaltungswürdiger Substanz in Relation zur Eigentumsschutzgarantie zu setzen. Träfe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, würden umfangreiche und teure Sanierungskonzepte schlicht hinfällig, weil diese jederzeit durch entsprechende Anlagen konterkariert werden könnten. Angesichts des Sanierungskonzepts der Beigeladenen könne nicht auf den derzeitigen Zustand abgestellt werden. Es sei gerade das Ziel des Sanierungskonzepts diesen Zustand entsprechend den Zielen des Denkmalschutzes und der Erhaltung von historischen Werten zu verändern. Würde man auf den bestehenden Zustand abstellen, wäre jede Sanierung unmöglich. Dies verletzte die Planungshoheit der Beigeladenen. Schließlich würden die Sanierungsbemühungen der Beigeladenen außer eigenen Beiträgen in erheblichem Maß durch staatliche Gelder gefördert und gerade auch durch das Landesamt für Denkmalpflege sowie die Oberste Baubehörde begleitet.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt der Sache nach,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, ist aber der Ansicht, dass das Rechtsmittel der Beigeladenen begründet ist.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.

Da nur die Beigeladene Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht allgemein auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob es der Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Denn ein (notwendig oder einfach) Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1974 - IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 39.86 - BauR 1990, 453 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, B.v. 14.1.1993 - 4 C 2.90 - juris Rn. 10 f.; VGH BW, U.v. 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 26 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor § 124 Rn. 43; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorbemerkung § 124 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Beigeladene durch das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bindungswirkung nach § 121 VwGO nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Werbetafel, weil dem Vorhaben keine die Beigeladene schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 BayBO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da die geplante Werbeanlage kein Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO ist, beschränkt sich die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018, GVBl 2018, 523) auf 16

- die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6, den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1, (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO),

- beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie

- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

1. Das Vorhaben stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein.

Die bauplanungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens ist an § 34 BauGB zu messen, weil der Standort der Werbeanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, für den kein Bebauungsplan besteht. Die Voraussetzungen des § 34 BauGB sind auf die Berufung der beigeladenen Stadt hin in vollem Umfang nachzuprüfen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14 m.w.N.).

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht die nähere Umgebung einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Danach ist die der Fremdwerbung dienende Anlage der Art der baulichen Nutzung nach als „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig, weil sie als einfache Werbetafel im Euro-Format nach Aufmachung und Größe (ca. 3,80 m x 2,70 m) das Wohnen nicht wesentlich stört (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - juris Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der geplanten Fremdwerbeanlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestehen im konkreten Einzelfall nicht.

b) Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BayBO hier fraglos in die nähere Umgebung ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - BauR 1995, 506 zum Maß der baulichen Nutzung).

c) Das Vorhaben beeinträchtigt nicht das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Diese das Ortsbild schützende Vorschrift stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 NVwZ 2000, 1169 = juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 ZB 15.779 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Eine derart weitreichende Kraft geht von der geplanten Werbeanlage am gegenständlichen Standort nicht aus.

2. Ob das Vorhaben mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO übereinstimmt, bedarf aus Anlass der Berufung der Beigeladenen keiner Klärung, weil das Abstandsflächenrecht nicht den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit bezweckt (vgl. im Übrigen Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 64 Rn. 280, 283 m.w.N.).

Ohne dass es mithin entscheidungserheblich darauf ankommt, ist eine Verletzung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts auch nicht ersichtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, s. auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

3. Die geplante Werbeanlage widerspricht nicht der auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassenen Gestaltungssatzung der Beigeladenen, die einen räumlichen Geltungsbereich von ca. 26 ha umfasst. Da örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erlassen werden und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erteilen sind (Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayBO), kommt insoweit eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen in Betracht (Art. 28 Abs. 2 GG; vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 03.2981 - NVwZ 1998, 205; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 81 Rn. 319; BVerwG, U.v. 27.11.1981 - 4 C 36.78 - NVwZ 1982, 310 = juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

a) Die geplante Fremdwerbeanlage wird nicht von den Regelungen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung erfasst.

