Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2014 - W 4 K 14.258
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem ihm die Kosten für die Beseitigung eines Ölschadens auferlegt wurden.
1. Der Kläger fuhr am 20. März 2013 mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 2317 zwischen D. und R. (Landkreis A.). Dabei wurde durch einen auf der Straße liegenden Stein die Ölwanne des Pkw beschädigt und es kam zum Austritt von Motoröl. Das Öl wurde auf einer Länge von ca. 300 m auf der Straße verteilt, bevor das Fahrzeug an der Einmündung einer Forststraße zum Liegen kam. An dieser Einmündung trat sodann verstärkt Öl aus dem Fahrzeug aus. Die Einmündung befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebiets „S-quellen“.
Die verständigte Feuerwehr brachte auf der mit Öl bedeckten Fahrbahn sogleich ein Bindemittel auf. Darüber hinaus führte das Landratsamt A. zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt A. sogleich eine Ortseinsicht durch, bei der festgestellt wurde, dass eine Bodenverunreinigung vorliege, die der umgehenden Sanierung bedürfe.
In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt beauftragte das Landratsamt A. sodann eine Fachfirma (Fa. U.-GmbH & Co. KG), die noch am 20. März 2013 die Ausbaggerung von Erdreich im Bereich des Seitenstreifens der Staatsstraße und der Einmündung der Forststraße veranlasste und zudem die Straßenfläche durch eine weitere Fachfirma (Fa. C.-GmbH) mit speziellem Reinigungsgerät reinigen ließ.
2. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 stellte das Landratsamt A. dem Kläger die durch die Sanierung des Ölschadens entstandenen Kosten in Höhe von 7.698,42 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurde auf eine Kostenrechnung verwiesen, wonach Sanierungskosten (Auslagen) entsprechend einer Rechnung der beauftragten Fachfirma in Höhe von 7.638,42 EUR sowie eine Gebühr von 60,00 EUR angefallen seien.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der entstandene Ölschaden sei als schädliche Bodenveränderung anzusehen und habe der umgehenden Sanierung bedurft. Der Kläger habe als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die Kosten der Sanierung zu tragen.
3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der zugrunde liegende Sachverhalt sei im angegriffenen Bescheid zwar im Wesentlichen richtig dargestellt; es werde jedoch die Erforderlichkeit der von der beauftragten Fachfirma in Rechnung gestellten Kosten bestritten. Die vom Beklagten vorgelegte Rechnung sei bislang in keiner Weise überprüfbar. Bei dem vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geführten Fahrzeug handele es sich um einen Pkw Golf 4, weshalb die maximal ausgetretene Ölmenge bei fünf Litern liegen dürfte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass lediglich eine geringfügige Menge von kontaminiertem Erdreich vorgelegen habe. Zudem sei die tätig gewordene Fachfirma sofort informiert worden, so dass das Öl überhaupt nicht tief in das Erdreich habe eindringen können. Es werde daher die Erforderlichkeit der berechneten Leistungen bestritten, zumal der Kostenersatz im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die unbedingt erforderlichen Kosten zu begrenzen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum dem Kläger für die Reinigung der Verkehrsflächen ca. 2.000,00 EUR in Rechnung gestellt worden seien, obwohl die Feuerwehr dem Kläger für ihre Leistungen bereits einen Betrag von 1.847,29 EUR in Rechnung gestellt habe. Im Übrigen werde bestritten, dass die jeweils üblichen und angemessenen Preise abgerechnet worden seien.
4. Das Landratsamt A. beantragte für den Beklagten
Klageabweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die umgehende Beseitigung des ausgelaufenen Motoröls sei - auch im Hinblick auf den nach dem Unfallzeitpunkt einsetzenden Platzregen - notwendig gewesen, um einen Eintrag des Öls in die nahe gelegene S-quelle/K-quelle sowie in den wenige Meter von der Straße fließenden Bach zu verhindern. Zudem sei auch die umgehende Reinigung der Fahrbahn erforderlich gewesen, um ein weiteres Abfließen des Öls in den Seitenstreifen zu verhindern. Die getroffenen Sanierungsmaßnahmen seien jeweils mit dem Wasserwirtschaftsamt A. abgesprochen worden. Die beauftragte Fachfirma habe vom Wasserwirtschaftsamt Anweisungen erhalten, welche Bereiche wie tief abzutragen seien und welche Bereiche der Fahrbahn zu reinigen seien. Die Einlassung des Klägers, es sei nur wenig Motoröl in das Erdreich eingedrungen, sei zurückzuweisen. Durch das regnerische Wetter habe sich das Öl großflächig verteilt und sei von der Straße in das Bankett geraten. Die beauftragte Fachfirma sei dem Landratsamt als kompetent und zuverlässig bekannt. Auf die Preisgestaltung dieser Firma könne das Landratsamt keinen Einfluss nehmen. Die Kosten, die durch die Reinigung der Fahrbahn mit dem speziellen Reinigungsgerät entstanden seien, seien von den Aufwendungen der Feuerwehr für die Aufbringung von Bindemittel auf die verunreinigte Fahrbahn zu unterscheiden. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen seien im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgt und hätten pflichtgemäßem Ermessen des Landratsamts entsprochen.
