Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 4 ZB 14.1692

bei uns veröffentlicht am26.03.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 3 K 13.630, 10.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Haushaltspläne der Gemeinde von 1996 bis 2012 hat.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten zunächst in seiner Eigenschaft als Gemeindebürger die Überlassung von Kopien der genannten Haushaltspläne. Dies lehnte die Beklagte ab. Im Laufe des hiergegen angestrengten gerichtlichen Verfahrens wurde der Kläger zum Mitglied des Gemeinderats der Beklagten gewählt.

Nach Erlass eines Gerichtsbescheids vom 9. Januar 2014 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. Die Gemeindeordnung (GO) kenne keinen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen der vom Kläger bezeichneten Art. Haushaltspläne seien als Anlage zur Haushaltssatzung anzusehen. Soweit dieser selbst Satzungsqualität zukomme, sei § 4 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) einschlägig. Danach seien Vorschriften zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen seinen Abschriften oder Ablichtungen zu erteilen. Dies gelte jedoch nur für die derzeit gültige Haushaltssatzung, die aber nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei. Aus Art. 54 Abs. 3 GO könne der Kläger ebenso keinen Anspruch ableiten. Dieser regle für Gemeindebürger nur die Einsicht in Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats und für Gemeinderatsmitglieder Einsicht in die Niederschriften und die Erteilung von Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse. Hinsichtlich der Entscheidung, ob dennoch Kopien überlassen werden sollen, liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass durch die Ablichtung von mehreren tausend Seiten ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde. Dieser Aufwand sei ein Ermessenskriterium, das dem Antrag grundsätzlich entgegengehalten werden könne. Dem vom Kläger geltend gemachten Informationsinteresse könne im Übrigen durch die mehrfach angebotene Einsicht in die Haushaltspläne Rechnung getragen werden. Soweit der Kläger sich darauf stütze, dass er nunmehr Mitglied des Gemeinderats sei, liege darin ein neuer Sachverhalt und mithin ein neuer Streitgegenstand. Die Klage sei insoweit unzulässig, weil der Kläger als Gemeinderat zunächst bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Überlassung der Kopien stellen müsse. Unabhängig davon habe er aber auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Gemeinderatsmitglied keinen Anspruch gegen die Beklagte. Auch die Geschäftsordnung der Beklagten gehe nicht über das in Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO Geregelte hinaus. Als Gemeinderatsmitglied habe der Kläger nach Art. 30 Abs. 3 GO auch kein allgemeines Auskunftsrecht oder Akteneinsichtsrecht und somit erst recht keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Unterlagen. Das Informationsrecht stehe dem Gemeinderat als Kollegialorgan im Ganzen zu, nicht jedoch dem einzelnen Gemeinderatsmitglied. Dieses sei zur Informationsbeschaffung darauf beschränkt, eine entsprechende Entscheidung des Plenums herbeizuführen. Das in § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten für den Gemeinderat der Beklagten geregelte Akteneinsichtsrecht eines jeden Gemeinderatsmitglieds betreffe die Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung und nur diejenigen Unterlagen, die dafür entscheidungserheblich seien. Hierauf könne sich der Kläger im Hinblick auf die nicht mehr aktuellen Haushaltspläne nicht berufen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Überlassung der von ihm verlangten Kopien der Haushaltspläne vergangener Jahre hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.).

Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf sein Gemeinderatsmandat zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Es liege insoweit kein anderer Streitgegenstand vor, der Kläger müsse deswegen keinen erneuten Antrag bei der Beklagten stellen. Materiell habe der Kläger als Gemeinderatsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung von Kopien der genannten Haushaltspläne aus Art. 54 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO, das Verwaltungsgericht habe das Interesse des Klägers am Erhalt der verlangten Kopien nicht hinreichend gewürdigt. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert; es sei ein fehlerhafter Ermessensgebrauch, wenn der Überlassung der Kopien nichts entgegenstehe. Das habe das Verwaltungsgericht Regensburg bereits in seiner Entscheidung vom 18.4.2007 so entschieden. Art. 54 GO regle nur einen Mindeststandard. Bei Ausübung des Ermessens sei die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips für die parlamentarische Demokratie verkannt worden. Die GO enthalte auch sonst weitreichendere Ansätze für die Teilhabe der Öffentlichkeit. Dem historischen Gesetzgeber sei zudem die moderne Bürotechnik unbekannt gewesen. Das Gesetz habe schon den Aufwand für die Einsichtnahme vorgesehen, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für das Erstellen von Kopien spiele demgegenüber keine Rolle mehr, zumal der Kläger ja auch die Kopierkosten erstatten würde. Seit April 2014 sei der Kläger auch Gemeinderatsmitglied. Er hafte damit für Fehlentscheidungen dieses Gremiums. Eine fundierte Informationsgrundlage sei für sein Handeln als Gemeinderat erforderlich. Die Einsichtnahme in die Unterlagen sei keine taugliche Form der Information, mit der der Kläger arbeiten könne. Es handle sich um ein umfangreiches Zahlenwerk. Nachdem der Kläger fraktionslos sei, könne er nicht auf vorhandene Unterlagen einer Fraktion aus früheren Jahren zurückgreifen. Gerade der erhebliche Seitenumfang spreche für das Überlassen von Ablichtungen. Weil Haushaltspläne auch immer der öffentlichen Auslegung unterlägen, gebe es auch kein Geheimhaltungsinteresse daran.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger rügt zwar zu Recht, dass nach seiner Wahl zum Gemeinderatsmitglied kein neuer Streitgegenstand vorliege und deshalb die Klage insoweit nicht habe als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Denn Streitgegenstand ist unverändert die Frage der Herausgabe von Kopien genau bezeichneter Unterlagen, woran sich auch nach erfolgter Wahl zum Gemeinderatsmitglied nichts geändert hat. Die Stellung als Gemeinderatsmitglied ändert allenfalls etwas an den bei der Beurteilung des Falles anzuwendenden Rechtsgrundlagen, nicht jedoch am Streitgegenstand selbst. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil es nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung ankommt, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich aber mit der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Überlassung der verlangten Kopien zusteht, zutreffend auseinandergesetzt und einen Anspruch des Klägers auf Überlassung der verlangten Kopien zu Recht abgelehnt:

