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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| 1. Die Beklagte haftet als Versicherer des Traktors gegenüber dem Landkreis gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des durch die Hydraulikölspur entstandenen Schadens. |
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| Die Verschmutzung der Oberfläche der Landstraße und zum Teil der Bundesstraße stellt eine Beschädigung i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG dar, da dieser Begriff keine Substanzverletzung voraussetzt. Die Beeinträchtigung erfolgte auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges, austrat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10, juris). |
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| Anspruchsberechtigt war hinsichtlich der Landstraße zunächst das Land Baden-Württemberg und hinsichtlich der Bundesstraße zunächst die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist außer Zweifel, dass § 7 StVG auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung findet (vgl. nur: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, II. 1 c, m.w.N.). |
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| 2. Der Landkreis hat der Klägerin die ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten. |
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| a) Aufgrund der eingeholten behördlichen Auskunft, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat (Bl. 53 d.A.), steht fest, dass die Abtretung, wie sie sich aus Anlage K 3 ergibt, tatsächlich erfolgt ist. |
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| Des Weiteren ist zu bemerken, dass Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigungen von öffentlichen Straßen ohne weiteres abtretbar sind. Der Einzelrichter folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rn. 11 ff. und OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Ziff. II. 2 a). |
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| b) Das Landratsamt hat erkennbar sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis abtreten wollen. Die Erklärung Anlage K 3 ist insoweit dahingehend auszulegen, dass auch mögliche Ansprüche des Bundes mit abgetreten werden, zumal die Bundesstraße B 10, auf der ein Teil der Ölspur sich befand, ausdrücklich in der Abtretungserklärung Erwähnung findet. Das Landratsamt war zu dieser Abtretungserklärung auch befugt. Der Landkreis ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landstraßen verantwortliche untere Straßenbaubehörde gemäß §§ 53 b Abs. 2 Nr. 2 a, 51 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 1 a StrG-BW. Insoweit gilt, dass kraft dieser Zuständigkeitsverweisung, aufgrund derer die untere Straßenbaubehörde für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahrnimmt, ihr deswegen die damit zusammenhängenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Landkreis war deswegen auch befugt, über die Ansprüche des Landes und des Bundes zu verfügen. |
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| Für den Einzelrichter steht aufgrund der erteilten Auskunft des Landratsamtes vom 03.11.2014 (Bl. 53 d.A.) im Übrigen außer Frage, dass der zuständige Fachbereichsleiter, der Zeuge G., der die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, über eine hinreichende Vertretungsbefugnis verfügte. |
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| Die Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht etwa deswegen in Frage, weil die Forderung an die „Ölschaden-Assistance GmbH“ von der Klägerin abgetreten sein könnte. Von dieser wurde die Forderung nämlich ausweislich der mit Schreiben vom 21.11.2013 vorgelegten Anlage K 4 (neu) wieder an die Klägerin zurückabgetreten). |
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| 3. Das Gericht ist aufgrund der eingeholten Beweise, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R. und B. davon überzeugt, dass sich der Unglücksfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert. |
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| Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ölspur sich von der L 1138 auf Höhe des Umspannwerkes bis auf die B 10 (Abzweigung Hochwald) und auf einen Parkplatz an der B 10 hinzog. Dies insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen B., der in der Verhandlung gleichmäßig, ohne Belastungstendenz und ohne erkennbare Widersprüche aussagte. Für das Gericht steht aufgrund dieser Aussage des Weiteren fest, dass die Ölspur eine erhebliche Breite bis zu 40 cm hatte und dass sie aus Hydrauliköl (im Übrigen unstreitig) bestand. Der Zeuge B. hat zudem ausgesagt, wovon das Gericht überzeugt ist, dass die Feuerwehr die Ölspur nicht selbst umfangreich abgestreut hat, sondern lediglich eine Ölpfütze auf dem Parkplatz zum Teil abgestreut hat. |
