Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - M 5 K 14.5200
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am
Die periodische dienstliche Beurteilung vom
Die periodische dienstliche Beurteilung vom
Gegen diese Beurteilung erhob der Beamte unter Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben gegen die Beurteilung vom
Mit Schreiben vom ... August 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den einwendungsbescheid mit dem Ziel, ihm eine rechtmäßige und gerechte Beurteilung 2013 zu erteilen. Die Verschlechterung gegenüber der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung, in der er noch zur Spitzengruppe gezählt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei etwa auch nicht berücksichtigt worden, dass er im Beurteilungszeitraum tatsächlich Führungsaufgaben übernommen und faktisch von März bis Mitte September 2010 eine Referatsleitung inne gehabt habe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... Oktober 2014 zurückgewiesen. Die wahrgenommenen Aufgaben seien gewürdigt worden, die im Rahmen seiner Funktion als Stellvertreter des Referatsleiters zu erledigen gewesen seien. Im Übrigen habe ein Vergleich aller Beamten der Besoldungsgruppe A 13 unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabs ergeben, dass der Kläger mit elf Punkten leistungsgerecht beurteilt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Gesamtdurchschnittswert aller Beurteilungen von elf Punkten anzustreben gewesen sei. Der Gesamtdurchschnitt habe tatsächlich 11,67 Punkte betragen. In der vorangegangenen Beurteilungsrunde habe der Gesamtdurchschnittswert bei knapp 13 Punkten gelegen. Bereits das zeige, dass eine Verschlechterung im Gesamtwert plausibel sei.
Mit Schriftsatz vom
den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom ... August 2014 wegen der Einwendungen gegen die periodische Beurteilung 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die periodische Beurteilung 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu erstellen.
Die deutliche Verschlechterung der streitgegenständlichen Beurteilung zur vorangegangenen sei nicht nachvollziehbar und unplausibel. Es werde vom Dienstherrn nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger über längere Zeiträume Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Es sei in seinem Fall auch ein früherer unmittelbarer Vorgesetzter (Herr E.) nicht beteiligt worden, der aber nach dessen Aussage in anderen Verfahren beteiligt worden sein soll.
Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Leistung des Klägers sei im Gesamtvergleich der Beamten derselben Besoldungsgruppe objektiv eingeschätzt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Vergleichsgruppe erheblich verändert habe und auch zahlenmäßig angewachsen sei. Entsprechend der Vorgabe, durchschnittlich elf Punkte im Beurteilungsniveau zu erreichen, sei ein Gesamtergebnis in der Besoldungsgruppe A 13 von 11,67 Punkten erreicht worden. Neben dem Kläger hätten sich auch weitere Beamte im Gesamtergebnis gegenüber der vorangegangenen Beurteilung um zwei Punkte verschlechtert. Tatsächlich seien dem Kläger nicht dauerhaft Führungsaufgaben zugewiesen gewesen, die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben habe sich im üblichen Rahmen gehalten. Die nicht mehr im Dienst befindlichen früheren unmittelbaren Vorgesetzten hätten nicht beteiligt werden müssen, auch Herr E. nicht. Für den entsprechenden Teil der Beurteilungsperiode habe sich der Beurteiler ausreichende Informationen über den nächsthöheren Vorgesetzten, den damaligen Abteilungsleiter, verschafft.
Das Gericht hat zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62
2. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Beurteilung keinen Rechtsfehlern.
a) Zugrunde zu legen sind vorliegend die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leis-tungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010/VV-BeamtR, FMBl S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2010, FMBl 2010 S. 298). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag - hier dem 31. Mai 2013 - gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 - mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).
b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.
