Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 22. Feb. 2016 - 7 L 72/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Januar 2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2016 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
61.) Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn der in der vorliegenden Konstellation nach § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 c JustG NRW erforderliche Widerspruch des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung hat bezüglich Ziffer 1 wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich Ziffer 3 kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung.
72.) Der Antrag ist aber unbegründet.
8a) Hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
9Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Jedenfalls mit der Erwägung, dass die BHV1-Infektion eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für empfängliche Tiere in engerer und weiterer Umgebung darstelle und daher sicherzustellen sei, dass auch während eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens notwendige Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durchgeführt werden können, hat der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung dargelegt und erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutreffend waren, ist unerheblich, weil das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs trifft. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung mit der Begründung der Ordnungsverfügung übereinstimme. Zwar trifft im Grundsatz zu, dass die Vollziehungsanordnung ein besonderes Vollzugsinteresse erfordert, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt.
10Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 92.
11Allerdings können im konkreten Fall Erlassinteresse und Vollziehungsinteresse auch zusammenfallen. So ist u.a. für den Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Tierseuchenrecht zu zählen ist, anerkannt, dass die den Erlass des Verwaltungsakts tragenden Gesichtspunkte zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können.
12Vgl. VGH BW, Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 92; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 209 (Stand: Oktober 2015), jeweils m.w.N.
13Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
14Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
15Davon ausgehend stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 insgesamt als offensichtlich rechtmäßig dar.
16Sie findet materiellrechtlich ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 19. Mai 2015 (nachfolgend: BHV1-VO). Danach hat der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Dass in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 unter der Überschrift „Ermächtigungsgrundlagen“ § 2 Abs. 2a BHV1-VO nicht aufgeführt ist, ist ohne Belang. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12. Februar 2016 darauf hin, dass die Norm auf Seite 2 der Ordnungsverfügung genannt und die in Rede stehende Anordnung hierauf auch gestützt worden ist. Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass der Einwand des Antragstellers, die Verfügung könne wegen der entgegenstehenden BHV1-Verordnung nicht auf § 24 Abs. 3 TierGesG gestützt werden, ins Leere geht.
17Reagent ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHV1-VO ein Rind, bei dem durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind. Das ist hier bei den in Rede stehenden 80 Rindern zu bejahen. Aufgrund von Blutuntersuchungen wurden ausweislich der Befundberichte des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes S. -S1. -X. vom 14. und 18. Januar 2016 (Bl. 78 ff. der Beiakte I) diese 80 Rinder positiv getestet.
18Angesichts dessen hat der Antragsgegner, der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 in der Fassung vom 13. Mai 2014 zuständige Behörde ist, dem Antragsgegner aufgegeben, die infizierten Rinder aus dem Bestand zu entfernen.
19Diese Anordnung ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Das in einem Verwaltungsakt enthaltene Ge- oder Verbot muss im Zusammenhang mit der Begründung und den sonstigen bekannten Umständen für den Adressaten des Verwaltungsakts so klar erkennbar sein, dass er sein Verhalten unschwer hiernach ausrichten kann.
20Vgl. zu diesem Kriterium jüngst VG Münster, Urteil vom 12.11.2015 - 5 K 953/14 -, juris Rn. 27; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 ff. m.w.N.