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| Die Länge der Ölspur ergibt sich deswegen ohne Weiteres als um die 2 km. Insoweit kann auf die maßstäbliche Karte Anlage K 8 verwiesen werden. |
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| Für den Rechtsstreit kommt es daneben nicht entscheidend auf die konkrete Menge des ausgelaufenen Öls an. |
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| 4. Das Gericht ist i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten Leistungen (Anlage K 2) vollumfänglich erbracht hat. Die Einwände der Beklagten, die die Durchführung der Reinigungsarbeiten bestritten hat, verfangen nicht. |
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| a) Zunächst ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass die Feuerwehr Markgröningen selbst bis auf das punktuelle Abstreuen auf dem Parkplatz keine Maßnahmen zur Ölspurbeseitigung vorgenommen hat. Zum anderen ist aufgrund dieser Aussage für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Klägerin durch zwei Personen vor Ort war. Der Zeuge B. gab ausdrücklich an, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Unfallort nicht alleine war, sondern zudem auch noch der Zeuge R. anwesend war. Dazuhin hat der Zeuge B. glaubhaft angegeben, dass sich die Feuerwehr auf Absicherungsmaßnahmen im Bereich der B 10 beschränkte, jedoch auf der Landstraße die Klägerin selbst für die Absicherung der Ölbeseitigungsmaßnahmen sorgen sollte und dies auch tat. Dementsprechend endete der Feuerwehreinsatz gegen 2.00 Uhr nachts, als die Klägerin noch „bei der Arbeit“ war. |
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| b) Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Zeuge R. den Einsatz zutreffend schilderte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben dürfte und im Übrigen mit dem Geschäftsführer der Klägerin, seinem Bruder, auch verwandt ist. Allein dies ist aber kein Grund dafür, davon auszugehen, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde. Vielmehr schilderte er den Einsatz sehr detailreich. Er hatte sich auch deswegen noch an den Vorfall erinnert, weil es um eine - so der Zeuge wörtlich - „fette Hydraulikölspur“ ging, die schon tief in die Straße eingedrungen war. Gerade diesen Umstand bestätigte ja auch der - für sich „unverdächtige“ - Zeuge B.. Der Zeuge R. hat angegeben, dass der Einsatz - wie üblich - in einem solchen Fall mit zwei Fahrzeugen, also einem technischen Begleitfahrzeug für die Sicherung und der eigentlichen Reinigungsmaschine, die auch zum Ort des Geschehens gebracht werden muss - vor sich geht, und dass eine Person die Reinigungsmaschine bedient und die andere Person die Absicherung der Straße übernahm. Nachdem der Feuerwehreinsatz um 2.37 Uhr beendet war, ist es für das Gericht ohne Weiteres überzeugend, dass der Einsatz der Reinigung selbst inklusive Reinigung der Maschine dann bis 5.15 Uhr dauerte und deswegen die 5,75 Stunden, die in der Rechnung Anlage K 2 abgerechnet wurden, tatsächlich angefallen sind. |
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| Der Zeuge R. hat auch glaubhaft angegeben, dass insgesamt zwei Umpumpvorgänge stattgefunden haben. Bei einem Fassungsvermögen des Tanks von 400 Litern ergeben sich damit 1.200 Liter Schmutzwasserentsorgung, die in der Rechnung Anlage K 2 angesetzt sind. Der Zeuge R. bekundete zudem, dass bezüglich der verwendeten Reinigungsmittel ca. 4 Liter Biotec als Ölreinigungsmittel pro 400 Liter notwendig sind, weswegen die abgerechneten 10 Liter für 3 x 400 Liter nicht zu beanstanden sind und das Gericht i.S.v. § 287 ZPO davon ausgeht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Mengen, nämlich Entschäumer, sonstiges Verbrauchsmaterial und die Ölbinderentsorgung. |
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| 5. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf die abgerechneten 5.061,37 EUR. |
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| Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27, 73, juris, Rn. 5, BGH; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris, Rn. 13). |
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| Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt im vorliegenden Fall Folgendes: |
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| a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Nassreinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre. |