Nach Teil B Nr. 7 Satz 1 der Gestaltungssatzung weisen Werbeanlagen als an der Fassade montierte Schilder, Schaufensterbeschriftungen, Fassadenausleger oder in ähnlicher Form auf das Angebot eines Ladens oder einer Dienstleistung hin. Bereits aus dieser einleitenden Definition folgt, dass Gegenstand der Gestaltungsregelungen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung nur Werbeanlagen mit Laden- oder Dienstleistungsbezug, also solche an der Stätte der Leistung sind, die - im Unterschied zur gegenständlichen Anlage der Fremdwerbung - die bauplanungsrechtliche Funktion einer Nebenanlage haben (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 26). Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der „Baufibel für die Altstadt“, die ausweislich der Präambel der Gestaltungssatzung angegliedert ist. Nach deren Nr. 4 (Werbeanlagen) weisen Werbeanlagen als an der Fassade montierte Schilder, Schaufensterbeschriftungen, Wandausleger oder in ähnlicher Form auf das Angebot eines Ladens oder einer Dienstleistung hin (vgl. auch: „Die Ladengeschäfte mit ihren Werbeanlagen tragen zum lebendigen Altstadtbild bei. Die verbindliche Regelung der Art und des Umfangs der Werbung soll die Wahrnehmung der Ladenzone als zusammenhängender, auf den Straßenraum bezogener Bereich sicherstellen.“, „Eine Besonderheit bilden die handwerklich gestalteten Ausleger der ehemaligen Gast- und Wirtshäuser, die als historisch wertvolle Elemente Bestandteil des schützenswerten Stadtbildes sind.“, Nr. 4 der Baufibel für die Altstadt). Da Anlagen der Fremdwerbung von Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung somit nicht erfasst werden, finden die in dieser Bestimmung festgelegten Beschränkungen keine Anwendung auf das der Fremdwerbung dienende Vorhaben der Klägerin.

b) Von Vorstehendem abgesehen ist die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung, wenn sie auch für Anlagen der Fremdwerbung Geltung beanspruchen sollte, jedenfalls für den Bereich am vorgesehenen Standort der Werbeanlage unwirksam. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung aus.

aa) Da Werbeanlagen i.S.d. Gestaltungssatzung der Beigeladenen nach Teil B Nr. 7 Satz 1 nur solche Werbeanlagen sind, die auf das Angebot eines Ladens- oder einer Dienstleistung hinweisen, ergibt sich ein unausgesprochener genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen, wenn die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung auch auf Fremdwerbeanlagen Anwendung finden sollte (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 - BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.). Das ist am Standort der geplanten Werbeanlage nicht der Fall.

Die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort entspricht einem faktischen Mischgebiet, dem das zu fordernde Mindestmaß an Einheitlichkeit fehlt, um Anlagen der Fremdwerbung aufgrund ihrer Funktionswidrigkeit zum Charakter des Baugebiets generalisierend durch ortsgestalterische Satzung ausschließen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 a.a.O.). Sonstige ortsgestalterische Gründe, die am Standort des Vorhabens den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Hauptstraße im hier maßgeblichen Bereich den Charakter einer normalen Ortsstraße aufweist und auch unter Berücksichtigung der vorzufindenden Bebauung keine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieses Bereichs besteht. Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.). Hinzuzufügen ist, dass mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (hier: Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen) aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden können und der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i.S.d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (BayVGH, B.v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 8; B.v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

bb) Nichts anderes gilt, wenn die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung - entgegen dem eindeutigen Wortlaut - dahin ausgelegt wird, dass bei Wahrung der besonderen Anforderungen an die äußere Gestalt von Werbeanlagen auch Anlagen der Fremdwerbung zugelassen werden können.

Danach wäre die geplante Fremdwerbeanlage zwar unzulässig, weil sie als „Schild“ eine Größe von 0,25 m² überschreitet (vgl. Begründung aus dem Bescheid des Landratsamts vom 5.7.2013). Auch die Größenbegrenzung ist aber ebenso wie der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen ein (teilweises) Errichtungsverbote, dessen Wirksamkeit an Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu messen ist (vgl. Grünewald in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand Juli 2018, Art. 81 Rn. 110 ff. m.w.N.). Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.

Im Übrigen gilt auch für Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen i.S.d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, dass sie im Hinblick auf ihr Ziel, ein bestimmtes Ortsbild zu erhalten oder zu gestalten, erforderlich, geeignet und angemessen sein müssen und nicht zum angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 81 Rn. 102). Dem genügt die Regelung über die gestalterischen Anforderungen an Werbeanlagen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung jedenfalls für den gegenständlichen Standort des Vorhabens nicht. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Gestaltungspflege sind keine ortsgestalterischen Gründe dafür erkennbar, die erhebliche Größenbeschränkung von „Werbeanlagen als Schilder“ auf maximal 0,25 m² - eine Anforderung, die ggf. für den Ensemblebereich „Altstadt“ oder die Kernstadt gerechtfertigt sein mag - nach den örtlichen Gegebenheiten auch auf den gegenständlichen Bereich der Nordost-Vorstadt zu erstrecken.

