Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50

published on 11/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.50
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.50

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Mai 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Fälligkeitsmitteilung;

Feststellung eines Verstoßes gegen eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung;

Erneute Zwangsgeldandrohung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Zwangsgeld ...-Str. 15 FlNr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2015 am 11. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihren Klagen gegen eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ...-Straße 15, ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten (Stadtteil ..., Bauquartier Nord-Ost), der am ...05.1970 in Kraft getreten ist. Für den Bereich des streitgegenständlichen Anwesens setzt dieser Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA 2) fest. Die Klägerin betreibt in der Ladeneinheit Nr. 1 (links) den Anwohnertreff „...“ als Gastronomie und in der Einheit Nr. 3 (rechts) eine Verkaufsstelle bzw. Annahmestelle für Tippscheine (Wettannahmestelle).

In den streitgegenständlichen Räumen (Ladeneinheit Nr. 1) betrieb die Klägerin im Jahr 2012 zunächst ein Wettbüro.

Mit Bescheid vom ... August 2012 erließ die Beklagte folgende Verfügung gegenüber der Klägerin:

1. Die Nutzung der im beiliegenden Plan (Erdgeschoss-Grundriss) rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verpflichtung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro angedroht.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2012 zugestellt und ist nach Auskunft der Beklagten bestandskräftig.

Bei einer Ortskontrolle am 11. Oktober 2012 sowie weiteren Kontrollen durch die um Amtshilfe ersuchte Polizeiinspektion am 14. und am 15. November 2012 wurde festgestellt, dass die Betreiberin gegen die Nutzungsuntersagung verstoße.

Daraufhin erging am ... November 2012 eine Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des im Bescheid vom ... August 2012 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro (Ziffer 1) sowie eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro für den Fall, dass der Verfügung vom ... August 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheids Folge geleistet werde (Ziffer 2).

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2012 zugestellt, nach Information der Beklagten wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie die Ladeneinheit 1 (streitgegenständliche Räumlichkeiten) mit sofortiger Wirkung aufgebe und in der kleineren Ladeneinheit 3 ab dem 1. Februar 2013 eine reine Wettannahmestelle betreiben werde.

Mit Bescheid vom ... März 2013 erteilte die Beklagte den Eigentümern eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Teilung der ursprünglich einheitlichen Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens in drei separate Ladeneinheiten. Gemäß der genehmigten Betriebsbeschreibung vom 22. Januar 2013 gebe es keine Änderungen zu dem genehmigten Bestand bezüglich der Nutzung als Ladengeschäfte. Die westliche Ladeneinheit Nr. 3 (rechts) werde als Verkaufsstelle für Presseerzeugnisse, Süßigkeiten, Softdrinks und als Annahmestelle für Tippscheine für Sportwetten aller Art, jedoch für keine Ereignis- bzw. Live-Wetten genutzt. Eine Bewirtung finde nicht statt, die Öffnungszeit sei von 10:00 bis 20:00 Uhr. Die Wettannahme werde analog einer Toto-Lotto-Annahmestelle betrieben.

