Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Feb. 2021 - 2 L 1077/20
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Beteiligte Anwälte
Lawyer who sues
VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
2 L 1077/20
BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1. des Herrn
2. der Frau
beide wohnhaft
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann, Wienburgstraße 207, 48159 Münster, Az.: 145-20/Ne/ -
g e g e n
die Stadt Greven, vertreten durch den Bürgermeister, - Untere Bauaufsichtsbehörde -, Rathausstraße 6, 48268 Greven, Az.: 00280-20-03,
- Antragsgegnerin -
Beigeladene: (...)
beide wohnhaft (...)
Verfahrensbevollmächtigter: (...)
w e g e n Drittanfechtung einer Baugenehmigung
hier: Antrag auf Regelung der Vollziehung
hat die 2. Kammer
am 15. Februar 2021
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Middeke,
Richterin am Verwaltungsgericht Hemmelgarn,
Richter Grüter
beschlossen
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 2877/20 gegen die den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin vom 9. Juli 2020 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Wesentliches Element der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzustellenden gerichtlichen Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache.
Insoweit kommt es für die Drittanfechtungsklage der Antragsteller in der Hauptsache darauf an, ob die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist aber nur dann der Fall, wenn und soweit eine verletzte Norm zumindest auch ihrem Schutze zu dienen bestimmt ist, d.h. ihnen gegenüber eine drittschützende Wirkung entfaltet. Vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 juris Rn. 9.
Auf der Grundlage dieses Maßstabes fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten der Antragsteller aus. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2020 bei summarischer Prüfung gegen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB und verstößt nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Die Antragsteller berufen sich schon deshalb ohne Erfolg auf die Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches, weil ihnen dieser gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zustehen kann.
Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2016 -2 B 1117/15- juris, Rn. 11 f. m. w. N.
Der Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft dementsprechend das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern, die von demselben Bebauungsplan bzw. demselben faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB betroffen sind. Das den Beigeladenen genehmigte Wohnhaus befindet sich aber im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans (...) befindet.
Auch die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen - wie die Antragsteller sinngemäß vortragen - sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, möglicherweise nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, kann dahinstehen. Denn der seitens der Antragsteller gerügten „Überdimensionierung“ und damit dem Maß der baulichen Nutzung als auch der überbaubaren Grundstücksfläche kommen unabhängig von einer fehlenden Substantiierung der Angaben für ihr Grundstück durch das Bauvorhaben schon keine nachbarschützende Wirkung zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2016 - 7 B 1057/15 -, juris Rn 3 und Beschluss vom 16. Juni 2017 -B 132/17-, juris Rn. 8.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das im Gebot des Einfügens (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) bzw. in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Dem geplanten Bauvorhaben kommt insbesondere keine erdrückende Wirkung zu. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris und Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 - juris.
Gegen die Annahme einer erdrückenden Wirkung spricht vorliegend schon, dass das streitgegenständliche Vorhaben die nach § 6 BauO NRW (2018) gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum angrenzenden Grundstück der Antragsteller einhält. In diesen Fällen scheidet eine dahingehende Indizwirkung regelmäßig aus. Denn dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die wegen der Kubatur zweier Baukörper und ihrer Lage zueinander betroffenen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1984 - 4 B 244/84 -, juris; vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 – juris, und vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 05. September 2016 - 15 CS 16.1536 -, juris Rn. 29 m.w.N.
Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich oder dargetan, die dazu führen könnten, entgegen dieser Indizwirkung eine erdrückende Wirkung des Vorhabens anzunehmen. Zur südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller hält das genehmigte Vorhaben ausweislich des grün gestempelten amtlichen Lageplans einen Abstand von mindestens 50 m ein.
