Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2017 - M 7 K 14.5426

published on 22/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2017 - M 7 K 14.5426
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am 23., 24. und 25. Juni 2012 leisteten zwei freiwillige Feuerwehren (J … und F …) wegen eines Feuers auf einem Wiesengrundstück des Klägers Lösch - und Nachlöscharbeiten. Die Freiwilligen Feuerwehren wurden am 23. Juni 2012 durch die Integrierte Leitstelle Erding gegen 22.00 Uhr wegen eines Brandes auf dem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde G … in der Nähe der Ortschaft J … mit den Angaben „Schadensereignis 02.02. Mittelbrand, Einsatzstichwort B1“ alarmiert und rückten daraufhin aus. Aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr F … ergibt sich für den 23. Juni 2012 ein Einsatz mit 11 Mann und 3 Fahrzeugen von 22.00 bis 1.00 Uhr. Der Einsatzbericht der Feuerwehr J … dokumentiert für den 23. Juni 2012 einen Einsatz mit 17 Mann und 1 Fahrzeug von 22.12 bis 00.55 Uhr. Am 24. Juni 2012 erging gegen 9.50 Uhr eine Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle Erding an die Feuerwehr F … wegen aufflammender Brandherde (Schadensereignis 02.01. Kleinbrand, Einsatzstichwort B 1), woraufhin diese in einem 1,5-stündigen Einsatz mit 9 Feuerwehrmännern Nachlöscharbeiten durchführte. Am 25. Juni 2012 führte eine Nachkontrolle gegen 19.30 Uhr durch die Feuerwehr J … zu einem weiteren 1,5-stündigen Einsatz, bei dem der Glutstock auseinandergeräumt und abgelöscht wurde.

Nach Anhörung verpflichtete die Beklagte mit Leistungsbescheid vom 13. August 2012 den Kläger als Verursacher des Einsatzes im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG zusammen mit Herrn S … R … gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten in Höhe von 3.775,60,- EUR. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt. In der Begründung wird angeführt, dass die gesamtschuldnerische Heranziehung des Klägers zusammen mit Herrn S … R … als Verursacher eines nicht angemeldeten Feuers erfolge. Aus dem Polizeibericht vom 24. Juni 2012 ergebe sich, dass der Kläger und Herr R … an der Brandstelle angetroffen und aufgrund verschiedener Umstände als Verursacher des Feuers festgestellt worden seien. Zum Kostenersatz sei nach dem Gesetz verpflichtet, wer die Gefahr, die zum Feuerwehreinsatz geführt habe, verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet sei. Die Heranziehung zur Kostenerstattung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranziehen. Bei der Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Kostenersatz. Insbesondere seien keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Heranziehung nicht der Billigkeit entspreche. Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG könnten die Gemeinden Pauschalsätze für den Kostenersatz festlegen, was mit der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 1. Dezember 2010 geschehen sei.

Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2012 Widerspruch ein, den das Landratsamt Freising mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 mit der Begründung zurückwies, dass der Kläger die geltend gemachten Aufwendungen allgemein bestreite, ohne den entstandenen Aufwand an Kräften und Material substantiiert in Frage zu stellen. Aufgrund der im Polizeibericht geschilderten Fakten sei davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit Herrn R … mit Wissen und Wollen den Brand entfacht habe, um Abfälle loszuwerden. Die Beklagte habe daher rechtmäßig Aufwendungsersatz gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG vom Kläger und Herrn R … als Gesamtschuldner verlangt. Die von der Gemeinde aufgestellten Pauschalsätze seien nicht zu beanstanden.