5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 19. Februar 2014 rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. Danach erheben die Behörden des Staates für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Kosten für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden sind, sind dem Veranlasser aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Zu den Auslagen zählen auch die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
Amtshandlung im vg. Sinne ist hier die Veranlassung der Bodensanierungsmaßnahmen durch das Landratsamt A.. Das Landratsamt hat im Wege der unmittelbaren Ausführung nach §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 LStVG durch ein vertraglich beauftragtes Unternehmen schädliche Bodenveränderungen beseitigen und noch drohende Gefahren für die Umwelt abwehren lassen und damit eine Amtshandlung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 KG vorgenommen. Hierdurch sind Auslagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 KG in Gestalt der Rechnung der Fa. U. entstanden. Die Amtshandlung war von dem Kläger i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst worden, weil dieser durch Überfahren eines Steins die Ölwanne seines Pkw beschädigte und dadurch auslaufendes Öl auf Fahrbahn und Seitenstreifen verteilte.
Dagegen handelt es sich bei der Veranlassung der Sanierungsmaßnahmen nicht - wie vom Landratsamt zunächst angenommen - um eine behördliche Ersatzvornahme i. S. d. Art. 32 VwZVG. Denn das Landratsamt hat weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber einem Dritten durch Bescheid oder in sonstiger Weise Handlungspflichten begründet, insbesondere nicht die Beseitigung der verunreinigten Bodenfläche durch (Grund-)Verwaltungsakt angeordnet. Vielmehr ist das Landratsamt unmittelbar selbst - durch die Fa. U. als vertraglich Beauftragte - zur Beseitigung der Bodenverunreinigung tätig geworden. Die Voraussetzungen des Art. 7 LStVG, welcher nicht nur auf Befugnisnormen nach dem LStVG, sondern auch auf sicherheitsbehördliche Befugnisnormen in Fachgesetzen Anwendung findet (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 7 Rn. 138), lagen dabei zweifelsohne vor. Angesichts des einsetzenden Platzregens bestand die Gefahr, dass ausgetretenes Öl sogleich in den Erdboden eingespült wird. Aufgrund dieser Dringlichkeit der Sanierung war eine vorherige Sanierungsanordnung gegenüber dem Kläger gem. §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht möglich oder jedenfalls nicht erfolgversprechend i. S. d. Art. 7 Abs. 3 LStVG.
2. Die Höhe der dem Kläger auferlegten Kosten ist nicht zu beanstanden, weil diese nicht durch unrichtige Sachbehandlung i. S. d. Art. 16 Abs. 5 KG entstanden sind.
2.1. In der Behördenakte ist schlüssig, lückenlos und für die Kammer gut nachvollziehbar dokumentiert, dass zum Sanierungszeitpunkt aufgrund des ausgetretenen Öls eine schädliche Bodenveränderung bestand, die der umgehenden Sanierung mittels der dann getroffenen Maßnahmen bedurfte. So ist insbesondere im Aktenvermerk des Wasserwirtschaftsamts A. vom 25. März 2013 (Bl. 16 der Behördenakte) dokumentiert, dass nach dem Eintreffen der Feuerwehr am Unfallort ein Platzregen einsetzte, der Öl von der Straße in das Bankett - auch innerhalb des Wasserschutzgebiets - spülte und dass an der ebenfalls im Wasserschutzgebiet gelegenen Einmündung, an der das Unfallfahrzeug zum Stehen kam, verstärkt Öl auslief. Dies machte nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, das die Unfallstelle am Unfalltag gemeinsam mit dem Landratsamt besichtigte, aus fachlicher Sicht den Bodenaustausch bzw. die Sanierung der kontaminierten Flächen notwendig. Aus der Behördenakte ergibt sich weiterhin, dass das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt die Sanierungsmaßnahmen, die von der beauftragten Fa. U. und deren Unterbeauftragten, der Fa. C. GmbH, vorgenommen wurden, begleiteten und überwachten (vgl. etwa Bl. 14 der Behördenakte). In der ebenfalls in der Behördenakte enthaltenen Umgebungskarte (Bl. 19) wurden zudem die von der Sanierung betroffenen Streckenabschnitte eingezeichnet. Schließlich hat das Landratsamt überzeugend dargelegt, dass die verhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Sanierung daraus resultierten, dass Öl nach der Kollision des Pkw mit dem Gesteinsbrocken über mehrere hundert Meter auf der Straße verteilt wurde.
