Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 8 SN 15.1778

published on 10/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 8 SN 15.1778
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... April 2013, Az. ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks ...-Str. 5 in ... ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage wendet sie sich gegen die mit Bescheid vom ... April 2013 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015, mit der die Antragsgegnerin ihrem Sozialreferat die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Kinderkrippe sowie eines kulturellen Bürgerhauses mit einer gemeinsamen Tiefgarage genehmigt hat (sog. „... Trafo“).

Mit Urteil vom 20. April 2015 hat das Verwaltungsgericht München aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 haben die Prozessbevollmächtigten beantragt,

die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 erhobenen Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... April 2013, Az: ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird angeordnet.

Hilfsweise:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Mai 2013 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... April 2013, Az: ..., in der Gestalt der Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 mit den Änderungen vom 20. April 2015 wird jedenfalls insoweit angeordnet, als es das so genannte Bauteil 1 (mit Tiefgaragenzufahrt) betrifft.

Zur Begründung werde auf die Schriftsätze im Klageverfahren sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 verwiesen. Darüber hinaus sei auszuführen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 deutlich mitgeteilt habe, dass auf eine Einstellung der Bauarbeiten nicht verzichtet werde. Auch tatsächlich sei festzustellen, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München die Bautätigkeiten weiter durchgeführt würden. Entgegen der Aussage des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht ausschließlich die Nutzung in den Gebäuden für die Antragstellerin problematisch, sondern vor allem die konkrete Lage der Tiefgaragenzufahrt. Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, sei unschwer festzustellen, dass das Hauptstörpotential für die Antragsteller in der Lärmemission der Tiefgaragenausfahrt liege. Nur wenn dieses Bauteil anders situiert werde, sei zu erwarten, dass das Bauvorhaben nachbarverträglich ausgeführt werde. Eine weitere Einschränkung der Tiefgaragennutzung als durch die vorliegende „Organisation der Tiefgarage“ vom 21. September 2012 sei nicht möglich (Stellplatznachweis) und auch nicht zu erwarten, so dass eine Lösung des Nachbarkonfliktes vorliegend nur möglich erscheine, wenn bauliche Änderungen vorgenommen würden. Damit resultiere aber die Nachbarunverträglichkeit nicht ausschließlich aus der Nutzung der Tiefgarage, sondern - wie bereits ausgeführt - aus der Situierung derselben. Um eine befürchtete Beeinträchtigung abzuwenden und vollendete Tatsachen auszuschließen sei es deshalb notwendig, nicht nur die Nutzung vorläufig zu untersagen, sondern auch die Bautätigkeiten einzustellen. Nach Auffassung der Antragstellerin müsse die Einstellung der Bauarbeiten für das Gesamtbauvorhaben erfolgen, da die Tiefgarage mit ihrer Ausfahrt - gewissermaßen als drittes Bauteil - die Bauteile 1 und 2 verbinde. Die Bauausführung der Tiefgarage bedinge somit auch die Bauausführung und Situierung der Bauteile 1 und 2. Die aufschiebende Wirkung sei vorliegend anzuordnen, um zu verhindern, dass vor Unanfechtbarkeit der die Antragstellerin belastenden Baugenehmigung - wie durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 festgestellt - vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der zeitgerechten Verwirklichung ihres Bauvorhabens und der Vermeidung weiterer Kostensteigerungen abzuwägen sei. Dabei seien auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen, diesbezüglich werde zunächst auf die Ausführungen in der Hauptsache verweisen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Beantragung der Zulassung der Berufung. Im Übrigen seien die getroffenen Einschränkungen der Tiefgaragennutzung als ausreichend anzusehen. Folglich gestalte sich die Situierung der Tiefgarage auch nicht als problematisch. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handele es sich um eine Ermessensentscheidung, der eine Interessenabwägung vorangehen müsse, bei der zu beachten sei, dass die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Punkte alle zeitnah durch die Antragsgegnerin gelöst werden könnten. Der Antragsgegnerin sei ebenfalls daran gelegen, diese Punkte entsprechend umzusetzen. Inzwischen sei das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin beteiligt und die Festsetzung der geforderten Lärmimmissionsrichtwerte werde in Kürze erfolgen. Die kritisierten Werte im Anhang des Lärmschutzgutachtens seien bereits angepasst und die überarbeitet Fassung werde vom Referat für Gesundheit und Umwelt geprüft. Ebenso sei die Konkretisierung der Nutzung in Bezug auf seltene Ereignisse in Angriff genommen. Der Antragsgegnerin würden durch eine Einstellung der Bauarbeiten sehr hohe Verluste in einer Größenordnung von mehreren 100.000 Euro drohen. Im Falle eines Baustopps könnten durch die beauftragten Firmen Stillstandskosten nach § 642 BGB in erheblichen Umfang geltend gemacht werden. Darüber hinaus müsste die Antragsgegnerin bei einer zu langen Dauer des Baustopps in Erwägung ziehen, die bestehenden Bauverträge zur Abwendung immer höherer Stillstandskosten zu kündigen und dies hätte wiederum hohe Zahlungsansprüche der Auftragnehmer auch für die nicht ausgeführten Teile der beauftragten Leistungen zur Folge. Zusätzlich würden sich Abgrenzungsprobleme im Falle der späteren Mängelhaftung ergeben und hiermit verbunden häufig Bedenkenanmeldungen der nach Baustopp neu beauftragten Firmen gegen die bisherigen Ausführungen. Die Dauer des Baustopps sei nicht absehbar und im schlimmsten Fall würden sich Stillstandskosten und Kündigungskosten addieren, wenn sich der Baustopp nicht wie erhofft auf eine kurze Zeitdauer sondern auf einen längeren Zeitraum erstrecke. Nach heutiger Einschätzung würden der Bauherrin im Falle eines Baustopps im Minimum zusätzliche Kosten von mehreren 100.000 Euro drohen. Die Inbetriebnahme der dringend benötigten Betreuungsplätze der Kindertagesstätte würde sich ebenfalls weiter hinauszögern. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Wohnsituation in ..., insbesondere dem Umstand, dass zur Unterbringung der stetig steigenden Zahl von Wohnungslosen sogar wieder Containerlösungen geschaffen und Notplätze von der Stadt teuer angemietet werden müssten und die Unterbringung im Notquartier die Antragsgegnerin rund 10.000 Euro pro Person im Jahr koste, sei eine weitere Verzögerung der unproblematischen Nutzung nicht vertretbar. Ähnlich gravierende Folgen für die Antragstellerin seien nicht ersichtlich, insbesondere weil auch der Antragsgegnerin daran gelegen sei die Lärmschutzgesichtspunkte in Bezug auf die künftige Nutzung des Bürgersaals in befriedigender Weise im Rahmen der Baugenehmigung zu lösen und weiterhin durch das Bauwerk an sich keine Beeinträchtigungen erkennbar seien. Der Rechtsgedanke des Art. 70 BayBO (Teilbaugenehmigung) sei hierbei zu berücksichtigen. Es müsse der Antragstellerin im Gegenteil daran gelegen sein, dass die Überarbeitung der Baugenehmigung zur Sicherstellung des Nachbarschutzes umgesetzt werde und weitere Gerichtsverfahren vermieden würden. Jedenfalls erscheine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht interessengerecht (Übermaßverbot), hilfsweise sei an die Möglichkeit einer teilweisen Anordnung zu denken. Eine solche Teilaussetzung sei möglich (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 VwGO Rn. 169). Vom Verwaltungsgericht sei lediglich die Nutzung des Bürgersaals nicht aber die Errichtung der Wohnungen oder der Kindertagesstätte problematisiert worden. Ebenso werde - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht die Regelung der Tiefgaragenausfahrt kritisch gesehen. Dabei sei zu beachten, dass der Amtsermittlungsgrundsatz des Verwaltungsgerichts nicht nur dazu verpflichte, für die Antragsgegnerin kritische Punkte zu beurteilen, sondern sich insgesamt mit den vorgetragenen Gesichtspunkten auseinander zu setzen. Schließlich würde im Übrigen ein Interesse der Antragsgegnerin am Weiterbau der bloßen „Hülle“ unter späterer Abklärung der lärmverträglichen Nutzung bestehen. Abschließend sei hilfsweise auch daran zu denken, ob für das Verwaltungsgericht nicht eine ablehnenden Aussetzungsentscheidung verbunden mit der Festsetzung entsprechender Auflagen in Betracht komme (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, zu ablehnenden Entscheidungen: BayVGHvom 06.09.1990 - 22 B 90.500).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015 im Verfahren M 8 K 13.2272 sowie auf das zwischen den Parteien rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2011 (M 8 K 11.881) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