Gegen den am 4. November 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 4. Dezember 2014 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freising vom 27.10.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bestreite, Verursacher des Einsatzes zu sein. Auch werde bestritten, dass durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren die abgerechneten Leistungen und Aufwendungen erbracht worden seien und dadurch die in den Einzelpositionen angegebenen Kosten entstanden seien. Der in den Bescheidsgründen genannte Polizeibericht sei zur Begründung ungeeignet, da er dem Bescheid nicht beigelegen habe und die Tatsachen darin bestritten blieben. Es werde gerügt, dass der Bescheid die Dienstbezeichnung des Verwaltungsbeamten nicht trage, ferner werde die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts bestritten sowie dessen formgültiger Erlass. Der Bescheid sei nichtig. Der Tenor des Bescheids lasse nämlich erkennen, dass der Leistungsbescheid gegen Gesamtschuldner gerichtet sei, Adressat sei aber nur eine Einzelperson. Weiter werde das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung zum Gegenstand des Klagevorbringens gemacht. Der Haftungsgrund bestehe nicht, da der Kläger weder die Gefahr, die zu dem Feuerwehreinsatz geführt habe, verursacht habe, noch sei er in sonstiger Weise zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen. Die Aufwendungen würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es werde bestritten, dass die Gemeinde die in den Aufzeichnungen der Feuerwehr enthaltenen Beträge gezahlt habe, ferner, dass die Feuerwehr Zahlungen an Personen geleistet habe, die in ihren Aufzeichnungen als Aufwendungen für Personal- und Materialeinsatz geltend gemacht worden seien. Es werde die Notwendigkeit der Aufwendungen bestritten sowie, dass diese gemacht worden seien. Das Prinzip der Schadensminderung gelte bereits bei der Aufnahme eines Feuerwehreinsatzes. Die dem Bescheid beigegebene Kostenaufstellung reiche als Beweismittel nicht aus, da lediglich eine einfache Kopie, nicht jedoch eine beglaubigte Abschrift ausgehändigt worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Einsatz der Feuerwehren notwendig gewesen sei, da von dem Feuer eine Gefahr für umliegendes Gebüsch und den Auwald ausgegangen sei. Es habe sich nicht um ein harmloses Johannisfeuer gehandelt, sondern um ein Feuer mit einem Durchmesser von ca. 15 -20 m im Vollbrand, in dem Abfall unter erheblichem Einsatz von Brandbeschleunigern verbrannt worden sei. Es habe sich giftiger Rauch entwickelt, sodass die Feuerwehr mit Atemschutzgeräten habe anrücken müssen. Aus dem Aktenvermerk der Polizei ergäben sich genügend Indizien dafür, dass der Kläger zusammen mit Herrn R … den Brand verursacht habe. Der von den Feuerwehren in den Einsatzberichten vermerkte und geltend gemachte Aufwand sei erforderlich gewesen, das hätten die Einsatzleiter auf Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Leistungsbescheid sei von der nach Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG zuständigen Gemeinde erlassen worden und erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Die Heranziehung als Gesamtschuldner sei rechtmäßig und stelle klar, dass die Gemeinde den Betrag von jedem Schuldner ganz, insgesamt jedoch nur einmal zu fordern berechtigt sei.

Mit Urteil des Amtsgerichts Freising vom 12. März 2015 wurden der Kläger und Herr R … (Kläger im Verfahren M 7 K 14.5056) des Ordnungswidrigkeitstatbestands der vorsätzlichen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) schuldig gesprochen und mit einer Geldbuße i.H.v. 250,- EUR belegt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 erklärte der Kläger, dass er selbst das Feuer angezündet habe und Herr R … nicht dabei gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. November 2016 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen Klagevortrag zur Notwendigkeit der Aufwendungen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 hörte das Gericht die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren J … und F … als Zeugen an und lehnte den vom Klägerbevollmächtigten gestellten unbedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freising vom 27. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde F … vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind. Hinsichtlich des Kostenschuldners regelt Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.

