Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 5 K 14.2405

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 5 K 14.2405
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 5 K 14.2405

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Dezember 2014

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Dienstliche Beurteilung; Unmittelbarer Vorgesetzter; Beurteilungsspielraum; Einheitlicher Orientierungsschnitt;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen dienstlicher Beurteilung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1957 geborene Kläger steht als Beamter der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten und war im Beurteilungszeitraum als Sachgebietsleiter in der Allgemeinen Verwaltung im Finanzamt ... tätig. In seiner periodischen Beurteilung vom ... August 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erzielte der Kläger elf Punkte.

Am ... Februar 2014 erhob er Einwendungen gegen diese Beurteilung. Die aktuelle dienstliche Beurteilung sei gegenüber der vorangegangenen Beurteilung um zwei Punkte abgefallen. Das sei nicht mehr nachvollziehbar. Insbesondere gelte das für die unter dem allgemeinen Schnitt liegende Bewertung seiner Führungseigenschaften. Ein solcher Leistungsabfall sei unverständlich. Hierzu wurden Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten wie des Leiters des Finanzamts ... eingeholt. Die als Widerspruch gewerteten Einwendungen wurden mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom ... April 2014 zurückgewiesen, der dem Kläger am 15. Mai 2014 zugegangen ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 5. Juni 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom ... August 2013, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 sowie der Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger eine neue Beurteilung für diesen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die um zwei Punkte gegenüber der vorangegangenen Beurteilung ausgefallene streitgegenständliche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und plausibilisiert. Insbesondere die Bewertung in den Einzelmerkmalen „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“, „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ sei angesichts der bislang erfolgten Bewertungen unverständlich. Das könne nicht allein mit dem einheitlichen Orientierungsschnitt erklärt werden.

Das Landesamt für Steuern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Widerspruchsbescheid seien die Gründe genannt worden, die zu den Bewertungen geführt hätten. Ein klares, effektives und motivierendes Führungsverhalten sei beim Kläger nicht erkennbar gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 wurden der Beurteiler, der Ltd. RD S., sowie der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Ltd. RD H., zur Frage des Zustandekommens der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom ... August 2013 als Zeugen vernommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 17. Dezember 2014 verwiesen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom ... August 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 sowie des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beurteilung vom ... August 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktsqualität zukommt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Beurteilung keinen Rechtsfehlern.

a) Zugrunde zu legen sind vorliegend die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010/VV-BeamtR, FMBl S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2010, FMBl 2010 S. 298). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag - hier dem 31. Mai 2013 - gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 - mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

Da der als Leiter des Finanzamtes ... eingesetzte Beamte praktisch nicht im Dienst war, ist der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene derzeitige Leiter des Finanzamtes als damaliger Stellvertreter zu Recht als Beurteiler aufgetreten. In der streitgegenständlichen Beurteilung wurde das auch korrekt unter der Angabe „Stellvertretender Dienstvorgesetzter“ wiedergegeben, da ein Vertretungsfall vorlag. Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG wird die dienstliche Beurteilung von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (vgl. hierzu Eck in Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 60 Rn. 9).

Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - wobei das Gericht keinerlei Anlass hat, an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu zweifeln - haben nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Leistungseinschätzung des Klägers gelangt sind.

Der Zeuge S. hat nachvollziehbar und plausibel dargestellt, wie er zu der Leistungseinschätzung des Klägers gelangt ist. Er hat klargestellt, dass er alle Beamte der Besoldungsgruppe A 13 miteinander verglichen hat. Damit ist er dem gesetzlichen Maßstab in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG nachgekommen, da keine weiteren Vergleichsgruppen im Sinn von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG gebildet wurden. Es ist unschädlich, wenn in einem ersten Schritt zunächst die Beamten der Besoldungsgruppe A 13 getrennt nach den Bereichen Sachbearbeiter Betriebsprüfung und Steuerfahndung/Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Steuerfahndung/Sachgebietsleiter Allgemeine Verwaltung verglichen wurden. Denn der Zeuge hat betont, dass ein Gesamtvergleich aller Beamten dieser Besoldungsgruppe als Vergleichskollektiv durchgeführt wurde.

Der Zeuge H. hat angegeben, auch den unmittelbaren Vorgesetzten im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 um eine Leistungseinschätzung des Klägers gebeten zu haben. Das ist nach Nr. 10.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien geboten und in die Bewertung eingeflossen; das hat die Einschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten unterstrichen.