a) Der Kläger versucht dem Art. 54 Absatz 3 GO einen Inhalt zuzuschreiben, den dieser nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht hat. Nach Art. 54 Abs. 3 GO können Gemeinderatsmitglieder jederzeit Niederschriften über Gemeinderatssitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei. Das Gesetz regelt damit nur Einsichtsrechte in Sitzungsniederschriften des Gemeinderats und Abschriften von Gemeinderatsbeschlüssen. Der erkennende Senat hat dazu bereits über einen von einem Gemeindebürger geltend gemachten Anspruch auf Überlassung von Kopien von Niederschriften über Gemeinderatssitzungen entschieden und einen solchen Anspruch verneint (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2008 - 4 BV 07.1329 - juris). Für Mitglieder des Gemeinderats gilt nach dem Gesetzeswortlaut nichts anderes, diese haben lediglich die zusätzliche Möglichkeit, sich Abschriften (nur) der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen zu lassen. Das Gesetz kennt darüber hinaus keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien anderer Unterlagen der Gemeindeverwaltung oder von historischem Satzungsrecht.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Ermessenserwägungen der Gemeinde in der Begründung des Zulassungsantrages auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. April 2007 (RO 3 K 06.1951) verweist, verkennt er, dass diese Entscheidung in der Berufungsinstanz aufgehoben worden ist (BayVGH, U.v. 4.3.2008 a. a. O.).

Mit seinem Einwand, Art. 54 GO regle nur einen Mindeststandard, kann der Kläger ein für ihn günstigeres Ergebnis nicht erreichen. Es mag sein, dass der Gesetzgeber (oder aber auch die Gemeinde selbst etwa durch eine sogenannte Informationsfreiheitssatzung) rechtspolitisch die Frage anders regeln und weitergehende Ansprüche einräumen könnte (vergleiche hierzu BayVGH vom 4.3.2008 a. a. O.). Dies hat der Gesetzgeber aber bislang nicht getan. Der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe bei Erlass des Art. 54 GO moderne Bürotechnik noch nicht gekannt, verfängt schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber anlässlich der Änderungen der GO der vergangenen Jahre, bei denen die „moderne Bürotechnik“ durchaus bereits bekannt war, von der Normierung weitergehender Informationsansprüche abgesehen hat.

Ein allgemeines voraussetzungsloses Zugangsrecht zu staatlichen oder gemeindlichen Informationen aus allgemeinen Erwägungen der Transparenz oder des Demokratieprinzips gibt es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 - juris Rn. 8, BayVBl 2015, 207 ff.).

Soweit der Kläger Vorschriften der GO benennt, die andere Formen der Öffentlichkeitsteilhabe regeln (z. B. Art. 65 Abs. 3 Satz 3GO), geben diese ebenfalls keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien in der vom Kläger gewünschten Form. Das gilt auch für den vom Verwaltungsgericht geprüften § 4 Abs. 3 BekV, der keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien historischer Satzungsregelungen beinhaltet.

b) Aus seiner Stellung als Mitglied des Gemeinderats kann der Kläger keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Er beruft sich insoweit darauf, dass er als Gemeinderatsmitglied vor dem Hintergrund des Öffentlichkeitsprinzips und des Demokratieprinzips auf die Überlassung der Kopien des von ihm verlangten umfangreichen Zahlenwerks angewiesen sei. Es entspricht indes der langjährigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sich ein Informationsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber der Gemeindeverwaltung nicht aus der GO ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2000 - 4 ZE 00.3321 - juris Rn. 14; zum fehlenden Kontrollrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 30 GO Rn. 4).

Die Frage, ob sich im Einzelfall aus dem Mitgliedschaftsrecht in der kommunalen Volksvertretung ein ungeschriebener verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch auch eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung ergeben kann, ohne den der jeweilige Mandatsträger seine organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse nicht effektiv wahrnehmen könnte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 4 ZB 13.2225 - juris Rn. 13/14 m. w. N.). Eine Zulassung der Berufung aus diesem Gesichtspunkt heraus kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, weil der Kläger nicht nur Einzelauskünfte (etwa zu anstehenden bestimmten Tagesordnungspunkten) oder ein bloßes Einsichtsrecht erhalten will, sondern umfangreiche Kopien aus dem Aktenbestand der Gemeindeverwaltung. Das Mitgliedschaftsrecht in der kommunalen Volksvertretung kann aber jedenfalls keinen Anspruch darauf geben, dass sich einzelne Vertreter des Gemeinderatsgremiums eine Art von paralleler Aktenführung zur Gemeindeverwaltung aufbauen wollen. Es besteht für ein neu gewähltes Gemeinderatsmitglied auch kein Anspruch darauf, mittels Kopien aus der Gemeindeverwaltung einen Unterlagenfundus aufzubauen, der etwa dem von schon langjährig im Gemeinderat vertretenen Fraktionen entspricht. Das Vorhandensein der vom Kläger erstrebten alten Unterlagen bei den anderen Fraktionen des Gemeinderats wird von ihm im Übrigen lediglich unsubstantiiert behauptet.

c) Der Einwand des Klägers, die Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerhaft, weil seinem Begehren kein sachlicher Grund entgegenstünde, geht schon deswegen fehl, weil die Vermeidung eines hier nicht unerheblichen personellen und zeitlichen Aufwandes unabhängig von der Frage der Kopiekostenerstattung ein sachlicher Grund für die Ablehnung ist. Ein Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nie geltend gemacht.

2. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3). Der Zulassungsgrund ist schon nicht hinreichend dargelegt, weil diesbezüglich nur auf „die Angelegenheit“ abgestellt wird, die „für das Demokratieprinzip und die Gemeinderatsarbeit in Bayern“ eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung darstelle. Es fehlt daher schon an der Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die sich der Senat nicht selbst zusammensuchen will. Die Frage eines Anspruchs auf Überlassung von Kopien von Niederschriften ist in der Rechtsprechung des Senats wie oben unter 1. dargestellt bereits hinreichend geklärt. Auch für ein Gemeinderatsmitglied gibt Art. 54 GO ersichtlich keine weitergehenden Ansprüche.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 4 ZB 14.1692

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um ein vom Kläger erstrebtes und vom Beklagten abgelehntes Akteneinsichtsrecht in Unterlagen, die anlässlich einer Petition des Klägers zum Bayerischen Landtag angefallen sind (im Petitionsverfahren vom Landtag eingeholte Stellungnahmen des Justiz- und des Innenministeriums).