2.2. Die vom Klägerbevollmächtigten gegen die Erforderlichkeit der Sanierung im vorgenommenen Umfang bzw. die Höhe der entstandenen Kosten vorgebrachten Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass nur eine geringe Menge Öl über die Fahrbahn verteilt worden sei und von dort ins Bankett fließen habe können, kann dies die Erforderlichkeit der vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen nicht in Frage stellen. Denn angesichts des Umstands, dass die betroffenen Flächen teilweise im Wasserschutzgebiet lagen und ein Platzregen einsetzte, hat die Kammer keine Zweifel, dass die vorgenommene Abtragung der verunreinigten Flächen erforderlich war, um eine Gefährdung des Grundwassers und des nahegelegenen Bachs auszuschließen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass angesichts der hohen Wertigkeit des Schutzguts Wasser auch eine geringe Gefahr der Verunreinigung die Behörde zum Tätigwerden veranlassen musste. Der - ohnehin unsubstanziierte - Vortrag des Klägerbevollmächtigten, das Öl habe bis zum Tätigwerden der Fa. U. nicht tief in den Boden eindringen können, ist im Übrigen auch deshalb unbehelflich, weil überhaupt keine Abtragung tieferer Bodenschichten, sondern lediglich eine oberflächliche Abschälung stattfand, wie auch aus den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern deutlich ersichtlich ist. Dem in diesem Zusammenhang vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass keine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden habe, war nicht nachzukommen. Bei dem Antrag handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Denn der zugrunde liegende Sachvortrag des Klägers besteht aus bloßen Behauptungen und geht nicht auf die behördlichen Feststellungen und den substanziierten Vortrag des Landratsamts in der Klageerwiderung ein. So wird hinsichtlich des auf der Fahrbahn ausgetretenen Öls schlichtweg behauptet bzw. unterstellt, dass dieses über eine Strecke von 500 m gleichmäßig ausgetreten ist. Bei der Behauptung, dass aufgrund des von der Feuerwehr aufgebrachten Bindemittels keine Erdreichskontamination entstanden sein könne, wird in keinem Wort auf den substanziierten und überzeugenden Gegenvortrag des Landratsamts in der Klageerwiderung eingegangen, dass die Feuerwehr lediglich als „Erstmaßnahme“ ein Bindemittel auf die Fahrbahn aufgebracht hat und dass ungeachtet dessen eine fachkundige Reinigung der Fahrbahn erforderlich war, um einen Eintrag von Öl in den Seitenstreifen zu verhindern. Der dem Antrag zugrunde liegende Sachvortrag lässt daher das erforderliche Mindestmaß an Substanziierung (vgl. dazu Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 27) vermissen. Hinzu kommt, dass sich der Antrag mit der Bezugnahme auf eine „Gefahr“ auf einen sicherheitsrechtlichen Rechtsbegriff, nicht aber auf eine konkrete Tatsachenbehauptung stützt. Jedenfalls konnte der Antrag aber als Beweisantrag abgelehnt werden, weil die Frage, ob in der konkreten Situation eine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden hat, im Nachhinein - nach vollständigem Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Entsorgung des Materials - dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Das benannte Beweismittel erweist sich insofern als ungeeignet.
Der ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der „Tatsache“ einzuholen, dass der Abtrag von 3 m³ Boden nicht erforderlich war, stellt gleichfalls keinen Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO dar. Denn bei der Erforderlichkeit des Bodenabtrags handelt es sich nicht um eine konkrete Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Wertung. Der Antrag betrifft im Kern die Rechtsfrage, ob überhaupt eine Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn gegeben war. Die diesbezügliche Beurteilung obliegt allein dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung.
Der Klägerbevollmächtigte kann auch nicht mit der Argumentation durchdringen, dass die Reinigung der Fahrbahn durch die Fa. C. nicht erforderlich gewesen sei. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang auf die von der Feuerwehr unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Maßnahmen verweist, so ist dem, wie bereits ausgeführt, der überzeugende Gegenvortrag des Landratsamts in der Klageerwiderung entgegen zu halten, dass die Feuerwehr lediglich als „Erstmaßnahme“ ein Bindemittel auf die Fahrbahn aufgebracht hat und dass ungeachtet dessen eine fachkundige Reinigung der Fahrbahn erforderlich war, um einen Eintrag von Öl in den Seitenstreifen zu verhindern. Auch die Argumentation des Klägers, dass nach dem Abfluss von Öl in den Seitenstreifen kein Öl mehr auf der Fahrbahn vorhanden gewesen sein könne, geht offensichtlich fehl. Es liegt auf der Hand, dass das ausgetretene Öl nicht vollständig und rückstandslos von der Fahrbahn abgeflossen ist, wie im Übrigen auch auf den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern deutlich zu erkennen ist.