Der Zeuge S. hat auch angegeben, dass der allgemeine Beurteilungsschnitt als Richtgröße angegeben wurde. Dadurch sollte das Gesamtergebnis aller Beurteilungen in der Besoldungsgruppe A 13 im Schnitt elf Punkte betragen, wobei das kein fester Punktwert war, sondern die Vorgabe eines Zielwertes. Aufgrund der geschilderten Offenheit bei der Bewertung im Einzelfall ist das keine unzulässige Einschränkung des Bewertungsspielraums. Vielmehr sollten sich die Beurteiler bayernweit daran orientieren, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Insoweit hat sich der Beurteiler auch an die Maßgabe gehalten, die im Schreiben vom 30. Juli 2013 durch den Präsidenten des Landesamtes für Steuern an den Kläger festgehalten ist. Wie der Zeuge weiter dargelegt hat, führte das zu einer generellen Absenkung der Ergebnisse der Beurteilungen beim Finanzamt .... Eine solche einheitlich strengere Handhabung des Beurteilungsspielraums liegt innerhalb des rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertungsspielraums des Beurteilers.

Dabei konnte der Zeuge S. auch Angaben machen, die ihm zur Einschätzung der dienstlichen Leistungsfähigkeit gedient haben. Danach hatte der Kläger ein gewisses Selbstverständnis seiner Leistung und andere Beamte eher als minder qualifiziert angesehen. Insbesondere sei der Kläger der Auffassung gewesen, mit besonders vielen schlechter qualifizierten Beamten zusammen arbeiten zu müssen.

Der unmittelbare Vorgesetzte, der Zeuge H., hat diese Einschätzung bestätigt und vertiefend dargestellt, warum bei den führungsrelevanten Leistungen nur zehn Punkte vergeben wurden.

Beim Kriterium „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ sei auffallend gewesen, dass der Kläger sich gegenüber Kollegen als besser qualifiziert ansah und das auch in z. T. zugespitzter Form zum Ausdruck gebracht hat. Daher seien die anderen Sachgebietsleiter dem Kläger gegenüber reserviert gewesen. Eine z. T. zugespitzte Ausdrucksweise habe sich auch bei Berichten an übergeordnete Dienststellen wie auch Entwürfen für die Beantwortung von Dienstaufsichtsbeschwerden gezeigt.

Der „Führungserfolg“ habe nicht besser bewertet werden können, da der Beamte zwar mit guten Mitarbeitern gut ausgekommen sei, bei schlechter qualifizierten Mitarbeitern habe er aber die negativen Seiten zu sehr betont. Zudem habe er im Rahmen der Massenverwaltung unerhebliche Umstände mit unangemessen hohem Gewicht behandelt. Das habe auch die Folgerung für eine entsprechende Bewertung des „Führungspotentials“ mit sich gebracht. Dieses Bild des hervorragenden Fachwissens des Klägers - die entsprechend auch mit 14 Punkten hoch bewertet wurden - mit den konstatierten Einschränkungen bei der Führungsleistung hätten sich auch bei den Leitungsplänen gezeigt. Diese seien formal nahezu mustergültig abgefasst worden, die dahinter stehende Leistung bei der Führung habe dem formalen Eindruck jedoch nicht entsprochen. Darauf habe der Zeuge H. den Kläger immer wieder angesprochen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass zehn Punkte keine schlechte Beurteilung sei, da der Beamte durchaus Führungseigenschaften aufweise. Aber durch diese Abstufung bei der Bewertung der Führungsleistung im Vergleich zu den übrigen, höher bewerteten Einzelmerkmalen des Klägers werde doch in zutreffender Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte insoweit die festgestellten Defizite bei der Führung im Vergleich zu den übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 aufweise. Es ist unschädlich, dass der Zeuge H. bei seinen Beispielen keine konkreten Namen oder Geschehnisse benennen konnte. Die von ihm geschilderten Eindrücke hat er plastisch dargestellt anhand verschiedener, ihm erinnerlicher Umstände und Vorkommnisse. Das genügt für die Plausibilisierung der Werturteile (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2014, Band 2 Rn. 476).

Insgesamt halte der unmittelbare Vorgesetzte die Beurteilung auch vom Gesamturteil her mit elf Punkten für stimmig. Das gelte auch mit Blick auf den einheitlichen Orientierungsschnitt, der nach den Angaben des Zeugen H. eine Orientierungsgröße im Sinne eines Hinweises, aber keine festere Vorgabe im Sinn einer Beurteilungsquote bzw. Richtwerten war und entsprechend frei von ihm gehandhabt wurde. Daher stellt sich die Frage nicht, ob die Vergleichsgruppe, auf die der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Beurteilung den einheitlichen Orientierungsschnitt anzuwenden hatte, ausreichend groß war (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 1 WB 51/10 - BVerwGE 141, 113). Aufgrund dieses einheitlichen Orientierungsschnitts senkte sich das Beurteilungsniveau allgemein ab, so dass auch ohne Leistungsminderung eine Absenkung des Beurteilungsergebnisses - wie bei den meisten anderen Beamten der Vergleichsgruppe des Klägers - rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Diese Ausführungen halten sich innerhalb des gerichtlich nicht zu überprüfenden Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bei der vergleichenden Leistungsbewertung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zi-vilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.