Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen eine Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom
Die Antragstellerin betrieb in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …-straße 165, Fl. Nr. ... Gem. ..., zunächst ein Wettbüro. Mit Bescheid vom
Bei einer Ortseinsicht der Antragsgegnerin vom
Unter dem
Unter dem
Bei einer weiteren Ortseinsicht am
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
die Zwangsvollstreckung aus der Mitteilung der Antragsgegnerin in Nummer I des Bescheids vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das im Bescheid vom
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen unter Verweis auf den Akteninhalt und die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid entgegen und vertieft ihren entsprechenden Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.1844, M 8 K 16.2732 und M 8 K 16.4198 Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, der sich auf die Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Fälligkeitsmitteilung vom
Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Anordnungsanspruch ist dabei grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch, vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. September 2016 eine solche Feststellungsklage erhoben, über die von der Kammer bislang im Verfahren M 8 K 16.4198 noch nicht entschieden wurde. Die Feststellungsklage ist dabei auch die statthafte Klageart, da eine Fälligkeitsmitteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. Es fehlt ihr an der erforderlichen Regelungswirkung; sie stellt vielmehr nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des gesetzlichen Bedingungseintritts nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 3).
2. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin mit ihrem Klagebegehren voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des in Nummer II.1 des Bescheids vom
2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist; nach Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheides vom
Sonach ist die Antragstellerin seit dem
2.2 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG wird die Zwangsgeldforderung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG fällig, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erfüllt wird. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel dabei so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
Aufgrund der in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Feststellungen im Ortstermin vom
Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins vom
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin auch nach Ablauf der in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 gesetzten dreitägigen Frist am 13. Juni 2016 durch den fortgesetzten Betrieb eines Wettbüros wiederholt gegen die vollstreckbare Nutzungsuntersagungsverfügung verstoßen hat.
Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Im Regelfall kommt hinzu, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies unterscheidet ein Wettbüro von einer bloßen Wett- bzw. Lotto-/Toto-Annahmestelle (OVG NRW, B. v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, B. v. 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH, U. v.
So liegt der Fall auch hier. Nach den bei den Behördenakten befindlichen Fotos und dem Aktenvermerk zur Ortseinsicht vom
An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, nach der räumlichen Trennung in der Wettannahmestelle keine Sportereignisse übertragen werden, somit dort keine Livewetten unter Beobachtung des Ausgangs der Wetten stattfinden und auch keine Aufenthaltsmöglichkeit, sondern nur Stehtische zum Ausfüllen von Wettscheinen vorhanden sind. Denn die Untersagungsverfügung in Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. März 2016 erfasst nach ihrem Regelungszweck und -umfang auch nach räumlicher Trennung durch Einziehen einer Wand die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 165 als Wettbüro. Nach wie vor sind dort - im Rahmen der nach dem vorstehenden Ausgeführten zulässigen und gebotenen Zusammenschau der beiden Nutzungseinheiten - alle Bestandteile zu verzeichnen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Wettbüro ausmachen. Es handelt sich vorliegend nicht um zwei getrennte Gewerbebetriebe; vielmehr spricht die gesamte Ausstattung und der Betriebsablauf, wie er bei der Ortseinsicht am 8. Juli 2016 festzustellen war, dafür, dass gezielt ein sport(-wetten)affines Publikum angesprochen und angezogen werden soll, um den Abschluss von Wetten zu fördern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Einheiten von demselben Betreiber in einem Gebäude betrieben werden, nach außen einheitlich mit dem Schriftzug „...“ beworben werden und dieser Schriftzug auch auf sämtlichen Bildschirmen erscheint, ist, gerade mit Blick auch auf die historische Entwicklung der Nutzung, nicht von einem lediglich „einfachen“ räumlichen Zusammentreffen einer Wettannahmestelle und eines Gastronomiebetriebs auszugehen, sondern vielmehr von einer gewollten und gezielten Kombination, getragen von der Absicht, durch eine Umgehungskonstruktion das Verbot eines Wettbüros zu vermeiden.
3. Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Antragstellerin wird vorliegend lediglich pauschal behauptet (vgl. Schriftsatz vom 14.9.2016, S. 15 f.). Eine Glaubhaftmachung anhand substantiierter Darlegungen erfolgte indes nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9). Insoweit fehlt es auch an einem Anordnungsgrund für die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen.
4. Die Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.