Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.452

published on 12/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.452
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der vom Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragten Akteneinsicht durch die Beklagte rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Mitglied des Gemeinderats der Beklagten, begehrt die Feststellung, dass seine Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Beklagten verletzt wurden.

Am 30. Januar 2018 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen die Beklagte. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei seit dem Jahr 2014 Mitglied des Gemeinderats der Beklagten. Er gehöre der Fraktion der Freien Wähler - FWG-Fraktion - an. Seit dem 15. Februar 2016 beschließe der Gemeinderat jährlich, zwei Gemeinderatsmitglieder zu beauftragen, die örtliche Rechnungsprüfung der Gemeinde und des Eigenbetriebs vorbereitend durchzuführen. Der Kläger spreche sich regelmäßig gegen diese Vorgehensweise aus. Der Gemeinderat W. habe im Namen der FWG-Fraktion in der Sitzung vom 21. Dezember 2015 zusätzlich den Kläger als dritten örtlichen Vorprüfer vorgeschlagen. Der Gemeinderat habe sich hierauf jedoch nicht einigen können und die Entscheidung vertagt. In der Sitzung vom 15. Februar 2016 sei erneut über diese Frage diskutiert worden, aber letztlich mit vier Gegenstimmen beschlossen worden, die bisherige Praxis beizubehalten. Zuletzt seien erneut die beiden Gemeinderatsmitglieder F. und L. in der Sitzung vom 20. November 2017 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse 2016 der Gemeinde und des Eigenbetriebs mit drei Gegenstimmen beauftragt worden. Diese führten jährlich im Auftrag des Gemeinderats die örtliche Rechnungsprüfung durch. Anschließend werde der von den beiden Prüfern angefertigte Prüfbericht in der Gemeinderatssitzung verlesen. Laut den Protokollen der Gemeinderatssitzung empfehle dann „die örtliche Prüfung“ dem Gemeinderat, für die entsprechenden geprüften Haushaltsjahre folgende Beschlüsse zu fassen:

1. die geprüften Jahresabschlüsse festzustellen und

2. dem ersten Bürgermeister für die geprüften Jahresabschlüsse Entlastung zu erteilen.