2007 hatte der Kläger beim Bayerischen Landtag eine umfangreiche Eingabe zum Thema „Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen und Richter in Menschenrechten schulen, Judikative unabhängig machen und dem Gesetz unterwerfen“ beim Bayerischen Landtag eingereicht. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechtsund Parlamentsfragen beschloss am 12. Juni 2008, die Eingabe aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten. Der Bayerische Landtag lehnte unter dem 25. August 2008 einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht in die diesem Beschluss zugrunde liegenden Stellungnahmen zweier Ministerien mit dem Hinweis darauf ab, dass ein Recht auf Akteneinsicht im Petitionsverfahren grundsätzlich nicht bestehe. Unabhängig hiervon lehnten beide betroffenen Ministerien im September 2008 die Herausgabe ihrer Stellungnahmen mit dem Hinweis darauf ab, dass der Bayerischen Landtag als Herr des Petitionsverfahrens darüber zu entscheiden habe, ob Stellungnahmen der Ministerien an den Kläger als Petenten übersandt würden.

Mehr als drei Jahre später verlangte der Kläger erneut Einsicht in die beiden Stellungnahmen zu seiner damaligen Eingabe. Diese lehnte der Bayerische Landtag mit Schreiben vom 31. Januar 2012 erneut ab.

Das Verwaltungsgericht München wies die im Juli 2012 erhobene Klage, die das Ziel hatte, den Beklagten zur Akteneinsicht in die Stellungnahmen des Innenministeriums und Justizministeriums bezüglich der Vorschläge des Menschenrechtskommissars zu verpflichten, mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab. Für den geltend gemachten Anspruch sei der Freistaat ... passiv legitimiert, der hier durch den Bayerischen Landtag vertreten werde. Streitgegenstand sei die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Bayerischen Landtag vom Januar 2012, der Kläger sei gegen die Ablehnungen der Staatsministerien selbst im Jahr 2009 nicht innerhalb der einjährigen Klagefrist vorgegangen. Ein Akteneinsichtsrecht gemäß Art. 29 BayVwVfG bestehe nicht, weil diese Vorschrift ein Verwaltungsverfahren voraussetze. Ein Petitionsverfahren sei aber kein Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift. Für das Petitionsverfahren selbst sei in § 190 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags (GeschOLT) geregelt, dass Dritten grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt werde. Aus einer Gesamtschau der §§ 188 und 189 GeschOLT ergebe sich, das der Kläger als Petent Dritter im Sinne der genannten Vorschrift sei. Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens bestehe als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen jedoch nur in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Stelle. Voraussetzung dafür sei die substantiierte Geltendmachung eines berechtigten Interesses, das insbesondere vorliegen könne, wenn die Akteneinsicht zur sachgerechten Wahrnehmung von Rechten (insbesondere von Grundrechten) erforderlich sei. Der Kläger habe aber lediglich angegeben, dass er die Antwort der Ministerien dem Menschenrechtskommissar mitteilen wolle. Er habe damit weder geltend gemacht, in eigenen Rechten tangiert zu sein, noch, dass die Akteneinsicht Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung oder ähnliches wäre. Im Übrigen seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Art und Umfang der sachlichen Behandlung von Petitionsanliegen gerade nicht gerichtlich überprüfbar. Das Petitionsrecht nach Art. 115 BV beinhalte nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses des Petitionsverfahrens, nicht jedoch ein Recht auf Begründung des Ergebnisses oder auf Erteilung weiterer Auskünfte. Daraus ergebe sich aber, dass ein Petent kein Akteneinsichtsrecht in die Stellungnahmen der Staatsregierung habe, da er ansonsten letztendlich doch eine Begründung erhalten würde. Diesem Ergebnis stünden auch Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 IPBPR nicht entgegen. Diese Vorschriften beinhalteten die Informationsfreiheit bzw. das Recht, sich Informationen zu beschaffen. Ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 5 GG bezögen sie sich aber grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Informationen, zu denen die Akten eines Petitionsverfahrens nicht gehörten. Im Übrigen habe die EMRK zwar den Rang eines Bundesgesetzes, sie sei aber primär bei der Auslegung der Grundrechte und der Gesetze heranzuziehen. Insoweit seien vorliegend die Besonderheiten des Petitionsverfahrens zu berücksichtigen, das der Legislative zugeordnet und nicht gerichtlich überprüfbar sei. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da diese vor allem die Akteneinsicht in verfassungsgerichtlichen oder strafrechtlichen Verfahren und damit keine vergleichbaren Fallkonstellationen betroffen hätten. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) könne nichts hergeleitet werden, da ein derartiges Gesetz für Bayern nicht existiere. Auch aus Art. 9 AGO könne der Kläger keinen Anspruch auf Akteneinsicht ableiten, da der Bayerische Landtag keine Behörde sei. Im Übrigen sei diese Vorschrift gegenüber § 190 GeschOLT subsidiär.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht in die von den Staatsministerien abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen des Petitionsverfahrens zum Bayerischen Landtag nicht besteht. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG v. 21.1.2009 JZ 2009, 850/851, v. 20.12.2010 NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.).

a) Der Kläger trägt hierzu vor, dass bereits Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) den Anspruch stütze, es seien Grundrechte des Kläger verletzt. Ein Anspruch ergebe sich auch aus der aktuellsten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK, der Kläger habe einen direkten Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK. Zwar habe der EGMR zunächst keinen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen aus Art. 10 EMRK abgeleitet. Seine diesbezügliche frühere Rechtsprechung (v. 26.3.1987 - 9248/81 - Leander gegen Schweden) habe er aber in neueren Entscheidungen modifiziert und insbesondere bei presserechtlichen Auskünften einen erweiterten Zugang zu staatlichen Informationen eröffnet. Der Kläger sei als Internetaktivist der Presse und Presseorganen gleichzusetzen. In seiner Entscheidung vom 14. April 2009 - 37374/05 -, Tarsasag a Szabadsagjogokert gegen Ungarn, habe der EGMR die Meinungsfreiheit in Art. 10 EMRK dahingehend ausgelegt, das diese auch einen Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen vermitteln könne, wenn die betreffenden Informationen von öffentlichen Interesse seien und „ready and available“ seien. In einer weiteren Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 48135/06 -, Jugendinitiative für Menschenrechte gegen Serbien, habe der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Recht auf Empfang von Informationen das Recht auf Zugang zu Informationen einschließe. Zudem sei auf allgemeine Regeln des Völkerrechts verwiesen worden, so dass sich auch aus Art. 25 GG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ergebe.

b) Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten klägerischen Anspruch besteht, zutreffend auseinandergesetzt. Es hat alle denkbaren Anspruchsgrundlagen durchgeprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die betreffenden Informationen, deren Zugänglichkeit der Kläger im Wege der Akteneinsicht begehrt, sind aufgrund der Geschäftsordnungsregelung des § 190 Abs. 3 GeschOLT nicht allgemein zugänglich.

aa) Bereits aus diesem Grund scheidet ein direkter Anspruch des Klägers auf Zugang zu diesen Informationen aus dem von ihm ohne weitere Begründung geltend gemachten Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG aus. Der Staat in Gestalt des Bayerischen Landtages (hier also der Legislative und nicht der Exekutive) hat mittels seiner Geschäftsordnung als parlamentarischem Innenrecht selbst den Umfang festgelegt, in dem er mit Rücksicht auf den Schutz parlamentarischer Beratung in seinen Ausschüssen Informationsquellen allgemein zugänglich machen will. Der Beklagte hat diesbezüglich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.5.2013 - 7 B 43/12 - juris Rn. 13) verwiesen, wonach es ein allgemeines voraussetzungsloses Zugangsrecht zu staatlichen Informationen nicht gibt. Mit der bloßen nicht weiter begründeten Behauptung, der Kläger habe einen Anspruch aus Art. 5 GG und es seien seine „Grundrechte“ verletzt, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht geweckt werden.

bb) Auch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK kann der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den von ihm gewünschten Dokumenten ableiten. Diese Vorschrift legt dem Staat nach ihrem Wortlaut aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nicht die Pflicht auf, selbst Informationen zu geben (vgl. EGMR v. 13.3.2012 - 44585/10 - Axel Springer gegen Deutschland, NJW 2013, 521/522; EGMR v. 19.10.2005 - 32555/96 - Roche gegen Vereinigtes Königreich, NJOZ 2007, 865, 872 Rn. 172). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht der EGMR in seiner Rechtsprechung in besonderen Fallgestaltungen dann, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse über ein Informationsmonopol verfügt oder eine Informationsquelle nach innerstaatlichem Recht zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, also schon nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Informationszugang besteht und dieser willkürlich vorenthalten wird. In diesen Fällen leitet der Gerichtshof ein Verbot der willkürlichen Zensur oder einer ähnlichen Verhinderung des Informationszugangs aus Art. 10 EMRK ab (vgl. OVG NRW U. v. 13.3.2013 - 5 A 1293/11 - juris Rn. 83 bis 87 mit Hinweis auf EGMR v. 14.4.2009 - 37374/05 - Rn. 27; EGMR v. 31.7.2012 - 45835/05 - Rn. 74 f.; VG Frankfurt v. 28.7.2009 - FL 1553/09.F - juris Rn. 14), wobei er sich dabei vor allem auf die besonderen Informationsbedürfnisse der Presse oder Nichtregierungsorganisationen (NGO) wegen deren herausgehobener Rolle als „public watchdog“ bezieht. In seiner Entscheidung vom 14. April 2009 - 37374/05 -, Tarsasag a Szabadsagjogokert gegen Ungarn, betont der EGMR in Rn. 35 seiner Entscheidung, dass Art. 10 EMRK dem Einzelnen gerade kein Zugangsrecht zu Informationen verleiht und man dieser Vorschrift nicht ohne weiteres ein generelles Zugangsrecht zu Daten und Dokumenten der Exekutive („administrative data“) entnehmen kann. Der EGMR hat sich also nur für bestimmte Fallkonstellationen einem weiteren Verständnis der Informationsfreiheit angenähert, ein allgemein bestehendes Recht hierauf jedoch bislang nicht anerkannt (vgl. Menschig in Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 10 Rn. 21).

Der Kläger, der als Einzelperson sicher nicht als Nichtregierungsorganisation (NGO) bezeichnet werden kann, ist entgegen der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung als „Internetaktivist“ aber auch nicht mit der Presse gleichzusetzen. Seine Landtagspetition hat der Kläger ersichtlich als politisch interessierte und bewegte Einzelperson eingereicht. Die deutsche Presse bezeichnet der Kläger in seinen Schriftsätzen (vgl. Blatt 47 der VG-Akte) sogar als „größten Versager in der Welt beim Menschenrecht Informationszugang“. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger sicher nicht der Presse zugeordnet werden. Nur aufgrund der Tatsache, dass Einzelpersonen heute die Möglichkeit haben, ihre Ideen und Vorstellungen im Internet auffindbar zu machen, sind sie nicht mit der Presse oder Nichtregierungsorganisationen vergleichbar. Einzelpersonen hat der EGMR aber abgesehen von besonderen Fallkonstellationen, insbesondere beim offensichtlichen Bestehen eines Informationsanspruches schon nach innerstaatlichem Recht (EGMR vom 26.5.2009 - 31475/05 - Kenedi gegen Ungarn), keine Informationsansprüche nach Art. 10 EMRK zugebilligt (vgl. dazu Menschig in Karpenstein/Mayer, EMRK, München 2012, Art. 10 Rn. 14 zum Umfang der vom EGMR geschützten Pressefreiheit).