1. Zuständig für den Eilantrag ist das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese Zuständigkeitsregelung gilt nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts endet erst mit Anhängigkeit des Rechtsstreites in der nächsten Instanz, die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache beginnt mit Eingang des Antrages auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht, § 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 63; Gersdorf in: Beck´scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 187). Danach ist das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig.

2. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 70). Im Rahmen dieser Interessenabwägung findet aber grundsätzlich keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung statt, sondern eine Abwägung, die sich am materiellen Recht zu orientieren hat. Hierbei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2014, Band I, Vorb § 80 Rn. 66; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 70; Gersdorf in: Beck´scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 187). Ergibt die (summarische) Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Gegenläufige öffentliche Interessen können die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht überwinden (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 70, 73; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 48; Gersdorf in: Beck’scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 141; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 148,149).

In der Praxis hat sich daher für die Interessenabwägung ein Stufensystem entwickelt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2014, Band I, § 80 Rn. 373). Auf der ersten Stufe werden als erstes Kriterium die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden soll, geprüft. Lässt sich schon bei (summarischer) Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt und die Klage deshalb mit Sicherheit Erfolg haben wird, so kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73). Für den Fall, dass keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Nur wenn keine Prognose über den Verfahrensausgang möglich ist, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 80).

Wenn daher die Prüfung der Erfolgsaussichten ein eindeutiges Ergebnis ergibt, wird bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die aufschiebende Wirkung angeordnet.

Im vorliegenden Fall ist die von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage durch die Niederlegung des Urteilstenors im Verfahren M 8 K 13.2272 am 20. April 2015 entschieden. Danach ist die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, so dass sie mit Urteil vom 20. April 2015 vom Verwaltungsgericht München aufgehoben wurde (vgl. VG München, U.v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2272). Daher besteht an der sofortigen Vollziehung der rechtswidrigen Baugenehmigung kein öffentliches Interesse, da gegenläufige öffentliche Interessen die Rechtswidrigkeit nicht überwinden können (vgl. Schmidt: in Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 74; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 48; Gersdorf in: Beck´scher Online-Komm., VwGO, Stand: 1.10.2013, § 80 Rn. 141; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 148,149).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft auch ein einheitliches Bau-vorhaben, da Bauteil 1 und Bauteil 2 durch eine gemeinsame Tiefgarage bautechnisch miteinander verbunden sind, so dass auch deshalb eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen wird auf das Urteil vom 20. April 2015 im Hauptsacheverfahren M 8 K 13.2272 verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 20/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.2272 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. April 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Baunachbarklage; Nachbarschut
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Annotations

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.