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| Die zuständige Straßenbaubehörde ist gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straßen so schnell wie möglich wiederherzustellen, wobei ihr hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen, ist deswegen nicht zu beanstanden. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahme veranlasst wurde, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stand (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge B. eindrücklich dargelegt, dass es nach seiner Auffassung um eine breite Spur ging, die sich über eine erhebliche Länge zog. Überdies war an einer Stelle dann ein großer Ölfleck, und es handelte sich um vergleichsweise schwer zu beseitigendes Hydrauliköl. Der Zeuge B. hat seine fachkundige Einschätzung als Feuerwehrzugführer dahingehend geschildert, dass aufgrund der Art der Spur und der Menge man „auch mit zwei- bis dreimal Abstreuen und Wiederaufnehmen“ einen hinreichend sicheren Zustand nicht hinbekommen hätte. Dies hat ihn nach Abwägung der Intensität und Länge der Ölspur dazu gebracht, eine maschinelle Reinigung zu empfehlen, weswegen diese dann beauftragt wurde. |
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| Die zuständigen Behörden haben damit das ihnen eröffnete Ermessen, eine Nassreinigung zu beauftragen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist von Beklagtenseite bereits kein erheblicher Vortrag erkennbar, dass und warum aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Behörden die Lage falsch eingeschätzt hätten. Soweit die Beklagte schlicht davon ausgeht, dass der Umfang des Schadens nicht so groß gewesen sei (hinsichtlich Intensität und Länge der Spur), hat die Beweiserhebung etwas anderes ergeben. |
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| Der Einzelrichter hält die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass dickflüssiges, zähes Öl bereits tief in den Asphalt eingedrungen war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht. Zu der maßgeblichen Ex-ante-Sicht könnte ein Sachverständiger nichts wesentlich Neues beitragen (zu einer Prognoseentscheidung aus verwaltungsrechtlicher Sicht: VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, 9 K 6650/10, BeckRS 2013, 50540). |
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| Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass und warum es sich bei der gewählten Methode um eine „Außenseitermethode“ handeln könnte. Alles in allem waren weniger aufwändige Maßnahmen, die zu einem ähnlich gefahrlosen Zustand der Straße hätten führen können, nicht ersichtlich. Jedenfalls durften die Behörden sich auf den aus ihrer Einschätzung sichersten Weg begeben und eine Nassreinigung beauftragen. |
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| b) Bei der Bemessung des i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Geldbetrages orientiert sich das Gericht an der vorgelegten Rechnung Anlage K 2. Mit Vorlage dieser Rechnung hat die Klägerin einen hinreichend konkreten Vortrag gehalten und eine hinreichend geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung gestellt. |
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| c) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich maßgeblich danach, in welcher Höhe der Geschädigte zur Zahlung gegenüber einem Drittunternehmer verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 28). Die Zahlung eines höheren Betrages als er sich aus einer entsprechenden Verpflichtung des Geschädigten ergibt, ist demgegenüber ohne Weiteres nicht „erforderlich“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. |
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| aa) Anders als in dem o.g., kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und in den weitläufig von anderen Land- und Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Höhe der Anspruchsverpflichtung der Geschädigten (ursprünglich Land und Bund) nicht etwa aus § 632 BGB als ortsübliche oder angemessene Vergütung ergibt (so aber die Fälle Landgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 8 O 1508/12, juris; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 34/12, BeckRS 2014, 14656, Ziff. II. 4 c, wohl auch BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, juris, Rn. 12). Auf die Frage der Üblichkeit der Vergütung kommt es nämlich dann nicht an, wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart haben. Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin und der Landkreis haben jedenfalls konkludent vereinbart, Nassreinigungen, die vom Landkreis bzw. seinen nachgeordneten Behörden beauftragt werden, zu den Preisen der Klägerin, die dem Landkreis aufgrund zahlreicher vorangegangener Schadensfälle bekannt waren, abzurechnen. |