In der Sitzung vom 20. November 2017 habe der Gemeinderat F. zu dem Vortrag des Prüfberichts erklärt, er werde sich auf die Schlussbemerkungen und Beschlussvorschläge beschränken, da der Prüfbericht den Gemeinderäten vorgelegt worden sei. Dieser habe lediglich aus fünf Seiten bestanden. Der geringe Umfang des Prüfberichts sei von den beiden Prüfern damit begründet worden, dass es Terminschwierigkeiten gegeben habe. Der Prüfbericht über die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 der Beklagten vom 13. November 2017 sei den Gemeinderatsmitgliedern in Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung vom 20. November 2017 mit der Terminsladung am 14. November 2017 übermittelt worden. Aufgrund der wenigen Informationen in diesem Prüfbericht habe sich der Kläger zur Vorbereitung auf die Sitzung vom 20. November 2017 selbst über die der Vorprüfung zugrunde liegenden Unterlagen informieren und nähere Informationen einholen wollen, um mit dem Gemeinderat die örtliche Prüfung durchführen und über den Jahresabschluss beschließen zu können. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten (im Folgenden: Geschäftsordnung) habe der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht sei dem Kläger nicht gewährt worden. Am 16. November 2017 sei ihm vom Geschäftsstellenleiter im Auftrag des ersten Bürgermeisters mitgeteilt worden, dass ein einzelner Gemeinderat keinen Anspruch auf örtliche Vorprüfung habe, da durch Gemeinderatsbeschluss zwei Vorprüfer bestellt worden seien. Zur Vorbereitung auf die Gemeinderatsitzung bestünde zwar das Recht auf Einsichtnahme der Unterlagen bezüglich der vorbereitenden örtlichen Prüfung. Diese Einsichtnahme beschränke sich jedoch auf den Prüfbericht der Vorprüfer. § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung führe nicht zu einem allgemeinen Prüfungsrecht der einzelnen Gemeinderatsmitglieder. Eine gemeindliche Geschäftsordnung könne die Bayerische Gemeindeordnung nicht aushebeln. Der Gemeinderat habe die abschließende Prüfung als Kollegialorgan vorzunehmen. Die erhobene Feststellungsklage sei als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zulässig. Wegen der Beeinträchtigung seiner Rechte als Mitglied des Gemeinderats bestehe für den Kläger ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bezüglich des Vorgehens des Gemeinderats bei der örtlichen Rechnungsprüfung und bezüglich der Verweigerung seines Akteneinsichtsrechts. Es sei zu befürchten, dass der Bürgermeister auch zukünftig die Akteneinsicht verweigern werde, wenn sich der Kläger auf die in der Sitzung anberaumte örtliche Rechnungsprüfung vorbereiten wolle. Seinen Überwachungspflichten (Art. 30 Abs. 3 GO) komme der Gemeinderat durch die Rechnungsprüfung nach Art. 103 ff. GO nach. Jahresrechnung, Jahresabschluss und Rechenschaftsberichte könnten zwangsläufig nur eine summarische Information über das Ergebnis des Verwaltungshandelns im vergangenen Jahr sein. Zunächst könne dem Gemeinderat nur ein Überblick über die Entwicklung im zurückliegenden Jahr gegeben werden. Eine wirksame Kontrolle könne hierauf aber nicht gestützt werden, da hieraus kaum Erkenntnisse und Einsichten erlangt würden, die es dem Gemeinderat ermöglichten, gezielt einzelne Verwaltungsmaßnahmen konkret zu bewerten. Er könne also nur dann vollzogene Aufgaben erfassen und bewerten, wenn er aussagekräftige Unterlagen erhalte. Nur auf einer solchen Grundlage könne er sich die Informationen erarbeiten, um verantwortlich über das Verwaltungshandeln der kommenden Jahre und seine finanziellen Grundlagen entscheiden zu können. Die Rechnungsprüfung könne sich daher keinesfalls auf das komprimierte Zahlenwerk und die zusammenfassenden Informationen der Rechenschaftsberichte beschränken. Inhalt und Umfang der Rechnungsprüfung müssten sich folglich auf die gesamte Wirtschaftsführung erstrecken, da nur so die Kontrolle der Verwaltung möglich sei. Die Rechtsgrundlage für die Rechnungsprüfung sei in Art. 106 Abs. 1 GO geregelt. Insbesondere mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GO würden alle finanzwirksamen Aktionen der Verwaltung erfasst und der Prüfung unterstellt. In Art. 106 Abs. 1 GO seien Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungsdichte definiert. Aus der großen Anzahl an Verwaltungsvorgängen müssten stichprobenartig einzelne Maßnahmen und Verfahren herausgegriffen und überprüft werden. Welche konkreten Vorgänge einer näheren Untersuchung und Prüfung unterzogen würden, sei im Gremium festzulegen. Nach Art. 103 Abs. 1 GO werde die Jahresrechnung entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). Entgegen den dargelegten Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmung werde im Gemeinderat der Beklagten die örtliche Rechnungsprüfung faktisch durch die bestellten sogenannten Vorprüfer durchgeführt. In den von den „Vorprüfern“ angefertigten Prüfberichten werde das Ergebnis der Prüfung in groben Zügen festgehalten. So enthalte der Prüfbericht vom 13. November 2017, der sich sowohl auf die Jahresabschlüsse 2013, als auch auf die Jahresabschlüsse 2014 beziehe, lediglich eine grobe und zusammenfassende Darstellung auf knapp fünf Seiten. Das zuständige Prüforgan, der Gemeinderat, führe keinerlei Prüfungshandlungen durch. Eine eigenständige Prüfung durch den Gemeinderat wäre auf Grundlage des allein vorgelegten Prüfberichts der Vorprüfer nicht möglich. Zwar sei der Gemeinderat gemäß Art. 46 Abs. 1 GO berechtigt, einzelne Gemeinderatsmitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen. Diese Auftragserteilung könne sich aber nur auf vorbereitende Handlungen beschränken, die den Gemeinderat in die Lage versetzten, die örtliche Prüfung durchzuführen. So könnten die Vorprüfer das für die Beurteilung notwendige Material zusammentragen und für den Gemeinderat aufbereiten. Hingegen nähmen die bestellten „Vorprüfer“ bei der Beklagten tatsächlich die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsausschusses wahr. Sie legten eigenständig und eigenverantwortlich den Prüfungsumfang fest, führten die Prüfung durch und fertigten anschließend einen Prüfbericht im Sinne des § 7 der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung - KommPrV - an. Die Anforderungen an die örtliche Rechnungsprüfung, wie sie in Art. 106 GO geregelt seien, könnten vom Gemeinderat überhaupt nicht erfüllt werden, da diesem aussagekräftige Unterlagen nicht vorlägen. Folge sei, dass bei der Beklagten keine durch ein zuständiges Organ durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung im Sinne des Art. 103 GO stattfinde. Der Kläger werde durch die in der Gemeinde praktizierte örtliche Rechnungsprüfung in seinen Rechten als Mitglied des Gemeinderats verletzt. Jedes Gemeinderatsmitglied habe einen Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Gemeinderatsentscheidungen. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Mandats seien die Gemeinderatsmitglieder berechtigt und verpflichtet, in den Gemeinderatssitzungen über die Tagesordnungspunkte zu beraten und abzustimmen. Wirksam könnten diese Rechte bzw. Verpflichtungen nur ausgeübt werden, wenn die Ratsmitglieder in angemessenem Umfang über die Gegenstände der anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet worden seien. Um den Gemeinderatsmitgliedern eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu bieten, bestehe gemäß Art. 46 Abs. 2 GO die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Vorbereitung der Beratungsgegenstände. Dieser müsse das für die Gemeinderatssitzung erforderliche Material zusammenstellen und die Gemeinderatsmitglieder so informieren, dass sie ihre Entscheidungen treffen könnten. Hier ergebe sich das Informationsrecht auch aus § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung. Bei unzureichender Information werde das Recht der Gemeinderatsmitglieder auf Mitwirkung am Entscheidungsprozess verletzt. Im Hinblick auf die örtliche Rechnungsprüfung und im Hinblick auf die Feststellung der Jahresabschlüsse sei der Kläger nach der bisherigen Praxis nicht hinreichend informiert worden. Die Mitwirkungsrechte des Klägers am Entscheidungsprozess würden insoweit verletzt. Der Kläger werde in seinen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten ferner dadurch verletzt, dass durch das gewählte Vorgehen des Gemeinderats die Vorschriften über die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses (Art. 103 Abs. 2 GO) umgangen würden, um zu verhindern, dass der Kläger aufgenommen werden müsse. Gemäß dem Stärkeverhältnis im Gemeinderat hätte ein Mitglied der FWGFraktion als Ausschussmitglied bestimmt werden müssen. Zudem habe auch jedes Gemeinderatsmitglied das Recht, an einer Ausschusssitzung als Zuhörer teilzunehmen. Selbst dies werde dem Kläger durch die Praxis der Beklagten verwehrt. Dadurch, dass der Gemeinderat weder einen Rechnungsprüfungsausschuss gebildet habe noch die Rechnungsprüfung vom Gemeinderat als Kollegialorgan durchgeführt werde, würden dem Kläger sämtliche Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die örtliche Rechnungsprüfung entzogen. Er könne weder an entsprechenden Sitzungen zur Beratung über die Rechnungsprüfung teilnehmen noch hierüber abstimmen. Die Beratungen und Abstimmungen in der jeweiligen Gemeinderatssitzung beschränkten sich auf den von den „Vorprüfern“ vorgelegten Prüfbericht. Dies habe mit einer Rechnungsprüfung allerdings nichts zu tun. In der Gemeinderatssitzung vom 20. November 2017 sei die Oberflächlichkeit des Prüfberichts kritisiert worden. Außerdem sei bemängelt worden, dass aus dem Bericht nicht einmal hervorgehe, wann und in welchem Zeitraum und wie intensiv geprüft worden sei. In jedem Fall orientiere sich dieser Prüfbericht nicht an § 7 KommPrV. Die beiden Vorprüfer hätten dies in der Sitzung sogar eingeräumt und die Defizite mit Terminschwierigkeiten begründet. Für die nächste Prüfung sei Besserung gelobt worden. Das Akteneinsichtsrecht des Klägers ergebe sich aus § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung. Dort sei geregelt, dass jedes Gemeinderatsmitglied zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in entscheidungserhebliche Unterlagen erhalte, sofern Gründe der Geheimhaltungsverpflichtung nicht entgegenstünden. Durch die Ablehnung des Akteneinsichtsantrags sei der Kläger in seinen Rechten verletzt worden. Die zur Ablehnung des Antrags angeführten Gesichtspunkte könnten diese nicht rechtfertigen. Der Kläger habe keine eigene Rechnungsprüfung durchführen, sondern sich durch hinreichende Information in die Lage versetzen wollen, sich im Rahmen der Gemeinderatssitzung am Beratungsgegenstand örtliche Rechnungsprüfung beteiligen und letztlich hierüber und über die Jahresabschlüsse beschließen zu können. Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung sehe keine Einschränkungen im Falle der Rechnungsprüfung vor. Die Vorschrift stehe auch nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung verbiete es den Gemeinden nicht, in ihren Geschäftsordnungen den Gemeinderatsmitgliedern ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht einzuräumen. Dass dies den Gemeinderatsmitgliedern im Einzelfall weitgehende Überprüfungsmöglichkeiten ermögliche, liege in der Natur der Sache. Wenn die Gemeinde eine solche Transparenz allerdings nicht gewähren wolle, stehe es ihr frei, ein solches Einsichtsrecht in der Geschäftsordnung nicht zu regeln.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Mitwirkungsrechte des Klägers dadurch verletzt werden, dass der Gemeinderat der Beklagten, zuletzt mit Beschluss vom 20.11.2017 zwei Vorprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde und des Eigenbetriebs beauftragt und die örtliche Prüfung des Gemeinderats sich, zuletzt mit Beschluss vom 20. November 2017, darauf beschränkt, den von den Vorprüfern vorgelegten Prüfbericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen,