Mit seiner Bezugnahme auf die zwei von ihm genannten Entscheidungen des EGMR (vom 14. April 2009 - 37374/05 -, Tarsasag a Szabadsagjogokert gegen Ungarn, und vom 25. Juni 2013 - 48135/06 -, Jugendinitiative für Menschenrechte gegen Serbien), kann der Kläger vor diesem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufwerfen. Zudem hat der Kläger mit seinem auf Art. 10 Abs. 1 EMRK beschränkten Vortrag die Darlegungserfordernisse für das Vorliegen solcher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt:

Insbesondere das vom Kläger zitierte Urteil des EGMR vom 25. Juni 2013 - RS 48135/06 - ist nicht geeignet, die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Die Entscheidung behandelt einen Anspruch einer Nichtregierungsorganisation (NGO) auf Informationszugang zu Informationen des serbischen Geheimdienstes, der den dortigen Klägern nach innerstaatlichem serbischen Recht rechtskräftig zugestanden worden war (!) und dann in willkürlicher Weise von der dortigen Verwaltung mit vom EGMR als nicht glaubwürdig angesehenen Argumenten versagt worden war. Die Entscheidung betrifft damit im Gegensatz zum vorliegenden Fall einen Sachverhalt, bei dem die Informationsquellen schon aufgrund innerstaatlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt waren und in denen die dortige Exekutive (nicht aber wie hier die Legislative!) in einem Akt willkürlicher Zensur den bereits rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Informationszugang vereitelte (eine solche Sachverhaltskonstellation der Vereitelung eines bereits innerstaatlich bestehenden Informationsanspruches behandelt auch EGMR vom 26.5.2009 - 31475/05 -Kenedi gegen Ungarn). Aus diesen ersichtlichen Ausnahmekonstellationen, auf die in der Begründetheitsprüfung im Rahmen des vom Kläger benannten Urteils des EGMR besonders abgestellt wird, kann zum einen keinerlei Vergleich mit den vorliegenden Fall hergestellt werden und erst recht nicht eine generelle Auffassung des EGMR abgeleitet werden, dass nunmehr aus Art. 10 Abs. 1 EMRK in allen Fällen ein unmittelbarer Anspruch auf Informationspflicht staatlicher Stellen (auch von Organen der Legislative) bestehen solle. Wäre dies gewollt gewesen, hätte der Gerichtshof unter Verweis auf hierzu früher ergangene Urteile (vgl. hierzu oben) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgeben müssen.

Auch die Entscheidung des EGMR vom 14. April 2009 - 37374/05 - gibt für den vorliegenden Sachverhalt nichts her. Auch dort klagte eine Nichtregierungsorganisation (NGO - eine ungarische Vereinigung für bürgerliche Rechte) auf Einsicht in eine Verfassungsbeschwerde, die ein ungarisches Parlamentsmitglied beim dortigen Verfassungsgericht eingereicht hatte. Im Rahmen der Prüfung des Art. 10 Abs. 2 EMRK befand der EGMR, dass nach innerstaatlichem ungarischen Recht der Informationszugang zu Unrecht versagt worden sei und deshalb die Einschränkung des Informationszuganges nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Fallgestaltung schon wegen der Beteiligung einer NGO und auch sonst in keiner Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, hätte der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung darlegen müssen, warum seiner Meinung nach die vom Verwaltungsgericht angenommene Einschränkung des Informationszugangs nicht nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Diesen wichtigen integralen Bestandteil jeder Prüfung durch den EGMR auslassend kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufwerfen und nicht schlüssig dartun, dass ein uneingeschränkter Informationsanspruch bestehe. Der Beklagte hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man einen Anspruch aus Art. 10 EMRK unterstellen würde, dieser nicht uneingeschränkt gelten müsste. Die EMRK schütze nämlich auch wesentliche Interessen des Staates, wozu hier die Funktionsfähigkeit des Petitionsverfahrens bei einem gesetzgebenden (!) Organ zu rechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verwaltungshandeln des Petitionsausschusses und der Landtagsverwaltung nicht um ein Verwaltungsverfahren der Exekutive, sondern um einen parlamentarischen Vorgang handelt, der nur einer ganz eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVerfGH v. 23.4.2013 - Vf. 22-VII-12 - BayVBl. 2014, 48 ff.: relativ weiter, verfassungsgerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum des Landtags bezüglich Regelungen seiner Geschäftsordnung aufgrund der ihm verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 BV eingeräumten Autonomie) und nicht mit dem üblichen Verwaltungsvorgehen der Exekutive vergleichbar ist. Auf diesen Aspekt geht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht ansatzweise ein und setzt sich damit mit einem wesentlichen Punkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der für eine Prüfung des Art. 10 Abs. 2 EMRK wesentlich wäre, nicht auseinander.

Der EGMR begründet seine Entscheidungen auch nicht, wie der Kläger meint, mit einem Verweis auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wie die „Joint Declaration of the United Nations Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedeom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression of December 2004“ oder mit einem Verweis auf die „Joint Declaration der United Nations Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media, the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression and the ACHPR Special on Freedom of Expression of December 2006“. Er zitiert diese Äußerungen von Sonderberichterstattern internationaler Organisationen lediglich im Rahmen einer Darstellung einschlägiger internationaler Dokumente, begründet seine Entscheidungen dann aber mit Art. 10 EMRK. Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher Weise die genannten Joint Declarations international gültiges Recht setzen sollen. Das gleiche gilt für die vom Kläger hervorgehobene „Joint Concurring Opinion“ einzelner Richter des EGMR (zum Urteil vom 25.6.2013 - 48135/06 - Jugendinitiative für Menschenrechte gegen Serbien), die sich auf einen Zugang zu Daten bezieht, die in Zeiten des Totalitarismus von Geheimdiensten (!) zu Zwecken der Unterdrückung (!) genutzt wurden. Der Bezug zum vorliegend zu entscheidenden Fall erschießt sich dem Senat nicht.

Im Gegensatz zu den Sachverhalten in den vom Kläger benannten Entscheidungen des EGMR sind die Inhalte einer Petitionsakte (zur Petition einer Einzelperson) jedoch schon ihrer Natur nach keine Informationen, die zur öffentlichen Kenntnisnahme bestimmt sind und auf die schon innerstaatlich ein Anspruch auf Einsichtnahme bestünde. Die verfassungsrechtlich vorgegebene und in der Geschäftsordnung des Landtags in autonomer Regelungskompetenz ausgeformte Ausgestaltung des Petitionsverfahrens machen seine Inhalte gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Die vom Kläger als Privatperson eingereichte Petition betrifft mit Zielrichtung der Schaffung allgemeiner Informationsansprüche und der Schulung von Behördenpersonal und Richtern in Menschenrechtsfragen auch keine Angelegenheit, bei der der Staat etwa im Sinn der Rechtsprechung des EGMR über ein Informationsmonopol verfügen würde. Es ist, wie die Petition des Klägers im Übrigen selbst aufzeigt, für eine öffentliche Diskussion der damit zusammenhängenden Fragen nicht erforderlich, gerade die Rechtsauffassung und die Ansichten staatlicher Stellen zur Petition des Klägers als Einzelperson zu erhalten.