Zur Begründung kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Einwendungsbescheid vom ... August 2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2014 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beurteiler wie der zum Beurteilungsstichtag als unmittelbarer Vorgesetzte eingesetzte Beamte nachvollziehbar und ausführlich dargelegt haben, wie sie zu der Beurteilung des Klägers gelangt sind. Dabei sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zweifeln lassen könnten. Die dienstlichen Leistungen des Klägers wurden einem Quervergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe, der der Kläger angehört unterzogen. Dabei diente der einheitliche Beurteilungsschnitt als Orientierung zur Schaffung eines Durchschnittsniveaus. Dadurch sollte das Gesamtergebnis aller Beurteilungen in der Besoldungsgruppe A 13 im Schnitt elf Punkte betragen, wobei das kein fester Punktwert war, sondern die Vorgabe eines Zielwertes. Aufgrund der geschilderten Offenheit bei der Bewertung im Einzelfall ist das keine unzulässige Einschränkung des Bewertungsspielraums (vgl. VG München, U. v. 17.12.2014 - M 5 K 14.2405 - juris Rn. 21). Durch die allgemeine Absenkung des Beurteilungsdurchschnittswerts wird der Beurteilungsmaßstab in zulässiger Weise geändert. Daher kann es zu einer Verschlechterung im Gesamtergebnis gegenüber der vorangegangenen Beurteilung kommen. Das haben die Zeugen im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel geschildert.
Eine schlechtere Einschätzung der Kommunikationsfähigkeit bedingt nicht, dass für die Rechtmäßigkeit der Bewertung dieses Beurteilungsmerkmals der Kläger auf dieses Defizit hinzuweisen gewesen wäre. Denn Nr. 2.5 Sätze 5 bis 9 der materiellen Beurteilungsrichtlinien formulieren eine entsprechende Hinweisaufgabe ausdrücklich losgelöst vom Verfahren der dienstlichen Beurteilung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie die Zeugen dargelegt haben - die Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung nicht drastisch war und sich im Rahmen der allgemeinen Absenkung des Beurteilungsniveaus sowie der Veränderung der Zusammensetzung der Beurteilungsgruppe gehalten hat, auch wenn das als deutlichstes Defizit des Klägers geschildert wurde. Nicht jede geringere Bewertung eines Beurteilungsmerkmals muss mit dem Beamten besprochen werden.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung zugrunde gelegt wurde, dass dem Kläger dauerhaft keine Führungsaufgaben übertragen waren. Dem steht nicht entgegen, dass der Beamte im Rahmen seiner Funktion als Vertreter von Referatsleitern fungiert hat. Das führt nicht dazu, dass die formal übertragende Leitungsaufgabe - an der es vorliegend fehlt - zu beurteilen wäre.
Soweit die nicht mehr bei der Behörde tätigen früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht eingebunden waren, ist das rechtlich nicht zu beanstanden, da die Erkenntnisse über die dienstlichen Leistungen durch den nächst höheren Vorgesetzten, den damaligen Abteilungsleiter, in die Beurteilung eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2001 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4 f.). Grundsätzlich steht es im an den Erfordernissen der jeweiligen Situation ausgerichteten pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers, auf welche Weise er sich unterrichtet, um seiner Pflicht zu einer vollständigen und richtigen Beurteilung des Beamten Genüge tun zu können (BayVGH, B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16). Da die materiellen Beurteilungsrichtlinien eine Beteiligung der ausgeschiedenen früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht vorsehen (s.o.), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler die Einschätzung des nächsthöheren Vorgesetzten eingeholt hat.
Auch der Vortrag, ein früherer unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers (Herr E.) sei in seinem Fall bei der Erstellung der Beurteilung nicht beteiligt worden, jedoch bei den Beurteilungen anderer Beamter, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vertreter des Beklagten haben diesen Vortrag ausdrücklich bestritten. Wie bereits dargestellt, war die Beteiligung von Herrn E. rechtlich nicht geboten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich bei einer Einbeziehung von Herrn E., der zu Beginn des Beurteilungszeitraums über ein Jahr unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war (vgl. hierzu Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom ...5.2014, S. 4), die streitgegenständliche Beurteilung anders ausgefallen wäre. Hierzu ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.