dass die Beschlüsse des Gemeinderats in der Sitzung vom 20. November 2017, mit welchen zum einen der Gemeinderat den Prüfbericht zur örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen hat und zum anderen die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 auf Grundlage des Prüfberichts festgestellt wurden, rechtswidrig sind.

2. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der vom Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragten Akteneinsicht durch die Beklagte rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde vorgetragen, die Beauftragung zweier Vorprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses sei rechtmäßig. Zur Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses sei die Beklagte gemäß Art. 103 Abs. 2 GO nicht verpflichtet, da sie weniger als 5000 Einwohner habe. Somit habe der Gemeinderat den Jahresabschluss zu prüfen. Die Vorprüfer dienten lediglich der vorbereitenden Prüfung der Jahresabschlüsse. Hierzu legten diese eigenständig den Prüfungsumfang fest, führten eine Prüfung durch und fertigten einen Prüfbericht. Die abschließende Entscheidung über das Ergebnis der Vorprüfungen verbleibe beim Gemeinderat. Dieser sei gerade auch nicht an das Ergebnis der Vorprüfungen gebunden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO sei daher nicht ersichtlich. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die komplette Rechnungsprüfung von den Vorprüfern durchgeführt werden würde und beim Gemeinderat keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbliebe. Hiervon könne im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein, da die endgültige Entscheidung weiterhin beim Gemeinderat verbliebe. Aufgrund der Organisationshoheit der Gemeinde dürfe der Gemeinderat festlegen, dass die vorbereitende Rechnungsprüfung von zwei Vorprüfern durchgeführt werde. Die Gemeindeordnung mache diesbezüglich keine Vorgaben. Das Recht des Klägers als Gemeinderatsmitglied auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Gemeinderatssitzungen sei nicht verletzt worden. Da es sich bei dem vorzubereitenden Tagesordnungspunkt um die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse, und damit um einen durchaus gewichtigen und auch schwierigen Tagesordnungspunkt gehandelt habe, sei eine Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Vorbereitung notwendig gewesen. Dies sei hier erfolgt. In dem Bericht seien alle wesentlichen Ergebnisse der von den zwei Vorprüfern durchgeführten Rechnungsprüfung enthalten. Der Bürgermeister habe daher seiner Vorbereitungspflicht aus Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO Genüge getan. Eine ausreichende Vorbereitung der Gemeinderatsmitglieder sei gewährleistet gewesen. Der Bürgermeister sei nicht verpflichtet gewesen, einzelnen Gemeinderatsmitgliedern Informationen mitzuteilen, die über das wesentliche Ergebnis der Vorbereitung hinausgingen. Sollten noch Fragen offen bleiben, so könnten diese im Rahmen der Gemeinderatssitzung erörtert werden. Die Mitwirkungsrechte des Klägers als Mitglied des Gemeinderats gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GO seien nicht verletzt worden. Eine Umgehung der Vorschriften über die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses liege nicht vor. Auch diesbezüglich liege daher keine Verletzung der Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte des Klägers vor. Eine Verletzung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit sei nicht gegeben, da dieses nur für Ausschüsse gelte. Selbst wenn man eine Verletzung dieses Prinzips annehme, so könne sich hierauf nur die Fraktion, nicht jedoch der Kläger als einzelnes Gemeinderatsmitglied berufen. Da hier gerade keine Pflicht bestehe, einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, werde auch nicht das Recht des Klägers verletzt, als Zuschauer an einer Ausschusssitzung teilzunehmen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da die Durchführung der vorbereitenden Rechnungsprüfung durch zwei Vorprüfer rechtmäßig sei und daher auch die Gemeinderatsbeschlüsse vom 20. November 2017 nicht rechtswidrig seien. Auch die Verweigerung der beantragten Akteneinsicht sei nicht rechtswidrig gewesen. Dem Kläger komme weder aus der Gemeindeordnung noch aus der Geschäftsordnung ein solches Akteneinsichtsrecht zu. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 30 Abs. 3 GO ergebe, stehe die Überwachungsbefugnis nur dem Gemeinderat als Kollegialorgan zu. Die einzelnen Gemeinderatsmitglieder und Fraktionen hätten jedoch für sich weder eine Überwachungsbefugnis noch ein Informationsrecht gegenüber dem ersten Bürgermeister oder der Gemeindeverwaltung. Folglich stehe dem Kläger kein Akteneinsichtsrecht aus Art. 30 Abs. 3 GO zu. Ein Akteneinsichtsrecht ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung. Es liege hier ein Spezialfall vor, als dass es sich um die Vorbereitung für eine Rechnungsprüfung handele. Aus § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung würde sich dann für jedes einzelne Gemeinderatsmitglied die Möglichkeit ergeben, eine eigene Rechnungsprüfung durchzuführen. Nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO könne dies jedoch nur durch den Gemeinderat oder durch einen Rechnungsprüfungsausschuss erfolgen. Auch könnten gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GO nur die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde verlangen, dass ihnen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hielten, vorgelegt oder übersandt würden. Bestimmungen der Geschäftsordnung dürften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Gemeindeordnung stehen. Könnte aufgrund von § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung jedes Gemeinderatsmitglied für sich eine Rechnungsprüfung durchführen, würde dies jedoch gegen die Vorgaben in Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO verstoßen, dass die Rechnungsprüfung nur vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss durchgeführt werden dürfe und nur diese gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 und 2 GO ein Einsichts- und Auskunftsrecht hätten. Wenn Gegenstand der Vorbereitung eine Rechnungsprüfung sei, so dürfe folglich § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung keine Anwendung finden. Unzutreffend sei auch die Aussage, dass der Kläger keine eigene Rechnungsprüfung durchführen wolle. Die Rechnungsprüfung sei keine vollständige Prüfung. Sie beschränke sich auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben, bei deren Auswahl, Umfang, Schwierigkeit und finanzielle Bedeutung des jeweiligen Prüfungsgebiets zu berücksichtigten seien. Derartige Prüfungsgebiete und Stichproben habe der Kläger in seinem Schreiben vom 15. November 2017 ausgewählt. Laut diesem Schreiben habe der Kläger sich selbst informieren wollen. Informieren habe aber gerade auch zur Folge, dass die einzelnen Prüfungsgebiete hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit kritisch betrachtet und beurteilt würden. Auch sollten gerade Fehler und Mängel festgestellt werden. Zweck der Akteneinsicht sei es also gewesen, eine eigene Rechnungsprüfung durchführen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Verweigerung der beantragten Akteneinsicht rechtswidrig war. In Bezug auf den ersten Hauptantrag einschließlich dessen Hilfsantrag ist die Klage unzulässig.