Aus den eben zu Art. 10 EMRK geschilderten Gründen kann sich auch der vom Kläger undifferenziert behauptete Anspruch aus Art. 25 GG i. V. m. den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht ergeben. Es gibt keine allgemeine völkerrechtliche Regel betreffend ein unbeschränktes Zugangsrecht von Einzelpersonen zu allen bei staatlichen Stellen (einschließlich der Legislative) vorhandenen Dokumenten oder Informationen.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres an Hand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass auch seine Anfragen bei den beiden betroffenen Ministerien Entscheidungsgegenstand sein müssen, wird damit eine besondere rechtliche Schwierigkeit nicht dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht angesichts des Tenors und des Rubrums seiner Entscheidung über den vom Kläger formulierten Anspruch auf Akteneinsicht in die genannten Stellungnahmen gegenüber dem Freistaat Bayern (und damit umfänglich) entschieden hat. Auf die Anmerkung des Verwaltungsgerichts zur Verfristung etwaiger Rechtsbehelfe bezüglich der Ablehnungsentscheidungen der einzelnen Ministerien geht die Begründung des Zulassungsantrages nicht ein.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es geht vorliegend um eine einzelfallbezogene Anwendung der Regelungen zur Akteneinsicht im Rahmen eines Petitionsverfahrens. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht hinreichend dargelegt. Zwar formuliert der Kläger zwei Fragen, legt aber nicht dar, warum den gestellten Fragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Die erste vom Kläger gestellte Frage, ob die Abwesenheit eines Informationsfreiheitsgesetzes in Bayern dazu führen dürfe, dass der grundrechtlich gewährte Anspruch auf Informationszugang in diesem Bundesland schlicht nicht gewährt werde, stellt sich in dieser Form im vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil es einen allgemeinen grundrechtlich gewährten Anspruch auf Informationszugang in der mit der Frage implizierten Allgemeinheit bezüglich nicht allgemein zugänglicher Informationen nicht gibt.

Die zweite vom Kläger gestellte Frage, ob nicht jedenfalls ein Rückgriff auf Art. 10 EMRK in Fällen wie dem vorliegenden geboten sei, ist nach dem oben Ausgeführten verneinend zu beantworten. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit dem begründenden Zusatz des Klägers, dass die unterschiedliche Handhabung der Länder mit den Transparenzgeboten, die nach dem EGMR aber für die gesamte öffentliche Verwaltung zu gelten hätten, zu Rechtsunsicherheit und zu Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz führe, nicht aufgeworfen. Der Rechtsprechung des EGMR ist nicht zu entnehmen, dass voraussetzungslose generelle Informationsansprüche Einzelner gegen staatliche Stellen (vor allem auch gegenüber der Legislative) bestehen. Dass einzelne Bundesländer aufgrund ihrer Gesetzgebungshoheit weitergehende Ansprüche einräumen, führt wie auch sonst bei Unterschieden im Landesrecht der einzelnen Bundesländer weder zur Rechtsunsicherheit, noch verstoßen Unterschiede im Landesrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil souveräne Normgeber mit jeweils anderen örtlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen auch jeweils andere Regeln aufstellen dürfen (Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. [2011], Art. 3 Rn. 9).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei diesbezüglich auf den Beschluss zur Streitwertbeschwerde des Klägers (Az. 5 C 13.1489) verwiesen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2013 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Mitglied des Stadtrats und des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses.

In einer Sitzung am 16. August 2011 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten mit 5:5 Stimmen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauantrag, der die Errichtung eines Fachmarktzentrums im Stadtgebiet betraf.

Mit Schreiben vom 23. August 2011 wurden die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses für den 30. August 2011 zu einer weiteren Sitzung mit demselben Tagungsordnungspunkt geladen. In der öffentlichen Sitzung erklärte die Vorsitzende, dass sie den Beschluss vom 16. August 2011 für rechtswidrig halte und ihn daher zu beanstanden beabsichtige. Sie gebe dem Gremium die Gelegenheit, den Beschluss zu überdenken und aufzuheben. Der Kläger beantragte daraufhin, den betreffenden Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung zu streichen, da er noch keine Niederschrift über die Sitzung vom 16. August 2011 erhalten habe und daher nicht überprüfen könne, ob seine Argumentation richtig niedergeschrieben worden sei. Nachdem dieser Antrag mit 3:8 Stimmen abgelehnt worden war, beschloss der Ausschuss mit 8:3 Stimmen, den vorhergehenden Beschluss vom 16. August 2011 aufzuheben und das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben Fachmarktzentrum zu erteilen.

Der Kläger erhob am 9. Januar 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 30. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 1 (Aufhebung des Beschlusses vom 16. August 2011 und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bzgl. des Bauantrages zur Errichtung eines Fachmarktzentrums) rechtswidrig ist.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2013 ab.

Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig. Der Kläger mache geltend, als Stadtratsmitglied in seinem Recht auf Information verletzt worden zu sein, weil er im Vorfeld der Sitzung vom 30. August 2011 keine hinreichenden Informationen zu dem Tagesordnungspunkt erhalten und die Niederschrift der Sitzung vom 16. August 2011 nicht rechtzeitig bekommen habe und weil sein Antrag auf Vertagung zur weiteren Sachaufklärung abgelehnt worden sei. Ein solches uneingeschränktes subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Stadtratsmitglieds auf Information bestehe jedoch nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) nicht. In ihr sei für das einzelne Gemeinderatsmitglied weder ein besonderes Auskunftsrecht noch ein besonderes Anfragerecht geregelt. Die Überwachung der Gemeindeverwaltung, die auch ein Informationsrecht beinhalte, obliege nach Art. 30 Abs. 3 GO dem Gemeinderat als Kollegialorgan. Dem einzelnen Ratsmitglied stehe zwar ein Frage- und Antragsrecht sowie ein Recht auf Einsicht in die Niederschriften aus Art. 54 Abs. 3 GO zu, nicht dagegen ein uneingeschränktes subjektiv öffentliches Recht auf Information. Das einzelne Mitglied sei zur Informationsbeschaffung darauf beschränkt, eine Entscheidung des Plenums zu der strittigen Frage herbeizuführen; diesen Weg habe der Kläger hier auch beschritten. Ein weitergehendes Informationsrecht ergebe sich auch nicht aus der vom Stadtrat der Beklagten erlassenen Geschäftsordnung; diese sehe lediglich Informationsansprüche der Vorsitzenden und des Gemeinderats vor. Eine Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Niederschrift vom 16. August 2011 scheide bereits deshalb aus, weil eine solche Niederschrift zum Zeitpunkt der Sitzung vom 30. August 2011 noch nicht vorgelegen habe. Aus der Geschäftsordnung ergebe sich auch kein Recht auf Erstellung und Zusendung der Niederschrift vor der nächsten Stadtratssitzung; die Niederschrift solle lediglich „nach Möglichkeit“ mit der Ladung zur nächsten Sitzung versandt werden. Selbst wenn sich hieraus ein Recht des Einzelnen auf baldmöglichen Erhalt der Niederschrift ableiten ließe, schlage eine Verletzung dieses Rechts jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses durch, weil die Vorschrift der Überprüfung des Protokolls diene und keinen Einfluss auf in anderen Sitzungen zu fassende Beschlüsse habe. Die Beurteilung des Bauvorhabens hänge nicht vom Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 16. August 2011 ab. Auch durch die erneute Abstimmung über denselben Gegenstand könne der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein; ein solches eigenes Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ergebe sich aus der Geschäftsordnung nicht. Eine erneute Abstimmung in einer anderen Sitzung sei auch ohne die Einwilligung jedes einzelnen Mitglieds möglich. Der Kläger habe auch kein Recht darauf, dass der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten nur - in formeller wie materieller Hinsicht - gesetzmäßige Beschlüsse fasse.

Auch wenn man vom Bestehen eines Informationsrechts des einzelnen Gemeinderatsmitglieds und damit von der Zulässigkeit der Klage ausginge, sei diese jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe hinreichende Informationen erhalten, um über die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben zu entscheiden. Bereits im Vorfeld der Sitzung vom 16. August 2011 habe er umfassende Informationen zu dem Bauvorhaben erhalten. In den Sitzungen vom 16. und 30. August 2011 sei das Vorhaben zudem ausführlich diskutiert worden, wobei der Kläger die Gelegenheit gehabt habe, seine Bedenken vorzutragen. Einer speziellen Information im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. August 2011 habe es nicht bedurft. Aus den Erläuterungen der Vorsitzenden habe sich hinreichend ergeben, weshalb sie von der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ausgegangen sei. Ein einzelner Gemeinderat könne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht gegen den Willen des Kollegiums erzwingen und nicht mit einem Vertagungsantrag eine Beschlussfassung verhindern. Auch das fehlende Vorliegen des Protokolls der Sitzung vom 16. August 2011 verletze das Informationsrecht des Klägers nicht, da dieses keine Informationen enthalte, die für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes der Sitzung vom 30. August 2011 notwendig seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zwar sei in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern im Unterschied zu anderen Bundesländern ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds nicht explizit geregelt. Es gebe jedoch einen ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch eines jeden Ratsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister. Zur Ausübung des freien Mandats müsse den Gemeindevertretern der Weg zu einer vorherigen inhaltlichen Befassung mit den auf der Tagesordnung stehenden Themen eröffnet werden, was eine vorherige Information durch die Verwaltung voraussetze. Nur so könne sich das Ratsmitglied über die einzelnen Beratungsgegenstände hinreichend kundig machen und ihre Aufgaben gemäß Art. 31 Abs. 4 Satz 2 GO nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Durch die Verletzung dieses Informationsrechts sei der Stadtrat hier nicht beschlussfähig gewesen, so dass die Klage auch begründet sei. Der frühere Beschluss zur Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens sei nämlich gerade nicht rechtswidrig gewesen. Wäre der Kläger ordnungsgemäß hierüber informiert worden, hätte er den späteren Beschluss verhindern können. Es gehe nicht an, dass Gemeinderatsbeschlüsse mit der unrichtigen Behauptung, sie seien rechtswidrig, wieder aufgehoben werden könnten, um dann tatsächlich rechtswidrige Beschlüsse zu produzieren. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden danach ernstliche Zweifel; ferner habe die Rechtssache auch ganz offensichtlich grundsätzliche Bedeutung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sach- und Rechtslage verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009,515/516 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten vom 30. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 1 (Aufhebung des Beschlusses vom 16. August 2011 und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bzgl. des Bauantrags zur Errichtung eines Fachmarktzentrums) vorrangig damit begründet, dass es nach dem klägerischen Vortrag schon an der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte und damit an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehle, da sich das vom Kläger behauptete Informationsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber der Gemeindeverwaltung weder aus der Gemeindeordnung noch aus der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten ergebe. Dass diese Rechtsauffassung auf den Wortlaut des Gesetzes verweisen kann und auch einer langjährigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht (BayVGH, U.v. 25.2.1970 - 150 IV 68 - BayVBl 1970, 222 = VGH n. F. 24, 129/131; U.v. 6.9.1989 - 4 B 89.00015 - BayVBl 1990, 278 = VGH n. F. 42, 177/178 f.; B.v. 15.12.2000 - 4 ZE 00.3321 - BayVBl 2001, 666; vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Art. 30 GO Anm. 5.2.1 m. w. N.), wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er beruft sich aber auf die von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten (OVG NW, U.v. 5.2.2002 - 15 A 2604/99 - NVwZ-RR 2003, 225 f.; NdsOVG, U.v. 3.6.2009 - 10 LC 217/07 - DVBl 2009, 920; OVG LSA B.v. 31.7.2009 - 4 O 127/09 - NVwZ-RR 2010, 123; OVG RhPf, U.v. 1.6.2010 - 2 A 11318/09 - NVwZ-RR 2011,31 f.; vgl. auch VG Meiningen, U.v. 20.9.2011 - 2 K 303/10 Me - ThürVBl 2012, 111; VG Braunschweig, U.v. 25.4.2013 - 1 A 225/12 - NVwZ-RR 2013, 731/732) vertretene und auch in der kommunalrechtlichen Literatur (Striedl/Troidl, BayVBl 2008, 289/294 ff.; Pahlke, BayVBl 2011, 686 ff., Tetzlaff, LKV 2012, 489/491; Katz, BayBgm 2013, 398 ff.) diskutierte Gegenauffassung, wonach sich aus dem Mitgliedschaftsrecht in der kommunalen Volksvertretung ein ungeschriebener (verfassungsunmittelbarer) Auskunftsanspruch der einzelnen Gemeinderatsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung ergebe, ohne den die Mandatsträger ihre organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse nicht effektiv wahrnehmen könnten.

