Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 23 K 3295/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Am 22. April 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel. Nach dem Bauantrag soll die Werbetafel an der grenzständigen südwestlichen Giebelwand des Hauses D. -T. -Str. 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000) in einer Höhe von etwa 2,50 m errichtet werden. Die Tafel soll etwa 0,10 m vor die Außenwand des Gebäudes vortreten und damit in entsprechender Tiefe in das Flurstück 000 hineinragen. Die Beklagte ist Eigentümerin des Flurstücks 000, das als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Dem Bauantrag fügte die Klägerin eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Flurstücks 000 bei. Eine Einverständniserklärung der Beklagten als Eigentümerin des Flurstücks 000 war nicht Bestandteil des Bauantrages.
3Unter dem 23. April 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Bauantrag unvollständig sei, weil die Einverständniserklärung des Eigentümers des überbauten Grundstücks fehle. Mit E-Mail vom 29. April 2014 teilte der Eigenbetrieb Immobilien der Beklagten der Klägerin und dem Bauaufsichtsamt mit, dass eine Einverständniserklärung zur Überbauung des städtischen Grundstücks nicht abgegeben werde. Zur Begründung führte der Eigenbetrieb aus, er sei vertraglich an eine Werbefirma gebunden und lasse im Straßenraum keine andere Fremdwerbung zu.
4Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 – zugestellt am 14. Mai 2014 – lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 22. April 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 69 Abs. 2 BauO NRW sei sie befugt, für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu fordern. Da hinsichtlich des Flurstücks 000 keine Zustimmung vorgelegt worden sei, sei der Bauantrag abzulehnen. Eine Baugenehmigung könne versagt werden, wenn sie wegen bestehender privatrechtlicher Hindernisse nicht ausnutzbar wäre. Im Übrigen stehe der Erteilung der Baugenehmigung derzeit zusätzlich entgegen, dass die beantragte notwendige Sondernutzungserlaubnis noch nicht erteilt sei.
5Am 14. Juni 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung komme es nicht darauf an, ob die Beklagte als Privateigentümerin dem Bauvorhaben widerspreche. Vielmehr komme es für eine nach § 18 StrWG NRW zu beurteilende Sondernutzung jedenfalls dann nicht auf das private Eigentum an, wenn der Eigentümer der Straße – wie vorliegend – gleichzeitig Träger der Straßenbaulast sei. Dementsprechend könne die Beklagte sich nicht auf ihr privates Eigentum am Straßengrundstück berufen. Darüber hinaus berühre das Bauvorhaben auch nicht den Gemeingebrauch. Zum einen hänge die Werbetafel nicht in einer solchen Höhe, dass sie sich auf den Gemeingebrauch des Gehweges auswirke. Zum andern könne der Gehweg im fraglichen Bereich schon deshalb nicht benutzt werden, weil dort ein Verteilerkasten stehe. Der von der Beklagten angeführte Werbenutzungsvertrag stehe dem Vorhaben nicht entgegen, denn dieser Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nichtig.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2014 zu verpflichten, auf den Bauantrag vom 22. April 2014 eine Baugenehmigung zum Errichten einer beleuchteten Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück D. -T. -Str. 00 in F. zu erteilen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor, nach § 69 Abs. 2 BauO NRW sei die Bauaufsichtsbehörde befugt, für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu fordern. Ein Eigentümereinverständnis der Stadt F. zum Vorhaben der Klägerin sei jedoch nicht erteilt worden, da eine vertragliche Bindung an eine andere Werbefirma bestehe. Da somit eine etwaige Baugenehmigung nicht ausgenutzt werden könnte, dürfe der Bauantrag nach der Rechtsprechung auch abgelehnt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Nutzung des Luftraums über der Straße auch nicht vom so genannten Anliegergebrauch umfasst.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Bauantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt; ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14Dem Bauantrag der Klägerin mangelt es bereits am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag fehlt insbesondere dann, wenn außer Zweifel steht, dass der Ausnutzung der erstrebten Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
15Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 – juris und Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 B 140/92 – juris; sowie OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 – juris.
16So liegt der Fall hier. Derzeit steht fest, dass die Klägerin eine etwaige Baugenehmigung für ihr Vorhaben aus Rechtsgründen nicht ausnutzen könnte. Dabei kann die Kammer letztlich offen lassen, ob die Beklagte sich auf ihr privatrechtliches Eigentum am Flurstück 295 stützen kann oder ob hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses Grundstücks das Straßen- und Wegerecht vorrangig ist.
17Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern. Diese Bestimmung ist einschlägig, weil die streitige Werbeanlage zwar an dem Gebäude auf dem Flurstück 000 befestigt werden soll, die Anlage als solche jedoch im Bereich des Flurstücks 000 errichtet werden soll. Die auf dieser Rechtsgrundlage angeforderte Zustimmung des Eigentümers des Flurstücks 000 (das im Eigentum der Stadt F. steht), hat die Klägerin nicht vorgelegt.
