Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2013 - 9 E 398/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012, mit dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin für Niederschlagswasserentsorgungsgebühren betreffend das in T. gelegene Buchgrundstück Flur , Flurstück , in Anspruch genommen wird, ist unbegründet.
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO u. a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Miteigentümerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren, die für das gesamte oben genannte Buchgrundstück anfallen, als Gesamtschuldnerin herangezogen. Ohne Erfolg bleiben deshalb die Rügen der Klägerin, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme stelle eine willkürliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis dar und führe bei einer gesamtschuldnerischen Nacherhebung von Gebühren zu einer unbilligen Belastung des jeweiligen Eigentümers.
4Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung – EntwS). Die Klägerin ist insoweit gebührenpflichtig. Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Flur , Flurstück , C.---straße , a und in T. zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 EntwS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005
6– 10 B 65.05 –, NJW 2006, 791.
7Die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für das gesamte Grundstück verstößt auch nicht gegen § 10 Abs. 8 WEG. Die Vorschrift bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt. Diese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr um eine Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld.
8Dies vorausgeschickt kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise jahrelang geübte Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, dass jeder Wohnungseigentümer gemäß seinem Miteigentumsanteil einen Gebührenbescheid mit einer „anteiligen“ Gebühr erhalten habe und die jetzige Heranziehung zu Gebühren für das gesamte Grundstück willkürlich sei. Es sind weder Umstände vorgetragen noch erkennbar, aufgrund deren die Klägerin hätte vertrauen dürfen, von der Beklagten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu Gebühren herangezogen zu werden. Denn dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, die Leistung ganz oder auch nur zum Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Hinsichtlich der Wohnungseigentümer besteht für die Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein Bedürfnis, die Gebühren von allen Gesamtschuldnern geltend zu machen, da so die Begleichung der gesamten Gebührensumme eher erreicht werden kann, als wenn gegen jeden Miteigentümer ein entsprechender Bescheid mit einer anteiligen Gebühr erginge. Es ist deshalb auch nicht willkürlich, die Klägerin bei dieser Gebührennacherhebung gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Denn die satzungsrechtlich zulässige Gesamtschuldnerschaft bezweckt keinen Schuldnerschutz, sondern dient der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz.
9Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht unbillig, gegenüber jedem Miteigentümer die Gebühren für mehrere Jahre gesamtschuldnerisch nach zu erheben. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008
11- 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101.
12Vielmehr steht es der Beklagten nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern und dann die Miteigentümer als Gesamtschuldner heranzuziehen. Da die Klägerin als Wohnungseigentümerin zur Nachzahlung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages von insgesamt 1.302,98 Euro herangezogen wird, stellt sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme eines Eigentümers jeweils die Möglichkeit hätte, diesen nach Belieben in den wirtschaftlichen Ruin treiben zu können.
13Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass derzeit noch nicht überprüft werden könne, ob die Angaben ihres Miteigentümers C1. S. zu den jeweiligen Grundstücksflächen zutreffend seien. Die Höhe der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr errechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der Summe der Quadratmeter der überbauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche. Die Beklagte hat bei der Neuberechnung und Nacherhebung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für die vier zurückliegenden Jahre die Erklärung des Miteigentümers der Klägerin, Herrn C1. S. , vom 25. Oktober 2012 zu Recht zugrunde gelegt. Die für die Ermittlung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr maßgebliche angeschlossene Grundstücksfläche nach § 23a Abs. 1 EntwS ist nach der Abgabeerklärung des Miteigentümers S. vom 25. Oktober 2012 mit 653 qm größer gewesen als es die Beklagte bisher mit 405 qm angenommen hatte. Für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Miteigentümers C1. S. kann der Klägerin schon deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Klägerin als Gesamtschuldnerin diese Abgabeerklärung des Miteigentümers gegen sich gelten lassen muss. Nach § 23 a Abs. 8 EntwS hat der Eigentümer eines Grundstücks der Stadt T. binnen eines Monats eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben, sobald sich u.a. die Größe der angeschlossenen Fläche des Grundstücks verändert hat. Bei mehreren Eigentümern können gemeinsame Erklärungen, getrennte Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen) oder eine nur von einem der Abgabeerklärungspflichtigen ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. Im letzteren Falle haben die übrigen Abgabeerklärungspflichtigen diese Abgabeerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen. So liegt der Fall hier.
14Die Beklagte hat den Miteigentümern des zu veranlagenden Grundstücks jeweils einen Mitteilungsbogen zugeschickt. Nur der Miteigentümer C1. S. hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Folglich ist die Beklagte berechtigt gewesen, diese Angaben für die Neuberechnung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren zugrunde zu legen. Angesichts dessen geben die bloßen Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung keinen Anlass, die maßgebliche Fläche im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln.
15Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.