Mit Bescheid vom ... Juli 2013 erteilte die Beklagte den Eigentümern für die streitgegenständliche Ladeneinheit Nr. 1 (links) eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung der Ladeneinheit in einen Gastronomiebetrieb (ohne Speisen) als Anwohnertreff. In der Betriebsbeschreibung vom 25. April 2013 wird der Betrieb als Gastronomie mit Ausschank von Getränken - alkoholische, nicht alkoholische und Heiße Getränke - als Anwohnertreff beschrieben. Speisen würden nicht angeboten, die Gäste kämen in der Regel aus der unmittelbaren Umgebung. An technischen Geräten seien Kühlschränke, Waschbecken, Geschirrspüler, TV-Gerät, Radioanlage und ein Gäste-WC vorhanden. Die Betriebszeit sei Montag bis Sonntag von 10:00 bis 24:00 Uhr.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit Bescheid vom ... November 2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro fällig geworden sei und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 Euro für den Fall an, dass der Grundverfügung vom ... August 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde (Ziffer 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das mit Bescheid vom ... November 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EURO 10.000,00 sei fällig geworden, weil die Klägerin der in der Verfügung vom ... August 2012 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Bei einer Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 um ca. 14.15 Uhr seien planabweichend 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen, 3 Spielautomaten sowie auf der Theke aufliegend zwei Stapel „Tipico“-Tippscheine sowie das „Tipico“-Tagesprogramm vorgefunden worden. Daneben seien zahlreiche Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine bereitgehalten worden. In der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom ... Juli 2013 seien an elektrischen Unterhaltungsgeräten nur ein TV-Gerät und eine Radioanlage aufgeführt. Ferner werde gemäß Türaushang Personen unter 18 Jahren der Eintritt verwehrt. Es sei daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Bescheid vom ... August 2012 untersagte Nutzung der Räume als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte nicht unterlassen worden sei. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Betroffenen zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Verpflichtung anzuhalten. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes könne dem Pflichtigen die Erfüllung seiner Auflagen innerhalb der festgesetzten Frist billigerweise zugemutet werden.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der streitgegenständliche Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erheben und beantragen:

I.

Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom ... November 2012, Az. ..., angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000,00 nicht fällig geworden ist.

II.