21Das ist hier der Fall. Zwar merkt der Antragsteller zutreffend an, dass in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht gesagt wird, was mit den infizierten Rindern tatsächlich geschehen soll. Allerdings liegt es zum einen auf der Hand und bedarf keiner Begründung, dass die Entfernung aus dem Bestand durch Schlachtung bewerkstelligt werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass vor Erlass der Ordnungsverfügung zumindest eine der mehrfachen Betriebskontrollen – nämlich am 20. Januar 2016 – durchgeführt worden ist, bei der nach den diesbezüglichen Unterlagen des Antragsgegners (Vermerk vom 27. Januar 2016 mit Protokollen der Durchführung von Betriebskontrollen Bl. 6 ff. der Beiakte I) auch der Antragsteller und sein Hoftierarzt zugegen waren. In diesem Rahmen ist auch die Variante besprochen worden, dass die Tiere in bestimmte Länder exportiert werden können. Dass dem Antragsteller zumindest vor diesem Hintergrund die bestehenden Optionen klar sind, folgert die Kammer auch daraus, dass er damit argumentiert, es gebe gegenüber der unverzüglichen Bestandsentfernung mildere Mittel. Diesen Standpunkt könnte der Antragsteller aber gar nicht einnehmen, wenn er nicht wüsste, was sie beinhaltet. Demgemäß kann es auch nicht verwundern, dass er seinen Widerspruch vom 27. Januar 2016 bzw. seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom selben Tage sowie vom 02. Februar 2016 gerade nicht damit begründet hat, die Verfügung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
22Die Maßnahme ist auch frei von Ermessensfehlern. Dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO, der vorrangig die Verpflichtung des Tierhalters zur Entfernung infizierter Rinder aus dem Bestand formuliert und die Ermächtigung zum Eingreifen lediglich in der Formulierung „nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde“ beinhaltet. Allerdings folgt aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 2a Satz 2 BHV1-VO, dass ihr ein Entscheidungsspielraum zusteht. In diesem Rahmen steht die Maßnahme insbesondere in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist auf den legitimen Zweck ausgerichtet, die Verbreitung des BHV1-Virus zu verhindern. Dass gerade dieser Zweck nicht verfolgt wird, lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht feststellen. Dass die Gefahr einer Infektion durch die Entfernung infizierter Rinder aus dem Bestand für diesen selbst, aber auch für andere Bestände -
23vgl. zu dieser Erwägung Thür. OLG, Beschluss vom 31.05.2010 - 1 Ss Rs 31/10 -, juris Rn. 25 -
24verringert wird, ist offenkundig.
25Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zielt das Vorgehen des Antragsgegners nicht allein auf die Anerkennung Nordrhein-Westfalens als BHV1-frei gemäß Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen.
26Vgl. jedoch zur Berücksichtigung hoher wirtschaftlicher Schäden VG Aachen, Beschluss vom 26.03.2009 - 7 L 117/09 - n.v.
27Der Antragsgegner hat vielmehr nachvollziehbar auch darauf abgestellt, dass die BHV1-Infektion eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für andere Tiere darstellt und zur Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis (IBR) führen kann, bei der es sich um eine überwiegend akut verlaufende, hochansteckende Allgemeinerkrankung handelt. Sie beginnt mit Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie Speicheln. Später können Atemnot, Nasen- und Augenausfluss hinzutreten.
28Vgl. zur Erkrankung ausführlich die Informationen des Friedrich-Löffler-Instituts unter www.fli.de/de/publikationen/informationen-zu-tierseu-chen-und-tierkrankheiten/#c10050; ferner zudem www.rinderskript. net/skripten/b4-5.html (Zugriff jeweils am 22. Februar 2016).
29Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Das Sperren des Hofes allein kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dadurch die Gefahr der Infektion der bislang negativ getesteten Rinder des Bestandes des Antragstellers unvermindert fortbestehen würde.
30Der Verweis des Antragstellers auf § 2a Abs. 1 Satz 4 BHV1-VO überzeugt nicht. Danach kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von Satz 1 – für den Tierhalter obligatorische Untersuchung des Bestandes in bestimmten zeitlichen Abständen – zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. § 2a Abs. 1 Satz 4 BHV1-VO greift aber weder tatbestandlich noch von der Rechtsfolge her Platz:
31Zum einen werden die Rinder des Antragstellers nicht ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben. Dem Protokoll über die Durchführung einer Betriebskontrolle am 26. Januar 2016 (Bl. 8 der Beiakte I) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner in Aussicht gestellt hat, seinen Betrieb in einen reinen Mastbetrieb umzuwandeln. Dass dies bereits geschehen war (oder mittlerweile geschehen ist), ist weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung oder danach ein reiner Mastbetrieb bestanden hat. Ferner hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Rinder nicht in einem geschlossenen Betriebssystem gehalten hat. So soll er allein im letzten Jahr acht Tiere an andere Betriebe abgegeben haben, was dieser auch nicht in Abrede stellt. Ferner macht der Antragsgegner geltend, dass sieben Tiere, die ausweislich der Gutschrift vom 18. September 2015 (Bl. 30 der Gerichtsakte) an die Viehvermarktung S2. GmbH & Co. KG verkauft wurden, nicht unmittelbar geschlachtet worden seien. Die Tiere sollen vielmehr an einen Betrieb im Kreis I. weiterverkauft worden und dort bis vor kurzem im Bestand gewesen sein. Auch dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Ferner belegt der Verkauf eines Rindes an die Viehhandlung Q. A. (Rechnungsdatum 22. Oktober 2015, Bl. 32 der Gerichtsakte), dass der Antragsteller nicht nur zur Schlachtung, sondern auch in den Handel abgegeben hat.