4. Der geplanten Werbeanlage stehen auch keine anderen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen i.S.d. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO entgegen.

a) Das Denkmalschutzrecht ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, weil nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn - wie hier - eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Eine Verletzung des landesrechtlichen Denkmalschutzes kann die beigeladene Stadt schon nicht geltend machen, weil ihr das Bayerische Denkmalschutzgesetz kein Abwehrrecht gegenüber dem Bauvorhaben eines Dritten einräumt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.1986 - 2 B 86.01790 - BayVBl 1987, 210 [212 f.]).

Ohne dass es mithin entscheidungserheblich darauf ankommt, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des Art. 6 BayDSchG entgegenstehen. Die geplante Werbeanlage hat nicht die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals zum Gegenstand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG), ihr Standort liegt auch außerhalb des Ensemblebereichs „Altstadt“. Selbst wenn das Vorhaben in der Nähe eines Baudenkmals errichtet würde, wofür vorliegend wenig spricht, ist ausweislich des Fotoblatts zum Bauantrag nicht zu sehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und zugleich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG).

b) Das Staatliche Bauamt A. … hat das nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayStrWG erforderliche Einvernehmen mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 unter Bedingungen und Auflagen, die in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen sind, erklärt.

c) Die neben der Baugenehmigung wohl nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben wird von Art 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht erfasst, weil sie im Hinblick auf die Baugenehmigung nicht entbehrlich ist und von der Baugenehmigung weder eingeschlossen noch ersetzt wird; sie ist vielmehr eine formell eigenständige Genehmigungsentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 - 15 ZB 11.128 - juris Rn. 5 f. m.w.N.).

aa) Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird die sanierungsrechtliche Genehmigung zwar durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt, wenn für das Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich wird. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind aber gleichwohl zwei selbständige, nebeneinander stehende Genehmigungen mit einem jeweils eigenständigem Genehmigungstatbestand (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 145 Rn. 6). Was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist, bestimmt sich deshalb nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 = juris Rn. 8). Da die Baugenehmigung nach bayerischem Bauordnungsrecht nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens bildet (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), darf sie auch erteilt werden, wenn noch offen ist, ob eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung erteilt werden kann, die für das Vorhaben neben der Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 - 15 ZB 11.128 - juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.3.1993 - GrS 1/1992 - 1 B 91 B 90.3063 - VGH n.F. 46, 47= juris Rn. 18 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 68 Rn. 217 ff.; a.A. aufgrund abweichender landesrechtlicher Regelungen z.B. in § 64 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, vgl. HessVGH, B.v. 23.11.2017 - 3 B 1539/17 - NVwZ-RR 2018, 384 = juris Rn. 31).

bb) Der eingeschränkte Prüfumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO lässt zwar die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde unberührt, über einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ablehnend zu entscheiden, wenn der Bauantrag aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 59 Rn. 88 ff.). Insoweit kann allerdings dahinstehen, ob die Erteilung der Baugenehmigung mangels (allgemeinen oder besonderen) Sachbescheidungsinteresse für den Baugenehmigungsantrag aus dem Grund hätte versagt werden können, dass die fehlende aber zur Verwirklichung des Vorhabens ggf. erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung bislang weder beantragt noch erteilt wurde. Denn aus der verfahrensrechtlichen Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung wegen fehlenden allgemeinen Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, folgt kein subjektives Recht der drittbetroffenen Beigeladenen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - NVwZ 1990, 655 = juris Rn. 8; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 68 Rn. 163, jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 - 15 ZB 11.128 - juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. Decker a.a.O. Rn. 158 ff.). Davon abgesehen hat die Baugenehmigungsbehörde von dieser Möglichkeit auch im Berufungsverfahren keinen Gebrauch gemacht (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 18 zur Ablehnungsmöglichkeit nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO; eingehend Greim-Diroll in Spannowsky/Mannsen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand Juli 2018, Art. 68 Rn. 32 ff.).

d) Die Regelungen in Art. 8 BayBO, die Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen (Sätze 1 und 3) sowie an die Wirkung baulicher Anlagen auf die Umgebung (Satz 2) stellen, sind ebenfalls nicht Bestandteil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 9 ZB 12.1494 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Ob die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 BayBO hätte versagt werden dürfen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO), bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen des Art. 8 BayBO weder dritt- noch nachbarschützend sind; dies gilt auch für Gemeinden (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 ZB 15.779 - juris Rn. 11 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nach Art. 8 BayBO verunstaltend wäre, bestehen allerdings nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Baugesetzbuch - BBauG | § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen


(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanieru

Baugesetzbuch - BBauG | § 145 Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Nov. 2018 - 5 K 757/18.NW

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin beantragte im Juni 2016 die Erteilung einer bauaufsichtlichen Ge

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.