Vorliegend handelte es sich um einen Einsatz im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayFwG, der durch eine vorsätzlich herbeigeführte Gefahr veranlasst war. Vorsätzlich verursacht derjenige die Gefahr, der das Ereignis, das zum Einsatz der Feuerwehr führt, wissentlich und willentlich herbeigeführt hat (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 41. Lieferung, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 48). Der Kläger hat die Gefahr vorsätzlich verursacht, indem er - was er in der Verhandlung am 24. Februar 2016 eingeräumt hat - absichtlich ein Feuer auf seinem Grundstück entzündet hat. Er hat dazu angegeben, am 23. Juni 2012 in den Abendstunden Holz, möglicherweise darunter auch ein Möbelstück mit Eisenfedern und ein Fensterstock, aufgeschichtet zu haben, das er dann mit angezündetem Zeitungspapier in Brand gesetzt habe. Vom Amtsgericht Freising wurde er aufgrund dieses Vorgangs am 12. März 2015 des Ordnungswidrigkeitstatbestands der vorsätzlichen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt. Die Beklagte durfte damit für die Einsätze ihrer Feuerwehren, die nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienten, vom Kläger als Verursacher der Gefahr (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG) Kostenersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, der sich der Höhe nach aus der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten ergibt, die darin Pauschalsätze (vgl. Art. 28 Abs. 4 BayFwG) festgelegt hat.

Soweit der Kläger formelle Einwände gegen den Bescheid geltend macht, dringt er damit nicht durch. Die Gemeinde hat den Kläger als Gesamtschuldner (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG und § 2 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung) neben Herrn R … herangezogen. Es trifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass der Bescheid deswegen nichtig sei, weil er eine gesamtschuldnerische Heranziehung vorsehe, jedoch nur an eine Einzelperson adressiert sei. Die Beklagte hat jedem der beiden Gesamtschuldner einen an sie persönlich adressierten Bescheid übermittelt, aus dem sich die gesamtschuldnerische Heranziehung aus dem Tenor ergibt und der damit hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich zusätzlich aus der Adressierung ersehen lässt, dass der Bescheid gegen Gesamtschuldner gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 8 B 48/96 - juris Ls. 1, Rn. 6 ff. zu den Bestimmtheitsanforderungen eines an mehrere Adressaten gerichteten Gebührenbescheids). Auch ist die im Bescheid fehlende Dienstbezeichnung des Verwaltungsbeamten unschädlich, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Gemeinde F. aus dem Briefkopf erkennbar und der Bescheid von einem beauftragten Sachbearbeiter unterschrieben worden.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen weiter davon überzeugt, dass die von der Feuerwehr getroffenen und gegenüber dem Kläger abgerechneten Maßnahmen sämtlich notwendig waren. Unter notwendige Aufwendungen fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Ls. 1, Rn 22).

Nach diesen Maßgaben sind die von der Feuerwehr der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu beanstanden. Vorliegend hat die Integrierte Leitstelle Erding am 23. Juni 2012 gegen 22.12 Uhr die beiden Feuerwehren F … und J … unter dem Alarmstichwort B1, Schadensereignis Mittelbrand, alarmiert, woraufhin diese nach den Einsatzberichten mit 3 Fahrzeugen (Mehrzweckfahrzeug, Tanklöschgruppenfahrzeug und Löschgruppenfahrzeug) und 11 Feuerwehrleuten bzw. mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug und 17 Feuerwehrleuten im Einsatz waren. Der Kommandant K … der Feuerwehr J … hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge detailliert und nachvollziehbar den Einsatz am 23. Juni 2012 geschildert und angegeben, dass er neben der Einsatzleitung für die Feuerwehr J … auch diejenige über die Feuerwehr F … übernommen habe. Das Feuer habe beim Eintreffen der Feuerwehr die Bäume überragt und sei zunächst ungefähr 20 m hoch gewesen. Er habe hohe Stichflammen und auch grüne Flammen gesehen sowie Explosionen gehört, was darauf hindeute, dass Chemikalien oder Lacke verbrannt worden seien. Er habe den Befehl gegeben, Wasser aus dem angrenzenden Weiher zu entnehmen, wozu eine Wasserversorgung aufgebaut worden sei. Zwei Feuerwehrkräfte hätten sich mit Atemschutzmasken dem Feuer weiter genähert. Man habe mit einem C-Rohr (400 Liter pro Minute) den Brand gelöscht. Der Löschvorgang habe etwa 1,5 Stunden gedauert, weil man zunächst die hohen Flammen und später den Glutstock von verschiedenen Seiten abgelöscht und dazu mit einem Haken das Brandgut teilweise auseinandergezogen habe. Nachdem ein die Zufahrt hinderndes Auto entfernt worden sei, habe das Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr F … näher anfahren und mit dem auf dem Dach befindlichen Wasserwerfer die Brandstelle bekämpfen können. Nach Beendigung der Löscharbeiten habe er an die Leitstelle gemeldet, dass das Feuer aus sei. Diese Einschätzung habe er nach den Sichtmöglichkeiten abgegeben.