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht begegnet die Baugenehmigung keinen nachbarschutzrelevanten Bedenken. Insbesondere ist die seitens der Antragsteller gerügte Aufschüttung des Vorhabengrundstücks in Grenznähe zum Grundstück der Antragsteller weder Bestandteil der erteilten Baugenehmigung noch wurde das durch die Aufschüttung herbeigeführte Höhenniveau im Rahmen der Baugenehmigung zugrunde gelegt. Auch sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge im grenznahen Bereich von der angegriffenen Baugenehmigung nicht vorgesehen. Im Einzelnen sei dazu erläuternd ausgeführt:
Die Baugenehmigung ist als Verwaltungsakt in ihrer rechtlichen Wirkung grundsätzlich auf ihren Regelungsgehalt (vgl. § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NW) beschränkt. Da eine Erlaubnis für eine Aufschüttung des Geländes in Grenznähe mit der Baugenehmigung nicht verbunden ist, ist eine daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar kann in Fällen, in denen eine rechtswidrig genehmigte Aufschüttung der Aufhebung unterliegt, eine auf Grundlage eines nach Vornahme der rechtswidrig genehmigten Aufschüttung erstellten Höhenplans erteilte Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit in nachbarbeeinträchtigender Weise rechtswidrig sein.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. Oktober 2013- 1 K 991/10-, juris Rn. 29m.w.N.
Daher erscheint es jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtswidrigkeit einer ungenehmigten Aufschüttung auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung auswirken kann, die auf Grundlage des rechtswidrig hergestellten Höhenniveaus erteilt worden ist. Dies kann vorliegend aber dahinstehen. Denn in der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde das Höhenniveau berücksichtigt, das vor Vornahme der Aufschüttung gegeben war. Bei diesem Höhenniveau handelt es sich um die natürliche Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 BauO NRW (2018), weil diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind.
Vgl. OVG NRW, Ult v. 09.06.2011 - 7 A 1494/09 - juris, Rn. 80.
Dass das der Baugenehmigung zugrunde liegende Höhenniveau bereits die von den Antragstellern gerügte Aufschüttung in Grenznähe beinhaltet, wird von den Antragstellern schon nicht behauptet. Dies ist auch fernliegend, weil die Verlegung des Regenwasserkanals - die nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in einem Zusammenhang mit der von den Antragstellern gerügten Aufschüttung steht - in dem grün gestempelten amtlichen Lageplan noch als „geplant“ gekennzeichnet ist.
Anders als die Antragsteller meinen, wären sie in dem Fall, dass die Aufschüttung rechtswidrig sein sollte und sie in ihren Rechten verletzte, auch nicht rechtlos gestellt. Sofern die Antragsteller sich gegen den Geländeniveauerhöhung im Zusammenhang mit der Verlegung des Regenwasserkanals wenden wollen, bietet das Recht andere Instrumente als die Anfechtung der diese Aufschüttung nicht regelnden Baugenehmigung.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragsteller, dass von in der Nähe zu ihrem Grundstück geparkten Kraftfahrzeugen Geruchsbelästigungen ausgehen könnten. Die angegriffene Baugenehmigung sieht keine Stellplätze in Grenznähe zum Grundstück der Antragsteller vor. Es ist auch fernliegend, dass das genehmigte Vorhaben wegen dieser Beschränkung von vornherein nicht nutzbar oder die Einhaltung der vorgesehenen Stellplätze nicht effektiv kontrollierbar sein könnte. Es ist Sache der Beigeladenen, die Nutzung des Vorhabens genehmigungskonform zu betreiben. Andernfalls kann beeinträchtigten Dritten ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten aus § 58 Abs. 2 Satz 2, 82 Satz 1 BauO NRW (2018) zustehen.
Soweit die Antragsteller hilfsweise - sinngemäße – beantragen,
die Beklagte einstweilig zu verpflichten, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen oder dessen Erlass zuzusichern,
hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
Der Hilfsantrag stellt eine unzulässige Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, weil die Antragsgegnerin nicht eingewilligt hat und das Gericht die Änderung nicht für sachdienlich hält (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
BVerwG, Urt. v. 18.08.05- 4 C 13/04-, juris Rn. 22 m.w.N.
Der bisherige Streitstoff ist im Wesentlichen nicht verwertbar, weil die Aufschüttung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.
Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag auch unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller bisher keinen entsprechenden Antrag auf Beseitigung der Aufschüttung an die zuständige Behörde gestellt haben. Zudem wurde die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in zeitlicher Hinsicht - d.h. die eine Eilbedürftigkeit begründenden Umstände - weder dargelegt noch ist sie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Da der Hilfsantrag bereits unzulässig ist, wurde von einer Addition des Streitwerts abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERW) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden.
Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben einzulegen.
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Dr. Middeke - - Hemmelgarn - - Grüter -
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Annotations
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.