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| bb) Der Zeuge G. hat im Termin am 27.03.2015 flüssig, ohne erkennbare Brüche und für das Gericht ohne weiteres glaubhaft ausgesagt, dass der Landkreis Rechnungen der Klägerin bis ins Jahr 2013 immer direkt bezahlt habe. Grundlage sämtlicher Bezahlungen waren die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise. Diese Einzelpreise haben sich laut Angabe des Zeugen jedenfalls seit dem Jahr 2012 nicht verändert und waren bei dem Landkreis bekannt. Bei dem Vergleich der abgerechneten Preise aus verschiedenen Rechnungen des Landkreises aus der Vergangenheit, die der Landkreis bezahlt hatte, ergab sich im Termin am 27.03.2015, dass diese Einzelpreise mit den im vorliegenden Fall gemäß Anlage K 2 abgerechneten Einzelpreisen übereinstimmten. Beauftragt der Landkreis aber in einer Vielzahl von Fällen immer wieder erneut die Klägerin und bezahlt danach anstandslos die Rechnungen auf Grundlage bestimmter bekannter Einzelpreislisten, so darf der Landkreis mit der Klägerin davon ausgehen und geht davon aus, dass bei weiteren Fällen die Leistungen der Klägerin zu den bekannten Einzelpreisen abgerechnet werden. Deswegen kommt bei Beauftragung eine dementsprechende Vergütungsvereinbarung zustande. So war es auch hier. Anders als in den insbesondere vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen kommt es vor diesem Hintergrund also auf eine Üblichkeit der Preisgestaltung nicht an, weil eine konkrete Vergütungsvereinbarung vorliegt. |
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| d) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Für das Gericht hat es deswegen bei der Schätzung des erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO bei den in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen und dem Gesamtpreis von 5.061,37 EUR als maßgeblichen Schadensbetrag zu verbleiben. |
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| aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der preise bedurfte es nicht. Dies auch deswegen nicht, weil neben der Rechnung als Schätzgrundlage für das Gericht maßgeblich ist, dass der Zeuge G. im Termin am 27.03.2015 dargelegt hat, dass der Landkreis in der Vergangenheit auch noch bisweilen andere Dritte mit Nassreinigungen beauftragt hat. Das waren zum einen Unternehmen in H. und S. und zum anderen die Stadt L.. Der Zeuge gab an, dass - wenn auch die Preisgestaltung bei diesen Dritten zum Teil im Einzelnen unterschiedlich sei - sich die Preise insgesamt nur in Nuancen, aber nicht wesentlich unterscheiden. Das ist vor dem Hintergrund des Vorwurfes der Preistreiberei insbesondere deswegen von Bedeutung, weil der Stadt L., die zeitweise selbst Nassreinigungen durchgeführt und angeboten hat und bisweilen vom Landkreis L. auch beauftragt wurde, als Teil der öffentlichen Hand ein solcher Vorwurf der Preistreiberei prima facie nicht gemacht werden kann. Dennoch waren die Preise, die der Stadt L. gezahlt werden mussten, nicht wesentlich unterschiedlich zu den Preisen der Anbieter am freien Markt. |
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| bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hätte. |
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| (1) Richtig ist zwar, dass im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu fordern ist, dass der Geschädigte grundsätzlich diejenige Maßnahme zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, ständige Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob in dogmatischer Hinsicht diese Rechtsprechung überzeugt und es sich nicht letzten Endes um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht handelt, die bei § 254 BGB einzuordnen wäre (statt vieler: Martinek, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 230), verlangt dieser Grundsatz vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Es geht vielmehr darum, dass dem Geschädigten vom Schädiger nur diejenigen Aufwendungen abzunehmen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei im Übrigen Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, also auf seine individuellen Erkenntnis- und Anspruchsmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, juris, Rn. 12, BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, juris, Rn. 30; Ebert/Ehrmann, BGB-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 249, Rn. 73, m.w.N.). |
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| (2) Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls vor dem Hintergrund, dass mehrere zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten bestanden hätten und der Landkreis einen geringeren Aufwand zu wählen gehabt hätte, führt hier nicht weiter. Zum einen hätte ein anderes Verfahren (Abstreuen) nicht zum selben Erfolg geführt, jedenfalls nicht aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht (dazu bereits oben). Zum anderen hat der Zeuge G. im Termin am 27.03.2013 dargelegt, dass es im Raum S. im Grunde kaum Konkurrenzunternehmen zur Klägerin gibt und sich die Preise nicht wesentlich unterscheiden. Dass und ob es tatsächlich ein Unternehmen gegeben hätte, das im vorliegenden Fall eine günstigere Reinigung angeboten hätte, hat die Beklagtenseite bereits nicht konkret darzulegen vermocht. Die Beauftragung eines weiter entfernten Unternehmens, das eine längere Anfahrt zum Schadensort gehabt hätte, hätte bereits augenscheinlich ohne dass es ein Sachverständigengutachten dazu benötigt hätte, dazu geführt, dass die Strecke zum Einsatzort erheblich größer und deswegen der Zeitfaktor und die Anreisekosten für das Unternehmen erheblich höher gewesen wären. Zu einer Ersparnis wäre es damit nicht gekommen, unabhängig von der Frage, ob des Nachts, wenn es um eine schnelle Wiederfreigabe der Straße geht, überhaupt eine „Marktstudie“ durch die Kräfte vor Ort hätte erwartet (vgl. in dieser Richtung auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013, 9 S 671/09, juris, Rn. 28) und eine ebenso schnelle Reinigung des Nachts hätte erfolgen können. |