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch nach bayerischem Gemeinderecht ein solcher Individualanspruch besteht und ob dessen Nichterfüllung zur formellen Rechtswidrigkeit eines nachfolgenden Rats- bzw. Ausschussbeschlusses wegen Beschlussunfähigkeit führen würde, so dass ein davon betroffenes Gemeinderatsmitglied - wie z. B. beim unberechtigten Ausschluss von der Abstimmung (BayVGH, U.v. 7.8.1974 - 2 IV 72 - VGH n. F. 29, 37/38 ff.) oder bei einer fehlerhaften Ladung (BayVGH, B.v. 6.10.1987 - 4 CE 87.02294 - BayVBl 1988, 83) - im Rahmen einer Kommunalverfassungsstreitigkeit unmittelbar gegen den Beschluss vorgehen könnte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls müsste ein entsprechendes Auskunftsbegehren darauf gerichtet sein, vom Bürgermeister sachbezogene Informationen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu erhalten. Der Kläger hat aber im Vorfeld der Ausschusssitzung vom 30. August 2011 von der Bürgermeisterin der Beklagten keine weiteren Erläuterungen zu dem erneut auf die Tagesordnung gesetzten Bauvorhaben gefordert. Er hat auch während der Sitzung lediglich gerügt, dass das Protokoll der früheren Sitzung noch nicht vorliege und er daher die korrekte Wiedergabe seiner damaligen Argumentation nicht überprüfen könne. Die Diskussionsbeiträge der Mandatsträger im Gemeinderat und in den Ausschüssen können jedoch nicht Gegenstand einer möglichen Auskunftsverpflichtung des Bürgermeisters sein, so dass eine fehlende oder unrichtige Protokollierung nicht zur Rechtswidrigkeit der späteren Beschlussfassung führen kann.

Die Verletzung einer zwingenden Informationspflicht kann entgegen der Vorstellung des Klägers auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Bürgermeisterin der Beklagten den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses ihre rechtlichen Einwände gegen die in der Sitzung vom 16. August 2011 beschlossene Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht schon vor der nochmaligen Behandlung dieses Tagesordnungspunkts mitgeteilt hat. Selbst wenn den einzelnen Ratsmitgliedern in Bezug auf die jeweiligen Beratungsgegenstände ein umfassender Auskunftsanspruch zustünde, könnte sich dieser nur auf objektiv feststellbare Tatsachen beziehen und nicht darauf, wie der Bürgermeister einen bestimmten Sachverhalt rechtlich bewertet. Es gehört zu den originären Pflichten eines jeden kommunalen Mandatsträgers, sich vor der Beschlussfassung eigenverantwortlich über die maßgebliche Rechtslage Klarheit zu verschaffen, insbesondere wenn es sich wie bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB um eine weitgehend gesetzesgebundene Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45). Ein Anspruch darauf, dass der Bürgermeister schon mit der Ladung zu einer Sitzung zu den jeweiligen Beratungsthemen rechtlich Stellung nimmt und auf mögliche Rechtsbedenken hinweist, besteht demnach nicht. Dies gilt in gleicher Weise dann, wenn er von sich aus ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung gesetzt hat. Auch in diesem Fall muss er vor Beginn der Sitzung seine Beweggründe und insbesondere seine persönliche Rechtsüberzeugung ebenso wenig offenbaren, wie dies von den anderen Rats- oder Ausschussmitgliedern zu den von ihnen beantragten Tagesordnungspunkten verlangt werden dürfte. Dass die Bürgermeisterin der Beklagten die vom Kläger vorab per E-Mail gestellte Frage, weshalb sie die Einvernehmenserteilung für das Fachmarktzentrum nochmals auf die Tagesordnung des Bau- und Umweltausschusses gesetzt habe, erst in der Sitzung beantwortet hat, stellte demnach keinen Rechtsverstoß dar.

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass ihm durch die Ablehnung seines Vertagungsantrags in der Sitzung am 30. August 2011 verwehrt worden sei, weitere Rechtsauskunft einzuholen und damit den - nach seiner Einschätzung rechtswidrigen - Beschluss über die Erteilung des Einvernehmens zu verhindern. Die Frage, ob in einer Rats- oder Ausschusssitzung, zu der ordnungsgemäß geladen worden ist (Art. 47 Abs. 2 GO), über einen Beschlussvorschlag abgestimmt oder ob die Entscheidung auf eine spätere Sitzung vertagt wird, unterliegt der Geschäftsordnungsautonomie des Gemeinderats (Art. 45 Abs. 1 GO). Die vom Stadtrat der Beklagten erlassene Geschäftsordnung sieht vor, dass nach Beendigung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ über den Beratungsgegenstand abgestimmt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GeschO). Dies schließt zwar nicht aus, dass aufgrund eines entsprechenden Geschäftsordnungsantrags (§ 29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GeschO) ein Beratungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt und erst in einer späteren Sitzung abschließend behandelt wird. Insoweit gilt aber in jedem Fall das Mehrheitsprinzip (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO), so dass einzelne Ratsmitglieder selbst dann keine Vertagung verlangen können, wenn sie eine weitere Aufklärung der Sach- oder Rechtslage für unabdingbar halten. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlags könnte an diesem Ergebnis nichts ändern, da die Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse keinen Anspruch darauf haben, dass in den Gremien, denen sie angehören, nur in jeder Hinsicht rechtmäßige Beschlüsse gefasst werden (BayVGH, U.v. 25.2.1970 - 150 IV 68 - VGH n. F. 24, 129/130 = BayVBl 1970, 222; U.v. 2.7.1976 - 47 V 73 - BayVBl 1977, 182; B.v. 26.6.2001 - 4 ZE 01.1624 - BayVBl 2001, 665; BVerwG, B.v. 5.11.1971 - VII B 35.70 - DÖV 1972, 350).

2. Da die Frage eines möglichen Auskunftsrechts des einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister aus den oben genannten Gründen offenbleiben kann, kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.