Als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist die Klage, soweit sie Erfolg hat, als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Auch soweit von einem Adressaten die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats gerügt wird, kann der Betroffene grundsätzlich im Rahmen des Kommunalverfassungsstreitverfahrens auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg entsprechend seinem Klageziel Klage erheben (vgl. Wachsmuth in PdK Bayern, Art. 45 GO, Anm. 8; vgl. auch Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Mai 2018, Art. 45 Anm. 3 Buchst. a und f; VG Ansbach, B.v. 23.1.2007 - AN 4 E 07.00164 - juris Rn. 38). Die Klagebefugnis des Klägers (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) ist daher gegeben.

Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in Form der allgemeinen Leistungsklage zu behandeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.1980 - 4. B - 616/79 - BayVBl 1980, 656). Ist die Streitigkeit zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt, muss der Kläger auf die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zurückgreifen, in der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1969 - VIII C 149.67 - MDR 1970, 261 ff.). Hierzu zählen auch die durch organschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen gekennzeichneten Rechtsbeziehungen zwischen Gemeindeorganen. Feststellungsfähig sind insbesondere auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen. Erforderlich ist, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist; abstrakte Fragen sind dagegen nicht feststellungsfähig. Notwendig ist somit das Vorliegen eines bestehenden, bereits überschaubaren, d.h. konkreten und nicht nur gedachten Sachverhaltes, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen (vgl. BayVGH vom 10.12.1986, BayVBl 1987, 239 ff., VG Regensburg, U.v. 10.10.2001 - RN 3 K 00.1623 - juris Rn. 22).

Die Konkretheit des Rechtsverhältnisses ist in Bezug auf den hier streitigen Anspruch auf Akteneinsicht gegeben. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt im Hinblick auf eine bestehende Wiederholungsgefahr vor, da es sich bei der örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GO um einen regelmäßig wiederkehrenden Vorgang handelt und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte eine Änderung in Bezug auf die hier in Streit stehende Vorgehensweise vorgenommen hat bzw. vornehmen wird.

Die Klage ist auch begründet, da durch die Verweigerung der Akteneinsicht ein dem Kläger individuell zustehendes organschaftliches Informationsrecht verletzt wurde.

Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Beklagten erhält jedes Gemeinderatsmitglied zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltungsverpflichtung nicht entgegenstehen. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 4 der Geschäftsordnung). Demnach räumt die Geschäftsordnung dem einzelnen Gemeinderatsmitglied ein individuelles Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die Vorbereitung zur nächsten Gemeinderatssitzung ein. Dieses geht über die in der Gemeindeordnung gesetzlich geregelten Akteneinsichtsrechte hinaus und verschafft dem Gemeinderatsmitglied einen individuellen, auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht.

Die beantragte Akteneinsicht durfte hier nicht deshalb vollumfänglich verweigert werden, weil - wie hierzu in der E-Mail der Gemeindeverwaltung im Auftrag des ersten Bürgermeisters vom 16. November 2017 ausgeführt wurde - die Einsichtnahme auf den Prüfungsbericht der Vorprüfer beschränkt sei und § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung nicht zu einem allgemeinen Prüfungsrecht für einzelne Gemeinderatsmitglieder führe, eine gemeindliche Geschäftsordnung also die Bayerische Gemeindeordnung nicht aushebeln könne. Es kann hier deshalb dahingestellt bleiben, ob mit dem Antrag möglicherweise auch Einsicht in Akten begehrt wurde, bei denen es sich nicht um „entscheidungserhebliche Unterlagen“ im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung gehandelt hätte und dieser deshalb insoweit (teilweise) hätte abgelehnt werden können.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. November 2017 an den ersten Bürgermeister der Beklagten im Hinblick auf die bevorstehende Gemeinderatssitzung am 20. November 2017 unter Berufung auf die Regelung in § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen beantragt. Er hat dies insoweit konkretisiert, als er die Akteneinsicht auf die „Unterlagen zur Vorprüfung“ beschränkt hat. Diese sind im Einzelnen im Bericht der Vorprüfer über die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 der Gemeinde (S. 2) aufgelistet. Zudem hat er einen konkreten Zeitrahmen für die begehrte Akteneinsicht angegeben (Donnerstag, 16. November 2017, in der Zeit von 9.15 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr). Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger ein den formalen Anforderungen des § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung entsprechendes und hinreichend konkretes Akteneinsichtsgesuch gestellt hat.

Die von der Beklagten angeführte Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich eine zwingende oder gebotene einschränkende Auslegung dahingehend entnehmen, dass sich für die (hier jedenfalls) durch den Gemeinderat durchzuführende örtliche Rechnungsprüfung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO daraus kein über die Rechte der Gemeinderatsmitglieder aus Art. 102 Abs. 4 GO (Einsichtnahme in die Prüfberichte) hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht ergeben sollte. Es überzeugt auch nicht der Einwand der Beklagten, die Gewährung der Akteneinsicht hätte zur Folge, dass der Kläger eine eigene Rechnungsprüfung durchführen würde, was gegen die Vorgaben in Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO verstoße, wonach die Rechnungsprüfung nur vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss durchgeführt werden dürfe.

Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat auf der Grundlage der Gemeindeordnung (abgesehen von der Einsicht in die Niederschriften, vgl. Art. 54 Abs. 3 GO, und in die Prüfberichte im Sinne von Art. 102 Abs. 4 GO) grundsätzlich kein - uneingeschränktes - subjektiv öffentliches Recht auf Erhalt von Informationen, sondern kann vielmehr (nur) im Rahmen seines Antragsrechts eine Entscheidung des Gemeinderats als Plenum über die strittige Frage herbeiführen (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2000 - 4 ZE 00.3321 - juris Rn. 14). Ob sich im Einzelfall aus dem Mitgliedschaftsrecht in der kommunalen Volksvertretung ein ungeschriebener verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch auch eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung ergeben kann, ohne den der jeweilige Mandatsträger seine organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse nicht effektiv wahrnehmen könnte, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 4 ZB 14.1692 - juris Rn. 16; vgl. auch B.v. 11.2.2014 - 4 ZB 13.2225 - juris Rn. 14; B.v. 23.11.2017 - 4 ZB 17.1586 - juris Rn. 14).

Es ist aber grundsätzlich auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die Geschäftsordnung - wie hier - weitergehende Regelungen über Informationsrechte der einzelnen Gemeinderatsmitglieder gegenüber der Gemeinde enthalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2000 a.a.O.). Es wird in der Rechtsprechung daher grundsätzlich für zulässig angesehen, in der Geschäftsordnung des Gemeinderats individuelle Informationszugangsrechte einzuräumen (vgl. Engelbrecht, BayVBl 2017, 541/543). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise mit der Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung (entsprechend der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags) sachbezogen beschränkt auf Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung und auf entscheidungserhebliche Unterlagen hierzu erfolgt.

Die in allen Gemeinden aufgrund von Art. 45 Abs. 1 GO durch den Gemeinderat verpflichtend zu erlassende Geschäftsordnung darf wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht zu den Vorschriften der Gemeindeordnung in Widerspruch stehen. Dadurch ist es aber nicht ausgeschlossen, dass dem Gemeinderat oder einzelnen Gemeinderatsmitgliedern weitergehende (Informations-) Rechte als in der Gemeindeordnung zugewiesen werden, sofern die in Art. 37 GO festgelegten gesetzlichen Befugnisse des ersten Bürgermeisters dadurch nicht eingeschränkt werden. Die vom Bayerischen Gemeindetag veröffentlichte Mustergeschäftsordnung (abgedruckt in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2018 - Anlage 1. Geschäftsordnung für den Gemeinderat) sieht in § 3 Abs. 5 Satz 2 ein über die Gemeindeordnung hinausgehendes Akteneinsichtsrecht vor. Diese Bestimmung wird in der Literatur teilweise als „in ihrer rechtlichen Begründung wie auch in ihrer Tragweite nicht unproblematisch“ angesehen, vor allem weil die Gewährung eines solchen Informationsrechts des einzelnen Gemeinderatsmitglieds „in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO eingegriffen“ werde (vgl. Pahlke, BayVBl 2011, 686/689 m.w.N.). Diese Bedenken sind unbegründet. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO besagt, dass der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vorbereitet. Das bedeutet nicht nur, dass er das erforderliche Material zusammenzustellen hat, sondern beinhaltet auch die Pflicht, den Gemeinderat so zu informieren, dass er eine Entscheidung treffen kann. Diese Aufgabe des ersten Bürgermeisters wird in keiner Weise dadurch eingeschränkt, dass einem einzelnen Gemeinderatsmitglied vor der betreffenden Sitzung die Einsicht in die „entscheidungserheblichen Unterlagen“ gestattet wird. Es existiert kein Recht des Bürgermeisters, bei der Vorbereitung der Beratungsgegenstände einer anstehenden Sitzung von Informationsbegehren einzelner Gemeinderatsmitglieder verschont zu bleiben. Der Bürgermeister kann und muss weiterhin grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Punkte er in die von ihm zu erstellende Tagesordnung aufnimmt und welche aus seiner Sicht für die zufassenden Gemeinderatsbeschlüsse erheblichen Tatsachen er dem Gemeinderat in der jeweiligen Sitzung mitteilt. Ein geschäftsordnungsmäßig eingeräumtes Akteneinsichtsrecht jedes einzelnen Gemeinderatsmitglieds mit dem Ziel, sich für anstehende Beschlussfassungen des Gemeinderats sachkundig zu machen, greift nicht unzulässig in die gesetzlichen Befugnisse des Bürgermeisters ein (vgl. Pahlke, BayVBl 2011, 686/689 f.).

Auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (bei Weitergabe von personenbezogenen Date) sowie der Berufsfreiheit (bei Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) wird in der (zweipoligen - im Gegensatz zur dreipoligen) Konstellation, bei der entweder keine Vertraulichkeitsinteressen berührt sind oder nur solche, über deren rechtlichen Schutz die Gemeinde allein disponieren darf, die Regelung eines Informationszugangsrechts in Form eines Auskunftsrechts durch die Geschäftsordnung des kollegialen Hauptorgans ebenso wie in Form eines Akteneinsichtsrechts als dem Grundsatz nach zulässig angesehen (vgl. Engelbrecht, BayVBl 2017, 541/548). Eine allgemeine Ermächtigung für den Erlass einer Geschäftsordnung, wie sie Art. 45 GO bereitstellt, genügt für eine solche Regelung. Die Auslegung der konkreten Regelung muss dabei sicherstellen, dass ein Informationsfluss in dreipoligen Konstellationen unterbleibt. Das Merkmal „sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen“ ist dann so zu lesen, dass die Einsicht in Unterlagen zu versagen ist, sobald diese personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Außenstehenden enthalten (vgl. Engelbrecht, BayVBl 2017, 541/548). Demzufolge kann aus der Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung keinesfalls für das einzelne Gemeinderatsmitglied ein so weitgehendes Akteneinsichtsrecht hergeleitet werden, wie es gemäß der Regelung in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GO den Organen der Rechnungsprüfung der Gemeinde (hier dem Gemeinderat) zusteht. Ein unzulässiger Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GO ist mit der Regelung in der Geschäftsordnung daher nicht verbunden.