18Ob die Beklagte sich gegenüber dem Vorhaben der Klägerin – was sie ausdrücklich getan hat – auf ihr privates Grundeigentum, namentlich die Rechte aus §§ 903, 905 BGB berufen kann, kann letztlich dahin stehen. Denn selbst dann, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist eine Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung ausgeschlossen.
19Das Verhältnis von privatem Eigentum und der Nutzung der Straße als öffentlicher Sache regelt § 23 Abs. 1 StrWG NRW. Danach richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen nur dann nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigt die Nutzung des Eigentums den Gemeingebrauch, so liegt eine Sondernutzung vor; in diesem Fall regelt sich die Zulässigkeit der Benutzung nach §§ 14, 14a, 18 StrWG NRW.
20Vorliegend spricht Manches dafür, dass die Benutzung des Bürgersteigs durch das Anbringen der streitigen Werbeanlage nicht beeinträchtigt wird. Wie der Fotomontage auf Bl. 4 der Beiakte entnommen werden kann, ragt die fragliche Anlage nicht in den Straßenraum hinein, sondern soll oberhalb des Bürgersteiges errichtet werden. Die Benutzung des Bürgersteigs ist in diesem konkreten Bereich durch zwei unterhalb des Anbringungsorts aufgestellte Kästen bereits beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass – unabhängig von der Höhe des Anbringungsorts – die Nutzung des Bürgersteigs entsprechend dem Widmungszweck (vgl. § 14 Abs. 1 StrWG NRW) durch die streitige Anlage nicht beeinträchtigt wird.
21Geht man vor diesem Hintergrund von keiner Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die streitige Anlage aus, so richtet sich die Zulassung der Nutzung gemäß § 23 StrWG NRW nach bürgerlichem Recht. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass sie als Eigentümerin des Flurstücks 000 der Anbringung der Werbeanlage widerspricht. Die Verweigerung der zivilrechtlichen Zustimmung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen unzulässig. Insbesondere ergibt sich aus § 905 Satz 2 BGB keine andere Beurteilung.
22§ 905 Satz 1 BGB bestimmt, dass das Recht des Eigentümers eines Grundstücks sich auch auf den Raum über der Oberfläche und damit auf den Luftraum über dem Grundstück erstreckt. Gemäß § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Grundsätzlich ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur jedes schutzwürdige Interesse geeignet, das Verbietungsrecht des Eigentümers zu begründen und die Rechtsfolge des § 905 Satz 2 BGB auszuschließen. Hierunter fallen etwa auch ästhetische bzw. gestalterische Interessen. In zeitlicher Hinsicht sind auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers beachtlich.
23Vgl. Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 905 Rn. 8 m.w.N.
24Folglich dürfte ein Ausschließungsinteresse des Straßeneigentümers bei Einwirkungen in die Höhe in aller Regel anzunehmen sein, um den Luftraum über der Straße, z.B. für Oberleitungen der Straßenbahn, Freileitungen der Versorgungsbetriebe sowie für Beleuchtungsanlagen, Verkehrszeichen oder Überbrückungen, freihalten zu können. Die Möglichkeit der künftigen Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße dürfte im Falle von Verkehrsflächen nur in Ausnahmefällen zu verneinen sein.
25So ausdrücklich Roth, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 905 Rn. 15 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 19. Dezember 1975 – V ZR 25/74 – BGHZ 65, 395.
26Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, dass die Beklagte sich zur Verweigerung der Zustimmung auch auf einen Vertrag mit einem anderen Werbeunternehmen berufen hat. Die Ausnutzbarkeit einer Baugenehmigung wäre mangels Zustimmung des Grundstückseigentümers in jedem Fall schon mit Blick auf die zuvor genannten denkbaren Nutzungen des Eigentums ausgeschlossen.
27Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man den Gemeingebrauch nicht auf die räumliche Nutzbarkeit des Straßengrundstücks beschränkt, sondern zum widmungsentsprechenden Gebrauch der Straße auch die Sicherheit der Benutzung der Straße hinzu nimmt. In diesem Fall ist aufgrund der – beabsichtigten – ablenkenden Wirkung der Werbeanlage im Kreuzungsbereich eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anzunehmen, so dass der Vorrang des Straßen- und Wegerechts greift. Gleichwohl ist auch dann eine Ausnutzbarkeit einer etwaigen Baugenehmigung für die Klägerin nicht erkennbar. Denn die Klägerin hat zwar eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW beantragt, diese wurde bislang jedoch nicht erteilt. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin offenkundig einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, so dass ihr der bloße Umstand, dass der Bescheid noch nicht erteilt worden ist, nicht entgegen gehalten werden könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast – hier mithin der Beklagten – steht. Dass das Ermessen „auf Null“ reduziert ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist – gerade mit Blick auf eine etwaige „Übermöblierung des Straßenraums“ – auch nicht ersichtlich.
28Vor diesem Hintergrund kann die Kammer dahin stehen lassen, ob die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage den Gemeingebrauch beeinträchtigt.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.