Die vom Klägerbevollmächtigten gegen die Abrechnungen der Firmen U. und C. vorgebrachten Einwendungen führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Soweit der Bevollmächtigte rügt, dass sich aus der Rechnung der Fa. U. nicht ergebe, welche Menge Boden insgesamt abgetragen worden sei, so ist dem die in der Behördenakte befindliche Dokumentation entgegen zu halten. Daraus ergibt sich, dass ein Erdaushub von 3,44 t erfolgt ist (vgl. Bl. 30 der Behördenakte). Daneben wurden auch die seitens der Fa. U. aufgewendete Arbeitszeit aufgezeichnet und die getroffenen Maßnahmen durch Fotografien dokumentiert. Angesichts des geringen Umfangs der Sanierungsmaßnahmen ist dies nach Überzeugung des Gerichts als völlig ausreichende Dokumentation anzusehen. Die übrigen Einwendungen gegen die Abrechnungen der beteiligten Firmen sind völlig unsubstanziiert. Dies gilt insbesondere für das Bestreiten „üblicher und angemessener Preise“. Aber auch das Vorbringen, die Fa. C. rechne einen überhöhten Stundensatz ab und habe für die Reinigung zu lange gebraucht, geht nicht über eine unsubstanziierte Behauptung „ins Blaue“ hinaus. Zwar wird in diesem Zusammenhang auf „diverse Sachverständigengutachten“ verwiesen, diese Gutachten werden jedoch nicht konkret benannt. Ebenso wird vom Klägerbevollmächtigten nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die von der Fa. C. ausgeführten Leistungen am Markt in der konkreten Unfallsituation unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Sanierung zu einem günstigeren Preis verfügbar gewesen wären. Der in diesem Zusammenhang vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die Fa. C. für die erbrachten Leistungen weder übliche noch angemessene Preise berechnet habe, einzuholen, war daher abzulehnen, weil der zugrunde liegende Vortrag das erforderliche Mindestmaß an Substanziierung vermissen lässt und somit kein Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Als völlig unsubstanziiert zurückzuweisen ist auch die Einwendung des Klägers, die Kosten der Zwischenlagerung des verunreinigten Erdbodens durch die Fa. U. bis zur Entsorgung seien nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum die Zwischenlagerung nicht erforderlich gewesen sei bzw. welche Dauer der Zwischenlagerung noch als erforderlich angesehen werden könnte. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Zwischenlagerung und des Zeitpunkts der Entsorgung um einen Vorgang der internen Geschäftsorganisation der Fa. U., auf welchen das Landratsamt keinen Einfluss hat bzw. nehmen musste.
Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich vorbringt, es sei fraglich, ob nicht vor den Sanierungsmaßnahmen eine Probeentnahme hätte durchgeführt werden müssen bzw. ob nach Aushub des verunreinigten Erdmaterials die erforderliche Materialanalyse durchgeführt worden sei, gilt Folgendes: Von einer Probeentnahme vor Abtragung des verunreinigten Bodens konnte im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 BBodSchV abgesehen werden, da die von der schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren bzw. erheblichen Nachteile nach den Feststellungen der zuständigen Behörde mit einfachen Mittel abgewehrt bzw. beseitigt werden konnten. Es war im vorliegenden Fall von Anfang an klar, dass aus dem Pkw des Klägers Öl ausgetreten war, und dass dieses Öl zunächst über eine Strecke von ca. 300 m (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) auf der Fahrbahn verteilt worden und dann an der Einmündung, an der der Pkw zum Stehen kam, verstärkt ausgetreten war. Ebenso lag auf der Hand, dass durch den einsetzenden Platzregen eine weitere Ausbreitung des Schadens drohte. In dem hier vorliegenden „Standard-Fall“ einer schädlichen Bodenverunreinigung durch Auslaufen der Ölwanne eines Pkw waren das oberflächige Abgraben und die Reinigung der Fahrbahn gängige Maßnahmen. Hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten angezweifelten Analyse des abgetragenen Materials nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist auf Bl. 32 ff. der Behördenakte zu verweisen. Dort ist im Einzelnen dokumentiert, dass das Material vor der Entsorgung im Labor analysiert wurde.
3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
- 1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, - 2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, - 3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, - 4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, - 5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.