Der Kläger kann demnach das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung herleiten. Für eine einschränkende Auslegung in Bezug auf bestimmte Beratungsgegenstände ergeben sich aus dem Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte, ebenso wenig aus deren Zweck, den Gemeinderatsmitgliedern ein über die sich aus der Gemeindeordnung selbst ergebenden Rechte hinausgehendes Akteneinsichtsrecht zur Vorbereitung auf die konkret anstehenden Beratungsgegenstände zu gewähren. Die Einwände der Beklagten greifen daher auch im Übrigen nicht durch.

Der Umstand, dass eine anstehende Entscheidung dem Gemeinderat und nicht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied obliegt, dürfte die Regel und nicht nur bei der örtlichen Rechnungsprüfung durch den Gemeinderat nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO der Fall sein. Auch ist nicht ersichtlich, wie eine Rechnungsprüfung durch den Kläger, selbst wenn eine solche erfolgen sollte, zu einer Umgehung der Zuständigkeitszuweisung in Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO führen sollte. Letztendlich obliegt es jedem Gemeinderatsmitglied, für sich eigenverantwortlich zu prüfen, für welche Entscheidung des Gemeinderats er stimmt. Um diese Entscheidung, für deren Folgen er auch die Verantwortung trägt, sachgerecht treffen zu können, räumt ihm die Geschäftsordnung ein diesbezügliches Akteneinsichtsrecht ein. Demnach wird er die in diesem Zusammenhang eingesehenen Unterlagen auch einer gewissen Prüfung unterziehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger durch die Akteneinsicht ggf. ermöglicht worden wäre, eine „eigene Rechnungsprüfung“ durchzuführen - so die Beklagte - oder ob er sich lediglich umfassender, als auf der Grundlage des vorgelegten Prüfberichts der Vorprüfer möglich, auf die Sitzung vorbereiten wollte - so der Kläger - wobei sich eine klare Abgrenzung zwischen diesen Bewertungen ohnehin kaum vornehmen lassen dürfte.

Auch aus der speziellen Regelung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 102 Abs. 4 GO lässt sich nicht ableiten, dass im Fall der örtlichen Rechnungsprüfung durch den Gemeinderat die dem einzelnen Gemeinderatsmitglied zu gewährende Akteneinsicht generell auf die Berichte über die Prüfungen beschränkt und die Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung damit so auszulegen wäre, dass als „entscheidungserhebliche Unterlage“ hier lediglich der den Gemeinderäten bereits vorgelegte Prüfbericht der Vorprüfer anzusehen und die Verweigerung einer weitergehenden Akteneinsicht daher berechtigt gewesen wäre. So steht die Regelung von ihrem Standort her in unmittelbarem Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung zur Rechnungslegung und zu dem Jahresabschluss, insbesondere mit der Regelung in Art. 102 Abs. 3 GO, der die Aufgaben des Gemeinderats in diesem Zusammenhang festlegt (Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Jahresrechnung und Beschluss über die Entlastung). Gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgt dies erst, wenn die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse nach Art. 103 GO durchgeführt ist. Bereits dies spricht dafür, dass die Regelung in Art. 102 Abs. 4 GO nicht einschränkend im Rahmen der (hier) dem Gemeinderat obliegenden örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO herangezogen werden kann. Zudem wurde das Akteneinsichtsrecht in Art. 102 Abs. 4 GO gerade deshalb geschaffen, weil angesichts der Bedeutung der Beschlüsse innerhalb des Rechnungslegungsverfahrens die Regelungen in der Mustergeschäftsordnung über die Akteneinsicht in der damaligen Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 7. Juni 1972 (MABL S. 311) - weniger weitgehend als die aktuelle Mustergeschäftsordnung - als nicht ausreichend angesehen wurden, so dass der Gesetzgeber dafür habe Sorge tragen müssen, dass die Gemeinderatsmitglieder sich über die Prüfungsergebnisse unmittelbar und umfassend selbst unterrichten können (vgl. die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 8/5706, S. 18). Auch vor diesem Hintergrund wäre keine Rechtfertigung ersichtlich, das den Gemeinderatsmitgliedern nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung zustehende - grundsätzlich über die Regelungen der Gemeindeordnung hinausgehende - Akteneinsichtsrecht im Bereich der örtlichen Rechnungsprüfung dahingehend einzuschränken, dass dieses nur im Hinblick auf den - hier von den Vorprüfern und nicht von einem Rechnungsprüfungsausschuss - gefertigten Prüfbericht bestünde (zu einem über die - von einem Rechnungsprüfungsausschuss - erstellten Prüfungsberichte hinausgehendes Akteneinsichtsrecht des Gemeinderats vgl. auch OVG RhPf, B.v. 4.10.2013 - 10 A 10631/13 - juris Rn. 3; B.v. 25.7.2018 - 10 A 10433/18 - juris Rn. 7).