Die mit Bescheid vom ... Dezember 2013, Az. ..., erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H. v nunmehr EUR 12.000,00 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin betreibe die streitbefangene Betriebsstätte als eine Art Sportscafé für Anwohner. Das gastronomische Angebot bestehe aus dem Ausschank von alkoholfreien Getränken. Zugleich eröffne man den Kunden die Möglichkeit, insbesondere Live-Übertragungen von Fußballspielen anzuschauen. Dazu habe die Klägerin mit dem Bezahlsender SKY einen Abovertrag abgeschlossen. Die zwei Empfangsreceiver für das verschlüsselte Programm ermöglichten den Empfang von maximal zwei Programmen auf den vorhandenen sechs Fernsehgeräten. Diese Möglichkeit werde an Bundesligaspieltagen genutzt. Für die drei Geldspielgeräte läge eine gewerberechtliche Genehmigung vor. Das Zutrittsverbot für unter 18-Jährige diene dem Jugendschutz im Hinblick auf diese Geldspielgeräte. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegen den Bescheid vom ... August 202 verstoßen. Ein Verstoß gegen die Untersagung der Nutzung als Wettbüro setze voraus, dass die Klägerin in der Betriebsstätte Angebote für Sportwetten entgegennähme. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Sie halte keinerlei Gerätschaften zur Vermittlung von Sportwetten vor. Auch die händische Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten fände nicht statt. Auf den Bildschirmen würden nur Sportereignisse gezeigt, es gäbe aber nicht einmal eine Möglichkeit, Wettquoten oder digitale Wettprogramme zu zeigen. Die bei der Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 vorgefundenen Tipico-Tippscheine und Tipico-Tagesprogramme seien von Kunden aus der zwei Eingänge entfernten Wettannahmestelle mitgebracht worden. Diese würden umgehend eingesammelt und aus dem Gästebereich entfernt. In der Betriebsstätte würden weder von der Klägerin noch von ihren Mitarbeitern Wettscheine oder Wettprogramme aktiv zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für einen Verstoß durch eine ungenehmigte Nutzung als Wettbüro sei, dass den Gästen des Cafés Anpfiff in der Betriebsstätte die Möglichkeit eröffnet werde, Sportwetten platzieren zu können. Dazu fehle es aber an der notwendigen Gerätschaften. Eine Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Ausstattung mit sechs Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen sowie mit fünf Internetplätzen sei nicht genehmigungspflichtig, in jedem Fall aber offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst wenn es daran fehlen sollte, käme allenfalls eine eigenständige Nutzungsuntersagung im Hinblick auf diese Geräte in Frage, verbunden mit einer ordnungsgemäßen Fristsetzung.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 läge eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung der Beklagten vom ... August 2012 zugrunde. Diese Nutzungsuntersagung sei seit der Mitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 9. Oktober 2012 über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in einem vergleichbaren Fall im Nachbargebäude ...-Str. 13 vollstreckbar. Mit Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 sei der Klägerin die Fälligkeit des im Bescheid vom ... August 2012 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt und ein erneutes Zwangsgeld i. H. v. EUR 10.000.- angedroht worden. Dieser Bescheid sei ebenfalls bestandskräftig. Bei einer Ortskontrolle am 4. Dezember 2013 sei in derselben baulichen Einheit abweichend von der Baugenehmigung vom ... Juli 2013 festgestellt worden, dass sich in der Betriebsstätte 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen und 3 Spielautomaten befänden. Weiter habe man auf der Theke aufliegend jeweils zwei Stapel mit Tipico-Sportwetten-Tippscheinen und dem Tipico-Tagesprogramm sowie daneben zahlreiche Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine vorgefunden. Gemäß der Auskunft des bei der Ortskontrolle anwesenden Angestellten werden sowohl die Wettannahmestelle in der westlichen Ladeneinheit wie auch das streitgegenständliche ungenehmigte Wettbüro von der Klägerin betrieben. Zur weiteren Begründung werde auf den angegriffenen Bescheid vom ... Dezember 2013 verwiesen und dazu ergänzend ausgeführt, dass der räumliche Umgriff der Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 identisch sei mit dem Umgriff des genehmigten Anwohnertreffs. Bei dem Betrieb handele es sich um ein Wettbüro, das bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Die Absicht, die Kunden auch gezielt zum Wetten zu animieren, zeige sich durch die auf der Theke aufliegenden Tipico-Tippscheine und Tagesprogramme sowie die zahlreichen Kugelschreiber zum Ausfüllen der Tippscheine. Die Kunden könnten Sportereignisse auf den Bildschirmen live verfolgen und sich im Internet informieren. Der Darstellung der Klägerin, wonach Kunden der in der westlichen Ladeneinheit betriebenen Wettannahmestelle vereinzelt Wettscheine liegenlassen würden, sei entschieden entgegenzutreten. Dass Kunden sorgfältig geordnete Stapel auf der Theke bildeten, sei unwahrscheinlich. Da die Klägerin auch Betreiberin der Wettannahmestelle sei, stelle die Auslage der Wettscheine auf der Theke vielmehr ein Indiz dafür dar, dass ein einheitlicher Betrieb vorliege mit der Folge, dass auch die Wettannahmestelle ein unselbstständiger Teil der in beiden Räumlichkeiten betriebenen Vergnügungsstätte sei. Auch die Altersbeschränkung am Türaushang spreche dafür, da in vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen auch tagsüber verboten sei.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin erneut vor, dass von der Betriebsstätte „...“ keine technischen Gerätschaften zur Entgegennahme von Spielaufträgen vorgehalten würden. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte behaupten könne, die Klägerin habe die Betriebsstätte als Wettbüro genutzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der streitbefangenen Betriebsstätte und der zwei Türen entfernten, örtlich klar getrennten Annahmestelle für Sportwetten um einen einheitlichen Betrieb handele. Dazwischen befinde sich eine Büroeinheit, alle drei Gewerbeeinheiten hätten eigene Eingänge, es gebe keine Durchgangstüren oder sonstige bauliche Verbindungen.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 erwiderte die Beklagte, für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei die technische Abwicklung unerheblich. Entscheidend sei allein, ob die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten unter Ansprache des Spieltriebs dazu animiert würden, sich dort länger aufzuhalten, um in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin, dem bisherigen Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass diese die Vermittlung von Sportwetten in der streitbefangenen Betriebsstätte positiv festgestellt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2013 enthaltene Feststellungsmitteilung (vgl. unten I.) und gegen die erneute Zwangsgeldandrohung (vgl. unten II.) haben keinen Erfolg.