32Zum anderen passt die Rechtsfolge des § 2a Abs. 1 Satz 4 BHV1-VO nicht. Denn Regelungsgegenstand der Norm ist ein Dispens von der Verpflichtung, die Tiere untersuchen zu lassen. Hier geht es aber ersichtlich nicht um eine Untersuchung.
33Entgegen der Ansicht des Antragstellers greift auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHV1-VO nicht Platz. Diese Norm sieht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, eine Ausnahme von der Vorgabe in Satz 1 vor, dass Zucht- und Nutzrinder nur unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden dürfen.
34Schließlich ist auch weder ersichtlich noch überzeugend dargetan, dass die Anordnung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Beschränkung ist vielmehr zur Abwehr einer Tierseuche gerechtfertigt, zumal wenn in Rechnung gestellt wird, dass die betroffenen Landwirte eine Beihilfe erhalten.
35b) Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare und gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW ordnungsgemäß zugestellte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW.
36Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 80.000 € ist zwar – absolut gesehen – recht hoch. Pro Tier steht allerdings ein Zwangsgeld von „lediglich“ 1.000 € in Rede. Die Formulierung der Zwangsgeldandrohung ist zwar sprachlich verunglückt. Denn zunächst scheint ein Zwangsgeld in Höhe von 80.000 € auch für den Fall angedroht zu werden, dass der Antragsteller der Anordnung nicht vollständig nachkommt, d.h. nicht alle BHV1-Reagenten aus seinem Bestand entfernt. Der mit „bzw.“ eingeleitete Zusatz verdeutlicht allerdings, dass das Zwangsgeld bei teilweiser Nichtbefolgung davon abhängt, wie viele Reagenten entgegen der Ordnungsverfügung über die gesetzte Frist hinaus im Betrieb des Antragstellers verblieben sind. Ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € pro Tier ist nicht zu hoch bemessen. Der Antragsgegner hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, wonach bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist, an dem wirtschaftlichen Wert eines Tieres orientiert. In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 25. Januar 2016 über den Verkehrswert seiner Herde (Blatt 14 ff. der Gerichtsakte) wird der Wert des Tieres mit 1.791,44 € deutlich höher bemessen. Demgemäß hat der Antragsgegner einen Betrag gewählt, der den Antragsteller voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab.
37Vgl. VG München, Urteil vom 11.05.2015 - M 8 K 14.50 -, juris Rn. 53.
38Auch die Frist von zwei Wochen zur Entfernung der infizierten Rinder aus dem Bestand ist aus der Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Fristsetzung ist eine Aussage des Geschäftsführers des G. -I1. C. e.V., Herrn Dr. E. , dass die Vermarktung der Tiere innerhalb von einer Woche unter normalen Umständen problemlos möglich sein müsste. Das G. -I1. betreut Herdbuchzüchter aus Nordrhein-Westfalen, S2. -Pfalz und dem Saarland. Der eingetragene Verein hat nach eigenen Angaben 1.450 Mitglieder und 11.000 registrierte G. von 26 Rinderrassen im I1. .
39Vgl. hierzu die Angaben auf der Homepage des Vereins www.fhb-bonn.de (Zugriff am 20. Februar 2016).
40Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Frist nicht willkürlich gewählt worden ist.
41Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei kurzfristig zur Entfernung der infizierten Rinder wirtschaftlich und tatsächlich außer Stande, überzeugt das nicht. Es fehlt jede überzeugende Begründung dafür, warum ihm dies nicht möglich sein soll. Seine Aussage, dass trächtige Tiere nicht geschlachtet werden dürften, ist zum einen normativ nicht belegt und wird vom Antragsgegner unter Verweis auf die Vorschriften der Verordnung zum Schutz von Tieren in Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung) vom 20. Dezember 2012 auch in Abrede gestellt. Zum anderen stellt dies die Möglichkeit der Vermarktung dieser Tiere nicht substantiiert in Frage.
42Da sich die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 getroffene Anordnung somit nach summarischer Prüfung ebenso wie die Zwangsmittelandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweisen, überwiegt schon deshalb insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44II.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nur zur Hälfte anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ-Beil. 2013, 58).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen.
(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet ist verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt.
(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit - a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt, - c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist, - d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder - e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
- 2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt, - a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt, - b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
- 3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt, - 4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken, - 5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen, - 6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn - a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder - b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
- 7.
die Absonderung von Tieren anordnen, - 8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), - 9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, - 10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen, - 11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
- 1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder - 2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Personen,
- 1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder - 2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
- 1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen, - 2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.