Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14

published on 29/04/2015 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 O 302/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,20 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.061,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz eines Schadens aus einem Ölunfall vom 02.10.2013 auf der Landstraße L 1138 (Gemarkung Markgröningen), und zwar aus abgetretenem Recht.
Am 02.10.2013 verursachte spät abends ein bei der Beklagten versicherter Traktor aufgrund eines technischen Defektes eine Hydraulikölspur auf der L 1138 (Gemarkung Markgröningen). Die hinzugezogene Feuerwehr streute zum Teil die mit Öl beschmutzte Fahrbahn ab und rief sodann die Klägerin, die im Bereich der professionellen Reinigung von Verkehrsflächen tätig ist, hinzu und beauftragte sie, die Hydraulikölspur im Wege einer maschinellen Nassreinigung zu beseitigen.
Die Beklagte stellte dem Landkreis L. für ihre Tätigkeit mit Schreiben vom 17.10.2013 (Anlage K 2) 5.061,37 EUR in Rechnung. Mit der Behauptung, Ansprüche des Landkreises aus abgetretenem Recht zu verfolgen, trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 an die Beklagte heran und forderte zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie der Rechtsanwaltsgebühren (1,3 Geschäftsgebühr aus 5.061,37 EUR / brutto 571,44 EUR, netto 480,20 EUR) bis 11.12.2013 auf. Die Beklagte leistete auf diese Zahlungsaufforderung keine Zahlung.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe sämtliche der in der Rechnung Anlage K 2 erbrachten Leistungen erbracht. Alle dort genannten Leistungen seien auch notwendig gewesen, um die Hydraulikölspur zu beseitigen. Das Öl sei bereits tief in die Asphaltporen eingedrungen und habe mit Bindemitteln nicht mehr hinreichend entfernt werden können.
Die Forderung sei zunächst vom Landkreis an die Klägerin und dann an die Ö.-A. GmbH abgetreten worden, von dieser aber dann wiederum an die Klägerin zurückabgetreten worden (Abtretungserklärungen Anlagen K 3, K 4). Der Landkreis sei zur Abtretung auch befugt gewesen, und die beim Landkreis handelnde Person habe Vertretungsbefugnis gehabt.
Die Klägerin trägt des Weiteren vor,
dass die von ihr verwendeten Preise für ihre Dienstleistungen üblich und angemessen seien. Im Übrigen legt die Klägerin dar, dass sie seit dem Jahr 2010 insgesamt 33 Rechnungen wegen Ölschadensbeseitigungen an den Landkreis L. gestellt habe, wobei sie immer mit denselben Stundensätzen und Pauschalen/Materialkosten abrechne.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an die Klägerin 5.061,37 EUR nebst hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu bezahlen;
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, 480,20 EUR Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin zu bezahlen, sowie hieraus errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013.
13 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
15 
und trägt hierzu vor,
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dass die Hydraulikölspur, die Menge des ausgelaufenen Öls und die konkrete Strecke der Ölspurverschmutzung sowie insgesamt das Ausmaß des Schadens bestritten werde. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die Reinigungsarbeiten von der Klägerin gar nicht im Einzelnen erbracht worden seien. Jedenfalls seien die Arbeiten im Einzelnen nicht erforderlich gewesen hinsichtlich des Umfanges und der Nassreinigung überhaupt. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, mit einem Bindemittel das Öl aufzunehmen.
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Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Preise der Klägerin nicht üblich seien und dass der Landkreis gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe, da er darauf achten müsse, dass die von ihm beauftragte Klägerin auch geeignete Maschinen vorhält, was nicht der Fall gewesen sei, da die Maschinen zu langsam gereinigt hätten. Wenn der Landkreis tatsächlich mit der Klägerin verhandeln würde, könnte er im Übrigen günstigere Preise erzielen.
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Die Beklagte meint zudem, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Eine wirksame Abtretungserklärung an die Klägerin liege nicht vor.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer behördlichen Auskunft mit Verfügung vom 15.10.2014 (Bl. 48 d.A.), und zwar zur Frage, ob der Landkreis die hier streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten habe. Bezüglich der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Landratsamtes L. vom 03.11.2014 (Bl. 53 f. d.A.) verwiesen.
21 
Beweis erhoben wurde im Übrigen durch Vernehmung der Zeugen B. und R. im Termin am 11.11.2014 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 55 ff. d.A.) und des Zeugen G. im Termin am 27.03.2015 (Protokoll von diesem Tag, Bl. 100 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist begründet.
23 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 
1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 
Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 
Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 
2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 
a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 
Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 
b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 
Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 
Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten).
33 
3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 
Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 
Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 
Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 
4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht.
38 
a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 
b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 
Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung.
41 
5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR.
42 
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 
Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 
Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 
Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen.
49 
b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 
c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 
aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 
bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 
d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 
aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 
(1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 
(2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 
Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 
(3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen.
60 
6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 
7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem 12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6) in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist begründet.
23 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
I.
24 
1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens.
25 
Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris).
26 
Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.).
27 
2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten.
28 
a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist.
29 
Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a).
30 
b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen.
31 
Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte.
32 
Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten).
33 
3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert.
34 
Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat.
35 
Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden.
36 
Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an.
37 
4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht.
38 
a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war.
39 
b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind.
40 
Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung.
41 
5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR.
42 
Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13).
43 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
44 
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre.
45 
Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde.
46 
Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben.
47 
Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540).
48 
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen.
49 
b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt.
50 
c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
51 
aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen.
52 
bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt.
53 
d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben.
54 
aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt.
55 
bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte.
56 
(1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.).
57 
(2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können.
58 
Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte.
59 
(3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen.
60 
6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind.
61 
7. Die Entscheidung zu den Zinsen folgt - da die Beklagte spätestens ab dem 12.12.2013 aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 6) in Verzug war - aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II.
62 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 184/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus
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published on 22/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.