I.

Die Klage gegen die im Bescheid vom ... Dezember 2013 unter Ziffer I. enthaltende Fälligkeitsmitteilung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage auf Feststellung, dass das mit Bescheid vom ... November 2012 angedroht Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- € nicht fällig wurde, ist zulässig, insbesondere ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466- juris Rn. 3). Eine Fälligkeitsmitteilung stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da ihr nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.01.2007 - Vf 50-VI-05 - juris Rn. 46). Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener daher mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3).

2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat das mit Bescheid vom ... November 2012 erneut angedrohte Zwangsgeld i.Hv. 10.000,- € zu Recht fällig gestellt, nachdem die Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 erneut verstoßen hat.

2.1. Das Zwangsgeld wurde wirksam angedroht, insbesondere wurde die Androhung zugestellt. Zwangsmittel müssen, damit sie Wirksamkeit entfaltet, gemäß Art. 36 Abs. 1 VwVZG schriftlich angedroht und gemäß Art. 36 Abs. 7 VwZVG zugestellt werden. Der Bescheid vom ... November 2012 mit der erneuten Zwangsgeldandrohung wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 27. November 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und somit wirksam angedroht.

2.2 Das mit Bescheid vom ... November 2012 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- Euro ist nach Auffassung des Gerichts auch fällig geworden.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird eine Zwangsgeldforderung fällig, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG festgesetzte Pflicht nicht bis zum Ablauf der nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bestimmten Frist erfüllt wird. Von Bedeutung ist somit die Frage, ob die Klägerin die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466- juris Rn. 4). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen folglich nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht.

Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 untersagt den Betrieb eines Wettbüros oder einer ähnlichen Vergnügungsstätte für den im Plan rot umrandeten Bereich, der den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nach Aufteilung in drei separate Ladeneinheiten mit Abgeschlossenheitsbescheinigung entspricht.

3. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts hiergegen verstoßen, da sie die bestandskräftig Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüros oder einer ähnlichen Vergnügungsstätte auch über den ... November 2012 fortgesetzt hat.

3.1 Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (OVG NRW vom 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH vom 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH vom 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW vom 1.2.2007 - BauR 2007, 1217). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (RhPfOVG vom 14.4.2011 NVwZ-RR 2011, 635; vgl. auch OVG NRW, B. v. 14.02.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn.14).

3.2 Im vorliegenden Fall erfüllte der Betrieb der Klägerin zumindest im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte am 4. Dezember 2013 die Definition eines Wettbüros.

Nach den in den Behördenakten befindlichen Fotos und dem Aktenvermerk zur Ortskontrolle vom 4. Dezember 2013 wurden 6 Fernsehgeräte, 5 Internetstationen, 3 Spielautomaten sowie auf der Theke ausliegend zwei Stapel von Tippscheinen sowie das Tagesprogramm des Wettanbieters „Tipico“ vorgefunden. Weiter wurden zahlreiche Kugelschreiber bereitgehalten, um die Tippscheine auszufüllen. Durch einen Aushang an der Eingangstüre wurde Personen unter 18 Jahren der Eintritt untersagt.

Eine Gesamtschau ergibt im vorliegenden Fall, dass das Café „Anpfiff“ zumindest dann, wenn dort Wettscheine und Tagesprogramme der vom gleichen Betreiber nur zwei Türen weiter betriebenen Wettannahmestelle ausliegen, als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte genutzt wird. Will die Klägerin den Anwohnertreff als reines Café betreiben, so ist es nicht ausreichend, dass Personal lediglich dahingehend anzuweisen, die von gemeinsamen Kunden liegen gelassenen Wettscheine einzusammeln und diese sowie das aktuelle Tageswettprogramm und die Kugelschreiber sortiert und gestapelt auf der Theke zu lagern. Sie muss diese vielmehr dem Zugriff der Gäste und der damit verbundenen Animierung zum Spielen entziehen. Sie darf die Gewohnheit der Kunden, ihre Wettscheine im Café Anwohnertreff auszufüllen, das früher ein Wettbüro gewesen ist, nicht mehr dulden bzw. unterstützen.