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| Nachdem der Zeuge G. im Termin glaubhaft versicherte, dass es im Raum S. keine weiteren Unternehmen im Gebiet der Nassreinigung gibt, die zu günstigeren Preisen abrechnen und ähnlich schnell verfügbar wären, hat sich in diesem Bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch insgesamt erübrigt. Die Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ein Konkurrenzunternehmen mit günstigeren Preisen zu nennen, das ähnlich zügig die Reinigungsarbeiten im konkreten Fall oder auch nur generell durchgeführt hätte. |
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| (3) Ist für das Wirtschaftlichkeitspostulat von vornherein nur Platz, wenn mehrere Möglichkeiten der Naturalrestitution bestehen (vgl. Oetker, Münchener Kommentar zum BGH, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 387), ist auch angesichts der von Beklagtenseite herangezogenen BGH-Rechtsprechung, nach der zu erwarten ist, dass eine Behörde über entsprechende Fachkenntnis verfügt, nicht etwa von Klägerseite zu verlangen, dass sie des Nachts oder im Vorfeld einen besonders günstigen Preis mit der Klägerin vereinbart oder eine Rahmenvereinbarung „durchdrückt“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12, juris, Rn. 29 ff.) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass jeder Landkreis sich im Bereich der Nassreinigung von Straßen quasi als Hüter eines geregelten Marktes aufspielen und Monopolbildungen verhindern müsste. Die Feststellungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung (bei der im Übrigen nicht gemutmaßt wurde, dass eine besondere Sachkunde bei der Fachbehörde verfügbar ist, sondern bei der dies aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts feststand) ergibt nichts anderes, sondern ist ein bloßer Hinweis auf das ganz allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat. Aus diesem ist aber ebenso wenig, wie sonst im Bereich des Mitverschuldens zu schließen, dass jeder Landkreis für alle denkbaren Unfallkonstellationen in allen möglichen Bereichen (Straßenkontamination mit erforderlich werdender Nassreinigung, Gefahrstoffunfälle mit erforderlich werdender Entsorgung/Beseitigung von Erdreich, Gewässerverschmutzung, Industrieunfälle jedweder Art, etc.) bezüglich etwaiger Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte vorauseilend für den Fall möglicher künftiger Beauftragungen Ausschreibungen zum Abschluss von Rahmenverträgen mit jedweden Spezialunternehmen veranlassen müsste. Dies würde nicht nur die Landkreise und auch Städte und Stadtkreise überfordern. Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zudem lediglich, dass sich der Geschädigte verhält, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Insoweit ist im konkreten Fall zudem zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen G. es im Zeitraum 2012 bis 2014 nur um rund 15 Rechnungen der Klägerin mit einem Volumen von 30.000,00 EUR ging. Angesichts des enormen städtischen Etats des Landkreises von mehreren Millionen Euro für den Straßenbereich ist dies ein relativ kleiner Posten. Für den Landkreis sind die Kosten deswegen nicht so erheblich, als dass er als „wirtschaftlich denkender Mensch“ in diesem Bereich eine Rahmenvereinbarung mit einem bestimmten Nassreiniger treffen müsste. Vielmehr ist es in den Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine solche Rahmenvereinbarung zu verzichten und im Einzelfall die Preise auszuhandeln bzw. - wie hier - zu den bekannten Preisen zu beauftragen. Dies gerade deswegen, weil dem Landkreis aufgrund vergleichbarer Fälle und vergleichbarer Drittunternehmen bekannt war und ist, dass die Akteure auf dem relevanten regionalen Markt keine wesentlich höheren oder günstigeren Preise verlangen. |
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| 6. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Anspruchsverfolgung erforderlich, weswegen die hierdurch entstandenen Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens und mit dem Tenor Ziff. 2 zuzusprechen sind. |
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| Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. |
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