Das Gericht hat damit keine Zweifel, dass angesichts der konkreten Umstände - ein im Vollbrand 20 m hohes Feuer mit einem geschätzten Durchmesser der Brandstelle von ca. 10-15 m mit Funkenflug, in dem verschiedene Brandmittel (Holz, Lacke) abbrennen sowie eine große Trockenheit der umliegenden Wiesen in einem Landschaftsschutzgebiet - die eingesetzten Mittel am 23. Juni 2012 notwendig waren. Die von der Integrierten Leitstelle alarmierten Feuerwehren durften nach der bei dem Alarmstichwort vorgesehenen Besetzung ausrücken und haben vor Ort mit der erforderlichen Mannschaftsstärke in einem insgesamt 3-stündigen Einsatz die Löschwasserversorgung aufgebaut, das Feuer abgelöscht und nach dem Einrücken ihre Fahrzeuge wieder in einen einsatzbereiten Zustand versetzt. Für einen überzogenen Einsatz ist weder in zeitlicher noch personeller Hinsicht etwas ersichtlich.

Zum Einsatz am 24. Juni 2012 hat der Kommandant der Feuerwehr F … H … als Zeuge angegeben, dass seine Feuerwehr, nachdem Passanten ein Feuer gemeldet hätten, nach einer Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle unter dem Alarmstichwort B1 (Kleinbrand oder Brand einer Hecke) erneut zur Brandstelle ausgerückt sei. Vor Ort habe er sieben bis neun Glutnester und Funkenflug festgestellt. Es sei ein Tanklöschfahrzeug zum Einsatz gekommen, das über einen Löschmonitor verfüge, weiter sei eine Wasserversorgung aufgebaut und die Brandstelle abgelöscht worden. Nachdem der Brand gelöscht gewesen sei, habe er der Integrierten Leitstelle gemeldet, dass das Feuer aus sei. Zum Einsatz am 25. Juni 2012 hat der Zeuge K … angegeben, dass er anlässlich einer Nachschau eine offene Flamme und Glutnester festgestellt und diese mit 5 weiteren Kräften der Feuerwehr abgelöscht habe.

Auch an der Notwendigkeit der Aufwendungen der Feuerwehr für den 24. und 25. Juni 2012 bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es handelte sich jeweils um 1,5-stündige Einsätze mit 9 bzw. 6 Feuerwehrleuten, um aufflammende Glutnester abzulöschen und Nachlöscharbeiten durchzuführen. Die am 24. Juni 2012 vor Ort befindlichen Feuerwehr J … hat keine Leistungen abgerechnet, da sie bereits nach kurzer Zeit den Einsatz an die Kollegen der Feuerwehr F … abgegeben hat und zu einem anderen Einsatz abgerückt ist.

Soweit der Klägerbevollmächtigte mit seinen Fragen an die Zeugen auf ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr beim Löscheinsatz abzielt, haben sich für das Gericht diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (VG München, U.v. 18.8.2004 - M 7 K 03.1966 - juris Rn. 27). Die Zeugen haben dargelegt, dass ihrer Einschätzung nach am Ende des Einsatzes vom 23. bzw. 24. Juni 2012 das Feuer gelöscht gewesen sei und sie es aufgrund der Umstände nicht für notwendig befunden hätten, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Zeuge K … hat dazu erklärt, dass man weitere Glutnester in der Brandstelle nie ganz ausschließen könne, da das Löschwasser etwa über Materialien wie Kunststoff hinweg fließe und keine Löschung bewirke. Für einen zuverlässigen Ausschluss von Glutnestern bräuchte man einen Bagger, um das Material auseinanderziehen, auch würden zur Abklärung von Glutnestern Wärmebildkameras eingesetzt. Derartige Kameras seien zum damaligen Zeitpunkt bei den beiden alarmierten Feuerwehren nicht vorhanden gewesen. Man habe sich - auch aufgrund der hohen Kosten - dagegen entschieden, eine über eine Wärmebildkamera verfügende auswärtige Feuerwehr zu alarmieren und stattdessen beschlossen, die Brandstelle auch in den Folgetagen zu überwachen, was auch bei Großbränden Stand der Technik sei. Das vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführte kontrollierte Niederbrennen des Feuers haben die Zeugen für ungeeignet und angesichts der Trockenheit auch für gefährlich gehalten.