Nach Überzeugung des Gerichts bestand zumindest im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte zwischen dem Anwohnertreff und der Wettannahmestelle eine organisatorische Einheit (gleicher Betreiber, gleiche Öffnungszeiten), so dass ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Anwohnertreff und der Wettannahmestelle besteht. Die Kunden können durch die überdachte Passage mit dem Charakter eines Innenhofes unkompliziert und trocken die im Anwohnertreff in geselligem Beisammensein ausgefüllten Wettscheine in der Wettannahmestelle abgeben.

Der Einwand der Klägerin, man könne in den Räumen des Anwohnertreffs nicht unmittelbar die Wetten abschließen, trifft zwar zu, aber durch das tagesaktuelle Wettprogramm sowie die Wettscheine und Kugelschreiber haben die Besucher die Möglichkeit, in geselligem Beisammenseins und in einer angenehmen Atmosphäre die Wettscheine auszufüllen und diese dann in der nur zwei Türen weiter gelegenen Wettannahmestelle im gleichen Gebäudekomplex abzugeben.

Auch der gemeinsame Internetauftritt von Anwohnertreff und Wettannahmestelle auf der gemeinsamen Homepage deutet auf die Absicht, durch eine wechselseitige Verbindung unter Ausnutzung der unterschiedlichen Angebote die Attraktivität der beiden Betriebe zu steigern. Im Zeitpunkt des Augenscheins wurde auf der Internetseite der Klägerin aufeinander verwiesen und die Möglichkeit geboten, im Café „...“ „in einer angenehmen Atmosphäre, bei freundlichem Service und guten Getränken die Spiele live zu verfolgen und mit dem richtigen Tipp und etwas Glück (zu) gewinnen“. Dies verdeutlicht die Absicht, die Gäste durch die konkrete Ausgestaltung des Anwohnertreffs „...“ dazu zu animieren, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Im Internetauftritt für die Wettannahmestelle wird gerade damit geworben, dass auf Ergebnisse aus rund 20 Sportarten gewettet werden kann.

Im vorliegenden Fall wertet das Gericht die Behauptung der Klägerin, dass im Anwohnertreff lediglich die von Kunden des Wettbüros liegen gelassenen Wettscheine eingesammelt werden, trotz der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als reine Schutzbehauptung, da es bereits fraglich ist, warum so viele Wettscheine und noch dazu das aktuelle Tageswettprogramm von Kunden mitgebracht werden, die dann auch noch ihre Kugelschreiber in großer Zahl und die Wettscheine an der Theke sortiert zurücklassen. Diese Umstände deuten darauf, dass es zur regelmäßigen Gewohnheit der Kunden der Wettannahmestelle gehört, ihre Wettscheine in geselligem Beisammensein und in angenehmer Atmosphäre in dem Café „...“ auszufüllen, um wie vom Betreiber im Internet beworben „mit etwas Glück zu gewinnen“. Aber selbst wenn man diese Schutzbehauptung als wahr unterstellt, so ist das Personal der Cafés „Anwohnertreff“ damit nicht richtig angewiesen, da das bloße Einsammeln der angeblich liegen gelassenen Wettscheine nicht geeignet ist, eine funktionale Trennung zwischen Sport Café und Wettannahmestelle zu gewährleisten. Die räumliche Trennung in einem Gebäudekomplex mit gemeinsamem Vordach in einer zum Innenhof ausgerichteten Passage ohne zusätzlich auch funktionale Trennung stellt daher den Versuch einer Umgehung dar, der mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, wenn man die bauplanungsrechtliche Historie berücksichtigt. Ursprünglich hatte es sich bei dem heutigen Anwohnertreff unstreitig um ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte gehandelt, das jedoch durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Daher sollte der Betrieb getrennt werden und durch die räumliche Trennung in einerseits einen Cafébetrieb und andererseits in eine einfache Wettannahmestelle die in einem Allgemeinen Wohngebiet mit einem Wettbüro verbundenen Gefahren zukünftig verhindert werden.