Die von dem Kläger beantragte Akteneinsicht wurde ihm daher zu Unrecht verweigert. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Verstoß gegen das sich aus der Geschäftsordnung ergebende Akteneinsichtsrecht des Klägers auch zur Unwirksamkeit der in der Sitzung im Zusammenhang mit der örtlichen Rechnungsprüfung gefassten Beschlüsse führt.

Es besteht der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses führt. Nur dann, wenn ein gegen die Geschäftsordnung verstoßendes Verhalten zugleich eine gesetzliche Bestimmung verletzt - sei es eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift oder ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht - und die Gesetzesverletzung nicht anderweitig geheilt ist, kommt ein gültiger Beschluss nicht zustande (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NW, U.v. 27.8.1996 - 15 A 32/93 - juris Rn. 7 f.; Bauer/Böhler/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand April 2018, Art. 45 GO Rn. 7; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Stand Mai 2015, Art. 45 Anm. 5; Wachsmuth in PdK Bayern, Stand September 2018, Art. 45 GO Anm. 7). Entscheidend ist insoweit nicht der Schutzzweck der jeweiligen Geschäftsordnungsvorschrift oder einer Geschäftsordnung überhaupt, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Geschäftsordnung eines Gemeinderats grundsätzlich nur Binnenrechtsbeziehungen innerhalb des Vertretungsorgans durch von ihm selbst aufgestellten Regeln gestaltet, aber kein Außenrecht darstellt (vgl. OVG NW, U.v. 27.8.1996 - 15 A 32/93 - juris Rn. 6). Gegen ein gesetzlich geregeltes Informations- bzw. Akteneinsichtsrecht wurde hier jedoch nicht verstoßen. Das Gesetz räumt einzelnen Gemeinderatsmitgliedern weder ein allgemeines Auskunfts- noch ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ein. Regelungen finden sich - wie ausgeführt - lediglich für den Zugang zu den Niederschriften (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO) und zu den Prüfungsberichten (Art. 102 Abs. 4 GO).

Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung begehrt, dass seine Mitwirkungsrechte dadurch verletzt werden, dass der Gemeinderat der Beklagten, zuletzt mit Beschluss vom 20.11.2017 zwei Vorprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde und des Eigenbetriebs beauftragt und die örtliche Prüfung des Gemeinderats sich, zuletzt mit Beschluss vom 20. November 2017, darauf beschränkt, den von den Vorprüfern vorgelegten Prüfbericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, dürfte die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sein. Dem Kläger fehlt hierfür die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich die beiden Vorgänge nicht dergestalt zu einer Einheit verbinden, dass hierdurch organschaftliche Mitwirkungsrechte des Klägers verletzt würden, auch wenn sich der Eindruck aufdrängen mag, dass mit der Vorgehensweise die Vorschriften über die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses, dem der Kläger dann wohl angehört hätte, umgangen wurden. Ein Anspruch auf Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses steht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied nicht zu. Die Beauftragung zweier Mitglieder des Gemeinderats als Vorprüfer durch den Gemeinderat kann ebenfalls nicht zu einer Verletzung von Mitwirkungsrechten des Klägers führen, da - wie das zuständige Landratsamt in seinem Schreiben vom 23. November 2016 an den Kläger nachvollziehbar ausgeführt hat - im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass mehrheitlicher Wille des Gemeinderats nur sein konnte, die beiden Gemeinderatsmitglieder mit der Vorprüfung der Jahresabschlüsse und nicht (rechtswidrig) mit deren abschließenden Prüfung an seiner Stelle zu beauftragen. Sofern der Gemeinderat die ihm dann als Gremium obliegende eigene abschließende Prüfung rechtswidrig unterlassen oder nicht in rechtmäßiger Weise vorgenommen haben sollte, könnte sich auch hieraus keine Verletzung einer schützenswerten Rechtsposition des Klägers ergeben, weil ein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf, dass der Gemeinderat nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst, dem einzelnen Gemeinderatsmitglied oder der überstimmten Minderheit im Gemeinderat nicht zusteht. Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat, sofern nicht in ein ihm zustehendes Individualrecht eingegriffen wird, allenfalls die Möglichkeit, ein Eingreifen der Rechtsaufsichtsbehörde anzuregen (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.1970 - Nr. 150 IV 68 - BayVBl 1970, 222/ 223). Dadurch, dass sich die örtliche Prüfung des Gemeinderats (wiederholt) darauf beschränkt, den von den Vorprüfern vorgelegten Prüfbericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, wird jedoch nicht in ein dem Kläger zustehendes Individualrecht eingegriffen. Auch der damit in Zusammenhang stehende Hilfsantrag bleibt daher ohne Erfolg. Darauf, dass der Gemeinderat nur eine aus Sicht des Klägers ordnungsgemäße örtliche Rechnungsprüfung und anschließende Feststellung der Jahresabschlüsse durchführt, hat er keinen im Rechtsweg verfolgbaren individuellen Anspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger in einem der beiden Klageanträge obsiegt hat, waren die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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published on 23/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2013 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der
published on 25/07/2018 00:00

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. März 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen, zu t
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.