Die Einschätzung der Sachlage und das Vorgehen der Kommandanten sind nicht zu beanstanden. Sie haben bei der Bekämpfung des Brandes jeweils diejenigen Maßnahmen ergriffen, die ihnen angesichts der Umstände erforderlich erschienen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Insofern sieht das Gericht kein zu beanstandendes Handeln darin, dass die Einsatzleitung beim nächtlichen Einsatz am 23. Juni 2012 darauf verzichtet hat, einen Bagger an die Brandstelle zu bringen, um zuverlässig auszuschließen, dass Glutnester bestehen oder eine auswärtige Feuerwehr mit Wärmebildkamera zu alarmieren und stattdessen beschlossen hat, eine Überprüfung der Brandstelle in den Folgetagen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 10). Das Ergreifen weiterer Maßnahmen in der Nacht des 23. Juni 2012 hätte im Übrigen aufgrund des höheren Sachmittel- und Personaleinsatzes sowie der insgesamt verlängerten Einsatzdauer voraussichtlich zu höheren Kosten geführt als die bei den Einsätzen am 24. und 25. Juni 2012 angefallenen Kosten, die weniger als ¼ von der Gesamtsumme von 3.775,60 Euro ausmachen.

Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisantrag war abzulehnen. Er begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass die von der Gemeinde F. in Rechnung gestellten Leistungen nicht notwendig gewesen sind, weil die Feuerwehreinsätze vom 24. und 25. Juni 2012 bei Anwendung der Regelungen im Feuerlöschwesen nicht mehr notwendig gewesen wären. Für die Frage, ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage ist, die es anhand der Aussagen der als Zeugen vernommenen Einsatzleiter eigenständig überprüft. Dabei kommt es - wie dargelegt - auf die ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns, auch hat die Feuerwehr ein Ermessen, welche Maßnahmen sie ergreift; sie hat selbst den spezifischen Sachverstand (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 36; B.v. 24.1.2007 - 4 BV 05.2002 - juris Rn. 17). Es handelt sich bei dem vorliegenden Mittelbrand und den Nachlöscharbeiten nicht um eine besonders schwierige und komplexe Materie, die vom Gericht nicht ohne Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Substantiierte Einwände gegen das fachliche Vorgehen der Feuerwehren liegen nicht vor. Das geforderte Sachverständigengutachten ist im Übrigen angesichts dessen, dass die zuständigen Einsatzkräfte die Erforderlichkeit einer Hilfsmaßnahme im Moment des Bestehens der Gefahr vor Ort aufgrund der dort zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse einschätzen müssen, ungeeignet, da sich im Nachhinein die damaligen Verhältnisse nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren lassen (vgl. VG Köln, U.v. 12.4.2013 - 9 K 6650/10 - juris Rn 58; LG Stuttgart, U.v. 29.4.2015 - 24 O 302/14 - juris Rn. 47; in diese Richtung auch VG Würzburg, U.v. 23.9.2014 - W 4 K 14.258 - juris Rn. 21 a.E. und VG Würzburg, U.v. 15.7.2014 - W 4 K 13.1035 - juris Rn. 18).

Das Gericht sieht im Ergebnis nach Würdigung der Aussagen der Einsatzleiter in der Verhandlung keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr und erachtet die Aufwendungen sowohl für den Einsatz am 23. Juni 2012 als auch für die Einsätze an den beiden Folgetagen sämtlich für notwendig.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO). Eine Unbilligkeit der Kostenerhebung (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG) wurde im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und war auch nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 23/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
published on 29/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,20 EUR (außergerich
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.