Die Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem Allgemeinen Wohngebiet beruht auf dem gegenüber einer Wettannahmestelle erhöhten Störpotenzial und (auch) auf der Absicht der Spielsuchtprävention. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9). Die in einem Wettbüro gegeben Kombination von angenehmer Atmosphäre und geselligem Beisammensein animiert in weit größerem Maß zum Wetten, und dabei auch zu übermäßigem Wetten, als eine einfache Wettannahmestelle. Die räumliche Verknüpfung bietet daher für suchtgefährdete Personen einen nach der Zielsetzung der Glücksspielprävention unerwünschten Anreiz, sich auch dem Wetten zuzuwenden (vgl. OVG Lüneburg a.a.O; BayVGH, B. v. 27.05.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 23). Es widerspricht daher der Absicht der Spielsuchtprävention, dass die Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem Allgemeinen Wohngebiet durch eine Kombination zweier in einem Gebäudekomplex nebeneinander liegender, zwar baulich getrennter, aber auch für die Kunden in einem erkennbaren Zusammenhang stehender Räumlichkeiten unterlaufen wird.

Der sog. „Anwohnertreff“ enthält zudem alle Bestandteile, die zusammen mit einer Wettannahme ein Wettbüro ausmachen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen gewöhnlichen Anwohnertreff im Sinne eines kleinen Lokals, einer Kneipe oder eines Cafés, wo sich Anwohner vor allem nach Feierabend treffen können. Die gesamte Ausstattung spricht dafür, dass hier vielmehr gezielt ein sportinteressiertes Publikum angezogen und der Abschluss von Wetten gefördert werden soll. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide von demselben Betreiber in einem Gebäudekomplex geführt werden und der Betriebshistorie sowie des gemeinsamen Internetauftritts auf einer Homepage ist diese Absicht deutlich zu erkennen: Hier liegt nicht etwa ein zufälliges Zusammentreffen eines kleinen Gastronomiebetriebes und einer Wettannahmestelle vor, sondern vielmehr eine gewollte und gezielte Kombination in der Absicht, das Verbot eines Wettbüros an dieser Stelle zu umgehen.

II.

Die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 12.000,- EUR mit Bescheid vom ... Dezember 2013 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.

1. Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsgeld. Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsgeldandrohungen wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf.50-VI-05 - juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, Art. 32 Satz 2, Art. 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst liegt hier aber nicht vor, da insbesondere die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung erfüllt sind.

2. Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam, durchgreifende Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 BayVwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Pflicht, die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro oder einer vergleichbaren Vergnügungsstätte zu unterlassen, ist eine Pflicht zur Unterlassung einer Handlung, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch mildeste Zwangsmittel darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Höhe von 12.000,- € gegen die dritte Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 12.000,- € hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- € und höchstens 50.000,- € beträgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hier mit 12.000,- € einen überhöhten Betrag, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin stehen würde, festgesetzt hat. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich vom ersten und zweiten Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € bzw. 10.000,- € zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung als Wettbüro offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das dritte Zwangsgeld in Höhe von 12.000,- € angedroht wurde.

4. Da es sich vorliegend um eine Unterlassungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775 - juris Rn. 21), so dass die Fristsetzung, der Verfügung vom ... August 2012 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstanden ist.

5. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Wie unter Ziffer I. festgestellt, hat die Klägerin im Zeitpunkt der Ortskontrolle durch die Beklagte am 4. Dezember 2013 gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom ... August 2012 (erneut) verstoßen, so dass die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom ... November 2012 erfolglos geblieben ist.

Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 16.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antr
published on 11/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.50 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fälligkeitsmitteilung; Fest
published on 27/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die
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published on 07/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle
published on 11/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.50 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Fälligkeitsmitteilung; Fest
published on 22/02/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Der sinngemäß gestellte Antra
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.